OGH 7Ob35/00y

OGH7Ob35/00y26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christa Z*****, vertreten durch Dr. Corvin Hummer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. November 1999, GZ 17 R 186/99v-28, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Mai 1999, GZ 7 Cg 15/98x-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die klagende Bank hat dem geschiedenen Ehegatten der Beklagten, mit dem sie von 1970 bis 14. 4. 1995 verheiratet war und der bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin arbeitete, am 15. 11. 1990 einen Kredit über S 500.000,--, rückzahlbar in 120 Raten a S 6.294,-- mit einer Verzinsung von 8,625 % jährlich, beginnend ab 15. 1. 1991 und vereinbarten Verzugszinsen von 16 % jährlich und am 9. 7. 1992 einen Kredit über S 800.000,-- rückzahlbar in 180 Monatsraten a S 8.279,-- bei einer 9 %igen Verzinsung gewährt.

Die Beklagte hat sich bei beiden Krediten als Bürgin und Zahlerin auf Grund folgender Vorgeschichten verpflichtet:

Der Ehegatte der Beklagten benötigte schon den ersten Kredit zur Begleichung von Spielschulden. Als er im Jahr 1991 von der klagenden Partei aufgefordert wurde, für diesen Kredit Sicherheiten zu bieten, sagte er eine Bürgschaft der Beklagten, die weder davon noch von der Spielleidenschaft ihres Ehegatten etwas wusste, zu. Zu dieser Zeit hatte auch die Mutter der Beklagten finanzielle Schwierigkeiten mit einer anderen Bank und der Ehegatte der Beklagten übernahm es, Gespräche über eine allfällige Umschuldung mit der Klägerin zu führen. So ging die Beklagte auch am 2. 1. 1992 gemeinsam mit ihm zu einem Gesprächstermin mit einem Mitarbeiter der klagenden Bank in der Meinung, es handle sich dabei um die Umschuldung der Verpflichtungen ihrer Mutter. Als das Ehepaar bereits aufbrechen wollte, meinte der Mitarbeiter, dass es noch etwas zu besprechen gebe. Der Ehegatte der Beklagten habe einen Kredit laufen bei dem seinerzeit übersehen worden sei, Sicherheiten einzuholen, insbesondere durch die Unterschrift der Beklagten. Diese solle der Form halber eine Unterschrift leisten. Die Beklagte, die von dem Kredit nichts gewusst hatte, zeigte dies gegenüber dem Mitarbeiter der Bank nicht, sondern sprach erst als dieser wegging ihren Mann auf den Kredit an und erklärte, dass sie keine Verbindlichkeiten eingehen wolle. Er sagte dazu, dass sie keine Schwierigkeiten machen und unterschreiben solle. Er werde ihr dann alles erklären. Daraufhin unterfertigte die Beklagte die Erklärung, als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB zu ungeteilten Handen für den Kredit in Höhe von S 500.000,-- zu haften. Das Einkommen der Beklagten betrug zu diesem Zeitpunkt ca S 20.000,-- netto, jenes des Ehegatten S 32.000,-- netto monatlich. Die Beklagte hatte bei einer anderen Bank Schulden in Höhe von S 300.000,--, was der klagenden Bank aber nicht bekannt war.

Eine Umschuldung der Verpflichtungen der Mutter der Beklagten konnte schließlich nur durch die Aufnahme eines Hypothekardarlehens über einen Höchstbetrag von S 3,250.000,-- auf die Liegenschaft der Mutter, die der Beklagten zu einem Drittel und ihrem Bruder sowie dem Lebensgefährten der Mutter mit jeweils einem weiteren Drittel überschrieben wurde, erreicht werden. Das Haus wurde dann an türkische Familien mit einem Nettomietertrag von S 16.000,-- pro Monat vermietet.

Da der Ehegatte der Beklagten auch im Jahr 1992 finanzielle Schwierigkeiten hatte, gestand er ihr im Sommer, dass er auf Grund seiner Spielleidenschaft hohe private Verbindlichkeiten mit sehr hohen Zinsen hätte und die mangelnde Rückzahlung auch für die Familie unangenehme Folgen haben würde. Die klagende Partei könne ihm aber eine Kreditaufstockung mit sehr günstigen Zinsen anbieten. Die Beklagte solle ihm doch diese Möglichkeit für seine Zukunft nicht verbauen und auch für diese Kreditaufstockung die Unterschrift als Mitschuldnerin leisten. Die Beklagte vertraute seinen Äußerungen und war auch aus Liebe zu ihm dazu bereit. Von diesem zweiten Kredit wurden S 528.092,48 auf das Girokonto des Ehegatten der Beklagten und der Restbetrag auf ein anderes Konto überwiesen. Am 16. 7. 1992 unterfertigte die Beklagte in der Bankfiliale - ohne nähere Belehrung durch die Mitarbeiter der klagenden Bank - die Urkunde mit der sie die Haftung als Mitschuldnerin übernahm. Die Mitarbeiterin der klagenden Partei erzählte dabei der Klägerin nur, diese könne beruhigt sein, weil deren Ehegatte eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, was den Tatsachen entsprach.

Die Ehe der Beklagten wurde dann am 14. 4. 1995 einvernehmlich geschieden. Dabei wurde mit Wirkung für die klagende Partei festgelegt, dass hinsichtlich der hier maßgeblichen Kreditverbindlichkeiten der Ehegatte der Beklagten Hauptschuldner und diese nur Ausfallsbürgin sein solle. Der Ehegatte der Beklagten stellte jedoch Ende 1995 seine Rückzahlungen ein, verpflichtete sich aber in dem daraufhin von der klagenden Partei eingeleiteten Verfahren in einem Vergleich zur Zahlung von S 777.403,08 samt 16 % jährlichen Zinsen sowie der Prozesskosten von S 70.007,80 und zu einer weiteren Zahlung von S 350.332,66 ebenfalls samt 16 % jährlichen Zinsen seit 27. 1. 1996 und der Prozesskosten von S 47.966,80. Er leistete aber trotzdem keine Zahlung, auch eine Fahrnis- und Gehaltsexekution blieben erfolglos.

Der Beklagten selbst sind aus den aufgenommen Darlehen keine Mittel zugutegekommen.

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten vorweg einen Teilbetrag von S 500.000,-- sA aus den offenen Darlehensverbindlichkeiten von S 777.403,03 sowie S 350.332,66 samt den Prozesskosten, die sie gegen den Hauptschuldner erfolglos geltend gemacht habe. Dieser sei im Konkurs. Anlässlich der Kreditvergabe im Jahre 1992 seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten genauestens untersucht und auch ein Gehaltsnachweis von S 20.000,-- netto monatlich erbracht worden. Ferner sei die Beklagte zu einem Drittel Miteigentümerin einer Liegenschaft gewesen, bei der das daraus aushaftende Darlehen durch die Mietzinseinnahmen voll gedeckt gewesen wäre. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnisses wäre die Beklagte in der Lage gewesen, die Kreditbeträge zurückzubezahlen und sei auch entsprechend über ihre Verpflichtungen aufgeklärt worden. Die Klägerin habe auch auf Grund des hohen Einkommens des Hauptschuldners damit rechnen können, dass dieser die Kredite bediene.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen ein, dass die Übernahme der Haftung durch die Beklagte als sittenwidrig zu beurteilen sei. Der Hauptschuldner sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages bereits hoffnungslos überschuldet gewesen. Die Beklagte habe sich bei Eingehen der Kreditverbindlichkeit im Hinblick auf die gefühlsmäßige Bindung zu ihrem früheren Ehemann in einer seelischen Zwangslage befunden. Die klagende Partei habe die Mithaftung bagatellisiert und keinerlei Aufklärung vorgenommen. Der Ehegatte der Beklagten habe das Geld verspielt. Sie selbst habe keinerlei Eigeninteresse am Zustandekommen der Kreditverträge gehabt, die auch in einem groben Missverhältnis zu ihrem Nettoeinkommen gestanden seien. Das Ansinnen der klagenden Partei auf Unterfertigung der Bürgschaftsurkunde sei aus "heiterem Himmel" gekommen. Schließlich stützte sich die Beklagte auch noch darauf, dass entsprechend § 17 Abs 1 und 2 Kreditwesengesetz für den Kredit an einen Arbeitnehmer wie dem Ehegatten der Beklagten die Zustimmung der vorgesehenen Aufsichtsorgane notwendig sei, wenn der Kredit ein Viertel des Jahresbezuges des Arbeitnehmers übersteige. Mangels Zustimmung hafteten daher für die Rückzahlung der Kreditsumme die Geschäftsleitung und die Mitglieder der Aufsichtsorgane als Gesamtschuldner.

Das Erstgericht gab der Klage statt und folgerte rechtlich, dass es zwar bedenklich sei, dass die klagende Partei in Kenntnis der Spielleidenschaft des Hauptschuldners Kredite vergab, jedoch habe dieser auch ein entsprechendes hohes Gehalt bezog und habe daher die Hoffnung bestanden, dass er auch seine Kreditraten zurückzahlen werde. Dass der Beklagten bis zur Erörterung aus Anlass der Bürgschaftserklärung die Spielleidenschaft nicht bekannt gewesen sei, habe der klagenden Partei nicht auffallen können. Der Beklagte habe auch ohne nähere Aufklärung durch die Mitarbeiter der klagenden Partei bewusst sein müssen, dass sie eine eigene Verbindlichkeit einging. Beim zweiten Kredit sei ihr auch die Spielleidenschaft des Ehegatten bereits bekannt gewesen. Eine allfällige Haftung des Geschäftsleiters und der Mitglieder der zuständigen Aufsichtsorgane nach § 17 KWG würde an der Haftung der Beklagten nichts ändern.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil von der Beklagten erhobenen Berufung Folge und änderte es im klagsabweisenden Sinn ab. Ein 14 x jährlich ausbezahltes Nettogehalt von S 20.000,-- der Beklagten stehe in einem Missverhältnis zu monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen von insgesamt S 14.573,-- monatlich und einer monatlichen Miete von rund S 4.350,--. Die klagende Partei habe von der Spielleidenschaft des Ehegatten der Beklagten gewusst und auf Anraten von dessen Vorgesetzten letzterem die Darlehen gewährt. Die Beklagte selbst habe kein Eigeninteresse an dem Darlehen gehabt und sei bei der Unterfertigung der Bürgschaftsverpflichtungen im Hinblick auf ihre Liebe zu ihrem Ehemann unter einem bestimmten psychischen Zwang gestanden. Insgesamt sei daher die Bürgschaftsverpflichtung als sittenwidrig und nichtig einzustufen.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der klagenden Partei ist

zulässig und im Sinne des subsidiär im Abänderungsantrag enthaltenen

Aufhebungsantrag auch berechtigt. Das Berufungsgericht ist von der

ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass zur Beurteilung

der Sittenwidrigkeit der Bürgschaftserklärung auf den Zeitpunkt des

Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung abzustellen ist, abgewichen

(vgl etwa JBl 1999, 333 = ÖBA 1999, 563 so auch schon SZ 68/64 (= JBl

1995, 651 [Mader] = ÖBA 1995, 804 [Graf, 776] = EvBl 1995/156 uva).

Dabei ist vorweg klarzustellen, dass die Bestimmungen der §§ 25 ff KSchG idF BGBl I 1997/6, womit der Gesetzgeber die Frage der Haftung Familienangehöriger ohne unzulängliches Vermögen und Einkommen bei der Übernahme von Interzessionen abweichend von der Grundsatzentscheidung SZ 68/64 geregelt hat, hier noch nicht anzuwenden sind, da der Vertrag vor dem 1. 1. 1997 geschlossen wurde (vgl ÖBA 1999, 647 ua).

Mit der Entscheidung 1 Ob 544/95 (= SZ 68/64) hat der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen die Wertungen der deutschen Rechtsprechung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit von rechtsgeschäftlichen Haftungs- erklärungen für Familienangehörige, wobei der sich Verpflichtende selbst nicht über zulängliches Einkommen verfügt, übernommen. Unter Berücksichtigung des Ungleichgewichts in der Verhandlungsstärke zwischen Gläubigerbank und sich verpflichtenden Angehörigen, des krassen Missverhältnisses zwischen der Höhe der Verpflichtung einerseits und dem zu erwartenden Einkommen und den Vermögensverhältnissen des sich verpflichtenden Familienangehörigen andererseits mit weiteren die Entscheidungsfreiheit des sich verpflichtenden Angehörigen beeinträchtigenden und auch der Bank zurechenbaren Umständen wurde die Möglichkeit der Annahme der Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäftes unter dem Aspekt des Ausbeutungstatbestandes angenommen. Dabei wurden als konkrete Kriterien für die Annahme einer Sittenwidrigkeit

a) die inhaltliche Missbilligung der Haftungserklärung

b) die Missbilligung der Umstände des Zustandekommens infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des sich Verpflichtenden und

c) die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis davon durch die Bank vorausgesetzt (vgl etwa SZ 71/117 = JBl 1998, 778 = EvBl 1999/2; ÖBA 1999, 647 uva).

Es wurde aber festgehalten, dass Ausgangspunkt für die weitere Inhaltskontrolle das krasse Missverhältnis des Haftungsumfanges mit der im Zeitpunkt der Haftungsübernahme bestehenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden sein muss (vgl so etwa ausdrücklich SZ 71/117 = JBl 1998, 778 = EvBl 1999/2 uva). Erst dann können die weiteren Kriterien geprüft werden. Hier mangelt es jedoch schon an einem derartigen krassen Missverhältnis im Sinne der Judikatur. Die Beklagte verfügte im Zeitpunkt des Beitritts als Bürgin für den Kredit über S 500.000,-- mit Raten a S 6.294,-- Anfang des Jahres 1992 über ein Einkommen von S 20.000,-- netto 14 x jährlich. Ihr Ehegatte selbst hatte ein Nettoeinkommen von S 32.000,--. Wesentliche, bereits davorliegende außergewöhnliche Kreditbelastungen konnte die Beklagte, die für die Umstände, die für eine allfällige Sittenwidrigkeit der Verpflichtungserklärung grundsätzlich beweispflichtig ist, nicht nachweisen, weil nur ganz unbestimmt feststeht, dass sie zu diesem Zeitpunkt an weiteren Belastungen ein nicht näher feststellbares Darlehen über S 300.000,-- zurückzuzahlen hatte. Hier kann sich die Beklagte also nicht erfolgreich auf eine Sittenwidrigkeit ihrer Haftung iSd Entscheidung SZ 68/64 berufen. Einen Irrtumseinwand iSd § 871 ABGB hat sie nicht erhoben.

Anders stellt sich die Situation bei der Aufnahme des zweiten Kredites über S 800.000,-- im Juli 1992 dar. Hier war bereits die Spielleidenschaft des Ehegatten der Beklagten und damit die eingeschränkte Verfügbarkeit seines Einkommens bekannt. Auch die Höhe der Gesamtverpflichtungen von ca 1,6 Mio S zum alleinigen Nettoeinkommen der Beklagten war beträchtlich. Trotzdem hat die Klägerin die Beklagte nicht nur nicht über die Risken belehrt, sondern diese auch noch verharmlost, indem der Beklagten mitgeteilt wurde, sie könne beruhigt sein, ihr Ehegatte habe ohnehin eine Lebensversicherung abgeschlossen.

Stellt man hier nun die monatlichen Belastungen alleine für Darlehensraten von S 6.294,-- S 8.279 und im Übrigen auch der nicht genau feststellbaren weiteren Belastung aus ihrem Kredit über S 300.000,-- ihrem Einkommen von S 20.000,-- netto gegenüber, so ist unter Berücksichtigung der übrigen - der Klägerin bekannten - Umstände das Missverhältnis ihrer Haftung in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bejahen. Hier kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es von einer Sittenwidrigkeit im Sinne der dargestellten Judikatur ausgegangen ist.

Einer Endentscheidung steht allerdings entgegen, dass die klagende Bank nicht dargelegt hat, welche konkreten Darlehen nun vom Klagebegehren in welchem Umfang erfasst sein sollen. Nach ständiger Judikatur ist es jedoch aus dem Grundsatz der Bestimmtheit des Klagebegehrens unzulässig, nicht festzulegen, welcher von mehreren Ansprüchen geltend gemacht wird, da dann ja auch in einem Folgeprozess nicht klar ist, worüber bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl etwa immolex 1998/48, Rechberger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 § 226 Anm 6). Dies hat allerdings nicht zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen, sondern das Verfahren ist zur Einleitung eines Verbesserungsversuches an die erste Instanz zurückzuverweisen (vgl immolex 1998/48, ÖBA 1991/291, 671 uva).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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