OGH 3Ob214/97k

OGH3Ob214/97k17.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Thomas Wanek und Dr.Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gregor H*****, vertreten durch Dr.Martina Simlinger-Haas, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 839.892,59 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16.April 1997, GZ 17 R 42/97i-38, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung der dort genannten Rechtsfragen abhängt (JBl 1985, 303 uva), wenn also die angeschnittene Rechtsfrage präjudiziell ist (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95). Dies trifft auf die in der außerordentlichen Revision angesprochenen Fragen aber nicht zu. In der grundlegenden

Entscheidung 1 Ob 515/95 (SZ 68/64 = ecolex 1995, 638 = EvBl 1995/159

= JBl 1995 (Mader) = ÖBA 1995, 804 (Graf) = ZIK 1995, 124 = ZVR

1996/31) erörterte der Oberste Gerichtshof die Kriterien der Sittenwidrigkeit einer Garantieerklärung von volljährigen Familienangehörigen ohne zulängliches Einkommen oder Vermögen gegenüber Banken. Ob diese Kriterien auch bei Garantien gegenüber Nichtbanken gelten sollen, ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Beklagte nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bei Abschluß des Garantievertrages über Miteigentumsanteile im Wert von ca S 3,3 Millionen verfügte, was den nunmehr geltendgemachten Betrag um fast das Dreifache übersteigt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß seine Interzession keinen wirtschaftlichen Sinn gehabt hätte. Ausgehend von dem doch beträchtlichen Vermögen stellt sich auch die Frage nach der Art (und Intensität) der Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Garanten im konkreten Fall nicht.

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