Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Behauptungen der beklagten Partei hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (SZ 71/117; ÖBA 1999, 647, zuletzt 8 Ob 320/99p) klargestellt, dass die in der SZ 68/64 genannten, in drei Gruppen zusammenfassbaren Voraussetzungen für ein Sittenwidrigkeitsurteil (inhaltliche Missbilligung des Interzessionsvertrages, Missbilligung der Umstände des Zustandekommens und Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber) kumulativ vorliegen müssen.
Die seelische Zwangslage der Beklagten infolge gefühlsmäßiger Bindung an den Hauptschuldner, ihren Ehegatten, allein reicht keineswegs aus, um die Interzessionsverpflichtung der Beklagten sittenwidrig zu machen, zumal es an dem krassen Missverhältnis des Haftungsumfangs (restliche Kreditschuld in Höhe von ca. S 380.000,-- und Einkommen der Beklagten von monatlich über S 22.000,--) und der Unerfahrenheit der Beklagten fehlt; sie ist Rechtspflegerin, machte die Buchhaltung des Hauptschuldners und war führend an den Kreditverhandlungen beteiligt. Im Übrigen lag die Fortführung der Pizzeria auch in ihrem eigenen Interesse, weil sie als Ehegattin bei gewinnbringendem Betrieb an den Einkünften aus der Pizzeria partizipert hätte.
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