Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Die 1965 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 29.Dezember 1986 aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden. Gegenstand des zweiten Rechtsgangs des darauf folgenden Aufteilungsverfahrens waren ua pfandrechtlich sichergestellte Kredite, und zwar zwei bei der Bank Austria AG und einer bei der Volksbank N***** (im folgenden nur Volksbank); für erstere Kredite haftete die Beklagte nur als Realschuldnerin, für letzteren auch persönlich. Auf einer näher bezeichneten - im Aufteilungsverfahren zur Gänze der Beklagten zugewiesenen - Liegenschaft mit dem vormaligen ehelichen Wohnhaus (vgl dazu 2 Ob 580/91 im 1.Rechtsgang des Aufteilungsverfahrens) war das Grundpfandrecht der Volksbank mit einem Höchstbetrag von 180.000 S im ersten Rang vor dem Grundpfandrecht der Bank Austria AG einverleibt. In dem am 18.Mai 1994 mit Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 14.April 1994, AZ 2 Ob 1516/94, an die Parteien rechtskräftig gewordenen, teilweise abändernden Aufteilungsbeschluß des Rekursgerichts vom 12.Jänner 1994, AZ R 678/93 = ON 128 im Aufteilungsverfahren AZ 1 F 4/88 des Bezirksgerichts St.Pölten, wurde im 2.Rechtsgang angeordnet:
„....
4. Der Frau wird aufgetragen, folgende gemeinschaftliche Schulden abzudecken und den Mann insoweit schad- und klaglos zu halten:
a) Von den bei der Bank Austria AG bestehenden Krediten Nr. ... und Nr. ... Teilbeträge, die insgesamt 480.000 S ausmachen, jedoch nur unter gleichzeitiger Entlassung aus der persönlichen und hypothekarischen Haftung für diese Kredite;
b) den Kredit bei der Volksbank ... , Nr. ... mit dem am Stichtag 14.Jänner 1988 aushaftenden Betrag von 133.240 S, jedoch nur gegen gleichzeitige Entlassung aus der persönlichen und hypothekarischen Haftung für diesen Kredit. ...
Die darüber hinausgehenden und weiteren Kredite unterliegen nicht der Aufteilung.
Hinsichtlich des Kredites bei der Volksbank ... , Nr. ... wird gemäß § 98 Ehegesetz ausgesprochen, daß die ... (Frau) hinsichtlich eines 133.240 S übersteigenden Betrages Ausfallsbürgin wird, ... (Mann) bleibt Hauptschuldner. ...“
Die beiden Kredite bei der Bank Austria AG hafteten nach den Feststellungen mit 284.972,31 S und 292.021,91 S aus. Die Entscheidung bestimmte der Beklagten keine Frist, innerhalb der sie die ihr auferlegten Zahlungen zu leisten hatte. Mit Schreiben vom 12.April 1994 forderte der Klagevertreter die Beklagte auf, die auf sie entfallenden Kreditbeträge unverzüglich abzudecken; die Zahlung sei unverzüglich zu erbringen. Gleichzeitig erklärte er jedoch, der Kläger behalte sich vor, die offenen (Kredit)Beträge selbst abzudecken und sodann die Beträge im Regreßweg zu begehren, weil die genannten Beträge grundsätzlich zur Zahlung fällig seien und der Kläger eine entsprechende Enthaftung wünsche. Ein allfälliger von Kreditgebern der Beklagten gewährter Zahlungsaufschub sei für den Kläger nur dann akzeptabel, wenn er gleichzeitig aus der persönlichen Haftung gegenüber den Kreditgebern entlassen werde.
Die Beklagte bemühte sich, die Zahlung der auf sie entfallenden Beträge in die Wege zu leiten, wobei sie dazu Darlehen bei der Bank Austria AG aufnehmen und damit die auf sie entfallenden Kreditrückzahlungsverpflichtungen bei beiden Banken erfüllen wollte. Am 3.Mai 1994 überwies die Beklagte den ihr von der Volksbank bekanntgegebenen Betrag von 137.004,03 S (133.240 S zuzüglich Zinsen) mit folgendem Begleittext:
„Zahlung gemäß Gerichtsbeschluß vom 12.1.1994 S 133.240,-- plus Zinsen vom 12.1. bis 3.5.1994, das sind S 3.764,03, Einzahlung erfolgt unter der Bedingung, daß das Pfandrecht gelöscht und die Vinkulierung der Feuerversicherung aus Konto ... gefolgt wird. Der verbleibende Restbetrag Volksbank ... gegenüber ... (Kläger) wird sofort fällig gestellt. Einer Ratenvereinbarung habe ich nie zugestimmt.“
Tatsächlich haftete zu dieser Zeit auf dem Konto bei der Volksbank, der der Aufteilungsbeschluß der zweiten Instanz gleichfalls am 4.März 1994 zugestellt worden war, um 40.168 S mehr aus als der von der Beklagten überwiesene Betrag. Trotz des im Schreiben seines Vertreters vom 12.April 1994 eingenommenen Standpunkts, wonach allfällige Stundungsvereinbarungen der beiden Banken mit der Beklagten für den Kläger inakzeptabel seien, deckte der Kläger den bei der Volksbank aushaftenden Restbetrag von 40.168 S nicht unverzüglich ab, obwohl ihm dies wirtschaftlich durchaus möglich gewesen wäre, sondern vereinbarte mit der Volksbank nach Einlangen der Zahlung der Beklagten eine Herabsetzung seiner eigenen monatlichen Ratenzahlungen von 2.100 S auf 500 S und bot auch der Volksbank keine anderweitigen Besicherungen für den aushaftenden Restbetrag an, sodaß sich die Volksbank trotz wiederholter Bemühungen der Beklagten weigerte, der Löschung ihres Pfandrechts zuzustimmen. Da die von der Beklagten veranlaßte Zahlung des auf sie entfallenden Anteils an dem bei der Volksbank aushaftenden Kredit nicht zum gewünschten Ergebnis (Haftungsfreistellung ihrer Liegenschaft) führte, verlangte die Beklagte die Rückzahlung des von ihr einbezahlten Betrags, die am 27.Mai 1994 erfolgte. Auch der auf sie entfallende Darlehensbetrag von 480.000 S bei der Bank Austria AG wurde vorerst von der Beklagten nicht einbezahlt. Voraussetzung für die von ihr in Aussicht genommene Abwicklung der Kreditrückzahlungen wäre das Freiwerden des von der Volksbank innegehabten ersten Pfandrangs gewesen. Nachdem diese Voraussetzung nicht erfüllt worden war, konnte die Beklagte auch den auf die entfallenden Darlehensbetrag von 480.000 S vorerst nicht an die Bank Austria AG bezahlen.
Nachdem die Beklagte im Dezember 1995 angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, namentlich der Verpflichtung zu erheblichen Kostenzahlungen aus Anlaß eines Unterhaltsprozesses gegen den Kläger erkannt hatte, daß die Begleichung ihrer Schulden nur bei Veräußerung ihrer Liegenschaft möglich sein werde, verkaufte sie diese und überwies am 15.Dezember 1995 180.000 S (Betrag des Höchstbetragspfandsrechts, wovon ihr 15.800 S rücküberwiesen wurden) an die Volksbank, wodurch ihre beschlußmäßig auferlegte Zahlungsverpflichtung um 30.960 S überzahlt war, und den auf sie entfallenden Kreditbetrag von 480.000 S an die Bank Austria AG. Erst am 19.Februar 1996 stellte die Volksbank eine entsprechende Löschungsquittung aus.
Der Kläger begehrte von der Beklagten 100.000 S sA, weil die Beklagte entgegen dem im Aufteilungsbeschluß bestimmten Fälligkeitszeitpunkt den auf sie entfallenden Kreditbetrag von 480.000 S bei der Bank Austria AG nicht am 4.März 1994, sondern erst am 15.Dezember 1995 bezahlt habe, sodaß ihm Zinsen in Höhe des Klagsbetrags entstanden seien.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, weil aus dem im Aufteilungsverfahren ergangenen Beschluß keine sofortige Leistungspflicht abzuleiten sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Umstand, daß die Beklagte nur gegen gleichzeitige Entlassung aus der persönlichen und hypothekarischen Haftung zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, eine Zug-um-Zug-Leistungsverpflichtung. Da die Entlassung aus der Haftung nur unter entsprechender Mitwirkung durch den Kläger bzw die beteiligten Banken möglich gewesen sei, die entsprechenden Schritte zur Erbringung der Zug um Zug abzuwickelnden Gegenleistung aber nicht unternommen worden seien, sei die Fälligkeit der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen noch nicht eingetreten gewesen; daher treffe die Beklagte mangels Verzugs auch keine Schadenersatzverpflichtungen in Form von Zinsen. Der Schadenersatzanspruch stelle sich als schikanöse Rechtsausübung dar.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Ein rechtsgestaltender Aufteilungsbeschluß ändere grundsätzlich nichts am schuldrechtlichen Charakter der Rechte und Pflichten der Haftenden aus einem Kredit- oder Pfandbestellungsvertrag gegenüber der Bank oder dem Mithaftenden. Im Rahmen des Schuldverhältnisses könnten die einzelnen Beteiligten nicht nur Hauptleistungspflichten, sondern auch Nebenpflichten treffen, zu denen ua die sich aus Gesetz, ergänzender Vertragsauslegung oder Übung des redlichen Verkehrs ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gehörten. Der rechtsgestaltende Beschluß des Außerstreitgerichts im Aufteilungsverfahren sei unter Wahrung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht unter Berücksichtigung der regelnden Aufgabe des Außerstreitgerichts auszulegen, den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen und eine an den Grundsätzen der Billigkeit orientierte Aufteilung vorzunehmen. Aus dem Zusammenhang der beiden die Beklagte treffenden Rückzahlungsverpflichtungen, deren erkennbarem wirtschaftlichen Zweck sowie dem Sinn und Zweck des Aufteilungsverfahrens folge, daß einzelne Verpflichtungen aus dem Aufteilungsbeschluß, die bei einer Gesamtbetrachtung der zu regelnden Vermögenswerte wie hier in einem sehr engen Zusammenhang stünden, bei der schadenersatzrechtlichen Beurteilung und der Prüfung der der Beklagten auferlegten Pflichten nicht einzeln gesehen werden könnten. Unter diesem Betrachtungswinkel seien vielmehr die Verpflichtungen der Beklagten zur Schad- und Klagloshaltung des Klägers in Ansehung der Kredite bei zwei Banken als Einheit zu sehen. Auch wenn die Entlassung aus der hypothekarischen Haftung nur von der Bank durchgeführt werden könne, sei die Mitwirkung des Klägers als Begünstigten dieser Regelung der Aufteilungsentscheidung unumgänglich gewesen. Da der Kläger durch sein Verhalten, den auf ihn entfallenden Restbetrag bei der Volksbank nicht unverzüglich abzudecken, obwohl ihm dies wirtschaftlich durchaus möglich gewesen wäre, nicht nur seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern selbst daran mitgewirkt habe, daß der Leistungsaustausch im Rahmen der Zug-um-Zug-Verpflichtung zwischen der Volksbank und der Beklagten nicht zur Abwicklung gelangte, und damit die von der Beklagten angestrebte Umschuldung verhindert habe, fehle es an einem schadenersatzauslösenden Verzug der Beklagten.
Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen einer - nach seiner Ansicht - im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Es fehle Rspr zu der Frage, ob bei der Beurteilung einer Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung wie hier auf die Grundwertungen der Aufteilungsentscheidung zurückgegriffen werden dürfe und hiebei der Funktionszusammenhang mit dem Privatrecht zu berücksichtigen sei. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Der Kläger leitet seinen Anspruch gegen die Beklagte aus dessen Verzug bei der Erfüllung der ihr durch einen Aufteilungsbeschluß auferlegten Pflichten (verspätete Zahlung) ab. Daher stellte sich, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, die Frage, ob der Beklagten in der Tat ein solcher Verzug zur Last fällt.
Die Frage, welchen rechtlich erheblichen Inhalt eine gerichtliche Entscheidung hat, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund des Wortlauts des Spruchs und der Gründe der Entscheidung in Verbindung mit dem dadurch angewendeten Gesetz gelöst werden muß und nicht durch Erforschung der vermeintlichen Willens der am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Organwalter. Auch bei Erforschung des Inhalts von Akten der Vollziehung (für die Auslegung einer gerichtlichen Entscheidung) gilt der allgemeine Grundsatz, daß Rechtsakte rechtskonform, gerichtliche Entscheidungen somit im Zweifel so auszulegen sind, daß ihnen nicht ohne Not eine Deutung gegeben wird, die sie als gesetzwidrig erscheinen ließe (12 Os 257/69 = EvBl 1970/242; RIS-Justiz RS0008802). Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich wie etwa auch eine im Parteienantrag objektiv nicht eindeutig ausgedrückte Parteienabsicht (6 Ob 741/83; RIS-Justiz RS0000234). Auszulegen ist somit nach objektiven Kriterien, wobei nach stRspr die Entscheidungsgründe für die Auslegung der Tragweite des Spruchs heranzuziehen sind (SZ 25/121, SZ 48/41, SZ 64/177 uva, zuletzt 1 Ob 200/97m; RIS-Justiz RS0000300). Für die Auslegung des rechtsgestaltenden Aufteilungsbeschlusses im Verfahren nach den §§ 229 ff AußStrG sind die Grundsätze des Aufteilungsverfahrens anzuwenden (vgl 6 Ob 533/85 = EFSlg 49.045).
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte - und der Verbindlichkeiten wie hier - ist zufolge § 83 Abs 1 EheG die Billigkeit (4 Ob 1630/95, 4 Ob 230/97w uva). Nach beispielsweise im Gesetz aufgezählten Kriterien sind die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen, damit eine durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt werden kann (4 Ob 230/97w; SZ 67/38 mwN ua; RIS Justiz RS0079235). Dieser Grundsatz der Billigkeit bestimmt das Ziel, ein der Individualgerechtigkeit verpflichtetes Ergebnis der Aufteilung herbeizuführen (7 Ob 1642/92, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg uva; RIS-Justiz RS0057954). Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt (JBl 1981, 429; SZ 55/45 uva, zuletzt 4 Ob 78/97t; RIS-Justiz RS0057852), beiden Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert (EFSlg 46.350 ua) und eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden (7 Ob 551/84 = EFSlg 46.410 ua). So wie die Möglichkeiten zur Aufbringung einer Ausgleichszahlung in die Billigkeitserwägungen einzubeziehen sind (6 Ob 727, 728/89, insoweit nicht veröffentlicht in EFSlg), so sind auch auch die Möglichkeiten eines Gatten zur Aufbringung der Zahlungsmittel bei der Abdeckung von vormals gemeinsamen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (hier Banken) zu berücksichtigen.
Gegenstand des hier maßgeblichen Punkts 4.) der gerichtlichen Aufteilungsentscheidung war die Aufteilung von Verbindlichkeiten (vgl dazu EFSlg 51.813; SZ 61/206 mwN ua, zuletzt 1 Ob 2104/96k mwN) und die Schad- und Klagloshaltung des Klägers durch die im festgelegten Rahmen gegenüber zwei Banken zahlungspflichtige Beklagte, die zur Bezahlung der auf sie entfallenden Kreditteilbeträge nur gegen gleichzeitige Entlassung aus ihrer persönlichen Haftung und Sachhaftung ihrer Liegenschaft für diese Kredite verpflichtet war. Wie diese Entlassung, die neben einem Handeln der Beklagten (Teilzahlung) auch die Mitwirkung Dritter (Banken als Pfandgläubiger) und des Klägers, dessen Haftung für die restlichen Kreditbeträge weiterhin bestand, erforderte, geschehen sollte, war im Aufteilungsbeschluß ebensowenig geregelt wie die Frage der Fälligkeit der der Beklagten auferlegten Zahlungen.
Ausgehend von den oben dargelegten generellen Prinzipien des Aufteilungsverfahrens hat die zweite Instanz die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Rahmen deren vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Kläger als ihrem geschiedenen Ehegatten gegenüber den beiden Banken mit deren Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Entlassung aus der persönlichen Haftung und Pfandhaftung als Einheit beurteilt und im Rahmen der Auslegung des Titels angesichts des Verhaltens des Klägers einen deren Schadenersatzpflicht auslösenden Zahlungsverzug der Beklagten verneint. So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (MR 1989, 210 mwN uva), sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müssen, entziehen sich auch Fragen der Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines Ehegatten gegen den anderen zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im allgemeinen generellen Aussagen. Auch ihnen kann daher keine Bedeutung als erhebliche Rechtsfrage zukommen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist. Davon kann hier keine Rede sein.
Die Revision ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
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