Rechtssatz
Im Rahmen der Billigkeitserwägungen soll der Richter darauf achten, dass die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden.
5 Ob 589/81 | OGH | 23.02.1982 |
Auch |
3 Ob 664/81 | OGH | 24.02.1982 |
Veröff: EvBl 1982/113 S 395 |
1 Ob 534/82 | OGH | 17.02.1982 |
Veröff: RZ 1983/16 S 66 |
3 Ob 614/82 | OGH | 28.07.1982 |
Beisatz: Das bedeutet nicht, dass das Gesetz eine nach freiem Ermessen zu treffende mit möglichst geringem Aufwand verbundene Billigkeitsentscheidung wünscht. (T1) |
7 Ob 551/84 | OGH | 19.04.1984 |
Beisatz: Wenn auch eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden soll, kann dies doch nicht soweit gehen, dass ein Ehegatte unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit und Einkommenslosigkeit des anderen Ehegatten nahezu entschädigungslos zur Aufgabe seiner Wohnung verhalten werden soll. (T2) |
2 Ob 644/84 | OGH | 30.10.1984 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einfamilienhaus. (T3) |
8 Ob 519/88 | OGH | 07.07.1988 |
Auch; Beisatz: Die Aufteilung nach Billigkeit hat die Anpassung der Rechtsfolgen an die besondere Lage des Einzelfalles zum Ziel, damit die durch die Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse notwendige Differenzierung vorgenommen und eine dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden entsprechende Entscheidung gefällt wird. (T4) |
7 Ob 687/88 | OGH | 10.11.1988 |
Ähnlich; Beisatz: Die Zuweisung der alleinigen Mietrechte an der Ehewohnung an den Antragsgegner würde nicht der Billigkeit entsprechen, wenn damit die an der Ehescheidung schuldlose Antragstellerin in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen würde. (T5) |
8 Ob 704/89 | OGH | 30.11.1989 |
Auch; Beisatz: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist gemäß § 83 Abs 1 EheG deren Vornahme nach Billigkeit. (T6) |
7 Ob 530/93 | OGH | 09.03.1994 |
Auch; Beis wie T4; Veröff. SZ 67/38 |
3 Ob 108/97x | OGH | 27.01.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vermögenslosigkeit und geringeres Einkommen eines Ehegatten darf nicht dazu führen, dass der andere Gatte sein Eigentum entschädigungslos oder gegen unverhältnismäßig geringe Gegenleistung aufgeben muss. (T7) |
1 Ob 256/97x | OGH | 27.01.1998 |
Beisatz: Es soll beiden Ehegatten die bisherigen Lebensgrundlagen bewahrt, der Beginn eines neuen Lebensabschnitts erleichtert und eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten vermieden werden. (T8) |
3 Ob 264/98i | OGH | 22.03.2000 |
Beis wie T2 nur: Eine allzu drastische Verminderung der Lebensverhältnisse der ehemaligen Ehegatten soll vermieden werden. (T9) |
9 ObA 201/01a | OGH | 20.02.2002 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6 |
1 Ob 149/02x | OGH | 30.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Entschädigung ist vielmehr erst dann als billig anzusehen, wenn sie von der Gemeinschaft der Normunterworfenen auf der Grundlage tragender Grundsätze der gesamten Rechtsordnung und der Umstände des Einzelfalls als gerecht empfunden wird. Diesem Maßstab im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden, ist eine Aufgabe, die der Gesetzgeber den Gerichten in vielen Einzelfragen der staatlichen Vollziehung anvertraut, weil sich das in den unterschiedlichen Einzelfällen Billige eben nicht im abstrakten Korsett generalisierender gesetzlicher Tatbestände definieren lässt. (T10); Veröff: SZ 2002/124 |
1 Ob 241/22f | OGH | 27.01.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Wertsteigerung der Ehewohnung, die dadurch eingetreten ist, dass das an der Ehewohnung zugunsten der Mutter der Frau verbücherte Wohnrecht sowie Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht und im Gegenzug auf einer im Hälfteeigentum der ehemaligen Ehegatten stehenden Liegenschaft einverleibt wurde. (T11) |
1 Ob 254/22t | OGH | 27.01.2023 |
Beisatz: Bei Haustieren entspricht dem Grundsatz der Billigkeit mangels maßgeblicher wirtschaftlicher Kriterien für die Zuteilung des Tieres auf die stärkere oder schwächere emotionale Beziehung der Gatten zu diesem abzustellen. (T12)<br/>Beisatz: hier: Aufteilung eines während der Ehe angeschafften „Familienhaustieres“ (Katze). (T13) |
1 Ob 197/23m | OGH | 05.03.2024 |
Beisatz: Es bestehen keine Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung eines künftigen „Pensionsnachteils“ aufgrund von Kinderbetreuungszeiten. Der (Eigen-)Pensionsbezug der Antragsgegnerin wäre auch bei Weiterbestand der Ehe nicht höher ausgefallen. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_004
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