OGH 6Ob741/83; 1Ob256/97x; 4Ob120/08p; 5Ob236/08d; 5Ob157/09p; 3Ob156/13g; 4Ob180/17z; 5Ob195/17p; 1Ob159/18s; 10Ob6/19h; 3Ob1/20y; 10ObS114/20t (RS0000234)

OGH6Ob741/83; 1Ob256/97x; 4Ob120/08p; 5Ob236/08d; 5Ob157/09p; 3Ob156/13g; 4Ob180/17z; 5Ob195/17p; 1Ob159/18s; 10Ob6/19h; 3Ob1/20y; 10ObS114/20t13.10.2020

Rechtssatz

Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich wie etwa auch eine im Parteienantrag objektiv nicht eindeutig ausgedrückte Parteienabsicht.

Normen

ABGB §6
EO §7 Aa
ZPO §411 Ca

6 Ob 741/83OGH29.09.1983
1 Ob 256/97xOGH27.01.1998
4 Ob 120/08pOGH08.07.2008

nur: Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung untauglich. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Vollstreckbarkeitsvermerk unbeachtlich. (T2)

5 Ob 236/08dOGH04.11.2008

Vgl; Bem: Hier: Grundbuchsverfahren; Unbeachtlichkeit eines nicht zweifelsfrei erkennbaren Entscheidungswillens im Zusammenhang mit einem Vollzugsauftrag nach § 102 Abs 1 GBG. (T3)

5 Ob 157/09pOGH11.02.2010

nur T1; Bem wie T3

3 Ob 156/13gOGH19.02.2014

Auch; nur T1

4 Ob 180/17zOGH23.01.2018

Auch; nur T1

5 Ob 195/17pOGH13.03.2018

Vgl auch

1 Ob 159/18sOGH26.09.2018

nur: Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich. (T4)

10 Ob 6/19hOGH30.07.2019

Auch; nur T1

3 Ob 1/20yOGH26.02.2020

Vgl; Beisatz: Auf eine allenfalls übereinstimmende Vorstellung der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen kommt es nicht an. (T5)

10 ObS 114/20tOGH13.10.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19830929_OGH0002_0060OB00741_8300000_001

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