OGH 4Ob78/97t

OGH4Ob78/97t18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter S*****, vertreten durch Dr.Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegnerin Maria S*****, vertreten durch Dr.Josef Peißl, Mag.Klaus Rieger, Rechtsanwälte in Köflach, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 22. Jänner 1997, GZ 1 R 530/96k-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußstrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die nach dem Grundsatz der Billigkeit erfolgende Aufteilung hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, daß die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung des Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626).

Der im Aufteilungsverfahren anzuwendende Grundsatz der Billigkeit gebietet nach ständiger Rechtsprechung eine für beide Ehegatten möglichst ausgeglichene Regelung der wirtschaftlichen Folgen einer Scheidung (SZ 55/45; JBl 1981, 429, EvBl 1982/113) unter Sicherung der wirtschaftlichen Grundlage beider Ehegatten (EFSlg 57.431, JUS extra OGH-Z 721). Wenngleich eine Zahlungsverpflichtung, die einen Ehegatten nicht wohl bestehen ließe, grundsätzlich der Billigkeit widerspräche, darf der Einwand des ausgleichspflichtigen Ehegatten, eine angemessene Ausgleichszahlung nicht aufbringen zu können, nicht dazu führen, daß der andere Ehegatte verhalten wird, seinen Anteil entschädigungslos oder gegen eine dem Wert bei weitem nicht entsprechende Ausgleichszahlung aufzugeben (EFSlg 63.609, 63.610, JUS extra OGH-Z 721).

Zwar soll die Ausgleichszahlung im allgemeinen nicht dazu führen, den zahlungspflichtigen Ehegatten zur Veräußerung der ihm zugewiesenen Sache zu zwingen, es kann ihm jedoch unter Umständen die Veräußerung des Hauses und die Beschaffung einer anderen Wohnmöglichkeit zugemutet werden (EFSlg 57.430; 3 Ob 505/88; JUS extra OGH-Z 721).

Die von einem zur Ausgleichszahlung verpflichteten Ehegatten zu verlangende Anspannung seiner Kräfte erfordert es auch, daß er Sachen veräußert oder vermietet (NZ 1991, 12).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach es der Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters durchaus zumutbar ist, unter Anspannung all ihrer Kräfte einer Beschäftigung nachzugehen, um die für die Aufnahme eines Kredites erforderlichen Mittel ins Verdienen zu bringen und sie allenfalls auch das in ihrem Eigentum stehende Haus verkaufen könne, um sich eine billigere Wohnmöglichkeit zu beschaffen, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Eine Ermessensüberschreitung ist zu verneinen. Einzig relevantes Vermögen ist die im grundbücherlichen Eigentum der Antragsgegnerin stehende Ehewohnung, deren Zuweisung an die Antragsgegnerin beide Ehegatten übereinstimmend beantragen. Die von der Antragsgegnerin erstmals im Revisionsrekurs angesprochene Möglichkeit, dem Antragsteller einen Hälfteanteil zu übertragen und ihr selbst das alleinige (zeitlich befristete) Nutzungsrecht einzuräumen, widerspräche dem übereinstimmend gestellten Antrag beider Ehegatten. Wenngleich das Gericht auch nicht beantragte Anordnungen treffen kann, darf es dabei den Beteiligten keine Rechtsstellung gegen ihren Willen aufdrängen (SZ 53/81, SZ 68/70). Dies wäre aber bei Zuweisung eines Hälfteanteils an den Antragsteller der Fall. Eine derartige Maßnahme widerspräche überdies dem im Aufteilungsverfahren herrschenden Grundsatz, wonach sich die Lebensbereiche nach der Aufteilung möglichst wenig berühren sollten (SZ 67/38). Auch brächte sie vielleicht schon in kurzer Zeit die Notwendigkeit einer Zivilteilung oder eines Verkaufes der Liegenschaft (und damit weitergehender Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten) mit sich.

Folgt man im übrigen den Argumenten der Antragsgegnerin, wonach sie nicht in der Lage sein werde, die erforderlichen Mittel für die Leistung der Ausgleichszahlung aufzubringen, dürfte eine Veräußerung der Liegenschaft unumgänglich sein. In diesem Falle wäre es aber höchst unbillig, dem Antragsteller unter Hinweis auf die Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin nur eine geringe Ausgleichszahlung zuzuerkennen, weil dadurch die Antragsgegnerin, der der gesamte Erlös der Liegenschaft zukäme, begünstigt wäre.

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