OGH 1Ob231/16a

OGH1Ob231/16a16.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Müller Schubert und Partner OG, Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 17.582,80 EUR sA, über die Revisionen der klagenden (Revisionsinteresse: 4.509,32 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 8.313,98 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. September 2016, GZ 4 R 56/16g‑15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 25. Jänner 2016, GZ 5 Cg 64/15h‑9, teilweise als nichtig aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00231.16A.0316.000

 

Spruch:

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf V***** GmbH berichtigt.

II. Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 833,98 EUR (darin 138,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 418,26 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

Zu I.:

Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die V***** GmbH & Co KG (FN *****) zufolge Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die V***** GmbH (FN *****) zwischenzeitlich aufgelöst und gelöscht wurde. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist die entsprechende Richtigstellung der Parteienbezeichnung der Klägerin von Amts wegen vorzunehmen.

Zu II.:

Die Klägerin ist ein in der Kreislaufwirtschaft (Abfallwirtschaft) tätiges Unternehmen. Gegen ihren abfallrechtlichen Geschäftsführer wurden von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mehrere Verwaltungsstrafverfahren geführt, in denen ihm Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz vorgeworfen wurden. Die beiden Verwaltungsstrafverfahren UR 96‑35‑2012 und UR 96‑2‑2013 endeten mit der Aufhebung der Straferkenntnisse der Erstbehörde und der Einstellung der Verfahren durch das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begehrt die Klägerin Ersatz für die ihr entstandenen anwaltlichen Vertretungskosten in diesen beiden Verwaltungsstrafverfahren, weil die Organe der zuständigen Bezirkshauptmannschaft rechtsmissbräuchlich und schikanös vorgegangen seien. Die Straferkenntnisse seien in Verletzung grundlegender Verfahrensgarantien unter Übergehung der angebotenen Beweise ergangen. Zwischen der mit der Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren betrauten Rechtsanwaltskanzlei und ihr sei die Abrechnung des Honorars nach – in der Branche üblichen – Stundensätzen vereinbart worden.

Die Beklagte bestritt den Anspruch zum Verfahren UR 96‑35‑2012 nur der Höhe nach; zum Grund des auf dem Verfahren UR 96‑2‑2013 beruhenden Anspruchs wendete sie ein, dieses Verfahren sei überhaupt nur deshalb eingestellt worden, weil die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht in der für die Verhängung einer Geldstrafe erforderlichen Eindeutigkeit hätte nachgewiesen werden können. Die Höhe bestritt sie in beiden Fällen mit dem Argument, es könnten im Wege der Amtshaftung nur jene Verfahrenskosten ersetzt werden, die notwendigerweise zur Schadensbeseitigung aufgewendet worden seien. Die Ansätze der AHK als kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit des Honorars, wenn ein Tarif fehle, bildeten das obere Limit der angemessenen Kosten. Die verrechneten Honorare seien eklatant überhöht.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 7.864,125 EUR sA statt und wies ein Mehrbegehren von 9.718,675 EUR sA ab, wobei es zum Verfahren UR 96‑2‑2013 feststellte, dass die Behörde ohne weitere Überprüfung oder Erhebungen (trotz des Ersuchens der Klägerin und ihres Geschäftsführers, die von der Behörde vorgehaltenen Werte unter Hinweis auf die durch eine dritte Person durchgeführten Analysen an zehn verschiedenen Tagen im Zeitraum von Ende Mai bis Anfang Oktober 2012, samt Beilage dieser Prüfberichte, einer Überprüfung zuzuführen, sowie des Anbots der Parteieneinvernahme) eine Geldstrafe in Höhe von 5.400 EUR verhängt hatte, das Landesverwaltungsgericht aber nach Durchführung zweier Verhandlungen zum Ergebnis kam, dass die von der Behörde zugrunde gelegten gezogenen Proben nicht durchgehend gekühlt gewesen und deutlich verspätet, somit nicht entsprechend der ÖNORM, analysiert worden seien, weswegen die Höhe der Abweichungen für die Proben nicht bestimmt werden könne, und deswegen das Erkenntnis aufhob. Das Erstgericht bejahte den Ersatzanspruch auch in diesem Fall dem Grunde nach, weil die Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt und Erhebungen beim Amtssachverständigen hinsichtlich der Proben und Analysen bzw die Einvernahme des Geschäftsführers mit unzureichender Begründung übergangen habe. Darin liege eine „unvertretbare Rechtsanwendung“ der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Es sprach jedoch der Klägerin, die Kosten der anwaltlichen Vertretung nur auf Basis der AHK zu.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Berufung. Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung der Klägerin das Urteil teilweise, nämlich im Umfang von 2.640 EUR sA, als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Die Klägerin habe Kosten in diesem Umfang für die notwendige rechtliche Prüfung im Zusammenhang mit der Frage, ob die Straferkenntnisse amtshaftungsbegründend seien, geltend gemacht, damit also vorprozessuale Kosten. Die öffentlich‑rechtliche Natur des Kostenersatzanspruchs stehe der selbständigen Geltendmachung im Klageweg entgegen. Im Übrigen teilte es auch nach Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten, die den Standpunkt vertrat, es habe das Organ der zuständigen Bezirkshauptmannschaft keinesfalls unvertretbar gehandelt, was sich bei ergänzenden Feststellungen aus dem Verwaltungsstrafverfahren ergäbe, die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass in unvertretbarer Weise kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt worden sei. Die von der Behörde herangezogene sogenannte „Schuldvermutung bei Ungehorsamsdelikten“ könne sich auch nur auf die subjektive Tatseite beziehen, nicht aber darauf, ob ein Tatbestand objektiv erfüllt sei. Dies sei immer von der Behörde nachzuweisen, weswegen angesichts der externen Überprüfungsergebnisse das amtliche Analyseergebnis einer Nachprüfung zuzuführen gewesen wäre.

Zur von der Klägerin in ihrer Berufung vertretenen Rechtsansicht, dass sich doch der Schaden nach den konkret vereinbarten Vertretungskosten bemessen müsse, nicht aber nach Tarifen des RATG oder der AHK, führte das Berufungsgericht aus, es verkenne nicht, dass es um die Ermittlung eines Schadens und nicht um eine Kostenentscheidung nach prozessrechtlichen Grundsätzen gehe. Es sei aber die auch im Amtshaftungsprozess geltende Verpflichtung des Geschädigten zur Geringhaltung seines Schadens zu beachten. Der Aufwand zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands sei nur soweit abzugelten, als er tatsächlich erforderlich sei, also insoweit als die Kosten zweckmäßig und angemessen seien. Der aufgrund einer Honorarvereinbarung getätigte Verfahrenskostenaufwand, der die nach RATG oder AHK angemessenen Kosten übersteige, sei dem Amtshaftungskläger nicht zu ersetzen, weil unabhängig von einer konkreten Honorarvereinbarung nur die rechtmäßigen und angemessenen Kosten ersatzfähiger Schaden im Sinne des § 1 Abs 1 AHG seien. Mangels eines entsprechenden Tarifs komme den AHK als kodifiziertes Gutachten über die angemessene Honorierung der im Rechtsanwaltstarif nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen Bedeutung zu. Dass die seinerzeitigen Klagevertreter oder andere Rechtsanwälte nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu tarifmäßigen Kosten im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten, sei nicht hervorgekommen. Nach geringfügiger Korrektur im Bereich der Bemessungsgrundlage (etwa infolge der ab 28. 5. 2014 geltenden Fassung der AHK) sprach das Berufungsgericht der Klägerin für das Verfahren UR 96‑2‑2013 7.515,68 EUR an Ersatz (mit den Kosten im Verfahren UR 96‑35‑2012 insgesamt 8.313,98 EUR) zu.

Zur Zulässigkeit der Revision legte das Berufungsgericht dar, dass auf das Verwaltungsstrafverfahren UR 96‑35‑2012 nach dem Prozessvorbringen der Klägerin ein Gesamtschadensbetrag von 3.450 EUR entfallen sei, weshalb mangels Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN der Entscheidungsgegenstand dazu nicht 5.000 EUR übersteige, sodass die Revision in diesem Umfang gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Der zum Verfahren UR 96‑2‑2013 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 12.025 EUR sA übersteige aber jene Grenze und es sei in diesem Umfang die ordentliche Revision zuzulassen, weil die Klägerin in ihrer Berufung beachtliche Argumente dafür vorbringe, dass der Schadensberechnung unter Umständen doch die konkrete Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsvertreter zugrunde zu legen wäre.

Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Revisionen.

Erkennbar bekämpft die Klägerin die Entscheidung über die Zurückweisung des Klagebegehrens im Umfang von 2.640 EUR nicht, wenn sie mit ihrer Revision den Zuspruch von 12.025 EUR sA anstelle von 7.515,68 EUR sA an Ersatz für das Verfahren UR 96‑2‑2013 fordert (Revisionsinteresse daher 4.509,32 EUR sA), weil diese Kosten jene für die Prüfung des Amtshaftungsanspruchs in beiden Verwaltungsstrafverfahren nicht beinhalten.

Die Beklagte strebt mit ihrem Revisionsantrag die Abweisung des Klagebegehrens „in dem nicht von der Zurückweisung betroffenen Umfang“ an.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragten die Streitteile jeweils, die Revision der Gegenseite als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist im Umfang von 798,30 EUR (zum Verfahren UR 96‑35‑2012) gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Im Übrigen sind beide Revisionen (jene der Beklagten damit im Umfang von 7.515,68 EUR an Ersatz für das Verfahren UR 96‑2‑2013) nicht zulässig, weil in ihnen keine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Sachentscheidung abhängen könnte, nachvollziehbar aufgezeigt wird (vgl nur RIS‑Justiz RS0088931 [T7]).

Zur Revision der Beklagten:

Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, die Klägerin (deren Geschäftsführer) habe im Verwaltungsstrafverfahren (zu UR 96‑2‑2013) ihre Mitwirkungspflichten grob vernachlässigt, nicht übersehen, sondern vielmehr – wenn auch nicht mit dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis – behandelt. Zur Frage, wann gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verstoßen wird, liegt bereits umfangreiche Judikatur des Fachsenats für Amtshaftungsfragen vor (etwa RIS‑Justiz RS0110188; RS0050080; RS0050097; RS0026901; RS0053073; RS0027565; RS0027200; RS0043435). Weder kann die Beklagte darlegen, warum im Verwaltungsstrafverfahren, in dem als Folge der Unschuldsvermutung die Verwirklichung (jedenfalls) der objektiven Tatseite von der Behörde nachzuweisen ist (vgl zB VfGH VfSlg 13.790 und VwGH 95/10/0035; 2005/17/0090), den Geschäftsführer der Klägerin überhaupt eine „Pflicht“, ein „konkreteres Gegenvorbringen“ zu erstatten, getroffen hätte, noch geht sie auf die Entscheidungsbegründung ein, wenn sie von schlüssigen Beweisergebnissen spricht, hat doch das Verfahren ergeben, dass diese einer – vom Geschäftsführer der Klägerin schon im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz angeregten – Überprüfung nicht Stand hielten. Auch liegen die von ihr behaupteten Feststellungsmängel nicht vor, weil, worauf schon das Berufungsgericht hinwies, der unstrittige Inhalt einer von beiden Seiten für bedeutsam angesehenen Urkunde ohne weiteres der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (RIS‑Justiz RS0121557), was auch für die Berücksichtigung des Inhalts einvernehmlich verlesener Akten gilt (RIS‑Justiz RS0121557 [T5]).

Zur Revision der Klägerin:

Anwaltskosten, die aufgewendet werden, um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden, sind als „Rettungsaufwand“ positiver Schaden (RIS‑Justiz RS0023516). Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war (RIS‑Justiz RS0106806 [unvermeidbare Verfahrenshandlungen]; 8 Ob 6/09d = RS0023516 [T2]).

Das Berufungsgericht hat – anders als die Klägerin meint – weder verkannt, dass die mit Beschluss der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwalts-kammertags im Interesse der Rechtspflege insbesondere zum Schutz der Auftraggeber zur Beurteilung der Angemessenheit des Honorars erlassenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK 2005; vgl deren § 2) im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsvertreter nicht gelten, wenn ein (anderes) Honorar vereinbart wurde, noch dass ihr ein Schaden in Höhe des mit ihrer Rechtsvertretung vereinbarten Honorars entstanden sein mag. Mit wiederholten Ausführungen zur Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar (1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB), wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt (RIS‑Justiz RS0071999; insofern zutreffend auch Sander, Amtshaftung infolge Bescheidbekämpfung – Konkretes zur Schadenshöhe, ecolex 2016, 960 ff [961]), geht die Klägerin auf die Argumentation des Berufungsgerichts gar nicht ein. Dieses hat sich für die Abweisung des Mehrbetrags, der sich im Vergleich zur Berechnung nach den AHK ergibt, darauf berufen, dass solche höheren Kosten den angemessenen Aufwand übersteigen, und auf die Schadenminderungspflicht verwiesen. Nach diesem allgemein im Schadenersatzrecht anerkannten – und auch im Amtshaftungsrecht geltenden – Grundsatz hat der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten (§ 1304 ABGB; RIS‑Justiz RS0027116; RS0027043; ua 1 Ob 97/13s). Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss (vgl 8 Ob 14/08d = SZ 2008/87; 7 Ob 177/13z; 6 Ob 53/15k; RIS‑Justiz RS0123969; RS0022802). Dies gilt auch für Anwaltskosten, auf deren Höhe der vertretene Geschädigte im Wege der Vereinbarung ja Einfluss nehmen kann. Die Frage, was im Rahmen der Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (1 Ob 24/02i = RIS‑Justiz RS0022681 [T4]; vgl auch RS0109225) und wirft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS‑Justiz RS0027787 [T18, T20]). Inwiefern dem Berufungsgericht bei der Anwendung der zur Schadensminderungspflicht in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in der hier zu beurteilenden Konstellation eine vom Obersten Gerichtshof auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, kann die Klägerin in der Revision nicht aufzeigen.

Sie brachte, weil sie eben auf dem Standpunkt steht, es komme nur darauf an, welches Honorar zwischen ihr und ihrer Rechtsvertretung vereinbart war, im Verfahren erster Instanz (bloß) vor, die Abrechnung erfolge nach den vereinbarten – für die Branche üblichen – Stundensätzen; wenn das Oberlandesgericht Linz in einer Vorentscheidung [zu ebenfalls von der Klägerin geltend gemachten Amtshaftungsansprüchen wegen in solchen Verwaltungs-strafverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten] eine Differenzierung dahingehend vorgenommen habe, ob die Klagevertreter oder andere Rechtsanwälte nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu den tarifmäßigen Kosten im Verwaltungsstrafverfahren zu vertreten, wäre dies nicht ausschlaggebend für den Zuspruch des vollen Kostenersatzes, bei der Klagevertreterin handle es sich um eine der wenigen auf den Bereich des Umweltrechts – ua des Abfallrechts – spezialisierten Kanzleien, dieser Rechtsbereich erfordere aufgrund seines Umfangs und seiner ständigen Rechtsentwicklung einen sehr hohen Grad an Spezialisierung. Damit trat sie aber dem Gedanken, dass der Geschädigte einen Teil des Rettungsaufwands selbst tragen muss, wenn er seine Schadensminderungspflicht verletzt, argumentativ gar nicht entgegen. Wäre hervorgekommen, dass die seinerzeitigen oder andere Rechtsvertreter nicht bereit oder in der Lage gewesen wären, die Klägerin zu tarifmäßigen Kosten (nach den AHK) zu vertreten, wäre ihr der Nachweis gelungen, dass die – grundsätzlich mögliche und den Rettungsaufwand der Höhe nach beschränkende – Vereinbarung der AHK im konkret vorliegenden Einzelfall unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Dass sie derartiges nicht einmal behauptet hat, fällt daher ihr zur Last (s RIS‑Justiz RS0026909; RS0027129 [T3]). Mit ihren erst in der Revision aufgestellten Behauptungen zur „Allgemeinbekanntheit“ von angeblich höheren Tarifen in Wiener Rechtsanwaltskanzleien, die weder allgemein‑ noch gerichtsnotorisch sind, sowie jene, dass der zuständige Rechtsvertreter nur zu Stundensätzen vertreten hätte und eine Vertretung zu tarifmäßigen Kosten unwirtschaftlich sei, verstößt sie aber gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO). Auch aus der Berufung der Klägerin auf die Entscheidung 1 Ob 3/92, in der das vereinbarte Honorar zugesprochen worden war, ist für sie nichts gewonnen. Sie übersieht, dass mit der im damaligen Anlassfall getroffenen Absprache einer Abrechnung nach AHR (nun AHK) der Höhe nach gerade (nur) das nun von den Vorinstanzen wegen der Schadensminderungspflicht zuerkannte Honorar zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsvertreter (auch) vereinbart gewesen war.

Keine der beide Revisionen vermag insgesamt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen, weswegen sie zurückzuweisen sind.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Parteien haben in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils auf die mangelnde Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen, womit sich ihre Schriftsätze als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen darstellen und ihnen gemäß § 50 Abs 1, § 41 Abs 1 ZPO tarifmäßiger Kostenersatz gebührt.

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