OGH 8Ob14/08d (RS0123969)

OGH8Ob14/08d16.6.2008

Rechtssatz

Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Jedenfalls in Fällen eines Kaufs unter Privaten ist davon auszugehen, dass der Verkäufer, der nicht über die Möglichkeiten (hier: Kfz-Werkstätte) verfügt, die Verbesserung selbst vorzunehmen, grundsätzlich die Kosten einer angemessenen Verbesserung durch entsprechende Professionisten aufzuwenden haben wird. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Normen

ABGB §932 Abs1 VIIa
ABGB §932 Abs2 VIIb
ABGB §932 Abs4 VIIb
ABGB §1155
ABGB §1168

8 Ob 14/08dOGH16.06.2008

Bem: Hier: Gewährleistung aus einem Oldtimerverkauf zwischen Privaten. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/87

1 Ob 15/09aOGH28.01.2009

Auch; nur: Der Übernehmer kann auch dann, wenn er dem Veräußerer keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet, sondern vielmehr die Sache selbst oder (im Regelfall) durch einen Dritten verbessern lässt, jedenfalls jene Kosten begehren, die der Veräußerer hätte aufwenden müssen, wenn ihm die im Gesetz grundsätzlich vorgesehene „Chance zur zweiten Andienung" eingeräumt worden wäre. Sofern im Einzelfall dem Verkäufer aus besonderen Gründen geringere Kosten auflaufen, ist er gehalten, dies zu behaupten und unter Beweis zu stellen. (T2)

1 Ob 94/11xOGH21.06.2011

nur T2

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl auch

4 Ob 80/12mOGH10.07.2012

Vgl; Beisatz: Hat der Geschädigte die Reparatur selbst durchgeführt, hat er Anspruch darauf, dass ihm als Geschäftsführer ohne Auftrag der notwendige und zweckmäßig gemachte Aufwand ersetzt wird; diesen Aufwand bilden alle Werte (Auslagen, Verbindlichkeiten, Zeitversäumnis), die zum Zweck der Geschäftsführung verbraucht wurden. (T3)

7 Ob 177/13zOGH13.11.2013
7 Ob 196/13vOGH08.11.2013

Vgl auch

7 Ob 228/14aOGH12.03.2015

Auch

6 Ob 53/15kOGH27.04.2015

Auch

9 Ob 45/17hOGH27.09.2017

Auch; nur T2; Beisatz: Ist der Ersatz des Aufwands bereits bei „voreiliger Selbstvornahme“ der Verbesserung möglich, kann im Fall der Verweigerung der Verbesserung nichts anderes gelten. (T4)

6 Ob 81/20kOGH15.09.2020

nur T2

Dokumentnummer

JJR_20080616_OGH0002_0080OB00014_08D0000_002

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