Rechtssatz
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.
1 Ob 123/15t | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG. (T2); <br/>Veröff: SZ 2015/85 |
Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00017_98A0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)