OGH 1Ob24/81; 1Ob34/82 (RS0043435)

OGH1Ob24/81; 1Ob34/8231.3.2011

Rechtssatz

Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht.

Normen

AHG §2 Abs2
ZPO §503 Z4 E4c3

1 Ob 24/81OGH02.06.1982

Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326

1 Ob 34/82OGH15.12.1982

nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 55/190

1 Ob 41/83OGH04.04.1984

nur T1

1 Ob 3/85OGH27.02.1985

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81

1 Ob 42/87OGH10.02.1988

nur: Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft aber insoweit grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung. (T2)

1 Ob 40/88OGH30.11.1988

nur T1

1 Ob 30/89OGH15.11.1989

nur T1

1 Ob 13/91OGH10.07.1991

Auch; Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Die vorherige erfolglose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätte können, ist anspruchsbegründendes Element für die Amtshaftung. (T3) Veröff: ZVR 1992/57 S 119 = JBl 1992,249

1 Ob 22/92OGH22.06.1993

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788

1 Ob 15/95OGH29.05.1995

Auch; nur T1; Beis wie T3

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Auch; nur T1; Veröff: SZ 68/133

1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/145

1 Ob 2050/96vOGH26.07.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/170

1 Ob 51/97zOGH18.03.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Vielmehr muß die klagende Partei bei "unverbesserlichen Akten" die Anspruchsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch behaupten und beweisen. (T4)

1 Ob 145/97yOGH24.07.1997

Auch; nur T1, Beis wie T4

1 Ob 241/97sOGH27.01.1998

nur T1; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast trifft insoweit den Kläger. (T5) Veröff: SZ 71/7

1 Ob 391/97zOGH09.06.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/98

1 Ob 356/98dOGH23.02.1999

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Insoweit der behauptete Schaden auch dann nicht mehr zu verhindern gewesen wäre, wenn der Kläger die tatsächlich unterlassene Abhilfemaßnahme ergriffen hätte, hat er konkret zu behaupten und zu beweisen, welcher Teil des geltend gemachten Schadens auch durch Ergreifung des nach der anzuwendenden Verfahrensordnung möglichen Rechtsmittels oder sonstigen Rechtsbehelfs nicht mehr vermeidbar war. (T6); Veröff: SZ 72/28

1 Ob 272/99bOGH28.03.2000

Vgl auch; nur T1

1 Ob 95/00bOGH25.07.2000

Auch; Beisatz: Es hieße die Sorgfaltspflicht eines Markeninhabers beziehungsweise Patentanwalts überspannen, wollte man ihm die Kontrolle der dem Gesetz entsprechenden Vorgangsweise des Österreichischen Patentamts auferlegen. Grundsätzlich kann die Partei - es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für Gegenteiliges vor - mit einer rechtmäßigen Vorgangsweise der Behörden rechnen. (T7)

1 Ob 86/05mOGH10.05.2005

Auch; Beis wie T3

1 Ob 181/10iOGH31.03.2011

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_002

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