OGH 1Ob2355/96x (RS0106806)

OGH1Ob2355/96x16.12.1996

Rechtssatz

Über die vom UVS zugesprochenen Aufwendungen hinaus sind dem Amtshaftungskläger die Kosten seiner Vertretung vor dem UVS zu ersetzen, soweit diese Kosten zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der faktischen Amtshandlungen zweckmäßig und angemessen waren.

Unabhängiger Verwaltungssenat; Rettungsaufwand

 

Normen

ABGB §1152 I
ABGB §1295 Ia7
AHG §1 Eb
AVG §1 Eb
AVG §79a
VwGG §52
VwGG §53
VwGG §54

1 Ob 2355/96xOGH16.12.1996
1 Ob 315/99aOGH14.01.2000

Auch; Beisatz: Die Entlohnung anwaltlicher Einzelleistungen in Vertretung eines Mandanten im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor einem unabhängigen Verwaltungssenat wird jedenfalls ohne Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze honoriert, wenn deren Ausmessung unter analoger Heranziehung der TP 3 B RATG erfolgt. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/7

1 Ob 231/16aOGH16.03.2017

Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Rettungsaufwand ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war. (unvermeidbare Verfahrenshandlungen) (T2)<br/>Beisatz: Hier: Anwaltskosten, die aufgewendet werden um eine drohende Verwaltungsstrafe abzuwenden (Stundensatzvereinbarung ‑ AHK). (T3)

1 Ob 82/19vOGH27.05.2019

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 30/19mOGH26.06.2019

Vgl auch; Beis wie T2

1 Ob 226/20xOGH23.03.2021

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Vertretungskosten einer (beantragten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. (T4)<br/>

6 Ob 110/21aOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02355_96X0000_001

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