European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00143.16K.0830.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Den Inhaber eines Geschäfts trifft jedenfalls gegenüber jener Person, die das Geschäft in Kaufabsicht oder zwecks eines sonstigen Geschäftsabschlusses betritt, die (vor‑)vertragliche Pflicht, für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen (RIS‑Justiz RS0016407 [T1]; vgl auch RS0023597). Der Geschäftsinhaber hat die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er dem Kunden zur Benützung einräumt in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Bei eintretenden Schäden ist er dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben (RIS‑Justiz RS0016402 [T6]). Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (RIS‑Justiz RS0110202). Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (das heißt ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist (RIS‑Justiz RS0114360). Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RIS‑Justiz RS0023726).
Der konkrete Inhalt einer Verkehrs-sicherungspflicht und das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richten sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0023487 [T20]; RS0029874; RS0110202). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aufgrund der am Unfalltag herrschenden Witterungsverhältnisse und der dadurch verursachten Vereisung verpflichtet gewesen wäre, Streugut im Bereich des Automaten vor der Waschbox auszubringen, was für die verantwortliche Mitarbeiterin leicht möglich gewesen wäre, ist jedenfalls vertretbar. Ein über dem Automaten angebrachtes Warnschild, das eine ausrutschende Person zeigt, vermag die Beklagte nicht zu exkulpieren, stürzte doch der Kläger bereits davor, nach Verlassen der Waschbox, in die er zunächst sein Fahrzeug gestellt hatte.
2. Auch die Fragen der Verschuldensteilung und der Berücksichtigung eines Mitverschuldens betreffen stets den Einzelfall, womit auch insofern eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben ist (RIS‑Justiz RS0087606). Dass das Berufungsgericht dem Kläger einen geringeren Verschuldensanteil zuwies, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist von jedem Fußgänger zu verlangen, dass er „vor die Füße schaut“ (RIS‑Justiz RS0027447). Der Kläger richtete beim Verlassen der Waschbox seine Aufmerksamkeit auf den Automaten, um darin seinen Bon hineinzustecken und so den Waschvorgang einzuleiten. Wenn ihm das Berufungsgericht als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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