OGH 8Ob13/86; 7Ob729/88; 7Ob589/89; 10Ob2048/96s; 4Ob124/98h; 6Ob253/99w; 10Ob26/00x; 7Ob271/00d; 6Ob71/01m; 2Ob302/02d; 7Ob28/04z; 2Ob265/06v; 4Ob249/07g; 1Ob236/07y; 2Ob144/08b; 9Ob40/09m; 4Ob191/11h; 5Ob155/11x; 3Ob15/13x; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 3Ob160/14x; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 3Ob77/20z; 8Ob102/20p; 2Ob130/20m; 2Ob155/22s; 10Ob45/22y; 4Ob7/23t; 2Ob83/24f (RS0027447)

OGH8Ob13/86; 7Ob729/88; 7Ob589/89; 10Ob2048/96s; 4Ob124/98h; 6Ob253/99w; 10Ob26/00x; 7Ob271/00d; 6Ob71/01m; 2Ob302/02d; 7Ob28/04z; 2Ob265/06v; 4Ob249/07g; 1Ob236/07y; 2Ob144/08b; 9Ob40/09m; 4Ob191/11h; 5Ob155/11x; 3Ob15/13x; 7Ob237/12x; 7Ob113/13p; 3Ob175/13a; 3Ob160/14x; 1Ob143/16k; 1Ob158/16s; 6Ob11/19i; 7Ob179/19b; 3Ob77/20z; 8Ob102/20p; 2Ob130/20m; 2Ob155/22s; 10Ob45/22y; 4Ob7/23t; 2Ob83/24f28.5.2024

Rechtssatz

"Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. Diese Verpflichtung gilt auch auf dem Gehsteig. (hier: Stolpern über Heizölschlauch eines Tankfahrzeuges).

Normen

ABGB §1295
ABGB §1319a
ABGB §1304

8 Ob 13/86OGH03.04.1986

Veröff: ZVR 1987/82 S 245

7 Ob 729/88OGH19.01.1989

Beisatz: Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube. (T1) <br/>Veröff: VersR 1990,187 = ZVR 1990/85 S 233

7 Ob 589/89OGH06.07.1989

Beisatz: Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde). (T2)

10 Ob 2048/96sOGH23.04.1996

Beisatz: Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1). (T3)

4 Ob 124/98hOGH05.05.1998

nur: "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. (T4)

6 Ob 253/99wOGH21.10.1999

Vgl aber; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten. (T5)<br/>Beisatz: Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude. (T6)<br/>Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist. (T7)

10 Ob 26/00xOGH25.07.2000

nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T8)

7 Ob 271/00dOGH20.12.2000

nur T4; Beisatz: Hier: Benützer eines Altpapiercontainers. (T9)

6 Ob 71/01mOGH26.04.2001

nur T4

2 Ob 302/02dOGH13.03.2003

Vgl aber: Beisatz: Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden. (T10)

7 Ob 28/04zOGH21.04.2004

Auch; nur T4

2 Ob 265/06vOGH18.01.2007

Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T11)

4 Ob 249/07gOGH14.02.2008

nur T4; Beisatz: Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig. (T12)

1 Ob 236/07yOGH29.01.2008

nur T4; Beisatz: Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1). (T13)

2 Ob 144/08bOGH24.09.2008

nur T4; Beisatz: Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. (T14)

9 Ob 40/09mOGH26.05.2010

nur T4; Beisatz: Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen. (T15)

4 Ob 191/11hOGH20.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen. (T16)

5 Ob 155/11xOGH24.04.2012

Auch; nur ähnlich T4; Beisatz: Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle. (T17)

3 Ob 15/13xOGH13.03.2013

Auch; Beis wie T3

7 Ob 237/12xOGH27.03.2013

nur T4; Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T18)

7 Ob 113/13pOGH03.07.2013

nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T19)

3 Ob 175/13aOGH28.11.2013

Auch

3 Ob 160/14xOGH19.11.2014

Auch

1 Ob 143/16kOGH30.08.2016

Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20)

1 Ob 158/16sOGH27.09.2016
6 Ob 11/19iOGH23.05.2019

Auch; Beis wie T14

7 Ob 179/19bOGH16.12.2019

Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T21)

3 Ob 77/20zOGH20.08.2020

Vgl

8 Ob 102/20pOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. (T22)

2 Ob 130/20mOGH05.08.2021

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T23)

2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Absturz in einen Lichtschacht aufgrund schräg außerhalb der Fassung liegendem Lichtschachtgitter. (T24)

10 Ob 45/22yOGH18.10.2022

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T25)

4 Ob 7/23tOGH31.05.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin blickte nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Mitverschulden von – aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten – einem Viertel. (T26)

2 Ob 83/24fOGH28.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T14<br/>Beisatz: Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Verschuldensteilung 1:1) (T27)

Dokumentnummer

JJR_19860403_OGH0002_0080OB00013_8600000_001

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