8 Ob 13/86 | OGH | 03.04.1986 |
Veröff: ZVR 1987/82 S 245 |
7 Ob 729/88 | OGH | 19.01.1989 |
Beisatz: Hier: Sturz in offene Künetten - Baugrube. (T1) <br/>Veröff: VersR 1990,187 = ZVR 1990/85 S 233 |
7 Ob 589/89 | OGH | 06.07.1989 |
Beisatz: Hier: Schadhafte Stelle im Gehsteig (Verschuldensteilung 2 : 1 zu Lasten der straßenerhaltenden Gemeinde). (T2) |
10 Ob 2048/96s | OGH | 23.04.1996 |
Beisatz: Hier: Ausrutschen einer Begleitperson in einer Krankenanstalt auf dem noch "sichtbar feuchten Boden" (Verschuldensteilung 1 : 1). (T3) |
4 Ob 124/98h | OGH | 05.05.1998 |
nur: "Vor die Füße zu schauen" ist von jedem Fußgänger zu verlangen. (T4) |
6 Ob 253/99w | OGH | 21.10.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Besucher einer Stiftsanlage; Sturz in leeres Brunnenbecken bei Rückwärtsgang; Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten der Verletzten. (T5)<br/>Beisatz: Die Aufmerksamkeit von Personen innerhalb einer Personengruppe, die ein bestimmtes Ziel verfolgt, wie etwa eine Reisegruppe bei der Besichtigung einer Sehenswürdigkeit, gegenüber sich am Weg befindlichen Hindernissen aus verschiedenen Gründen abgelenkt ist, wie die Suche nach guten Fotomotiven und das Betrachten der Hauptgebäude. (T6)<br/>Beisatz: Es liegt auf der Hand, dass eine leerstehende und stillgelegte Brunnenanlage die Aufmerksamkeit von Passanten weit weniger auf sich zieht als ein mit Wasser gefüllter, in Betrieb befindlicher Springbrunnen, der nicht nur optisch ansprechender und auffälliger ist, sondern auch akustisch wahrzunehmen ist. Zudem wird die Gefährlichkeit eines Sturzes in ein Brunnenbecken wesentlich reduziert, wenn dieses mit Wasser gefüllt ist. (T7) |
10 Ob 26/00x | OGH | 25.07.2000 |
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf nassem Fliesenboden im Kaufhaus. (T8) |
7 Ob 271/00d | OGH | 20.12.2000 |
nur T4; Beisatz: Hier: Benützer eines Altpapiercontainers. (T9) |
6 Ob 71/01m | OGH | 26.04.2001 |
nur T4 |
2 Ob 302/02d | OGH | 13.03.2003 |
Vgl aber: Beisatz: Wegen der von einem Radfahrer beziehungsweise Fußgänger erreichten unterschiedlichen Geschwindigkeiten können die Entscheidungen über das Mitverschulden eines unaufmerksamen Fußgängers nicht analog herangezogen werden. (T10) |
7 Ob 28/04z | OGH | 21.04.2004 |
Auch; nur T4 |
2 Ob 265/06v | OGH | 18.01.2007 |
Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T11) |
4 Ob 249/07g | OGH | 14.02.2008 |
nur T4; Beisatz: Hier: Niveauunterschied von 1,5-2,5 cm im Gehsteig. (T12) |
1 Ob 236/07y | OGH | 29.01.2008 |
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz über einen Felsstein auf einem mangelhaft beleuchteten Weg bei Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und raschem Gehtempo (Verschuldensteilung 1 : 1). (T13) |
2 Ob 144/08b | OGH | 24.09.2008 |
nur T4; Beisatz: Ebenfalls ist von jedem Fußgänger zu verlangen, der einzuschlagenden Wegstrecke Aufmerksamkeit zuzuwenden und einem auftauchenden Hindernis oder einer gefährlichen Stelle möglichst auszuweichen. (T14) |
9 Ob 40/09m | OGH | 26.05.2010 |
nur T4; Beisatz: Hier: Betreten einer Liegenschaft ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers bei einem abschüssigen Gelände, leichter Schneelage und sonstiger auffälliger Ansammlung von Fahrnissen. (T15) |
4 Ob 191/11h | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier wurde die (alleinige) Haftung des Lokalbetreibers wegen unterlassener Anbringung eines Handlaufs bei einer Treppe als vertretbar angesehen. (T16) |
5 Ob 155/11x | OGH | 24.04.2012 |
Auch; nur ähnlich T4; Beisatz: Hier: Streupflichtverletzung; Wissen der Geschädigten um die vereiste Stelle. (T17) |
3 Ob 15/13x | OGH | 13.03.2013 |
Auch; Beis wie T3 |
7 Ob 237/12x | OGH | 27.03.2013 |
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz nach einem Ausweichmanöver auf einer Stiege, auf der entgegen einer konkreten Verpflichtung nur auf einer Seite ein Handlauf zur Verfügung stand - Mitverschulden von 3 : 1 zu Lasten der Geschädigten bejaht. (T18) |
7 Ob 113/13p | OGH | 03.07.2013 |
nur T4; Beisatz: Hier: Sturz auf bekannt unbeleuchtetem Gang bei gut ausgeleuchteter Alternative. (T19) |
3 Ob 175/13a | OGH | 28.11.2013 |
Auch |
3 Ob 160/14x | OGH | 19.11.2014 |
Auch |
1 Ob 143/16k | OGH | 30.08.2016 |
Beis wie T5; Beisatz: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger als Aufmerksamkeitsfehler anlastete, nicht vor die Füße geschaut zu haben, diese Sorglosigkeit jedoch weit weniger stark gewichtete (Anm.: 25% Mitverschulden) als jene der Beklagten wegen des unterlassenen Streuens der vereisten Fläche, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. (T20) |
1 Ob 158/16s | OGH | 27.09.2016 |
6 Ob 11/19i | OGH | 23.05.2019 |
Auch; Beis wie T14 |
7 Ob 179/19b | OGH | 16.12.2019 |
Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T21) |
3 Ob 77/20z | OGH | 20.08.2020 |
Vgl |
8 Ob 102/20p | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Klägerin war sich der witterungsbedingten Rutschgefahr bewusst, und die Schneeschicht war für sie vor dem Unfall ohne weiteres erkennbar. Verschuldensteilung 1:1 mit dem Wegehalter, der grob sorgfaltswidrig überhaupt keine Maßnahmen setzte, um den Unfallbereich bei Schnee- und Eisglätte abzusichern. (T22) |
2 Ob 130/20m | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: vereister Bereich. (T23) |
2 Ob 155/22s | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Absturz in einen Lichtschacht aufgrund schräg außerhalb der Fassung liegendem Lichtschachtgitter. (T24) |
10 Ob 45/22y | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Mitverschulden eines Geschädigten, der die grundsätzlich erkennbare Metallkonstruktion in der Einkaufswagenremise nach dem Zurückstellen des Einkaufswagens nicht ausreichend beachtete und darüber stürzte. (T25) |
4 Ob 7/23t | OGH | 31.05.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Klägerin blickte nicht zu Boden, weil sie sich durch andere Personen, die sie ansprachen, kurz ablenken ließ und den Kopf ihnen zuwandte. Sie rutschte dann auf einer für sie erkennbaren eisigen Stelle aus. Mitverschulden von – aufgrund der eklatanten Räumungspflichtverletzung der Beklagten – einem Viertel. (T26) |
2 Ob 83/24f | OGH | 28.05.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T14<br/>Beisatz: Ausrutschen auf feucht gereinigtem Boden: Unzureichende Beachtung der Wegstrecke durch die Geschädigte, der die Feuchtreinigung grundsätzlich bekannt war, als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Verschuldensteilung 1:1) (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19860403_OGH0002_0080OB00013_8600000_001
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