Rechtssatz
Eine Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann, weil die Gefahr leicht (= ohne genauere Betrachtung) erkennbar ist.
7 Ob 156/01v | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. (T1) |
5 Ob 3/02f | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Bodenvertiefungen in der Nähe eines Kinderspielplatzes können auch dann eine besondere Sicherungsmaßnahmen erfordernde Gefahr signalisieren, wenn sie erkennbar sind. (T2) |
6 Ob 294/05m | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Hier: Für die Haftung der Beklagten entscheidend ist der Umstand, dass das Gelände rund um die Pyramide nicht abgesperrt und/oder mit einem Warnschild, auf dem ein Betretungsverbot ausgesprochen worden wäre, versehen wurde, sodass dadurch ein Eindruck vermittelt wurde, dass das Bauwerk der allgemeinen Benützung offen steht. Da mit dem Zutritt nicht voll einsichtsfähiger Kinder gerechnet werden musste, ist die erforderliche Schadenskausalität der fehlenden Sicherungsmaßnahmen zu bejahen. (T3) |
2 Ob 265/06v | OGH | 18.01.2007 |
Auch; Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T4) |
4 Ob 56/07z | OGH | 23.04.2007 |
Beisatz: Hier: Verletzung eines Zusehers bei einem Eishockeyspiel der Klasse Miniknaben. (T5) |
7 Ob 151/12z | OGH | 26.09.2012 |
Beisatz: Hier: Stehtisch in Bäckerei. (T6) |
6 Ob 183/15b | OGH | 14.01.2016 |
Beisatz: Wird demgegenüber dem Sportler vom Veranstalter eine gewisse Gefahrlosigkeit der Sportausübung signalisiert und ist dem unerfahrenen Sportler „überhaupt nicht erkennbar“, dass die konkrete Situation relativ schwierig und damit gefährlich ist, so scheidet der Haftungsausschluss des Handelns auf eigene Gefahr aus. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sprungschanze in einem „Snowpark“. (T8) |
8 Ob 58/16m | OGH | 28.06.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Umgelegte Parkplatzsperre. (T9) |
1 Ob 143/16k | OGH | 30.08.2016 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Sturz auf vereister Stelle vor einer Autowaschbox. (T10) |
4 Ob 120/18b | OGH | 17.07.2018 |
Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft Konstellationen, in denen die Gefahrenquelle bei objektiver Betrachtung einer durchschnittlich aufmerksamen Person sofort in die Augen fällt. (T11) |
7 Ob 179/19b | OGH | 16.12.2019 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T12) |
5 Ob 47/20b | OGH | 08.04.2020 |
Beisatz: Hier: Hotelbett auf Podest, Haftung verneint. (T13) |
2 Ob 155/22s | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Keine augenfällige Gefahrensituation bei einem schräg außerhalb der Einfassung liegenden, teils von Sträuchern umgebenen Lichtschachtgitter. (T14) |
4 Ob 164/22d | OGH | 18.10.2022 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Liftstütze auf ausreichend breiter nicht sehr steiler Piste. (T15) |
2 Ob 24/23b | OGH | 21.03.2023 |
Beisatz wie T11: Hier: Verletzung durch Schrankenbaum bei Durchschreiten einer geöffneten Schrankenanlage. (T16) |
2 Ob 223/23t | OGH | 14.12.2023 |
Beisatz: Hier: Stolpern über eine neben einem asphaltierten Weg gespannte Kette, die Passanten vom Betreten des dahinter befindlichen Wiesenbereichs abhalten sollte. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00280_00F0000_001
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