Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.
3 Ob 290/00v | OGH | 25.04.2001 |
Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 2 ZPO führen. (T2) |
1 Ob 216/02z | OGH | 26.11.2002 |
Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. (T3); Veröff: SZ 2002/157 |
1 Ob 221/03m | OGH | 17.10.2003 |
nur: Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. (T4) |
6 Ob 174/06s | OGH | 31.08.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen. (T5) |
6 Ob 12/14d | OGH | 20.02.2014 |
Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6) |
9 Ob 17/14m | OGH | 27.05.2014 |
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20001006_OGH0002_0010OB00102_00G0000_001
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