OGH 9Ob17/14m

OGH9Ob17/14m27.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart und Mag. Andreas Horacek, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei I*****‑GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Herbert Premur, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 14.130,47 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. September 2013, GZ 4 R 189/13f‑127, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 6. März 2013, GZ 42 C 763/09z‑123, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107894

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 908,64 EUR (darin 151,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS‑Justiz RS0042392) ‑ nachträglichen Ausspruch des Berufungsgerichts gemäß § 508 Abs 3 ZPO nicht zulässig:

Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht nachträglich zugelassen, weil die Nachprüfung der im Abänderungsantrag der Beklagten näher relevierten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens dem Obersten Gerichtshof vorbehalten sei. Damit ist das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 Abs 3 ZPO übertragenen Prüfungspflicht (RIS‑Justiz RS0112166) nicht gerecht geworden. Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision (zuletzt 6 Ob 12/14d ua). Das Berufungsgericht erachtet in der Begründung seines nachträglichen Zulässigkeits-ausspruchs auch selbst sämtliche im Abänderungsantrag erhobenen Vorwürfe für haltlos. Die Rechtsansicht, jede in der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sei iSd § 502 Abs 1 ZPO revisionstauglich, müsste zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn nur eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Dies entspricht jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers (7 Ob 215/02x mwN).

Auch in der Revision der Beklagten wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt:

1. Die Entscheidung über eine Beweisrüge, mit der sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt hat, ist im Rahmen der Revision nicht mehr bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0043371 [T21]). Mangelhaft wäre das Berufungsverfahren dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht oder nur so mangelhaft befasst hat, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (RIS‑Justiz RS0043371 [T13]). Dies ist hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht muss sich bei der Behandlung der Beweisrüge nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis auseinandersetzen (RIS‑Justiz RS0043162; RS0040180 [T1]). Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag die Beklagte einen dem Berufungsgericht unterlaufenen und iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat sich auf den Seiten 7 bis 14 seiner Entscheidung umfassend und nachvollziehbar mit den wesentlichen Argumenten der Tatsachen- und Beweisrüge der Beklagten auseinandergesetzt und dabei auch nicht gegen „die allgemeine Lebenserfahrung und Denkgesetze“ verstoßen.

2. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vermag die Beklagte auch mit ihren Überlegungen zu den Beweislastregeln in Verbindung mit dem Maß- und Eichgesetz nicht zur Darstellung zu bringen. Die Vorinstanzen sind nämlich übereinstimmend zur Auffassung gelangt, dass der Klägerin der Beweis, dass die von ihr vorgenommenen Messungen richtig waren und die Klägerin die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht hat, gelungen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RIS‑Justiz RS0035979).

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