Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 1.276,56 EUR (darin 212,76 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen nach folgenden Anteilen zu ersetzen: der Erst-, Zweit- und Viertkläger zu je 2/7, die Drittklägerin zu 1/7.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ab:
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unter ausführlicher Wiedergabe der zur gerichtlichen Überprüfung von aus dem Vereinsverhältnis entspringenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein (etwa über die Auslegung der Vereinsstatuten, Satzungsänderungen, Vereinsausschlüsse udgl) vorliegenden Rsp auf den hier gegebenen Sachverhalt bezogen getroffen. Eine Verkennung der Rechtslage oder gar krasse Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen. Beschließt nämlich der statutengemäß dafür zuständige (§ 11 Punkt 2. der Statuten) Vorstand nach Befassung der - mehrheitlich zustimmenden - Generalversammlung zum erörterten Zweck des - allen Vereinsmitgliedern zustatten kommenden - Umbaues des Clubhauses eine zeitlich (auf 7 Jahre) begrenzte Erhöhung des jährlichen Mitgliedsbeitrags um 1/6 (von 18.000 S auf 21.000 S), so kann darin kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vereinsstatuts oder Vereinszwecks oder gar gegen zwingende allgemeine privatrechtliche Bestimmungen erkannt werden. Die Kläger haben daher ihre rechtsgrundlose Verweigerung der Zahlung des Erhöhungsbetrags und sodann die nach qualifizierter statutengemäßer erfolgloser Mahnung wiederum statutengemäße Streichung als Vereinsmitglieder selbst zu vertreten. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht in seinem Urteil die ordentliche Revision zunächst nicht zugelassen.
Es hätte dem auf § 508 ZPO gegründeten Abänderungsantrag der klagenden Parteien aber nur dann stattgeben dürfen, wenn es bei dessen Überprüfung auf seine Stichhältigkeit (§ 508 Abs 3 ZPO) zur Überzeugung gelangt wäre, dass ihm bei seiner Entscheidung eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei (vgl EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a). Solches ist jedoch dem vorinstanzlichen Beschluss auf nachträgliche Revisionszulassung nicht zu entnehmen. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist demnach die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, sind ihr deren im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten nach §§ 41, 46 iVm § 50 ZPO zuzuerkennen.
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