OGH 3Ob243/02k

OGH3Ob243/02k23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Siemer-Siegel-Füreder & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch DDr. Gerald Fürst KEG, Rechtsanwälte Partnerschaft in Mödling, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. Juli 2002, GZ 17 R 205/02x, 206/02v-33, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. September 2002, AZ 17 R 205/02x, 206/02v, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Mödling vom 21. März 2002, GZ 12 E 1035/02b-18, und vom 2. April 2002, GZ 12 E 1035/02b-24, teils bestätigt und teils abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die verpflichtete Partei ist auf Grund des vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Wien vom 21. Dezember 2000 - soweit hier noch von Interesse - verpflichtet, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem mobilen Brandschutz (Verkauf von Feuerlöschgeräten und zusammenhängenden Chemikalien) die Verwendung der Bezeichnung "T*****" zu unterlassen.

Die betreibende Partei brachte in ihrem Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß § 355 EO vor, die verpflichtete Partei verwende im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem mobilen Brandschutz (Verkauf von Feuerlöschgeräten und zusammenhängenden Chemikalien) die Bezeichnung "T*****", so insbesondere dadurch, dass sie diese Bezeichnung beim Verkauf eines Autofeuerlöschers am 25. Februar 2002 verwendet und sich am Telefon weiterhin ohne Unterbrechung - was zuletzt am 22. und am 26. Februar 2002 von der betreibenden Partei festgestellt worden sei - mit "T***** Feuerschutz IBS" bezeichnet habe.

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei antragsgemäß die Exekution gemäß § 355 EO, verhängte (für die Verstöße am 22., 25. und 26. Februar 2002) über die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von 500 EUR und weiters auf Grund der - allein auf die weitere Verwendung der Bezeichnung "T***** Feuerschutz IBS" am Telefon gegründeten - Strafanträge ON 2 bis 17 Geldstrafen von jeweils 500 EUR (Beschluss ON 18). Ferner verhängte es über die verpflichtete Partei auf Grund der gleichartigen weiteren Strafanträge ON 19, 21 und 23 weitere Geldstrafen von je 500 EUR (Beschluss ON 24).

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das von beiden Parteien angerufene Rekursgericht die erstinstanzliche Exekutionsbewilligung - allerdings nur wegen des Verstoßes vom 25. Februar 2002 (Verwendung der Bezeichnung "T*****" beim Verkauf eines Feuerlöschgeräts), wies jedoch alle weiteren Strafanträge (wegen Weiterverwendung der Bezeichnung "T***** Feuerschutz IBS" am Telefon) als im Exekutionstitel nicht gedeckt ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Antrag 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es vorerst nicht zu. Auf Grund des von der betreibenden Partei dagegen erhobenen Abänderungsantrags iVm dem ordentlichen Revisionsrekurs sprach das Gericht zweiter Instanz mit Beschluss vom 19. September 2002 aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei doch zulässig. Zwar komme den Fragen der Auslegung des Exekutionstitels und des Parteienvorbringens regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Im konkreten Fall behaupte allerdings die betreibende Partei eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze und einen groben Fehler bei der Auslegung ihres Vorbringens, weshalb im Interesse der Rechtssicherheit der ordentliche Revisionsrekurs doch zuzulassen sei.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch der Vorinstanz ist der Revisionsrekurs der betreibenden Partei jedoch nicht zulässig.

Die zweitinstanzliche Entscheidung hält sich bei der Beurteilung der Frage, ob die betreibende Partei in ihren Anträgen eindeutige Verstöße der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel schlüssig behauptet habe, ob sohin die behaupteten Verstöße auch in der titelgemäßen Unterlassungsverpflichtung Deckung finden, durchaus im Rahmen der stRsp, wonach ein derartiger Verstoß aus dem Antrag(svorbringen) eindeutig und ohne jeden Zweifel hervorzugehen habe, wobei danach bestehende Zweifel zu Lasten der betreibenden Partei gingen (RIS-Justiz RS0000207, 0000217, 0000595, 0000709 und 0004808; Klicka in Angst, EO, § 355 Rz 8, 9, 11, je mwN). Die Frage, ob ein aus dem Parteienvorbringen entnehmbares konkretes Verhalten der verpflichteten Partei gegen den Exekutionstitel verstößt oder nicht, wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf und ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Behauptung der betreibenden Partei, die verpflichtete Partei verwende weiterhin am Telefon ua die Bezeichnung "T***** ...", bedeute keinen Verstoß gegen den Unterlassungstitel ("Verwendung" der Bezeichnung "T*****" im Zusammenhang mit mobilem Brandschutz [Verkauf von Feuerlöschgeräten und zusammenhängenden Chemikalien]), kann insoweit nicht als grober Auslegungsfehler oder grobe Verkennung der Rechtslage gesehen werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in den Entscheidungen EvBl 2001/52 und 3 Ob 59/02a ausgesprochen hat, kann der von der zweiten Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof angeführte Umstand, im Abänderungsantrag werde eine erhebliche Rechtsfrage (grobe Verletzung der Auslegungsgrundsätze und/oder Verkennung der Rechtslage) aufgeworfen, noch keine solche Rechtsfrage sein, weil andernfalls der Oberste Gerichtshof in jedem in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. In den genannten Entscheidungen wurde betont, dass das Gericht zweiter Instanz den Abänderungsantrag auf seine Stichhältigkeit zu prüfen habe und seinen ursprünglichen Ausspruch (der Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof) nur dann abändern dürfe, wenn es zur Überzeugung gelange, dass ihm bei der Beurteilung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Daran ist festzuhalten.

Das Rekursgericht vertrat nun bei der Beschlussfassung über die Abänderung seines ursprünglichen Zulassungsausspruchs nicht die Ansicht, seine Entscheidung beruhe auf einer gravierenden Fehlbeurteilung. Vor diesem Hintergrund wäre der ordentliche Revisionsrekurs nach der ratio der genannten Entscheidungen an sich gar nicht nachträglich zuzulassen gewesen. Da dieser Ausspruch iSd § 508 Abs 3 ZPO aber endgültig, wenngleich für den Obersten Gerichtshof nicht bindend ist, ist der ordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nunmehr zurückzuweisen.

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