Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurden Friedrich R*****, Hannes P***** und Rudolf G***** der Verbrechen des Suchtgifthandels „nach § 28a Abs 1 erster und fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG“ (nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 2 Z 2 SMG zu A/1 sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG zu A/2) und der Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 SMG (B) sowie Friedrich R***** zusätzlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG (C/1 und C/2) schuldig erkannt.
Danach haben in B***** und anderen Orten
(A) von Spätherbst 2006 bis Ende April/Anfang Mai 2007 Friedrich R*****, Hannes P***** und Rudolf G***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer zumindest die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, teils gemeinsam als unmittelbare Täter, teils als Beitragstäter, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung erzeugt und anderen überlassen, indem sie im Spätherbst 2006 vereinbarten, die im Eigentum des Hannes P***** stehende Halle in B***** als Indooranlage umzubauen, wobei Hannes P***** für die Finanzierung des Vorhabens (Umbau der Halle, Anschaffungs- und Betreibungskosten der Indooranlage, Ankauf der Cannabispflanzen), Friedrich R***** für den Umbau, den Erwerb der Cannabispflanzen, die Betreuung der Indooranlage und die Suchtgiftgewinnung durch Abernten und Trocknen und Rudolf G***** für den anschließenden Verkauf zuständig war und dies bereits vor Beginn des Anbaues zusicherte, und
1) zumindest 6,5 kg THC-hältiges Marihuana mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 6 % (390 Gramm Reinsubstanz) durch den Anbau von 68 Cannabispflanzen und das Abernten und Trocknen der Blüten erzeugt, indem - ihrem Tatplan entsprechend - Friedrich R***** den von Hannes P***** finanzierten Umbau der Halle vornahm und die von Hannes P***** finanzierten Cannabispflanzen kaufte, anbaute, aufzog, auch Hannes P***** teilweise die Pflanzen goss und letztlich Friedrich R***** die Blüten aberntete und trocknete, wobei Rudolf G***** insofern zur Tatbegehung beitrug, als er bereits vor der Erzeugung des Marihuanas die Organisation und Durchführung des (gewinnbringenden) Verkaufs zusicherte; und
2) das unter Punkt A/1 angeführte Marihuana Friedrich R***** an Hannes P***** und dieser an Rudolf G***** weitergaben, wobei letzterer das Suchtgift an nicht näher bekannte Personen gewinnbringend verkaufte und die Angeklagten den Gewinn teilten;
(B) Friedrich R*****, Hannes P***** und Rudolf G***** von Spätherbst 2006 bis Ende April/Anfang Mai 2007 teils gemeinsam, teils als Beitragstäter auf die unter A/1 beschriebene Weise jeweils als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung weitere 232 Cannabispflanzen zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge (§ 28b SMG) Marihuana angebaut;
(C) Friedrich R***** vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen, indem er vom Jahr 2000 bis Mitte Jänner 2011 THC-hältiges Marihuana in wiederholten und regelmäßigen Angriffen
1) von nicht bekannten Dealern kaufte, und
2) im Zuge des Suchtgiftkonsums und des Aufbewahrens in seiner Wohnung tatsächlich inne hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Friedrich R***** aus Z 5 sowie von Hannes P***** und Rudolf G***** jeweils aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Friedrich R*****:
Dem gegen die Annahme eines Reinheitsgehalts von 6 % THC vorgebrachten Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider sind die entsprechenden Erwägungen (US 16 f) weder unlogisch, noch widersprechen sie grundlegenden Erfahrungssätzen zum Reinheitsgehalt von Marihuana im Allgemeinen (RIS-Justiz RS0111350 [T1]) und zur in Indoor-Plantagen erzielbaren Qualität von Cannabisblüten im Besonderen (vgl ON 22 und beispielsweise 14 Os 15/01, 13 Os 91/10x), zumal die Tatrichter die Qualität aufgrund der für glaubwürdig befundenen Angaben des Zeugen S***** als hoch (und damit überdurchschnittlich) eingestuft haben.
Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) wird kein aus Z 5 beachtlicher Begründungsfehler aufgezeigt, sondern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft (RIS-Justiz RS0102162).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hannes P*****:
Soweit aus Z 5 „wegen Unvollständigkeit des Urteils zu entscheidenden Tatsachen“ zu B Rechtsfehler mangels Feststellungen und Feststellungsmängel behauptet werden, wird inhaltlich kein Begründungsmangel, sondern materielle Nichtigkeit geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600, 602, 605, 611), worauf im Rahmen der dazu auch nominell ausgeführten Rügen eingegangen wird.
Entgegen der Kritik unvollständiger Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) des erhobenen Stromverbrauchs in der Halle haben sich die Tatrichter damit (im Rahmen der Ausführungen zum Freispruch, der den Zeitraum Ende April/Anfang Mai 2007 bis 30. Juni 2009 umfasst; US 5) ebenso auseinandergesetzt wie (durch die Bezugnahme auf Angaben von Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung am 15. März 2011 und dessen Namen) mit der Aussage des Christian E***** (US 17 f). Ein Erörterungsbedarf auch für die vom Schuldspruch umfasste Abrechnungsperiode (ON 40 S 89 ff und ON 45 S 13 ff) oder inwiefern die Angaben des genannten Zeugen dazu im Widerspruch stehen sollen, ist nicht erkennbar, weil Christian E***** nach seinen Angaben und jenen des Beschwerdeführers den von ihm angemieteten Teil der Halle erst im Sommer 2007 bezogen hat (vgl US 17 unten; ON 12 S 49 und 77, ON 52 S 7 und 27).
Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) im Ausspruch über entscheidende Tatsachen zur Verabredung der Angeklagten liegt nicht vor, weil das reklamierte Fehlen von genauen Abreden betreffend konkrete Abnehmer und Verkaufspreise einer der Aufzucht von Cannabispflanzen vorangegangenen Vereinbarung eines längerfristigen arbeitsteiligen Vorgehens zur Erzeugung und zum Vertrieb von THC-hältigem Cannabis nicht entgegensteht.
Mit der Behauptung, es sei „vollkommen unvorstellbar“ dass „zwei Personen, die einander nicht kennen, eine kriminelle Vereinigung gründen“, obwohl nähere Absprachen über Abnehmer und Preis nicht getroffen wurden, werden bloß eigenständige Beweiswerterwägungen angestellt. Ein erörterungsbedürftiger (Z 5 zweiter Fall) Widerspruch in den - von den Tatrichtern aufgrund einer vernetzten Betrachtung der Beweisergebnisse (US 11 ff und US 15 f) und insbesondere der Aussage des Zeugen S***** (US 12 f) für glaubwürdig befundenen - Angaben des Angeklagten R***** über die zwischen ihm und dem Beschwerdeführer unmittelbar und über diesen mittelbar mit dem Angeklagten G***** erfolgten Absprachen (Plöchl in WK2 § 278 Rz 6) zum längerfristig angelegten arbeitsteiligen Vorgehen bei der Erzeugung und dem nachfolgenden Vertrieb von Cannabisblüten wird solcherart nicht aufgezeigt. Soweit die Rüge in diesem Zusammenhang eine den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptet, wendet sie sich mangels Denkunmöglichkeit einer solchen Vereinbarung nach Art einer - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen - Schuldberufung gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt mit urteilskonträren Beweiswerterwägungen zu Angaben einer unbekannt gebliebenen Vertrauensperson gegenüber der Polizei (die auch nicht ausschließliche Grundlage für den Schuldspruch waren und nicht in allen Punkten widerlegt wurden), vorhandenen Stromrechnungen (ON 40 S 89 ff und ON 45 S 13 ff) und dazu beim erhebenden Beamten aufgetretenen Missverständnissen (vgl ON 52 AS 35 und 47 ff) sowie zu den Aussagen und zum Vorleben der Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Unschärfen der - durch die Verfahrensergebnisse nicht gänzlich bestätigten - Informationen der anonym gebliebenen Vertrauensperson ließen die Tatrichter nicht unberücksichtigt (inhaltlich Z 5 zweiter Fall), sondern haben diese in ihre Überlegungen zur Glaubwürdigkeit des (die Mitangeklagten belastenden) Angeklagten R***** ebenso einbezogen (US 11), wie Abweichungen von Angaben dieses Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber seiner Aussage in der Hauptverhandlung (die teils als Abschwächung, teils als wenig lebensnahe Spekulation in Bezug auf ein späteres Unterbleiben des geplanten Verkaufs des erzeugten Suchtgifts gewertet wurden; US 14 f).
Mit der Behauptung, der Anbau von Cannabispflanzen sei vor der SMG-Novelle 2007 straflos gewesen (Z 9 lit a), „weil die Strafbarkeit des (bloßen) Anbaues von Marihuanapflanzen 'zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge übersteigenden Menge' im Sinne des zweiten Satzes des § 28 Abs 1 SMG“ erst mit 1. Jänner 2008 mit dieser Novelle eingeführt wurde, leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund bestimmtes Verhalten allein zufolge Novellierung gesetzlicher Bestimmungen vor deren Inkrafttreten straflos gewesen sein soll. Im Übrigen setzte nach der Judikatur zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2008 das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung bereits beim Anbau suchtgifthältiger Cannabispflanzen ein, weshalb jeder Akt der Aufzucht in entsprechend qualifiziertem Umfang bis zur Erntereife bei entsprechendem Vorsatz und ohne weitere Qualifikationen unter § 28 Abs 2 erster Fall SMG aF (im Versuchsstadium) zu subsumieren war (RIS-Justiz RS0108972).
Soweit die Rüge substratlos freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Erzeugung von Suchtgift nach § 28 Abs 2 erster Fall und Abs 3 SMG aF und einen darauf bezogenen Feststellungsmangel behauptet und solcherart auf Straflosigkeit des als Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 SMG subsumierten Verhaltens (B) abzielt (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 9 lit b), zeigt sie keine Verfahrensergebnisse auf, die eine freiwillige Abstandnahme von der - nach der Judikatur zum Tatzeitrecht - versuchten Erzeugung von Suchtgift nahelegen würden, und bringt den herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrund somit nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).
Eine freiwillige Aufgabe der Tatvollendung aufgrund des in der Hauptverhandlung vorgekommenen Sachverhaltssubstrats war im Übrigen gar nicht indiziert (vgl ON 12 AS 11 und 69 iVm ON 40 AS 11; ON 40 AS 19), sodass das Erstgericht keine Pflicht traf, zu diesem (die alte Rechtslage betreffenden) Ausnahmesatz in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu beziehen (RIS-Justiz RS0122332), wobei die Feststellungen überdies auch hinreichend deutlich erkennen lassen, dass von den ursprünglich 300 Setzlingen nur 68 Pflanzen bis zur Erntereife durchkamen (US 9 und 16).
Indem die Rüge mit diesem Vorbringen auch aus Z 10 eine Unterstellung des Verhaltens der Angeklagten (A/1, A/2 und B) unter das Tatzeitrecht mit der Begründung reklamiert, nach neuem Recht gelte die Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren schon ab dem 15-fachen der Grenzmenge, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht am Bezugspunkt des festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0099810), weil ein Vorsatz zur Erzeugung oder Überlassung von auch die 15-fache Grenzmenge übersteigenden Quanten nicht konstatiert wurde und damit (rechtsrichtig) eine Subsumtion unter § 28a Abs 2 Z 3 SMG gar nicht erfolgte. Das Tatverhalten wurde vom Erstgericht vielmehr zu Recht nach der - wegen Wegfalls der Qualifikation der (hier auf der Sachverhaltsebene festgestellten, US 10, 20) Gewerbsmäßigkeit iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG aF - in ihrer Gesamtheit günstigeren neuen Rechtslage beurteilt, weil im konkreten Fall ein (nach altem Recht möglicher) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Erzeugung (B) mangels Indikation nicht festzustellen war und altes wie neues Recht auf der subjektiven Seite den Vorsatz auf Erzeugung oder Gewinnung von Suchtgift verlangen.
Das gegen die erschwerende Wertung des Zusammentreffens von insgesamt „zig Verbrechen“ gerichtete, unzulässige Doppelverwertung reklamierende Vorbringen (nominell Z 11 zweiter Fall), die Erzeugung und das nachfolgende Überlassen von Suchtgift stelle angesichts des konstatierten Tatplans eines der Erzeugung nachfolgenden Verkaufs derselben Ernte insgesamt bloß eine einzige „tatbestandliche Handlungseinheit“ dar und sei daher insgesamt bloß als ein Verbrechen (A/1 und A/2) anzusehen (der Sache nach auch Z 10), legt nicht dar, weshalb § 28a Abs 1 SMG hinsichtlich des ersten (Erzeugen) und fünften Falles (Überlassen) im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung als alternatives und nicht als kumulatives Mischdelikt verstanden werden sollte (Fabrizy, Suchtmittelrecht [2009] § 28a Rz 3; RIS-Justiz RS0111410).
Ebenso wenig leitet die Rüge mit diesem Einwand methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118429), warum angesichts materieller Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz in Bezug auf eine (kumulativ) unter Strafe gestellte Begehungsform des § 28a Abs 1 SMG entgegen ständiger Judikatur sowohl beim Erzeugen als auch beim Überlassen von Suchtgift in jeweils die Grenzmenge übersteigenden Quanten - bis zum Erreichen der großen Menge (§ 28a Abs 2 Z 3 SMG) oder Übermenge (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) - nicht auch durch einen Einzelakt des Erzeugens oder Überlassens jeweils mehrere Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG verwirklicht werden können (RIS-Justiz RS0117463).
Im Übrigen verstößt die erschwerende Wertung der insgesamt „zig-fachen“ Verwirklichung von Verbrechen auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bereits die einfache Überschreitung der Grenzmenge nach § 28b SMG den höheren Strafrahmen bedingt (RIS-Justiz RS0088028).
Entgegen der Behauptung einer Berücksichtigung der völligen „Schulduneinsichtigkeit“ als Erschwerungsgrund (Z 11 zweiter Fall), haben die Tatrichter diesen Umstand in ihre wertenden Überlegungen zur Strafbemessung im engeren Sinn, also der Entscheidung über Strafart und Strafhöhe (Ebner in WK2 § 32 Rz 23), nicht einbezogen (US 20).
Ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung iSd § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, der auch die Entscheidung über die Gewährung bedingter oder teilbedingter Nachsicht des Sanktionsausspruchs im Auge hat, ist nur bei Überschreiten des Ermessensspielraums gegeben (RIS-Justiz RS0099985). Wenngleich die leugnende Verantwortung als Erschwerungsgrund nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0090897), kann die Art der Einlassung eines der Beurteilungskriterien bei Erstellung der spezialpräventiven Prognose iSd §§ 43 und 43a StGB sein, auch wenn sie für sich allein die Verweigerung (gänzlich) bedingter Strafnachsicht nicht trägt (RIS-Justiz RS0091467 [T6 und T7]). Da aber die angefochtene Entscheidung zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, gänzliche bedingte Nachsicht bereits aus generalpräventiven Gründen abzulehnen (US 21), liegt fallaktuell kein unvertretbarer Verstoß aus Z 11 dritter Fall vor (vgl auch 12 Os 31/07m).
Soweit die Rüge die erschwerende Wertung eines langen Deliktszeitraums bei der Strafbemessung (US 20) und das Heranziehen einer „professionellen und arbeitsteiligen Vorgehensweise und der enormen Menge an erzeugtem Suchtgift“ als Beurteilungskriterien für die Verweigerung gänzlich bedingter Strafnachsicht aus generalpräventiven Überlegungen (US 21) mit der Behauptung kritisiert, die vom Erstgericht herangezogenen Gründe lägen im konkreten Fall nicht vor, macht sie nicht Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter oder dritter Fall StPO, sondern einen Berufungsgrund geltend (Fabrizy, StPO11 § 281 Rz 71a, 76, 77 und 77b).
Dem Doppelverwertungsverbot (Z 11 zweiter Fall) widerspricht die erschwerende Wertung (bei der Strafbemessung im engeren Sinn) von Umständen, die bereits die Strafdrohung bestimmen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 711), nicht aber die Verweisung auf besondere Umstände des Einzelfalls zur Begründung der Prognoseentscheidung zur Gewährung bedingter Nachsicht (eines Teils) der Strafe nach §§ 43 und 43a StGB (Strafzumessung im weiteren Sinn), mögen diese auch bereits Grundlage für die Strafdrohung gewesen sein (RIS-Justiz RS0113407 und RS0090946). Somit zeigt die Rüge auch mit dem Hinweis auf die Bezugnahme auf eine „professionelle und arbeitsteilige Vorgehensweise“ und „die enorme Menge an erzeugtem Suchtgift“ im Rahmen der Prognoseentscheidung Nichtigkeit nicht auf.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf G*****:
Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) ist ein Urteil, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099492).
Die genaue Information der Vertrauensperson der Polizei wurde im Urteil aber gar nicht wiedergegeben; dass sie sich nicht in allen Punkten bestätigt hat, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 11). Auch wurde der Inhalt der ersten polizeilichen Aussage des Angeklagten R***** zu einer Einbindung des Beschwerdeführers in Anbau und Erzeugung der Cannabispflanzen (A/1 und B) - in Form eines psychischen Tatbeitrags durch die Verkaufszusage - nicht wiedergegeben. Die Aussage des Angeklagten R***** (ON 12 S 71), es sei von Anfang an klar gewesen, dass er selbst keinen Abnehmer für das Marihuana wisse, weshalb P***** seinen Freund G***** fragen werde, der in Wien genügend Leute kenne, wurde vielmehr im Verein mit jener des Zeugen S*****, der bereits im Dezember 2006 noch vor der Ernte des Marihuanas von einer arbeitsteiligen Involvierung des Beschwerdeführers gewusst haben will (ON 15 S 97 f), als Indiz für eine Einbindung des Beschwerdeführers in den Tatplan gewertet (US 12).
Der Rüge zuwider ist die Aussage des Angeklagten R***** auch nicht widersprüchlich, weil die Vereinbarung, aus der längerfristig geplanten Suchtgiftgewinnung zuerst die Investitionskosten abzudecken und erst danach den Gewinn zu dritteln (ON 12 S 71), einen für die Zukunft geplanten Gewinn aller drei Beteiligten nicht ausschließt. Ebenso wenig wird mit diesem Vorbringen Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) oder unvollständige Erörterung der Aussage des Angeklagten R***** (Z 5 zweiter Fall) aufgezeigt. Die Tatrichter haben sich bei ihren Erwägungen zur Verabredung eines längerfristigen arbeitsteiligen Vorgehens und dem tatsächlich erfolgten Verkauf des zu A/1 geernteten Marihuanas nämlich gerade auch mit dem Aspekt geänderten Aussageverhaltens des Angeklagten R***** in der Hauptverhandlung und fehlendem direkten Kontakt zwischen R***** und G***** auseinandergesetzt (US 14 ff). Insgesamt läuft die Beschwerdeargumentation somit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung hinaus.
Indem die Rüge diese Überlegungen auch unter dem Aspekt der Z 5a verstanden wissen will, zeigt sie keine sich aus den Akten ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen auf.
Zum weiteren Vorbringen unvollständiger Berücksichtigung des erhobenen Stromverbrauchs (Z 5 zweiter Fall), eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) zur Verabredung der Angeklagten, Vorliegens erheblicher Bedenken (Z 5a), unvollständiger Erörterung (Z 5 zweiter Fall) von Informationen einer anonymen Vertrauensperson sowie der Aussage des Angeklagten R*****, von Straflosigkeit des Anbaus von Cannabispflanzen vor der SMG-Novelle 2007 (Z 9 lit a), fehlender Feststellungen zu einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Erzeugung (Z 9 lit b), zur angestrebten Anwendung des Tatzeitrechts (Z 10) und zu angeblicher Nichtigkeit aus Z 11 wird auf die Ausführungen zur inhaltsgleichen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** verwiesen.
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Zu der von der Generalprokuratur (unter Bezugnahme auf RIS-Justiz RS0115882) angeregten amtswegigen Maßnahme (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) in Ansehung des den Angeklagten R***** betreffenden Schuldspruchs A/2 zufolge Fehlens von Feststellungen dazu, ob Hannes P***** im Zeitpunkt der Übergabe der von Friedrich R***** geernteten und verpackten Cannabisblüten (aktuellen) Mitgewahrsam an dem in seiner Halle und unter seiner Mitwirkung erzeugtem Suchtgift hatte, sah sich der Oberste Gerichtshof - mit Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der in § 12 StGB genannten Täterschaftsformen - nicht veranlasst, weil die angesprochene Gewahrsamsfrage (anders als bei Anlastung bloßer „Überlassung“ an denjenigen, der Mitgewahrsam am „überlassenen“ Suchtgift hatte) bei hier konstatiertem arbeitsteiligem gewinnbringenden Verkauf von Suchtgift an Dritte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, zu dem Friedrich R***** nach den Urteilsannahmen durch Übergabe des von ihm erzeugten Suchtgifts über Hannes P***** an den - den Suchtgiftverkauf letztlich unmittelbar durchführenden - Rudolf G***** beitrug, nicht relevant ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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