Rechtssatz
Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife, und zwar bis zu deren Erreichen in entsprechend quantifiziertem Umfang - die subjektiven Tatbestanderfordernisse nach § 12 Abs 1 SGG vorausgesetzt - als Versuch.
15 Os 84/98 | OGH | 02.07.1998 |
nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst (solcherart bereits ausführungsspezifisch) jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife. (T1); Beisatz: Nunmehr § 28 SMG idF BGBl 112/I/1997. (T2) |
14 Os 142/02 | OGH | 01.04.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Vollendung bei Erreichen der Erntereife. (T3) |
14 Os 121/03 | OGH | 18.11.2003 |
nur: Das Erzeugen von Suchtgift als Oberbegriff für dessen Herstellung und Gewinnung setzt beim Anbau suchtgifthältiger (hier: Cannabispflanzen) Pflanzen ein und umfasst jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch. (T4) |
12 Os 49/05f | OGH | 02.06.2005 |
nur: Das Erzeugen von Suchtgift setzt bereits beim Anbau suchtgifthältiger Pflanzen ein und umfasst jeden Akt der Aufzucht bis zur Erntereife als Versuch. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0120OS00141_9700000_001