OGH 13Os10/03 (RS0117463)

OGH13Os10/0318.1.2018

Rechtssatz

Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.

Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.

Normen

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs3 A
SMG §28 Abs6 A
SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2
SMG §28a Abs4
SMG §28b
SMG §27 Abs1 A
StGB §28 G
StPO §281 Abs1 Z10

13 Os 10/03OGH12.03.2003
13 Os 156/02OGH12.03.2003
15 Os 101/03OGH16.10.2003

nur: Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T1)

15 Os 134/03OGH30.10.2003

Auch

15 Os 154/03OGH04.12.2003

Auch; nur T1

14 Os 166/03OGH27.01.2004

nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2)

13 Os 1/04OGH18.02.2004

nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.<br/>Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3)

14 Os 29/04OGH14.04.2004

Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4)

13 Os 37/04OGH07.04.2004

Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. (T5)

14 Os 34/04OGH05.05.2004

Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6)

13 Os 40/04OGH19.05.2004

Vgl auch

13 Os 38/04OGH19.05.2004

Auch; nur T4

13 Os 60/04OGH16.06.2004

nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T6

14 Os 71/04OGH13.07.2004

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6

14 Os 85/04OGH10.08.2004

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6

13 Os 83/04OGH25.08.2004

nur T2

11 Os 55/04OGH27.07.2004

Auch

13 Os 123/04OGH03.11.2004

Auch; nur T4

13 Os 135/04OGH01.12.2004

Vgl auch

12 Os 88/04OGH16.12.2004

Auch

15 Os 160/04OGH26.01.2005

Auch; nur T2

14 Os 147/04OGH16.02.2004

nur T3

13 Os 65/05sOGH31.08.2005

Auch

15 Os 96/06sOGH05.10.2006

Vgl auch; Beisatz: Wird § 28 Abs 3 erster Fall SMG angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

12 Os 48/08pOGH15.05.2008

Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8)<br/>Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen § 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9)<br/>Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. (T10)<br/>Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T11)

12 Os 73/08iOGH19.06.2008

Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11

13 Os 82/09xOGH27.08.2009

Auch

12 Os 52/11fOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T10

14 Os 71/11iOGH04.10.2011

Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG. (T13)

13 Os 2/12mOGH08.03.2012

Vgl auch

13 Os 50/13xOGH02.07.2013

Vgl auch

14 Os 109/13fOGH27.08.2013

Vgl auch

15 Os 174/13xOGH19.02.2014

Auch

13 Os 83/15bOGH19.08.2015

Vgl

11 Os 117/15pOGH01.12.2015

Auch

14 Os 51/16fOGH14.09.2016

Vgl

14 Os 11/17zOGH23.05.2017

Auch; Beis wie T11

12 Os 99/17aOGH18.01.2018

Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14)

Dokumentnummer

JJR_20030312_OGH0002_0130OS00010_0300000_002

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