OGH 14Os15/01

OGH14Os15/0127.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Feber 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eva Andrea S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18. Oktober 2000, GZ 8 Vr 1.827/00-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der Urteilstat 1 unter die Bestimmung des § 28 Abs 2 SMG und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eva Andrea S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG (1) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat sie von Anfang 1999 bis 24. Juni 2000 in Schachen und Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

1. in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) erzeugt, indem sie in einer "Indoor"-Plantage Hanfpflanzen anbaute und daraus 1.250 Gramm Marihuana (Reinsubstanz 51 +/- 2,7 Gramm delta-neun-THC) gewann,

2. erworben, besessen und einem anderen überlassen, indem sie zumindest 100 Gramm Cannabis von unbekannten Personen kaufte, sowie in ca zehn Angriffen unbekannte Mengen an Marihuana dem abgesondert verfolgten Walter E***** kostenlos überließ.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5, 10 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist zum Teil berechtigt.

Der Rüge (Z 3, 11), anstelle der in der Urteilsausfertigung angeführten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Jahren sei eine solche von acht Monaten verkündet worden, wurde bereits Rechnung getragen (ON 20).

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider betrifft die Anzahl der Übergaben unbekannter Mengen von Marihuana an Walter E***** (ca 10 [US 2], 10 [US 4], vielleicht 5 bzw der Angeklagten nicht mehr erinnerlich [S 151]) keine entscheidende Tatsache und findet diese im letztzitierten Geständnis der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung Deckung.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) legt jedoch zutreffend dar, dass das Ersturteil keine Feststellungen dazu enthält, ob der Vorsatz der Angeklagten (§ 5 Abs 1 StGB) auf die Erzeugung einer großen Menge Suchtgifts (§ 28 Abs 6 SMG) gerichtet war.

Da sohin die Urteilsannahmen nicht ausreichen, um das Vorliegen der rechtlichen Merkmale der Qualifikation nach § 28 Abs 2 SMG beurteilen zu können, ergibt sich bereits in nichtöffentlicher Sitzung die Notwendigkeit, den Schuldspruch teilweise zu kassieren (§§ 285e, 289 StPO). Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Berufung ist gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.

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