Rechtssatz
Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern.
13 Os 28/89 | OGH | 13.04.1989 |
Veröff: EvBl 1989/147 S 570 = SSt 60/26 = RZ 1989/65 S 173 |
13 Os 46/89 | OGH | 27.04.1989 |
Beisatz: Von einer Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter oder dritter Fall, StPO werden nur Verstöße gegen zwingendes Recht - ohne Ermessensspielraum bzw in Überschreitung desselben - erfasst. (T1) |
15 Os 118/89 | OGH | 24.10.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Zu § 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO. (T2) |
15 Os 111/89 | OGH | 10.10.1989 |
Vgl auch; Beisatz: Zu § 345 Abs 1 Z 13, dritter Fall, StPO. (T3) |
12 Os 1/90 | OGH | 01.02.1990 |
nur: Das muss gleichermaßen für den unvertretbaren Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung gelten, denn die Unvertretbarkeit kann sich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern. (T4) |
11 Os 36/91 | OGH | 29.05.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11, zweiter und dritter Fall, setzt jeweils eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehenden Ermessensspielraums voraus. (T5) |
11 Os 54/91 | OGH | 18.06.1991 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier generell zur Z 11. (T6) |
11 Os 67/91 | OGH | 25.06.1991 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
11 Os 184/95 | OGH | 13.02.1996 |
nur: Eine für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsache ist offenbar unrichtig beurteilt ("gesetzwidrig" berücksichtigt oder übergangen) worden, wenn ihre Annahme oder Nichtannahme dem Ermessen entzogen ist. (T7) |
13 Os 120/02 | OGH | 16.10.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhaltssubstrat begründet Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall nur, wenn es offenbar unrichtig als entscheidend für die Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift der Strafbemessung (= der Ermessensentscheidung) beurteilt wurde und solcherart verfehlt beim Strafausspruch in Anschlag gebracht wurde, für diesen also maßgebend war. (T8) |
15 Os 29/03 | OGH | 06.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine entscheidende Tatsache im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist nur eine solche, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt. (T9) |
13 Os 70/04 | OGH | 14.07.2004 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Um Nichtigkeit aus Z 11 zweiter Fall zu bewirken, muss die Rechtsfrage, welche Tatsachen für einen - tatsächlich in Anschlag gebrachten, also bei der Sanktionsfindung zugrunde gelegten, mithin maßgeblichen - Erschwerungs- oder Milderungsgrund entscheidend sind, welcher Sachverhalt also verwirklicht sein muss, um diesem im Einzelfall zu genügen, überdies "offenbar" unrichtig gelöst worden sein. (T10) |
14 Os 10/06m | OGH | 14.03.2006 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Nur wenn die Frage, welche Tatsachen für die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung einer Strafzumessungstatsache zu berücksichtigen waren, offenbar falsch beantwortet und solcherart eine festgestellte Tatsache beim Ausspruch über die Strafe gesetzwidrig „berücksichtigt oder übergangen" wurde, ist der Strafausspruch nichtig nach Z 11 zweiter Fall. (T11) |
12 Os 160/08h | OGH | 15.01.2009 |
Vgl; Beisatz: Soweit ein Strafzumessungsgrund (als rechtliche Kategorie: sog Strafzumessungstatsache) vom Gericht tatsächlich in Anschlag gebracht, mit anderen Worten über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen rechtlich abgesprochen wurde, ist dieser Ausspruch des Gerichts einer Rechtskontrolle zugänglich und nicht mehr bloß die Möglichkeit gegeben, das geübte Ermessen durch dasjenige der Rechtsmittelinstanz zu ersetzen. (T12)<br/>Beisatz: Stehen ordentliche Rechtsmittel offen, kann das Absprechen über einen Strafzumessungsgrund (die Entscheidung, über das Vorliegen der Strafbemessungskategorie zu erkennen oder nicht) zwar in der Regel nur mit Berufung geltend gemacht werden und ist solcherart einer Rechtskontrolle entzogen (Ausnahmen sind nach Maßgabe der Reichweite des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO möglich, etwa dann, wenn behauptete Tatprovokation durch staatliche Organe schlicht übergangen wird). (T13)<br/>Beisatz: Hat das Gericht zum Zweck der Sanktionsfindung über Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Strafbemessungskategorie rechtlich abgesprochen, war diese also tatsächlich bei der Sanktionsfindung maßgeblich, ist die darauf fußende Rechtsanwendung auch einer Kontrolle mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) und Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich, weil Z 11 zweiter Fall, ebenso wie Z 5, jedoch im Gegensatz zu Z 5a des § 281 Abs 1 StPO, rechtsfehlerhaftes Handeln anspricht, das vom Obersten Gerichtshof übrigens auch bejaht wird, wenn die Sachverhaltsgrundlagen für die Strafbemessung durch ein Berufungsgericht willkürlich ermittelt wurden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB. (T15) |
12 Os 165/12z | OGH | 07.03.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 14 JGG. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19890413_OGH0002_0130OS00028_8900000_001
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