OGH 12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 12Os48/04; 15Os54/05p; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 13Os1/09k; 12Os73/08i; 12Os19/11b; 15Os126/14i; 15Os100/15t; 14Os11/17z; 12Os78/18i; 14Os84/18m; 12Os148/17g; 14Os46/22d; 13Os55/24y; 13Os24/24i; 12Os68/24b; 12Os112/24y (RS0115882)

OGH12Os53/01; 13Os19/04; 13Os67/04; 12Os48/04; 15Os54/05p; 14Os123/07f; 13Os106/07y; 13Os1/09k; 12Os73/08i; 12Os19/11b; 15Os126/14i; 15Os100/15t; 14Os11/17z; 12Os78/18i; 14Os84/18m; 12Os148/17g; 14Os46/22d; 13Os55/24y; 13Os24/24i; 12Os68/24b; 12Os112/24y22.10.2024

Rechtssatz

Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - nur dann kein "Inverkehrsetzen" nach § 28 Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (nach § 27 Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben (SSt 50/43; 13 Os 76/95).

Erlangt bei einem von mehreren Personen betriebenen Suchtgiftankauf hingegen vorerst nur eine dieser Personen Gewahrsam an Suchtgift, so stellt (auch) die vom unmittelbaren Erwerber (wenngleich vereinbarungsgemäß anteilig) vorgenommene Abgabe eines angekauften Suchtgiftes an die übrigen Mitglieder dieser Personengruppe ein "Inverkehrsetzen" im Sinn des § 28 Abs 2 SMG (allenfalls ein "Überlassen" im Sinn des § 27 Abs 1 SMG) dar.

Normen

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
SMG §28a Abs1

12 Os 53/01OGH08.11.2001
13 Os 19/04OGH07.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Bestimmung des vom Angeklagten alleine geschmuggelten Suchtgifts für ein weiteres Mitglied der kriminellen Vereinigung begründet noch keinen Mitgewahrsam. (T1)

13 Os 67/04OGH14.07.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Suchtgiftschmuggelfahrten müssen auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nicht zwangsläufig mit einem Inverkehrsetzen des aus- und eingeführten Suchtgifts oder - im Fall einer unmittelbaren Dealertätigkeit des Schmugglers - auch nicht mit der Weitergabe des Suchtmittels an ein anderes Mitglied der kriminellen Vereinigung einhergehen. Das nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG qualifizierte Inverkehrsetzen von Suchtgift ist weder in allen Tatbestandsvarianten des § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG enthalten, noch decken sich die kriminalpolitischen Ziele, die ausschlaggebend für die Strafbarkeit dieser beiden Deliktsformen sind. (T2)

12 Os 48/04OGH23.09.2004

Auch; nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist nur dann kein "Überlassen" von Suchtgift (nach § 27 Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T3)

15 Os 54/05pOGH28.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Zwischen „Überlassen" im Sinn des § 27 Abs 1 sechster Fall SMG und „Inverkehrsetzen" im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall besteht kein Bedeutungsunterschied. (T4)

14 Os 123/07fOGH13.11.2007

nur: Die vorschriftswidrige Weitergabe von Suchtgift an andere Personen ist - bei Weitergabe einer großen Suchtgiftmenge - nur dann kein "Inverkehrsetzen" nach § 28 Abs 2 SMG und auch kein (inhaltsgleiches) "Überlassen" von Suchtgift (nach § 27 Abs 1 SMG), wenn diese Personen zuvor schon zumindest (Mit-)Gewahrsam an Suchtgift erlangt und diesen Gewahrsam in weiterer Folge auch nicht aufgegeben haben. (T5)<br/>Beisatz: Der Gewahrsamsbegriff im Zusammenhang mit einem Inverkehrsetzen im Sinn des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG ist in gleicher Weise auszulegen wie jener bei den Vermögensdelikten; ein deliktsbezogen unterschiedlicher Bedeutungsinhalt im Hinblick auf das (zumeist ungeschriebene) Tatbildmerkmal „Gewahrsam" ist der Judikatur nicht zu entnehmen. (T6)<br/>Beisatz: Soweit der Angeklagte Suchtgift in der Wohnung von seinem Mitbewohner übernahm und dort an diesen wieder ausfolgte, lag in Bezug auf die zur Verpackung übernommenen Suchtgifte nur Mitgewahrsam des Angeklagten bei gleichzeitig weiterbestehendem übergeordneten Mitgewahrsam des Überbringers der Suchtgifte vor. Die Aufgabe des Mitgewahrsams durch die Rückübergabe an den Auftraggeber ist somit nicht als Inverkehrsetzen zu beurteilen. (T7)

13 Os 106/07yOGH05.12.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Aufrechterhaltung von Mitgewahrsam, wenn gemeinsam mit einer anderen Person erzeugtes Suchtgift in einem (zufolge exklusiver Kenntnis des Codes) nur dem Angeklagten zugänglichen Tresor verwahrt wird. (T8)

13 Os 1/09kOGH19.02.2009

Auch; Beisatz: § 28a Abs 1 SMG. (T9)

12 Os 73/08iOGH19.06.2009

Vgl; Beisatz: Besteht bei gemeinsam durchgeführten Schmuggelfahrten Mitgewahrsam des den Täter begleitenden Komplizen am Suchtgift, ist die Übernahme des transportierten Suchtgifts in Österreich mangels Begründung eines eigenständigen Gewahrsams durch den am Schmuggel Beteiligten nicht zusätzlich noch als Überlassen im Sinn des § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu qualifizieren. (T10)

12 Os 19/11bOGH08.03.2011

Vgl; Beis wie T10

15 Os 126/14iOGH14.01.2015

Auch; Beis wie T1

15 Os 100/15tOGH14.03.2016

Auch

14 Os 11/17zOGH23.05.2017

Auch

12 Os 78/18iOGH23.08.2018

Auch

14 Os 84/18mOGH11.09.2018

Auch

12 Os 148/17gOGH21.06.2018

Vgl; Beis wie T9

14 Os 46/22dOGH28.06.2022

Vgl; nur T3; nur T5

13 Os 55/24yOGH11.09.2024

vgl; Beisatz wie T9

13 Os 24/24iOGH11.09.2024

vgl; Beisatz wie T9

12 Os 68/24bOGH05.09.2024

vgl; Beisatz: Hat der Übernehmer von Anfang an (Mit-)Gewahrsam am Suchtgift, kann ihm kein Gewahrsam übertragen werden. (T11)

12 Os 112/24yOGH22.10.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_20011108_OGH0002_0120OS00053_0100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)