Rechtssatz
Das Ergebnis der nach § 61 iVm § 1 StGB durchzuführenden Prüfung ist entweder die Feststellung, dass das alte Recht günstiger oder das neue Recht zumindest gleichgünstig für den Täter ist. Die Günstigkeitsprüfung ist dabei für jede urteilsgegenständliche Tat, das heißt für jeden zu beurteilenden Sachverhalt ("Faktum") gesondert vorzunehmen.
14 Os 155/08p | OGH | 16.12.2008 |
Vgl; Beisatz: § 61 StGB kann nur dann zum Zug kommen, wenn sowohl alte als auch neue Rechtslage das inkriminierte Verhalten unter Strafe stellen bzw - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - sich inhaltlich jeweils überdeckende Qualifikationen vorsehen, also gewissermaßen eine Schnittmenge aufweisen. (T1)<br/>Beisatz: Eine nach altem Recht vorgegebene und nach den Urteilsannahmen auch erfüllte Gewerbsmäßigkeitsqualifikation - welche allerdings nach neuem Recht für sich allein noch keine Strafsatzänderung bewirkt - mit einer völlig andere Sachverhaltselemente voraussetzenden Mengenqualifikation, welche im Tatzeitpunkt noch keine Geltung hatte, kann nicht verglichen werden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG (idF vor SMG-Novelle 2007 BGBl I 2007/110) und § 28a Abs 2 SMG. Im Tatzeitpunkt wies das SMG einen der (erst mit 1. 1. 2008 in Kraft getretenen) Mengenqualifikation des § 28a Abs 2 Z 3 SMG nF entsprechenden strafsatzändernden Erschwerungsumstand noch nicht auf. Diese Qualifikation kann daher als Vergleichsbasis schon mit Blick auf den ersten Satz des § 61 StGB nicht herangezogen werden. (T3) |
13 Os 44/11m | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: Anknüpfungspunkt des nach dem zweiten Satz des § 61 StGB vorzunehmenden Günstigkeitsvergleichs ist die Tat, also der im Urteil festgestellte Lebenssachverhalt. (T4) |
15 Os 52/13f | OGH | 21.08.2013 |
Beisatz: Hier: §§ 201 Abs 2 StGB idF BGBl 1989/242, 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, 202 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242, 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60, 218 Abs 1 Z 1 und 2 StGB und 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB. (T7) |
11 Os 48/16t | OGH | 14.06.2016 |
Auch; Beisatz: Die Kombination unterschiedlicher Rechtsschichten ist unzulässig. (T9) |
14 Os 69/16b | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Günstigkeitsvergleich ist auf Grundlage des konkreten – von den Geschworenen im Wahrspruch festgestellten – Urteilssachverhalts vorzunehmen. (T10) |
14 Os 126/16k | OGH | 24.01.2017 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Enthält das alte Recht bei gleicher Strafdrohung ein zusätzliches Tatbestandselement und ist auch dieses auf Sachverhaltsebene erfüllt, ist das Tatzeitrecht in concreto nicht günstiger als die aktuelle Rechtslage. (T11) |
14 Os 75/20s | OGH | 03.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zum Günstigkeitsvergleich bei nach Tatzeiträumen pauschal zusammengefassten gleichartigen Verbrechensmengen. (T12) |
14 Os 41/21t | OGH | 01.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Wurden zu einer gleichartigen Verbrechensmenge zusammengefasste, bloß pauschal individualisierte Taten im Geltungsbereich verschiedener Fassungen der dadurch verwirklichten Straftatbestände begangen, ist der Günstigkeitsvergleich in einem solchen Fall der Realkonkurrenz für jede der ‑ bloß hinsichtlich der Tatzeiträume zusammengefassten ‑ Taten gesondert vorzunehmen. Hier: Unbestimmte Anzahl von zwischen 1980 und 2012 begangenen Körperverletzungen nach § 83 Abs 1 StGB. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0130OS00149_9900000_001