OGH 10ObS293/94 (RS0086348)

OGH10ObS293/9428.2.1995

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.

Normen

GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2

10 ObS 293/94OGH28.02.1995
10 ObS 99/95OGH20.06.1995

nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T1)

10 ObS 106/95OGH20.06.1995
10 ObS 2024/96mOGH11.06.1996
10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996

nur T1

10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996

nur T1

10 ObS 8/97tOGH28.01.1997

nur: Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG. (T2) Beisatz: Hat ein Versicherter seine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit weniger als 60 Monate lang ausgeübt, so hat er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131c Abs 1 Z 3 GSVG, wobei die Gründe, warum er keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. (T3)

10 ObS 73/97aOGH06.03.1997

nur T1

10 ObS 28/97hOGH06.03.1997
10 ObS 149/97bOGH22.05.1997

Auch; nur: Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T4)

10 ObS 135/98wOGH14.04.1998

nur T1

10 ObS 252/98aOGH18.08.1998

Vgl auch; nur T4

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998
10 ObS 147/98kOGH15.09.1998

Auch; nur T1

10 ObS 316/98pOGH13.10.1998

nur T1

10 ObS 293/98fOGH13.10.1998

nur T1

10 ObS 36/99pOGH18.02.1999

Vgl auch; nur T4

10 ObS 235/99bOGH09.11.1999

Vgl auch; nur T4

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Beisatz: Der durch die 19. GSVGNov geänderte § 133 Abs 2 GSVG lehnt sich an die Bestimmungen des ASVG über den Berufsschutz an. Für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Norm kann auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden. (T5)

10 ObS 42/01aOGH06.03.2001

Auch; nur T1; Beis wie T5

10 ObS 124/01kOGH12.06.2001
10 ObS 423/01fOGH15.01.2002

nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. (T6); Beis wie T5

10 ObS 55/02iOGH19.03.2002

nur T1; Beisatz: Nunmehr siebenundfünfzigstes Lebensjahr. (T7); Beisatz: Hat der Versicherte das 50.Lebensjahr überschritten, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob seine persönliche Mitarbeit erforderlich war; nur in diesem Fall richtet sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach §133 Abs 2 GSVG. War die persönliche Mitarbeit nicht erforderlich, dann ist §133 Abs1 GSVG anzuwenden. (T8)

10 ObS 101/02dOGH16.04.2002

nur T1; Beis wie T7

10 ObS 283/02vOGH17.09.2002

Auch; nur T1

10 ObS 257/02wOGH22.10.2002

Auch; nur T1

10 ObS 115/04sOGH14.09.2004

nur T6; Beisatz: Selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen sind bei der Prüfung nach § 133 Abs 2 GSVG nur die Zeiten unselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. (T9); Beisatz: Hier: Keine Gleichbehandlung der Zeiten als selbständiger beziehungsweise unselbständiger Fliesenleger. (T10)

10 ObS 23/06iOGH07.03.2006

Auch; nur T1

10 ObS 69/07fOGH26.06.2007

nur T6

10 ObS 57/08tOGH26.06.2008

nur T1

10 ObS 40/08tOGH10.06.2008

nur T1

10 ObS 24/16aOGH15.03.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_003

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