Rechtssatz
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG.
Normen
GSVG §131c Abs1 Z3
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2
10 ObS 99/95 | OGH | 20.06.1995 |
nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T1) |
10 ObS 8/97t | OGH | 28.01.1997 |
nur: Ein Versicherter, der krankheitsbedingt dauernd außerstande ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt durch mindestens sechzig Kalendermonate ausgeübt hat, hat nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG. (T2) Beisatz: Hat ein Versicherter seine die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit weniger als 60 Monate lang ausgeübt, so hat er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 131c Abs 1 Z 3 GSVG, wobei die Gründe, warum er keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. (T3) |
10 ObS 149/97b | OGH | 22.05.1997 |
Auch; nur: Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings zwischen dem fünfzigsten und dem fünfundfünfzigsten Lebensjahr weiterhin nicht bestehen. (T4) |
10 ObS 101/00a | OGH | 30.01.2001 |
Beisatz: Der durch die 19. GSVGNov geänderte § 133 Abs 2 GSVG lehnt sich an die Bestimmungen des ASVG über den Berufsschutz an. Für die Prüfung der Voraussetzungen dieser Norm kann auf die entsprechenden Bestimmungen des ASVG zurückgegriffen werden. (T5) |
10 ObS 423/01f | OGH | 15.01.2002 |
nur: Der Gesetzgeber verfolgte mit der Novellierung des § 133 Abs 2 GSVG die Absicht, dass ab dem fünfzigsten Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, sowie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem fünfzigsten Lebensjahr der Fall ist. (T6); Beis wie T5 |
10 ObS 55/02i | OGH | 19.03.2002 |
nur T1; Beisatz: Nunmehr siebenundfünfzigstes Lebensjahr. (T7); Beisatz: Hat der Versicherte das 50.Lebensjahr überschritten, so ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob seine persönliche Mitarbeit erforderlich war; nur in diesem Fall richtet sich die Frage der Erwerbsunfähigkeit nach §133 Abs 2 GSVG. War die persönliche Mitarbeit nicht erforderlich, dann ist §133 Abs1 GSVG anzuwenden. (T8) |
10 ObS 115/04s | OGH | 14.09.2004 |
nur T6; Beisatz: Selbst bei gleichen Berufsbezeichnungen sind bei der Prüfung nach § 133 Abs 2 GSVG nur die Zeiten unselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. (T9); Beisatz: Hier: Keine Gleichbehandlung der Zeiten als selbständiger beziehungsweise unselbständiger Fliesenleger. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19950228_OGH0002_010OBS00293_9400000_003
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