Rechtssatz
Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen, insbesondere dann, wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine Klarheit besteht (vergleiche SSV-NF 3/136).
10 ObS 256/99s | OGH | 04.04.2000 |
Auch; Beisatz: Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit. (T1) |
10 ObS 80/02s | OGH | 26.03.2002 |
nur: Die Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen bei Bestehen eines solchen die Verweisbarkeit fraglich wäre, von Amts wegen zu prüfen. (T2) |
10 ObS 159/02h | OGH | 18.07.2002 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T3) |
10 ObS 267/02s | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Die Klärung dieser Frage ist eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn hierüber keine ausreichende Klarheit besteht, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_010OBS00209_9000000_001
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