BVwG W159 2114126-2

BVwGW159 2114126-24.5.2016

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2114126.2.00

 

Spruch:

W159 2114126-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. von Eritrea, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 05.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz vom 05.07.2014 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Eritrea zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 03.05.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Eritrea, gelangte am 04.07.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 05.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am gleichen Tag abgehaltenen Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie und er vor dem Krieg geflüchtet seien, nachdem sein BruderXXXX im Krieg umgebracht worden sei. Sein Vater und sein Bruder seien beim Militär gewesen. Jeder, der das Militär verlässt, dürfe nicht mehr zurückkehren, sonst werde er umgebracht, weil er ein Verräter sei. In seinem Land werde man lebenslang zum Militärdienst gezwungen. Er könne auch keine Ausbildung machen, um eine bessere Zukunft zu haben. Er gab weiters an, dass er im Sudan gelebt habe und von dort (ohne nach Eritrea zurückzukehren) über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien und Italien nach Österreich gelangt sei. Am 27.08.2014 wurde das Asylverfahren zugelassen.

Mit Eingabe vom 21.04.2015 legte der XXXX eine Vollmacht des Beschwerdeführers vor und ersuchte um baldige Weiterbearbeitung des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 wurde eine Säumnisbeschwerde erhoben und darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 03.09.2015 wurde der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Dieses gab mit Erkenntnis vom 02.11.2015, Zahl: XXXX unter Spruchpunkt I. der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht statt und verpflichtete unter Spruchpunkt II. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im gegenständlichen Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen 8 Wochen zu erlassen. In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall unbestrittenerweise davon auszugehen sei, dass eine Säumnis der belangten Behörde im Sinne des § 73 Absatz 1 AVG vorliege. Anschließend wurden ausgiebige Rechtsausführungen zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, des Status des subsidiär Schutzberechtigten, sowie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung getroffen.

Mit Schreiben vom 26.01.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht wiederum vorgelegt, wobei bemerkt wurde, dass nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen könne.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.04.2016 an, wobei zunächst ein Rechtsberater bestellt wurde, von der Rechtsberatung jedoch niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführer wurde von einem Mitarbeiter seiner ausgewiesenen Vertretung begleitet. Auch von Seiten der belangten Behörde blieb die Verhandlung unbesucht.

Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen aus der polizeilichen Ersteinvernahme aufrecht und gab an, dass er die Wahrheit gesagt habe und dass es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Er sei eritreischer Staatsangehöriger, habe aber keinerlei Dokumente. Von der Volksgruppe sei er Tigre und Moslem. Am XXXX sei er in XXXX geboren, dies liege an der sudanesischen Grenze im Nordwesten von Eritrea. Dort habe er lediglich bis zum Jahre 2000 gelebt und sei er während des Krieges mit seiner Familie in den Sudan, wo er im Dorf XXXX bis zum Jahre 2013 gelebt habe. Von dort aus sei er nach Europa gereist. Im Jahre 2000 habe es Krieg in Eritrea gegeben. Sein Bruder sei gefallen und auch sein Vater sei Soldat gewesen. Dieser habe um die Kinder Angst gehabt und es sei alles zerstört worden. Sein Vater sei dann desertiert. Über Vorhalt, dass im Dezember 2000 bereits ein Friedensabkommen bzw. ein Waffenstillstand geschlossen worden sei, gab er an, dass sie noch geflüchtet wären, als der Krieg noch im Gange gewesen sei. Sein Vater habe dies beschlossen.

Er könne sich schon noch an Eritrea erinnern und an das Leben damals, insbesondere an die Schule, auch an die Gegend, wo sie gelebt hätten. Sein Vater und sein älterer Bruder seien schon beim Militär gewesen. Er könne sich auch an einen bestimmten Lehrer, der ein sehr netter und angenehmer Mensch gewesen sei, erinnern. Gefragt, ob die Familie wirtschaftliche Probleme gehabt habe, gab er an, dass sie arme Leute gewesen seien, so wie die meisten. Sein Vater sei beim Militär gewesen und seine Mutter Hausfrau. Er habe, solange er in Eritrea gelebt habe, weder Probleme mit Behörden der Polizei oder dem Militär gehabt und auch keine Probleme mit Privatpersonen, da er sehr jung gewesen sei.

Nach dem Jahre 2000 sei er nicht mehr in Eritrea gewesen. Er habe 4 Jahre lang die Grundschule in Eritrea besucht, dann habe er im Sudan durch Beziehungen seines Vaters auch 3 Jahre lang eine Schule besucht. Im Jahre 2007 sei er jedoch aufgefordert worden, die Schule zu verlassen, weil sie keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten und illegal im Sudan gewesen wären.

Gefragt, ob er die Gegend näher beschreiben könne, aus der er ursprünglich komme, gab er an, dass es eine hügelige Landschaft gewesen sei. Es sei auch eine bekannte Moschee in der Nähe gewesen und ein Markt in der Stadt XXXX. Es sei eine arme Gegend, der Sommer sei sehr trocken gewesen und der Winter nicht so kalt. Es sei dort hauptsächlich Viehzucht (Schafe, Ziegen und Kühe) betrieben worden. Ob etwas angebaut worden sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Es sei sehr trocken gewesen. Die Familie habe im Sudan als Hirten gelebt und zwar hätten sie für andere Bauern Vieh gehütet. Seit dem Jahr 2003 habe er selbst als Hirte gearbeitet. Er habe vormittags die Schule besucht und nachmittags Tiere gehütet. Nachdem er die Schule nicht mehr besuchen habe können, habe er den ganzen Tag als Hirte gearbeitet. Weder er noch andere Familienmitglieder hätten sich irgendwie exilpolitisch gegen das Regime in Eritrea betätigt. Es habe im Sudan ab dem Jahre 2008 Razzien gegeben und habe man Leute aus Eritrea, die keine Aufenthaltsbewilligung gehabt hätten, zurückgeschickt. Sein Onkel und 2 gute Freunde von ihm seien festgenommen und nach Eritrea abgeschoben worden und er wisse nicht, was aus ihnen geworden sei.

Seine Eltern hätten um ihn Angst gehabt und beschlossen, dass er das Land verlassen solle. Wenn auch die einfachste Methode gewesen wäre, durch die Wüste nach Libyen zu gehen, hätten seine Eltern Angst gehabt, weil in der Wüste viele Menschen gestorben und verdurstet seien. Sie hätten daher einen Schlepper kontaktiert, der für ihn einen Reisepass organisiert habe und ein Flugticket in die Türkei. Von der Türkei aus sei er dann mit einem Schlauchboot nach Griechenland auf die XXXX gefahren. Seine Eltern und er hätten seit 2003 gearbeitet und sie hätten alle Ersparnisse zusammengekratzt und damit die Reise organisiert. Als er den Sudan verlassen habe, hätten seine Eltern noch gelebt. Seine Mutter habe ihm jedoch vor kurzem erzählt, dass sein Vater nicht mehr zu Hause sei, weil er Angst habe und sie nicht wisse, wo er sich derzeit aufhalte. Nur seine Mutter lebe mit seiner Schwester noch im Sudan. Sein Bruder und eine andere Schwester würden in Libyen leben. Er habe mit seiner Mutter nur über einen Mittelsmann Kontakt, weil sie kein Telefon habe. Wenn seine Mutter zufällig in der Nähe sei, könne er mit ihr direkt telefonieren. Sonst könne er nur Nachrichten austauschen. Seine Mutter sei eine alte Frau und lebe mit seiner Schwester. Früher habe er 3 Brüder und 2 Schwestern gehabt, ein Bruder sei verstorben und einer lebe in Großbritannien. Er sei genauso wie er noch Asylwerber.

Er selbst sei gesund und leide unter keinen organischen oder psychischen Erkrankungen. In Österreich arbeite und lerne er. Er arbeite freiwillig in einem Altersheim und beim XXXX und betreue auch Flüchtlinge. Im April bekomme er voraussichtlich eine Saisonarbeit beim AMS. Er habe Deutschkurse im Niveau A1 und A2 absolviert und mache im Moment den Pflichtschulabschluss. Er habe eine Lebensgefährtin. Diese heiße XXXX. Er wohne zwar noch in einem Asylwerberheim, gehe aber oft zu ihr und habe ihren Wohnungsschlüssel und hätten sie auch vor zu heiraten. Seine Lebensgefährtin sei XXXX Jahre alt und habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung namens XXXX. Sie habe 4 Jahre gearbeitet, sei aber im Moment arbeitslos. Die Familie seiner Verlobten habe ihn akzeptiert und er sei auch oft bei ihrer Familie.

Wenn er jemals nach Eritrea zurückkehre, würde er eingesperrt und umgebracht werden, genauso wie sein Onkel und seine Freunde. Falls er lebend aus der Haft entkomme, müsste er zum Militär und würde an der Grenze eingesetzt, um wehrlose Menschen töten. Er wolle nicht zum Militär. Er wolle niemanden erschießen und auch keine Kriege für Eritrea führen. Gefragt, was sich seiner Meinung nach ändern müsste, damit er nach Eritrea zurückkehren könnte, gab er an, dass es neue Gesetze geben müsste, damit man nicht ein Leben lang beim Militär dienen müsste und dass es faire Gerichtsverhandlungen gebe, denn in Eritrea würden viele Leute verurteilt, obwohl sie eigentlich unschuldig wären. In Österreich würde er schon Militärdienst leisten, da in Österreich der Militärdienst nur für eine bestimmte Zeit vorgesehen sei. Es gäbe auch einen Zivildienst und müsste er auch nicht auf andere Leute schießen. Er sei in dem Altersheim, in dem er arbeite sehr beliebt und möchte Altenpfleger werden, wenn er den Pflichtschulabschluss absolviert habe.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, indem keine Verurteilung aufscheint.

Gemäß § 45 Absatz 3 AVG wurden folgende Länderdokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.

1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Eritrea vom 24.11.2014

2. EASO-Bericht über Herkunftsländerinformation, Länderdfokus Eritrea vom Mai 2015

3. Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die Asyl- und Abschiebungslage in Eritrea vom 14.12.2015

Bemerkt wurde, dass keine neueren Länderberichte vorhanden sind.

Der beigezogene muttersprachliche Dolmetscher für die arabische Sprache, der über eine sehr reiche Erfahrung bei der Zuordnung arabischsprechender Personen zu ihrer Herkunftsregion verfügt, gab an, dass der Beschwerdeführer von seiner Aussprache wie ein Eritreer und nicht wie ein Sudanese spricht.

Der Beschwerdeführer legte eine Mappe zu seiner Integration und den von ihm geleisteten freiwilligen Tätigkeiten vor.

Der Beschwerdeführer nahm durch seine ausgewiesene Vertretung zu den übermittelten Länderdokumenten Stellung. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits Eritrea als Kind verlassen habe und sich in Eritrea überhaupt nicht mehr zu Recht finde und daher noch mehr gefährdet wäre als die Durchschnittsbevölkerung. Er würde dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestraft und misshandelt werden und zum Militärdienst gezwungen. Die Gefahr wäre groß, dass er im Rahmen des Militärdienstes zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen würde (siehe zum Beispiel den Schießbefehl an den Landesgrenzen). Der Beschwerdeführer gehöre als wehrdienstfähiger Mann einer sozialen Gruppe an, die asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Der Asylwerber benötige den größten Schutzumfang im Sinne des § 3 Asylgesetz und sei eine Verfolgung aus den Gründen der GFK wahrscheinlich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Eritrea, Angehöriger der Volksgruppe Tigre und Moslem. Er wurde am XXXX in XXXX im Nordwesten von Eritrea geboren. Dort hat er allerdings mit seinen Eltern nur bis zum Jahre 2000 gelebt. Wegen des damals (gerade zu Ende gehenden) Bürgerkriegs ist die Familie, nachdem sein Bruder im Krieg gefallen ist, in den Sudan geflüchtet. Sein Vater war Soldat und ist vom Militär (im Zusammenhang mit der Flucht in den Sudan) desertiert. Die Familie hat sich in der Folge in XXXX aufgehalten und für andere Bauern Vieh gehütet. Der Beschwerdeführer, der 4 Jahre die Grundschule in Eritrea besuchte, konnte noch 3 weitere Jahre im Sudan die Schule besuchen und hat bereits neben der Schule und nach Ende seiner Schullaufbahn als Hirte gearbeitet. Die Familie war im Sudan illegal aufhältig.

Der Beschwerdeführer hatte in Eritrea keine Probleme mit Behörden, der Polizei und dem Militär und auch nicht mit Privatpersonen. Er wurde auch noch nicht zum Militär eingezogen und ist nach dem Jahre 2000 auch nicht mehr nach Eritrea zurückgekehrt. Niemand von seiner Familie hat sich exilpolitisch betätigt.

Da seit dem Jahr 2008 der Sudan illegal im Land aufhältige Eritreer in ihr Herkunftsland abgeschoben hat, hat die Familie beschlossen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 (und zwar am Luftwege) das Land verlässt und gelangte über die Türkei mit einem Schlauchboot nach Griechenland und weiter über Albanien, Montenegro und Serbien über Italien nach Österreich, wo er nach illegalem Grenzübertritt am 05.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Sein Bruder ist Asylwerber in Großbritannien, seine Mutter und seine Schwester leben noch im Sudan, ein weiterer Bruder und eine Schwester in Libyen. Mit seiner Mutter hat der Beschwerdeführer gelegentlich über einen Mittelsmann telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und hat bereits Deutschkurse im Niveau A1 und A2 absolviert und holt den Pflichtschulabschluss nach. Er arbeitet nebenbei freiwillig in einem Altersheim und beim XXXX. Der Beschwerdeführer hat eine österreichische Freundin, mit der er wohl noch nicht gemeinsam wohnt, aber vorhat, diese demnächst zu heiraten. Nach dem Pflichtschulabschluss möchte er eine Ausbildung als Altenpfleger machen.

Zu Eritrea wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Eritrea ist nach Südsudan das zweitjüngste und eines der ärmsten Länder Afrikas. Nachdem es 1962 von Äthiopien unter Kaiser Haile Selassie annektiert wurde, entbrannte ein 30-jähriger Unabhängigkeitskampf, der am 24.5.1993 in die formelle und völkerrechtlich anerkannte Unabhängigkeit mündete. Seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (Mai 1998 bis Juni 2000) ist der demokratische Prozess in Eritrea zum Stillstand gekommen. Präsident Isaias Afewerki regiert das Land unter Hinweis auf den ungelösten Grenzkonflikt ohne demokratische Kontrolle, gestützt auf die Sicherheitsbehörden und den Apparat der einzigen zugelassenen Partei PFDJ (People's Front for Democracy and Justice). Die nach westlichem Vorbild geschaffene Verfassung wurde am 23.5.1997 durch die provisorische Nationalversammlung angenommen (AA 1.7.2013). Diese fordert einen "bedingten" politischen Pluralismus und eine gewählte Nationalversammlung mit 150 Sitzen, die den Präsidenten aus den eigenen Reihen wählen sollte. Doch dieses System wurde nie umgesetzt, da die für 2001 vorgesehenen nationalen Wahlen unbegrenzt verschoben wurden (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Die Verfassung von 1997 ist nicht in Kraft getreten (AA 10.2013a). 2004 wurden Regionalwahlen durchgeführt, aber diese waren von der PFDJ orchestriert und boten den Wählern keine echte Wahl. Die PFDJ und das Militär, beide streng Präsident Isaias untergeordnet, sind in der Praxis die einzigen Institutionen mit politischer Bedeutung (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Seit der Unabhängigkeit 1993 sind weder Präsidentschafts- noch Parlamentswahlen durchgeführt worden (AA 1.7.2013). Alle wesentlichen Entscheidungen werden vom Präsidenten getroffen. Es gibt keine Gewaltenteilung. Das Übergangsparlament besteht aus 150 Abgeordneten, von denen 75 der allein zugelassenen Staatspartei PFDJ (People¿s Front for Democracy and Justice) angehören. Es tritt nur auf Anforderung des Präsidenten zusammen (zuletzt 2001) ist also faktisch inaktiv. Die innenpolitische, wirtschaftliche und soziale Lage in Eritrea wird seit Jahren in erster Linie durch den ungelösten Grenzkonflikt mit Äthiopien bestimmt. Folgen sind unter anderem die weitgehende Militarisierung der Gesellschaft und ein Zurückdrängen der Privatwirtschaft durch staatlich gelenkte Wirtschaftsunternehmen (AA 10.2013a). Eritrea ist keine Wahldemokratie. Die Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit (PFDJ) wurde 1994 als Nachfolger der EPLF geschaffen und ist die einzige legale politische Partei. Anstatt sich in Richtung eines demokratischen Systems zu bewegen, wurde die PFDJ-Regierung seit Ende des Krieges mit Äthiopien stark autoritär (FH 23.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage ist relativ ruhig, es bestehen aber gewisse Spannungen. Die Beziehungen zu Äthiopien bleiben trotz des Friedensabkommens vom 12.12.2000 angespannt. Die Friedensmission der Vereinten Nationen (UNMEE) hat sich temporär von Eritrea zurückgezogen. Die Entwicklung ist ungewiss (EDA 17.11.2014). Die äthiopische Armee stieß im März 2012 zweimal nach Eritrea vor und gab erfolgreiche Angriffe gegen Lager bekannt, in denen Armeeangaben zufolge äthiopische bewaffnete Oppositionsgruppen eine Ausbildung absolvierten. Äthiopien beschuldigte Eritrea, Rebellen zu unterstützen, die im Jänner in Äthiopien eine Gruppe europäischer Touristen angriffen. Die Bewaffneten, die die Verantwortung für den Vorfall übernahmen, gaben an, keine Lager in Eritrea zu unterhalten. Im Juli berichtete die UN-Überwachungsgruppe für Somalia und Eritrea, dass die Unterstützung Eritreas für al Shabaab in Somalia zurückgegangen sei, Eritrea aber weiterhin bewaffnete Oppositionsgruppen der Nachbarländer, insbesondere aus Äthiopien, bei sich aufnehme. Im Bericht hieß es weiter, dass eritreische Beamte in den Handel mit Waffen und Menschen verwickelt seien. Etwa Mitte des Jahres 2012 gab es Berichte, die darauf hindeuteten, dass die Regierung aus unbekannten Gründen Waffen an die Zivilbevölkerung ausgab (AI 23.5.2013).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen eine unabhängige Justiz vor, doch in der Praxis ist die Justiz nicht unparteiisch und unabhängig. Die Kontrolle der Exekutive über die Justiz bleibt bestehen. Korruption innerhalb der Justiz stellt ein Problem dar. Das Büro des Präsidenten wird in Zivilangelegenheiten oft als Schlichter oder Vermittler für die Gerichte tätig. Die Justiz leidet unter einem Mangel an ausgebildetem Personal, inadäquater Finanzierung und schlechter Infrastruktur (USDOS 27.2.2014). Der Aufbau der Justiz wird verschleppt. Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren Militär- und Sondergerichte, die auch für die Ahndung von Korruptionsfällen und von Kapitaldelikten zuständig sind. In Verfahren vor diesen Gerichten gibt es keine öffentliche Verhandlung, keinen anwaltlichen Beistand und keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Das äthiopische Strafgesetzbuch und die äthiopische Strafprozessordnung sind weiterhin in Kraft. Es gibt kein eritreisches Strafgesetzbuch; über die Arbeit einer Kommission, die mit der Ausarbeitung eines eritreischen Strafgesetzbuches beauftragt sein soll, wurde seit langem nichts mehr bekannt. Neben der allgemeinen Gerichtsbarkeit gibt es von der Exekutive kontrollierte Sondergerichte, die für Strafsachen (Kapitalverbrechen, Diebstahl, Unterschlagung und Korruption) zuständig sind. Bei den Richtern der Sondergerichte handelt es sich um höhere Militäroffiziere. Rechtsanwälte sind vor den Sondergerichten nicht zugelassen. Eine Berufung gegen deren Urteile ist nicht möglich. Es gibt keine Beschränkung des Strafmaßes, obwohl die Todesstrafe tatsächlich nicht ausgesprochen oder zumindest nicht vollstreckt zu werden scheint. Eine Strafverfolgung aus politischen Gründen ist nicht auszuschließen. Zur Strafverfolgungspraxis (Tatbestände, Strafmaß) liegen keine Informationen vor. Verhaftungen ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen sind üblich. Umgekehrt werden Häftlinge auch ohne Angabe von Gründen freigelassen (AA 1.7.2013).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und die Armee für die äußere Sicherheit. Doch die Regierung setzt manchmal die Streitkräfte, die Reserve, demobilisierte Soldaten oder neu einberufene Zivilisten ein, um innere und äußere Sicherheitsanforderungen zu erfüllen. Agenten des Nationalen Sicherheitsbüros, das dem Präsidentenbüro unterstellt ist, sind für die Verhaftung von Personen verantwortlich, die verdächtigt werden, die nationale Sicherheit zu gefährden. Die Streitkräfte haben die Befugnis, Zivilisten anzuhalten und zu verhaften. Generell spielt die Polizei in Fällen der nationalen Sicherheit keine Rolle (USDOS 27.2.2014).

Militär, Polizei und Sicherheitsdienste üben eine fast vollständige Kontrolle über das politische und gesellschaftliche Leben aus. Sie verfügen über weitreichende Vollmachten, die allerdings nicht immer eine gesetzliche Grundlage haben. Üblich sind Haus-durchsuchungen, Verhaftungen, Razzien und Kontrollposten an den Hauptausfallstraßen und wichtigen Straßenkreuzungen (AA 1.7.2013).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung verbieten Folter. Jedoch sind Folter und Schläge in Gefängnissen und Anhaltezentren institutionalisiert. Der Mangel des Zuganges zu den Haftzentren macht es unmöglich, die Anzahl der durch Folter und schlechten Haftbedingungen umgekommenen Personen, festzustellen (USDOS 27.2.2014). Gefangene werden geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und extremen Witterungsbedingungen ausgesetzt sowie über lange Zeiträume in Einzelhaft gehalten (AI 23.5.2013)

Quellen:

6. Korruption

Korruption stellt weiterhin ein großes Problem dar. Die Kontrolle der Regierung über Devisen gibt ihr effektiv die alleinige Kontrolle über Importe. Gleichzeitig dürfen diejenigen, die vom Regime begünstigt werden, vom Schmuggel und Verkauf von Mangelwaren, wie Baumaterial, Nahrung und Alkohol profitieren. Der International Crisis Group zufolge sind hochrangige Militäroffiziere die Haupttäter in diesem Handel. Sie wurden auch beschuldigt, sich zu bereichern, indem sie von den ca. 900 Menschen, die Eritrea jedes Monat verlassen wollen, Gebühren verlangen, sowie durch den Einsatz von Wehrpflichtigen für private Bauprojekte (FH 23.1.2014). Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International nimmt Eritrea 2013 den 160. von 177 Plätzen ein (TI 2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Haltung der Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft ist feindlich. Unabhängige NGOs werden nicht toleriert. Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 verpflichtet NGOs für importierte Materialien Steuern zu zahlen, alle drei Monate Projektberichte einzureichen, jährlich ihre Lizenzen zu erneuern und die staatlich festgelegten finanziellen Zielvorgaben zu erfüllen. Die sechs verbleibenden internationalen NGOs, die noch in Eritrea tätig waren, wurden 2011 gezwungen das Land zu verlassen (FH 23.1.2014). Die Gründung von NGOs ist verboten (HRW 21.1.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html , Zugriff 18.11.2014

8. Wehrdienst / National Service

Der eritreische Nationaldienst unterscheidet sich von den Armeen anderer Staaten darin, dass das primäre Ziel nicht nur die Verteidigung des Landes ist, sondern der Wiederaufbau Eritreas nach dem Unabhängigkeitskrieg und die Vermittlung der nationalen Ideologie. Der Nationaldienst besteht aus zwei Komponenten: dem aktiven Nationaldienst (Militärdienst) und einer zivilen Komponente, die offiziell Entwicklungsprojekte beinhaltet. Faktisch beinhaltet die zivile Komponente die Arbeit in Ministerien, Schulen, Gerichten, Spitälern, Lokalverwaltungen und Unternehmen, die der PFDJ gehören. Diese Arbeit wird oft als Zwangsarbeit kritisiert.

Menschenrechtsberichten zufolge erfolgen die Arbeitseinsätze teils zum privaten Gewinn der Kommandanten. In der Praxis müssen derzeit deshalb Männer bis zum 50. bzw. 57. Lebensjahr Nationaldienst leisten, Frauen bis zum 47. Lebensjahr (BFM 10.9.2013).

Einer der am häufigsten genannten Gründe für die Flucht ist der Militärdienst in Eritrea, der offiziell auf 18 Monate begrenzt ist. Tatsächlich aber kann er ein Jahrzehnt dauern, ohne dass dem Rekruten Gründe genannt werden. Das Land ist seit seinem Grenzkrieg mit Äthiopien, der im Jahr 2000 endete, in einem permanenten Zustand der Generalmobilmachung. Selbst 50 Jahre alte Männer werden regelmäßig zum Militär eingezogen, dessen Offiziere für ihre Willkür berüchtigt sind (FAZ 14.04.2014). Ein Recht zur Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und einen Ersatzdienst gibt es nicht; Wehrdienstverweigerung wird mit Umerziehungslageraufenthalten oder mit Gefängnis bestraft. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer und der Fahnenflüchtigen ist steigend. Dem versucht das Regime durch häufige Razzien in den Nachtclubs von Asmara, Keren, Dekemhare und Massawa entgegen zu wirken. Verwandte von Wehrdienstverweigerern oder Fahnenflüchtigen müssen ebenfalls mit Bestrafung rechnen, sofern sie bei der Flucht geholfen haben (AA 1.7.2013).

In seinem Leitfaden für Asylfragen betreffend Eritrea aus dem Jahr 2009 gibt UNHCR an, dass gegen Deserteure eine "shoot to kill"-Weisung erlassen wurde. Die Regierung bestreitet dies. Es gibt Berichte über sexuelle Nötigung und Gewalt, bis hin zu Vergewaltigung, gegenüber weiblichen Rekruten. Nach Aussagen von Betroffenen wurden weibliche Rekruten unter Androhung eines verschärften Militärdienstes oder der Aussetzung von Heimreisen zum Geschlechtsverkehr mit Vorgesetzten gezwungen. Eine Weigerung führte in manchen Fällen zu Internierung, Misshandlungen und Folter, wie zum Beispiel Nahrungsentzug oder dem Aussetzen extremer Hitze (AA 1.7.2013). Den Nationaldienstleistenden werden geringe Löhne gezahlt, die nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse ihrer Familien ausreichen (AI 23.5.2013). Der Sold beträgt im ersten Jahr Nationaldienst 145 Nakfa pro Monat und wird danach schrittweise auf 500 Nakfa angehoben. Dieser Betrag ist auch in Eritrea nur ein "Taschengeld" und bietet den Angehörigen keine Perspektive, einmal eine Familie gründen zu können bzw. unabhängig zu werden (BFM 10.9.2013). Die Mehrheit der Rekruten im Nationaldienst sind der Armee zugeteilt; andere kommen in Einheiten, die produktiven Aktivitäten nachgehen, wie etwa beim Bau von Häusern, Dämmen, Straßen, Brücken, Spitälern, Gesundheitszentren, Schulen usw. Andere arbeiten in staatlichen oder von der Regierungspartei gehaltenen Banken, auf Farmen, privaten Baustellen usw. Unabhängig von der individuellen Zuweisung befinden sich alle Rekruten im Rahmen des Nationaldienstes. Außerdem vermietet das Verteidigungsministerium Rekruten auch an private Unternehmen. Die Gehälter werden nicht den Nationaldienstleistenden sondern dem Ministerium ausbezahlt. Insgesamt erhalten die Rekruten - egal wohin sie zugeteilt wurden - ein einheitliches Taschengeld (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).

Menschen aus Eritrea befürchten aus guten Gründen, verfolgt und bestraft zu werden, wenn sie den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst umgehen. Deswegen und wegen anderer Menschenrechtsverletzungen haben dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge im Jahr 2013 weltweit 83 Prozent aller Asylsuchenden aus Eritrea eine Form von Schutz erhalten (HRW 9.11.2014). Die Regierung belegt Familien von Deserteuren mit Kollektivstrafen indem sie gezwungen werden, hohe Strafen zu bezahlen oder indem sie inhaftiert werden (FH 23.1.2014).

In großer Zahl werden Jugendliche verhaftet, die dem Wehrdienst zu entgehen versuchen. Sofern die Eltern der Jugendlichen oder andere Personen bei der Entziehung vom Wehrdienst behilflich waren, droht auch ihnen Strafverfolgung (AA 1.7.2013). Die Warsai Yikealo Kampagne wurde im Mai 2002 gestartet. Mit dieser Kampagne wurde der Nationaldienst unbefristet. Die Regierung hat im Jahr 2003 die höhere Schulbildung um ein Jahr verlängert und das letzte Jahr der Ausbildung nach Sawa verlegt. Dort wird die militärische Ausbildung mit der Schulbildung kombiniert, wobei erstere Priorität hat. Niemand kann die Matura erlangen, ohne das 12. Schuljahr in Sawa absolviert zu haben. Heute werden die meisten Rekrutierungen über die Warsai-Schule in Sawa vorgenommen, wo alle Oberstufenschüler ihr

12. Schuljahr verbringen müssen. Bevor der Nationaldienst in Eritrea auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, kamen laut einer Untersuchung 38% nach Sawa, nachdem sie ihren Einberufungsbefehl erhalten hatten; 20% kamen nach Sawa, indem sie direkt nach Ende des 11. Schuljahres von der Warsai-Schule rekrutiert worden waren; weitere 16% wurden "eingesammelt" bzw. zwangsweise nach Sawa überstellt. Nach Einführung der unbestimmten Dauer des Nationaldienstes stieg die Zahl letzterer an. Nach Ende des 11. Schuljahres werden die Schüler automatisch nach Sawa überstellt, wo sie unter militärischer Disziplin und in Kombination mit militärischer Ausbildung das 12. Schuljahr verbringen (Prof. Gaim Kibreab 10.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html , Zugriff 18.11.2014

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ausübung von Grundrechten, wie z.B. Rede- und Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Religionsfreiheit, ist nicht oder nur extrem eingeschränkt möglich. Eine freie Presse existiert nicht; Rundfunk und Fernsehen unterliegen staatlicher Kontrolle. Die Justiz ist als Teil des Justizministeriums von diesem abhängig, es gibt Sondergerichte. Eine organisierte politische Opposition innerhalb Eritreas gibt es nicht. Zahlreiche Regimekritiker wurden seit 2001 ohne rechtsstaatliches Verfahren verhaftet und sind seit Jahren ohne jeden Kontakt zur Außenwelt an geheimen Orten inhaftiert (AA 10.2013a).

In Eritrea kommt es zu massiven Verletzungen der Menschenrechte. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und des US-Außenministeriums befinden sich Tausende politische Gefangene ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt an unbekannten Orten unter unmenschlichen Bedingungen in Haft. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet. Unter Berufung auf den noch immer schwelenden Grenzkonflikt mit Äthiopien und die seit Dezember 2009 verhängten Sanktionen des Weltsicherheitsrates weigert sich die eritreische Regierung, politische, rechtliche und wirtschaftliche Reformen durchzuführen. Von den im Jahr 2001 inhaftierten hochrangigen Mitgliedern der Regierungspartei, die sich seitdem ohne Verfahren in Haft befinden, sollen nach Aussagen eines nach Äthiopien geflohenen Gefängniswärters über die Hälfte inzwischen verstorben sein. Menschenrechtsorganisationen können in Eritrea nicht tätig sein. Eine freie Presse existiert nicht. Es ist daher sehr schwierig, menschenrechtsrelevante Informationen zu erhalten und auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ausländische Korrespondenten sind in Eritrea nicht zugelassen (AA 1.7.2013). Im Juli 2012 ernannte der UN-Menschenrechtsrat einen Sonderberichterstatter für Eritrea und reagierte damit auf "die anhaltenden, weit verbreiteten und systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die eritreischen Behörden". Die eritreische Regierung lehnte die Ernennung als politisch motiviert ab (AI 23.5.2013)

Der UN-Menschenrechtsrat hat die Bildung einer Untersuchungskommission für Eritrea beschlossen. Es ist nach Syrien und Nordkorea die dritte Konfliktregion, für welche das UN-Gremium eine Kommission einsetzt. Die Untersuchungskommission soll ihren ersten Bericht bis März 2015 erstellen. In einer Erklärung verurteilte der UN-Menschenrechtsrat die anhaltenden und systematischen Verletzungen der Menschenrechte durch die eritreischen Behörden. Es komme zu willkürlichen und außergerichtlichen Hinrichtungen, Folter und unhaltbaren Haftbedingungen. Der Rat forderte ferner ein Ende der Praxis des zeitlich nicht begrenzten Militärdienstes und des Schießbefehls an den Landesgrenzen, der Eritreer vor einem Verlassen des Landes abschrecken soll. Seit Jahresbeginn fliehen nach Angaben der UN jedes Monat fast 4.000 Personen. Sie wollten brutaler Unterdrückung und Zwangsarbeit entkommen, hieß es weiter (BAMF 28.7.2014).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen kommen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gleich. Eine große Anzahl von Gefangenen wird in Schiffscontainer eingesperrt oder in unterirdischen Zellen untergebracht, die sich vielfach in Wüstenregionen befinden, wo sie extremer Hitze und Kälte ausgesetzt sind (AI 23.5.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gefangenen erhalten weder ausreichende Nahrung noch sauberes Trinkwasser. Häufig ist die medizinische Versorgung unzureichend oder wird den Gefangenen ganz verweigert. Es befinden sich nach wie vor Tausende gewaltlose und andere politische Gefangene unter entsetzlichen Bedingungen in Haft. Unter ihnen sind Politiker, Journalisten und Menschen, die ihren Glauben praktizierten. Auch Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, das Land verlassen oder sich ohne Erlaubnis frei im Land bewegen wollten, gehören dazu. Einige gewaltlose politische Gefangene befinden sich bereits über ein Jahrzehnt ohne Anklage in Haft. In der Öffentlichkeit bekannte Gefangene dürfen keine Besuche empfangen, und in den meisten Fällen wissen ihre Familien nicht, wo sie sich befinden und wie es ihnen gesundheitlich geht. Die Regierung weigert sich nach wie vor, Meldungen zu bestätigen oder zu dementieren, denen zufolge eine Reihe von Gefangenen in Haft verstorben sind (AI 23.5.2013). Den Gefangenen wird oft medizinische Behandlung verweigert. Die Regierung betreibt ein Netzwerk geheimer Hafteinrichtungen (FH 23.1.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html , Zugriff 18.11.2014

http://www.ecoi.net/local_link/267772/395125_de.html , Zugriff 19.11.2014

11. Todesstrafe

In Eritrea existieren Sondergerichte sowie die Todesstrafe, z.B. für Landesverrat oder Spionage (AA 4.9.2013). Es gab keine Berichte, wonach die Todesstrafe im Jahr 2013 angewendet wurde (UKFCO 4.2014).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die nicht umgesetzte Verfassung und andere Gesetze garantieren Religionsfreiheit, jedoch wird dieses Recht nur teilweise bei den vier offiziell registrierten Glaubensgruppen umgesetzt. Diese vier Glaubensgruppen sind die eritreische orthodoxe Kirche, sunnitischer Islam, die römisch-katholische Kirche und die evangelisch-lutherische Kirche. Die gesamte Bilanz der Regierung in Bezug auf Religionsfreiheit in Eritrea ist schlecht. Die Regierung inhaftiert weiterhin Mitglieder von Glaubensgruppen die nicht registriert sind und bewahrt sich Einfluss bei den vier registrierten Gruppen (USDOS 28.7.2014). Mitglieder verbotener Glaubensrichtungen sind weiterhin Festnahmen, willkürlichen Inhaftierungen und Misshandlungen ausgesetzt (AI 23.5.2013).

Quellen:

13. Ethnische Minderheiten

Eritrea ist ein multiethnischer Staat (neun Ethnien). Über ethnische oder religiöse Spannungen zwischen den einzelnen Volksgruppen ist nichts bekannt. Es entspricht der Regierungspolitik, diese auch nicht aufkommen zu lassen und Parteibildungen entlang ethnischer und religiöser Linien zu verhindern. Dies kommt auch in dem Entwurf eines Parteiengesetzes vom Januar 2001 zum Ausdruck, der Parteien, die sich an ethnischen Gruppierungen ausrichten wollen, nicht zulässt. Äthiopier wurden im Verlauf der kriegerischen Ereignisse 2000 interniert oder ausgewiesen, teils aus Gründen der nationalen Sicherheit, teils als Vergeltungsmaßnahme wegen der Ausweisung von Eritreern aus Äthiopien. Seit Inkrafttreten des Waffenstillstands ist über Zwangsausweisungen von äthiopischen Staatsangehörigen nichts mehr bekannt geworden. Die durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) durchgeführten Rückführungen äthiopischer und eritreischer Staatsangehöriger sind seit Ende 2009 ausgesetzt, da sowohl Äthiopien als auch Eritrea ihre Mitwirkung verweigern. Die in Eritrea lebenden Äthiopier werden zwar nicht aktiv verfolgt, müssen aber bisweilen mit Diskriminierung und Schwierigkeiten im Alltag rechnen (Arbeitserlaubnisse, Zuteilung von subventionierten Lebensmitteln, kurzfristige Verhaftung in der Zeit des eritreischen Nationalfeiertages) (AA 1.7.2013). Es gibt Berichte über staatliche und gesellschaftliche Diskriminierung von ethnischen Minderheiten, insbesondere der Kunama, die hauptsächlich im Nordwesten des Landes leben und eine der neun ethnischen Gruppen in Eritrea sind (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Einwohner in ländlichen Gegenden (wo ethnische Minderheiten konzentriert leben) erhalten weniger öffentliche Leistungen als jene in Asmara (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html , Zugriff 18.11.2014

14. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz und die nicht umgesetzte Verfassung sehen Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Repatriierung vor; die Regierung beschränkt jedoch alle diese Rechte in der Praxis. Beispielsweise wird Männern unter 54 Jahren und Frauen unter 47 Jahren fast immer ein Ausreisevisum verweigert. Auslandsreisen werden von der Regierung stark eingeschränkt, die Voraussetzungen für den Erhalt von Reisepässen und Ausreisevisa sind uneinheitlich und nicht transparent. Nichtsdestotrotz reist eine wachsende Zahl an Personen legal nach Dubai, Saudi Arabien, Ägypten und Katar (USDOS 27.2.2014). Es gibt innerhalb Eritreas keine Region, in der man sich der Kontrolle durch die Regierung entziehen könnte (AA 1.7.2013).

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Die faktisch seit dem Grenzkrieg mit Äthiopien (1998-2000) fortbestehende weitgehende Kriegswirtschaft und die planwirtschaftliche Wirtschaftspolitik haben der eritreischen Volkswirtschaft schweren Schaden zugefügt. Eritrea gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt von 550 US-Dollar pro Kopf (Schätzung IWF 2012) zu den ärmsten Ländern der Welt. Es nimmt unter 187 Staaten den 181. Platz im Human Development Index 2013 des UNDP ein. Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung steht seit vielen Jahren unter Waffen oder verbleibt im Anschluss an den Wehrdienst im Nationaldienst, so dass diese Menschen für eine produktive Tätigkeit nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung sind überwiegend in landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben tätig. Die Erträge sind klimabedingt schwankend. Auch in besten Jahren hat Eritrea nicht mehr als 60 Prozent der für die Ernährung der Bevölkerung benötigten Nahrungsmittel selbst produzieren können. Große Teile der eritreischen Bevölkerung sind zumindest anteilig in ihrem alltäglichen Überleben von Überweisungen von Auslandseritreern abhängig (AA 10.2013b). Die humanitäre Situation im Land war Berichten zufolge ernst, und die Wirtschaft stagnierte nach wie vor. Der Bergbau entwickelte sich positiv, da die bedeutenden Gold-, Kali- und Kupfervorkommen ausländische Regierungen und Privatfirmen anzogen. Dieses Interesse bestand trotz des Risikos der Mittäterschaft bei Menschenrechtsverletzungen durch den Einsatz von Zwangsarbeit in den Minen (AI 23.5.2013). Die Versorgungslage ist weiterhin schlecht. Weite Teile der Bevölkerung leiden an Unter- bzw. Mangelernährung (Schwangere, stillende Mütter, Kinder). Die Nahrungsmittelpreise vor allem auch der Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung sicherzustellen. Die Versorgungslage hat sich angesichts der weltweit steigenden Preise für Grundnahrungsmittel und des Ausfalls libyscher und sudanesischer Öllieferungen verschlechtert. Internationale Organisationen wie FAO haben keinen Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie keine Reisegenehmigungen erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen daher nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Ebenso problematisch ist die Behinderung des Zugangs unabhängiger humanitärer Hilfe und von Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Über genaue Zahlen von Betroffenen und Ernährungsindikatoren kann daher nur gemutmaßt werden (AA 1.7.2013).

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem europäischen Standard (BMEIA 19.11.2014). Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in Asmara, ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen; dazu sind sie aber häufig nicht in der Lage. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt (AA 1.7.2013). Die medizinische Versorgung ist selbst in der Hauptstadt Asmara nur minimal. Nur in dem Orota Referral Hospital finden sich 9 Intensivbetten, im Halibet Hospital eine kleine Verbrennungsstation. Jede privatärztliche Aktivität ist verboten, im ganzen Land gibt es insgesamt nicht mehr als 40 Fachärzte. Medikamente sind nur in ganz beschränkter Auswahl erhältlich (AA 19.11.2014).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Nationaldienstpflichtige, die Eritrea illegal verlassen und zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukehren, werden mit großer Wahrscheinlichkeit von den Behörden früher oder später als Personen erkannt, die sich dem Nationaldienst entzogen haben. Von im dienstpflichtigen Alter stehenden Eritreern können Dokumente über den absolvierten Dienst sowie Inlandreisebewilligungen verlangt werden. Laut einem Gesprächspartner, den Landinfo im Jahre 2011 in Asmara traf, führt das Nichtvorhandensein solcher Dokumente in der Regel zur Überführung in ein Gefängnis oder eine Polizeiwache zwecks näherer Abklärung (Landinfo 28.7.2011). Bei Versuchen, die Grenze nach Äthiopien zu überqueren, wird weiterhin auf die Flüchtigen scharf geschossen. Auf der Flucht in den Sudan gefasste Personen wurden willkürlich inhaftiert und heftig mit Schlägen traktiert. Familienangehörige der Geflohenen müssen Geldstrafen zahlen oder werden inhaftiert. Für Asylsuchende aus Eritrea, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, besteht die akute Gefahr, willkürlich inhaftiert und gefoltert zu werden (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014). Generell haben Staatsbürger das Recht zurückzukehren. Staatsbürger, die im Ausland leben, müssen jedoch nachweisen, dass sie die 2-prozentige Steuer auf im Ausland verdientes Einkommen bezahlt haben, um manche staatliche Dienste in Anspruch nehmen zu können, wie etwa Reisepass-Verlängerungen. Wenn eine Person im Ausland gegen Gesetze verstoßen hat, sich mit einer ernsten ansteckenden Krankheit angesteckt hat, oder ihr von einer anderen Regierung politisches Asyl verwehrt worden ist, wird der Antrag um ein Einreisevisa genauer überprüft (USDOS 27.2.2014).

Es finden zurzeit nur sehr wenige Abschiebungen von Eritreern aus der EU statt - Großbritannien, Frankreich und Italien haben Rückführungen bereits seit mehreren Jahren eingestellt. Die USA schieben verurteilte Straftäter weiterhin nach Eritrea ab. Aus Deutschland reisten von 2008 bis 2011 13 Asylantragsteller freiwillig nach Eritrea zurück. Nach den wenigen Informationen über das Schicksal abgeschobener Asylbewerber müssen diese damit rechnen, von den eritreischen Sicherheitsbehörden auf unbestimmte Zeit und ohne rechtsstaatliches Verfahren in Haft genommen zu werden, wenn sie sich nach eritreischen Vorschriften strafbar gemacht haben (insbesondere wegen illegaler Ausreise, Fahnenflucht oder weil sie sich der nationalen Wehr- und Dienstpflicht entzogen haben). Dagegen löst die bloße Stellung eines Asylantrags keine Verfolgungsmaßnahmen aus, wenn die Antragsteller freiwillig zu Besuchen nach Eritrea reisen. Insgesamt scheint die Einstellung der eritreischen Regierung Flüchtlingen gegenüber ambivalent zu sein: Einerseits versucht sie mit drakonischen Maßnahmen (angeblicher Schießbefehl bei Fluchtversuchen, nicht näher bekannte Strafen nach fehlgeschlagenen Fluchtversuchen, Bestrafung von nahen Angehörigen bei erfolgreicher Flucht, Verweigerung von Reisepässen und Ausreisegenehmigungen) zu verhindern, dass Eritreer sich der nationalen Dienstpflicht entziehen. Andererseits scheint die Regierung den Exodus, soweit er sich trotz der drastischen Gegenmaßnahmen nicht verhindern lässt, zu nutzen, um potentielle Regimegegner loszuwerden, die im Lande herrschende Arbeitslosigkeit zu lindern und durch die Erhebung einer 2%igen sogenannten Aufbausteuer von im Ausland lebenden Eritreern Deviseneinnahmen zu erzielen. Geflüchtete Eritreer erhalten im Ausland in der Regel problemlos eritreische Pässe, sofern sie dies wünschen. Soweit - und zwar unabhängig von der Stellung eines Asylantrags oder einer Betätigung für eine Oppositionsorganisation im Ausland - einem Rückkehrer dagegen die (bloße) illegale Ausreise, das Umgehen der nationalen Dienstpflicht oder sogar Fahnenflucht vorgeworfen werden können, muss davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen sich bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen dieser Delikte zu verantworten haben. Die Bestrafung kann von einer bloßen Belehrung bis zu einer Haftstrafe reichen (AA 1.7.2013).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/282632/413020_de.html , Zugriff 18.11.2014

Ergänzend wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

Die Erfahrungen deutscher Behörden mit anerkannten Asylwerbern aus Eritrea, die trotz behaupteter politischer Verfolgung versuchsweise nach Eritrea gereist sind, ohne dort von den Behörden behelligt worden zu sein, deuten darauf hin, dass die bloße Stellung eines Asylantrages im Ausland keine Bestrafung nach sich zieht. Nicht auszuschließen ist hingegen, dass es zu Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr von Personen kommt, die sich im Ausland exilpolitisch betätigt haben. Eine Rückkehrerin, die Eritrea nach Ableistung ihres aktiven Militärdienstes illegal verlassen hatte, war 4 Monate in Haft und wurde nach Zahlung einer hohen Geldstrafe durch Verwandte frei gelassen. Die Behandlung während der Haft soll korrekt gewesen sein (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 14.12.2015).

Die eritreischen Behörden machen geltend, dass Personen, die illegal ausgereist sind, nach Bezahlung der Diaspora-Steuer und der Unterzeichnung eines Reue-Schreibens straffrei nach Eritrea zurückkehren dürfen, werden aber möglicherweise in einen sechswöchigen Kurs zur "Stärkung der patriotischen Gefühle" geschickt. Als Desertion wird das unerlaubte Verlassen des Nationaldienstes, sowohl der militärischen, als auch der zivilen Komponente angesehen (EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfocus Eritrea Mai 2015).

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 05.07.2014, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2016, durch Vorlage von Integrationsunterlagen durch den Beschwerdeführer, insbesondere eines Referenzschreibens des XXXX vom 18.03.2016, eines Freiwilligenpasses, einer Kursbesuchsbestätigung zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, eine Bestätigung des XXXX, eines Referenzschreibens der XXXX und der XXXX, sowie von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen im Niveau A1 und A2 durch den Beschwerdeführer, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten Länderdokumente durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Eritrea sind zum überwiegenden Teil einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, welche nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Länderdokumentation zuständig ist, entnommen. Ergänzt wurden diese um den letzten Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, sowie eines Berichtes der Europäischen Asylhilfsorganisation EASO zu Eritrea. Gegen die Aktualität der Berichte obwalten keine amtswegigen Bedenken und sind auch keine umfassenden Berichte jüngeren Datums vorhanden. Im Zuge des Parteiengehörs wurde auch gegen die Aktualität dieser Berichte kein Einwand erhoben, sondern lediglich aus Passagen zitiert, die für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers sprechen und daraus die entsprechenden Schlüsse gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von diesen Berichten aus.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist relativ klar und konkret, wenn auch nicht sehr ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte auf die präzisen Fragen des Vorsitzenden Richters auch präzise und klare Antworten geben. Insbesondere scheint auch die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Nordwesten von Eritrea auf Grund der von ihm dokumentierten geographischen Kenntnisse durchaus glaubwürdig. Außerdem hat der beigezogene Arabisch-Dolmetscher, der über eine äußerst reiche Erfahrung bei der Zuordnung arabischsprechender Personen zu ihren Herkunftsregionen verfügt, eindeutig angegeben, dass der Beschwerdeführer von seiner Aussprache wie ein Eritreer und nicht wie ein Sudanese spricht. Obwohl der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorgebracht hat, erscheint daher der Herkunftsstaat Eritrea ausreichend glaubhaft gemacht.

Der Beschwerdeführer hat ganz klar und eindeutig ausgeführt, dass er bereits als 10jähriger (mit seinen Eltern) Eritrea verlassen hat und seither nicht mehr in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist. Weiters hat er ganz klar und eindeutig ausgeführt, dass er keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär oder auch Privatpersonen in seinem Herkunftsstaat hatte. Diese klaren und eindeutigen Aussagen sprechen im Übrigen auch für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, zumal der Beschwerdeführer daraus für sich nichts gewinnen konnte. Weiters hat der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich seiner eigenen Person, als auch hinsichtlich der Familienangehörigen jegliche exilpolitische Betätigung in Abrede gestellt, andererseits jedoch die Desertion seines Vaters angeführt.

Er hat schließlich auch nachvollziehbar ausgeführt, warum er den Sudan verlassen hat und auf welchem Weg. Wenn es auch auf den ersten Blick nicht plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer sich als einfacher Hirte einen Flug in die Türkei leisten konnte, so gab er an, dass die gesamte Familie "zusammengesteuert" hat. In dem Vorbringen sind keine Widersprüche enthalten und erscheint dieses im Übrigen auch nicht unplausibel oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsland unvereinbar.

Wenn auch der Beschwerdeführer keine Personaldokumente oder sonstigen Dokumente zur Untermauerung seines Asylvorbringens vorlegen konnte, so hat er auch keine gefälschten oder verfälschten Dokumente vorgelegt und auch von vornherein ein durchaus glaubwürdig wirkendes Geburtsdatum angegeben (und sich nicht fälschlicherweise als Minderjähriger ausgegeben). Mangels einer inhaltlichen Einvernahme kann wenig zur Kongruenz des Vorbringens gesagt werden; sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht widerspricht aber auch nicht der Erstbefragung. Es bestehen auch keine Hinweise auf ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder der Unterlassung der nötigen Mitwirkung.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zubilligt und diese in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen sind.

Die gute Integration des Beschwerdeführers ist den zahlreichen von ihm selbst vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Hier war einleitend das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075 anzuführen: Zu Devolutionsanträgen nach dem AVG vertritt der Verwaltungsgerichtshof in seiner aktuellen Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist. Jede Behörde hat bei Fällung einer Entscheidung ihre dafür gegebene Zuständigkeit zu prüfen; in der Fällung einer Sachentscheidung liegt immer die zumindest implizite Bejahung der Zuständigkeit. Nichts anderes gilt für den Fall, dass eine Behörde ihre Zuständigkeit auf Grund eines von ihr als zulässig qualifizierten Devolutionsantrages bejaht (Hinweis E vom 28. März 2012, 2010/08/0063, und E vom 15. Dezember 1995, 95/11/0266). Es ist daher entbehrlich, die Stattgebung eines Devolutionsantrages in Form eines ausdrücklichen Abspruches auszusprechen (mag ein solcher Ausspruch auch bezogen auf subjektive Rechte regelmäßig keine Rechtsverletzung bewirken; ein solcher Abspruch ist gesetzlich auch nicht vorgesehen). Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht. Diese Überlegungen sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - vor dem Hintergrund der insoweit identen rechtlichen Ausgangssituation - auf die Rechtslage nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. In jenem Fall, in dem die Verwaltungsbehörde den Bescheid nachholt, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG 2014 einzustellen. Erweist sie sich als unzulässig, ist sie zurückzuweisen; ist sie nicht berechtigt, ist sie abzuweisen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer bereits am 05.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schriftsatz vom 31.07.2015 erhob die ausgewiesene Vertretung eine Säumnisbeschwerde. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Absatz 1 VwGVG bereits verstrichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Erkenntnis vom 28.10.2015, Zahl: W111 2114126-1/2E, der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattgegeben und ein Erkenntnis gemäß § 28 Absatz 7 VwGVG erlassen. Innerhalb der festgesetzten Frist von 8 Wochen hat die belangte Behörde jedoch keineswegs den versäumten Bescheid nachgeholt (und nicht einmal eine inhaltliche Einvernahme durchgeführt), sondern den Verfahrensakt neuerlich mit Schreiben vom 26.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem obigen Verfahrensgang ergibt, sind bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 31.07.2015 - also in einem Zeitraum seit der Antragstellung von über 1 Jahr - außer der Erstbefragung und der Zulassung zum Asylverfahren keinerlei Verfahrensschritte gesetzt worden, insbesondere keine inhaltliche Einvernahme. Auch nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 Absatz 7 VwGVG wurde weder der versäumte Bescheid erlassen, noch eine inhaltliche Einvernahme durchgeführt, sondern lediglich der Akt mit dem Bemerken vorgelegt, dass eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen könne.

Es liegt sohin eine Behördenuntätigkeit vor. Damit ist ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht im konkreten Fall gegeben.

Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, war der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.

Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat. Dem Beschwerdeführer(vertreter) musste bewusst sein, dass er de facto durch die Erhebung der Säumnisbeschwerde auf eine Rechtsmittelinstanz verzichtet.

Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat klar und eindeutig angegeben, dass er bereits als 10jähriger, somit als Kind und vor Eintritt der Wehrpflicht bzw. zum Pflicht der Nationaldienst, sein Herkunftsland Eritrea verlassen hat und in dieses zwischenzeitig auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Er hat weiters ganz eindeutig angegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea auch keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden, der Polizei oder dem Militär oder auch Privatpersonen hatte und dass auch weder er, noch seine Familienangehörigen sich irgendwie (nach ihrer Ausreise aus Eritrea) exilpolitisch betätigt haben.

Auf Grund dieser individuellen Umstände besteht daher bei dem Beschwerdeführer keine hinreichend konkrete Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung wegen Desertion oder Wehrdienstentziehung oder sonstiger Gründe (die auch gar nicht vorgebracht wurden). Die vorgebrachten Gründe sind vielmehr spekulativer Natur, insbesondere das Vorbringen, zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezwungen zu werden.

Soferne der Beschwerdeführer vorbringt, dass er fürchte, auf dem Landweg aus dem Sudan nach Eritrea abgeschoben zu werden, so betrifft dies nicht seinen eindeutigen Herkunftsstaat Eritrea.

Auch kann der Beschwerdeführer nicht als Angehöriger einer sozialen Gruppe angesehen werden.

Für den Beschwerdeführer war somit keine hinreichend konkrete, individuelle und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK zu erkennen.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

In diesem Zusammenhang ist vor allem das Augenmerk darauf zu legen, dass der Beschwerdeführer bereits als 10jähriger, somit vor 16 Jahren (!) seinen Herkunftsstaat Eritrea verlassen hat und seine prägenden Kinder- und Jugendjahre im Sudan erlebt hat und in Eritrea als "entwurzelt" anzusehen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer (oder seine Familienangehörigen) auch in keiner Weise exilpolitisch gegen das Regime in Eritrea betätigt haben, so ist in Anbetracht des autoritären, totalitären, aber auch korrupten und willkürlichen Regimes nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Beschwerdeführer durch dieses nicht eine dem Artikel 3 EMRK widersprechende Behandlung bei einer Rückkehr widerfährt, zumal er - wenn auch schon vor 16 Jahren und als Kind - das Land illegal verlassen hat.

Darüber hinaus sind für die Frage der Zumutbarkeit der Ausreise nach der allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch die mittlerweile gewonnenen persönlichen und sozialen Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (siehe Judikatur des VwGH zum seinerzeitigen § 15 Abs. 3 AsylG 1997, VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, VwGH v. 14.01.2003, Zl. 2001/01/0017, siehe auch AsylGH v. 16.07.2013, Zl. D3 411055-1/2010/13E u.a.).

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als sehr gut integriert zu bezeichnen ist. Er hat bereits mehrere Deutschkurse besucht und holt seinen Pflichtschulabschluss nach. Außerdem leistet er regelmäßig und in zweifacher Weise Freiwilligenarbeit in einem Seniorenheim und beim XXXX. Schließlich ist auch ein intensives Privatleben festzustellen, zumal der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin hat, die er heiraten möchte.

Dem gegenüber würde ihm in seinem Herkunftsstaat Eritrea eine völlig ungewisse Zukunft mit unterschiedlichsten Eventualitäten erwarten, wobei die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 EMRK besteht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im Falle der Rückkehr auf Grund seiner individuellen Umstände die reale Gefahr einer Verletzung des Artikels 3 EMRK bestünde, sodass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren war.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Dauer von einem Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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