BVwG W147 1416972-2

BVwGW147 1416972-211.8.2014

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W147.1416972.2.00

 

Spruch:

W147 1416972-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Kasachstan, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 31. März 2014, Zl. IFA: 800766009,

Verfahren: 2403969, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 46 iVm 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kasachstans, stellte erstmals am 23.?August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter (nunmehrige Beschwerdeführer zu W147 1416974-2, und W147 1416975-2) per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Als Grund seiner Antragstellung machte der Beschwerdeführer im damaligen Verfahren geltend, seine Familie habe in der Heimat Verfolgung durch Wahhabiten zu befürchten, welche gedroht hätten, die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers zu entführen.

Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Gattin (nunmehriger Beschwerdeführer zu W147 1422052-2) im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Am 29. März 2012 kehrten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen unter der Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.

2. Am 4. Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer neuerlich gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13. Dezember 2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem orthodoxen Glauben und der deutschen Volksgruppe anzugehören, verheiratet und Vater dreier Kinder zu sein. Den Entschluss zu seiner Ausreise habe er im August 2013 gefasst, die Ausreise sei am 4. Dezember 2013 unter Mitführung seines kasachischen Reisepasses auf legalem Wege per Flugzeug erfolgt. Den Pass habe er nach seiner Ankunft in Österreich wohl verloren.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe mit seiner Familie aus Kasachstan fliehen müssen, da er von einer Gruppierung namens "Wachabiten" bedroht worden sei. Diese hätten die Kinder des Beschwerdeführers im Juli 2013 entführt. Der Beschwerdeführer habe als Chauffeur für diese Gruppe arbeiten müssen und im Zuge dessen bestimmte Waren ? er vermute, dass es sich dabei um Militärausrüstung und Waffen gehandelt habe ? zu transportieren gehabt. Beim ersten Transport habe er seinen eigenen Jeep gefahren, für die zweite Fahrt habe man ihm einen LKW zur Verfügung gestellt. Nach zwei Tagen seien seine Kinder zurückgebracht worden. Etwa ein Monat später seien die gleichen Leute erneut an den Beschwerdeführer herangetreten, um diesem mitzuteilen, dass sie wieder einen Auftrag für ihn hätten. Der Beschwerdeführer habe zwar zugesagt, sei sodann jedoch gemeinsam mit seiner Familie zu einer Freundin seiner Frau nach XXXX geflohen, wo sie sich in weiterer Folge für etwa drei Monate versteckt gehalten hätten. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer seine Ausreise organisiert, andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben sowie um das Leben seiner Familie und befürchte, dass seine Kinder erneut entführt würden.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26. März 2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache zusammengefasst an, es sei richtig, dass er am 23. August 2010 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe und am 29. März 2012 wieder ausgereist sei. Nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat habe er wieder an seiner früheren Meldeadresse Wohnsitz bezogen. Er könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Er habe sowohl seinen Auslands- als auch seinen Inlandspass im Taxi, welches die Familie nach XXXX gebracht habe, vergessen. Sein Auslandspass sei ebenso wie jener seiner Gattin im XXXX ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer besitze einen österreichischen Führerschein, welcher ihm vor seiner Ausreise aus Österreich ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Internetausdrucken zur allgemeinen Lage in Kasachstan vor. Nachgefragt gab er an, dass er persönlich in diesen nicht vorkomme.

Weiters befragt, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Er spreche Russisch, Kasachisch und ein wenig Deutsch.

Nach der Zeit zwischen seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat und seiner neuerlichen Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, über eine technische Ausbildung zu verfügen und als Fernmeldemechaniker qualifiziert zu sein. Er besitze einen Jeep, mit welchem er Waren, hauptsächlich Fleisch, transportiert habe. Vor diesem Hintergrund sei er 500 Kilometer entfernt nach Südkasachstan gefahren. Seine Auftraggeber seien die Einwohner seiner Heimatstadt XXXX gewesen, diese seien zu ihm gekommen und hätten ihm Transportaufträge erteilt. Seinen letzten Transportauftrag hätte der Beschwerdeführer vom 20. bis 31. Mai 2013 ausgeführt, danach habe er von seinen Ersparnissen gelebt und den Jeep an seinen Vater rückübergeben.

Nach seiner Schul- und Berufsbildung befragt, gab der Beschwerdeführer an, zwischen XXXX die Grundschule und mittlere höhere Schule in XXXX besucht zu haben, anschließend habe er eine Lehre absolviert und von XXXX an der staatlichen XXXX Universität XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen, da er damals bereits in erster Ehe verheiratet gewesen sei und seine Frau ein Kind erwartet habe. Von seiner Frau habe er sich im Jahr XXXX scheiden lassen. In der Zeit von XXXX habe der Beschwerdeführer seinen verpflichtenden Grundwehrdienst abgeleistet.

Das Studium des Beschwerdeführers sei als Fernstudium konzipiert gewesen, weshalb er in den Jahren XXXX nebenbei in einer Fabrik als Schlosser gearbeitet habe. Von XXXX habe er als Wächter für eine Ölpipeline und daran anschließend bis Ende 2007 als Arbeiter für die Firma XXXX gearbeitet. Ab dem Jahr XXXX sei er bis zu seiner ersten Ausreise als Viehhändler tätig gewesen. Erst nach seiner Rückkehr habe er begonnen, mit dem Jeep seines Vaters Transportaufträge auszuführen. Seine Gattin habe vor Geburt der gemeinsamen Tochter als Köchin gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in Pension, sein Vater arbeite als Techniker im XXXX. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern, sowie mehrere Onkeln und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits im Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise am 4. Dezember 2013 an seiner Heimatadresse in XXXX gelebt. Dabei habe es sich um ein Einfamilienhaus gehandelt, welches der Beschwerdeführer im XXXX verkauft habe. Der Beschwerdeführer habe den Kauferlös in der Höhe von 2.500,- Euro für den Erwerb von Flugtickets und Visa für die Ausreise der Familie nach Österreich aufgewendet. Bei den Visa habe es sich um Touristenvisa für ein Schengenland gehandelt, welche von der XXXX Botschaft ausgestellt worden seien.

In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer nie Probleme mit Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Es bestünden keine aktuellen Fahndungsmaßnahmen hinsichtlich seiner Person und sei dieser nie politisch tätig gewesen. Er habe Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt.

Auf Ersuchen, die Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, am XXXX erstmals Probleme mit Wahhabiten gehabt zu haben. Diese hätten gegen ein oder zwei Uhr nachts an die Haustüre geklopft. Es habe sich um drei Männer gehandelt, welche danach gefragt hätten, wo der Beschwerdeführer in der letzten Zeit gesteckt habe. Die Männer seien unzufrieden gewesen, da der Beschwerdeführer zuvor abwesend gewesen sei. Sie hätten dem Beschwerdeführer erklärt, er solle für sie arbeiten und zum Islam konvertieren. Er sei aufgefordert worden, in der Siedlung XXXX am Morgen des nächsten Tages eine Ladung für sie abzuholen. Um sicherzustellen, dass er diesen Auftrag ausführe, würde man die Kinder des Beschwerdeführers mitnehmen. Die Frau des Beschwerdeführers, welche sich zu diesem Zeitpunkt im Nebenzimmer befunden und alles mitanhören habe können, hätte daraufhin den Fremden um der Kinder willen zugesichert, dass der Beschwerdeführer den Auftrag ausführen würde. Der Beschwerdeführer sei sohin gegen sieben Uhr morgens des genannten Tages losgefahren. Er habe geplant, den UWD im Zentrum seiner Heimatstadt aufzusuchen, um dort von seinen Problemen zu berichten. Dort angekommen, habe er jedoch die Wahhabiten vor der Polizeistation sitzen sehen. Er sei daher in die Siedlung XXXX gefahren, wo er erst um zwei Uhr nachts angekommen sei, da es sich zwar nur um eine Entfernung von etwa 400 Kilometern, jedoch mit großteils unbefestigten Straßen gehandelt habe. In der Siedlung sei er bereits erwartet worden. Man habe zwei Kisten von einem Auto auf den Jeep des Beschwerdeführers geladen, daraufhin sei der Beschwerdeführer zurück in das 18 Kilometer von seiner Heimatstadt entfernte XXXX gefahren. Dort sei er am XXXX angekommen, habe seine Lieferung abgegeben und sei anschließend nach Hause gefahren, wo er gegen drei Uhr nachmittags angekommen sei. Zwei Stunden vor Rückkehr des Beschwerdeführers seien dessen Kinder wieder nach Hause gebracht worden. Die transportierten Kisten hätten ausgesehen wie Transportbehälter für Waffen.

Nachdem er die Situation mit seiner Frau erörtert habe, sei der Entschluss gefasst worden, dass sie ausreisen sollten. Wenige Tage später, am XXXX, habe der Beschwerdeführer die zuvor erwähnten Männer zufällig in der Stadt getroffen und sei ihm gesagt worden, man benötige ihn für einen weiteren Transport. Der Beschwerdeführer hätte Ende XXXX einen LKW durch die Steppe begleiten sollen, da es nur wenige Personen geben würde, welchen die fragliche Strecke bekannt sei.

Am 20. August 2013 sei der Beschwerdeführer in der Folge gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern mit dem Zug nach XXXX gefahren. Bis zur Ausreise habe die Familie für eine Dauer von drei Monaten bei einer Freundin seiner Frau namens XXXX - deren Familienname und Beruf seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt - gelebt. Auch wisse er nicht genau, woher seine Gattin diese gekannt habe. Die Frau sei etwa XXXX Jahre alt und habe zwei erwachsene Kinder, welche nicht mehr daheim leben würden.

Nach den Problemen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, die Wahhabiten hätten gewollt, dass sie zum muslimischen Glauben konvertieren.

Befragt, warum es seiner Familie seinen eigenen Angaben zufolge möglich sei, ohne Probleme und in relativem Wohlstand in der Heimat zu leben, und einzig vom Beschwerdeführer verlangt worden sei, dass er mit den Wahhabiten kooperiere und zum Islam konvertiere, gab dieser an, er habe den Grundwehrdienst abgeleistet, darüber hinaus habe er einmal als Wächter bei einer Ölpipeline gearbeitet und sich in der Gegend ausgekannt.

Befragt, warum man den Beschwerdeführer zu den geschilderten Transportaufträgen verhalten habe, wo doch anzunehmen wäre, dass den Wahhabiten selbst Autos und Transportmöglichkeiten zur Verfügung stünden, gab der Beschwerdeführer an, dass dies schlichtweg in seiner slawischen Volksgruppenzugehörigkeit begründet läge.

Nach dem Grund seiner ersten Ausreise aus dem Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Wahhabiten wären auch bereits Anfang XXXX bei dem Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten gedroht, dessen Gattin als Sklavin zu verkaufen, sollte dieser nicht für sie arbeiten. Damals habe der Beschwerdeführer keine Arbeiten für die Wahhabiten ausgeführt, sondern hätte die Familie gleich nach deren Besuch Anfang XXXX ihr Zuhause verlassen und sei zu der Schwiegermutter gezogen. Dort hätten sie sich versteckt gehalten und während ihres Aufenthaltes keine Probleme mit Wahhabiten gehabt. In weiterer Folge seien sie mit einem XXXX Visum nach XXXX geflogen und hätten Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, sei die Familie jedoch in weiterer Folge im Jahr 2012 in ihre Heimat zurückgekehrt. Nach den Gründen hierfür befragt, gab der Beschwerdeführer an, ihnen sei damals von der XXXX gesagt worden, dass in ihrer Heimat alles in Ordnung sei. Von einem Rechtsanwalt in XXXX sei dem Beschwerdeführer zudem mitgeteilt worden, dass sie keine Chance hätten, in Österreich zu bleiben. Da sie auch keinen Fortschritt in ihrem Asylverfahren haben beobachten können, seien sie freiwillig in die Heimat zurückgekehrt.

Auf diesbezügliche Nachfrage, gab der Beschwerdeführer an, außer im XXXX nie Probleme mit Wahhabiten gehabt zu haben. Andere Gründe habe es für das Verlassen seiner Heimat nicht gegeben. Nach seiner Rückkehr aus Österreich habe der Beschwerdeführer versucht, seinen Sohn in Kasachstan anzumelden. Die Behörden hätten eine Apostille auf dessen österreichischer Geburtsurkunde verlangt, welche der Beschwerdeführer besorgt habe. Dann sei er zum Umtausch der Geburtsurkunde in eine kasachische auf ein Passamt geschickt worden. Sein Antrag sei dem Beschwerdeführer aber in der Folge aus ihm unbekannten Gründen abgelehnt worden und habe er seinen Sohn sohin nicht in der Heimat anmelden können.

Die erwähnte Apostille habe der Beschwerdeführer am XXXX erhalten. Nach Ablehnung seines Antrages sei er nach XXXX in die Russische Föderation gereist, wo eine seiner Tanten wohne. Er habe damals einen Umzug in die Russische Föderation geplant und sich bei seiner Tante angemeldet. Dieser Plan sei jedoch in weiterer Folge fehlgeschlagen, da er auch beim Migrationsdienst der Russischen Föderation keine Registrierung erhalten habe. Dies habe auch einen Grund für seine Ausreise dargestellt, weshalb er sich nach seiner Rückkehr nach Kasachstan am XXXX (gemeint wohl XXXX) zu einer Ausreise nach Österreich entschlossen habe, dann jedoch noch ein ganzes Jahr an seiner Meldeadresse gelebt habe. Zudem sei das Leben in der Russischen Föderation gefährlich, ein Cousin des Beschwerdeführers sei am Gehweg überfahren worden. Auch deshalb habe er sich letztlich gegen einen Umzug in die Russische Föderation entschlossen.

Befragt, was ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, gab der Beschwerdeführer an, er würde erneut von Wahhabiten verfolgt werden und wäre das Leben seiner Familie erneut in Gefahr.

Mit Ausnahme seiner gemeinsam mit ihm eingereisten Familienangehörigen habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstigen privaten Interessen in Österreich.

Der Beschwerdeführer sei in keinen Vereinen tätig, habe einen Deutschkurs besucht und eine A1-Bestätigung erhalten. Er würde in einer privaten Wohnung in XXXX leben und habe bereits ein Jobangebot. Er könnte im Café der Tochter seiner Unterkunftgeberin als Lieferant arbeiten, seine Gattin würde man als Köchin einstellen. Der Beschwerdeführer habe bei der Firma XXXX eine Versicherung für seine gesamte Familie abgeschlossen und besitze bereits einen Führerschein. Die Unterkunftgeberin und ihre Tochter habe der Beschwerdeführer bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Österreich kennen gelernt und sei der Familie von dieser nunmehr angeboten worden, dass sie bei ihr wohnen könne. Der Beschwerdeführer wolle ein normales Leben hier führen, arbeiten und seine Kinder großziehen.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, auf eine Frist zur Stellungnahe zu den vorgelegten Länderberichten zu verzichten und an diesen nicht interessiert zu sein. Er sei bereit, sich zu integrieren und zu arbeiten, und habe nicht vor, noch einmal in seine Heimat zurückzukehren.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31. März 2014, Zl. IFA: 800766009 Verfahren: 2403969, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13. Dezember 2013 gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kasachstan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat.

Beweiswürdigend wurde durch die belangte Behörde zusammenfassend erwogen, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Fluchtgründe kein Glaube geschenkt habe werden können, da dessen Angaben unkorrekt, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen seien.

In Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren eine Verfolgung durch Wahhabiten vorgebracht habe, dennoch freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt sei, und sich daraufhin für mehr als ein Jahr an seiner ursprünglichen Meldeadresse aufgehalten habe, kann nicht angenommen werden, dass tatsächlich eine Verfolgung durch Wahhabiten vorliegen würde. Desweiteren erscheine es nicht plausibel, dass die Wahhabiten den Beschwerdeführer zu dem von ihm angegeben Zeitpunkt aufgesucht und zur Ausführung eines Transportes aufgefordert hätten, zumal er zu dieser Zeit bereits seit zwei Monaten nicht mehr als Lieferant tätig gewesen sei und über kein Fahrzeug mehr verfügt habe. Auch erscheine der mehrmonatige Aufenthalt der Familie bei einer Freundin nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer weder deren Nachname noch deren Lebensumstände näher bekannt gewesen seien. Ferner sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass er in dieser Zeit mit Problemen durch Wahhabiten konfrontiert gewesen sei, obwohl eine verhältnismäßig geringe Distanz zu deren Wohnort bestanden habe. Einer Unterdrückung des Beschwerdeführers aufgrund seines russischen-orthodoxen Glaubens sei entgegenzuhalten, dass dessen sehr umfangreiche Familie in Frieden und in relativem Wohlstand in Kasachstan lebe. Auch vor dem Hintergrund der Länderberichte seien keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung Angehöriger seiner Volksgruppe und Religion ersichtlich. Zudem ist nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer während seines behaupteten Aufenthaltes bei XXXX tatsächlich versteckt gehalten habe, zumal er sich in dieser Zeit um den Verkauf seines Wohnhauses sowie um die Erlangung XXXX Visa in seiner Heimatstadt bemüht habe. Ferner erscheine es nicht nachvollziehbar, warum die Wahhabiten nicht jemanden aus ihren eigenen Reihen mit den geschilderten Transportaufträgen betraut hätten, was schließlich um einiges einfacher gewesen wäre, als jemanden hierzu zu zwingen. Den Länderberichten sei desweiteren zu entnehmen, dass die Gruppe der Wahhabiten in Kasachstan unter behördlicher Beobachtung stehe und gegen diese vorgegangen werde, weshalb nicht anzunehmen sei, dass eine Anzeige aufgrund des Vorgefallenen vor dem Hintergrund eines etwaigen Naheverhältnisses der staatlichen Behörden zu dieser Gruppierung aussichtlos gewesen wäre. Dem Beschwerdeführer wären im Übrigen ausreichend Gelegenheiten zur Erhebung einer Anzeige offen gestanden. Ferner sei die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Zwangskonversion zum Islam nicht glaubhaft, da die Wahhabiten hierfür wohl andere Mittel eingesetzt hätten, als ihn zu Transportaufträgen zu zwingen. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Erstbefragung wegen der kursorischen Art der Befragung grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könne, so war es dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angeführt habe, zwei Transporte für die Wahhabiten ausgeführt zu haben, wohingegen er in seiner Einvernahme am 26. März 2014 angegeben habe, der zweite Transport wäre lediglich in Aussicht gestanden. Ebenso sei es zu Widersprüchlichkeiten zu den Angaben seiner Gattin gekommen, etwa habe diese angegeben, dass der Transport für die Wahhabiten am XXXX stattgefunden habe. Desweiteren habe seine Gattin angegeben, sich nicht erinnern zu können, was im XXXX vorgefallen sei. Einen Aufenthalt bei den Schwiegereltern habe es zwar gegeben, doch sei dies nach der Rückkehr der Familie aus Österreich gewesen. Im Ergebnis werde davon ausgegangen, dass das Vorbringen zwar gut abgesprochen und asylrelevant ausgelegt sei, es jedoch in dieser Form keinesfalls der Wahrheit entspreche. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit, bestünde die Möglichkeit staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen. Den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sei es während der Aufenthalte bei seinen Schwiegereltern sowie bei der Freundin seiner Frau zu keinerlei Vorkommnissen gekommen.

Hinsichtlich der Situation im Falle seiner Rückkehr werde ausgeführt, dass aufgrund der zahlreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte, aufgrund der Feststellungen zur gewährleisteten Grundversorgung in Kasachstan und aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit abgeschlossener Grundschulbildung und Berufsschule sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen handle, nicht angenommen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine die Existenz bedrohende Notlage gelangen würde.

In Bezug auf dessen Privat- und Familienleben wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer über grundlegende Deutschkenntnisse verfüge. Er würde seinen Lebensunterhalt nicht im Rahmen der Grundversorgung bestreiten, sei allerdings aktuell auch nicht berufstätig, sondern lebe von der Unterstützung durch Freunde. Er besuche in Österreich derzeit keine Kurse, sei in keinen Vereinen tätig und befinde sich auch nicht in Ausbildung. Seine privaten Interessen bestünden darin, dass der Beschwerdeführer in Österreich leben und arbeiten wolle.

Mit Verfahrensanordnung vom 31. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 4. April 2014 zugestellten Bescheid wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 16. April 2014 unter gleichzeitiger Bekanntgabe, den XXXX mit seiner Vertretung beauftragt zu haben, fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Die erstinstanzliche Erledigung wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehlern und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollinhaltlich angefochten und wurde dies zusammengefasst wie folgt begründet:

Sowohl die Tatsachenangaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin als auch die Situation im Heimatstaat seien durch die belangte Behörde nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Die Familie sei im Jahr 2013 in der Hoffnung auf ein friedliches Leben in die Heimat zurückgekehrt, sei nach ihrer Rückkehr jedoch weiterhin Ausgrenzungen aufgrund ihrer Sprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien vermehrt Übergriffen durch muslimische Extremistengruppen ausgesetzt gewesen, aufgrund deren Außenseiterposition sei Hilfe und Schutz durch die Polizei nicht gewährleistet. Es seien konkrete Angaben zu Entführungen der beiden Kinder sowie zu Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass dieser nicht zum Islam habe konvertieren wollen, getätigt worden. Einfache Recherchetätigkeiten würden ersichtlich machen, dass sich die Situation religiöser Minderheiten im Jahr 2013 durch Gesetze massiv verschlechtert habe und der Druck auf Andersgläubige massiv zunehmen würde. Die Behörde habe die Durchführung detaillierter Ermittlungen vor diesem Hintergrund verabsäumt. Die herangezogenen Länderfeststellungen würden keinen Bezug zur individuellen Situation der Familie nehmen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.?Mai?2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Kasachstan wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannten Personalien, ist Staatsangehöriger Kasachstans, Angehöriger der Volksgruppe der Deutsch-Russen und des russisch-orthodoxen Glaubens. Er ist mit der Beschwerdeführerin zu W147 1416974-2 verheiratet und Vater zweier gemeinsamer minderjähriger Kinder, den Beschwerdeführern zu W147 1416975-2 und W147 1416952-2.

Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, kehrte aber, ohne den Ausgang seines Verfahrens abzuwarten, am 29. März 2012 gemeinsam mit seiner Familie freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück.

Am 4. Dezember 2013 reiste der Beschwerdeführer neuerlich gemeinsam mit seiner Frau und seinen beiden Kindern per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.?Dezember 2013 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass dieser konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Dem Beschwerdeführer, welcher über eine technische Ausbildung verfügt, ist eine Teilnahme am Erwerbsleben möglich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er lebt derzeit von privaten Unterstützungsleistungen und ist nicht berufstätig. Obwohl er eine Einstellungszusage über eine Lieferantentätigkeit für 12 Wochenstunden in Vorlage bringen konnte, kann er aufgrund dieser Anstellung nicht als selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner Gattin und seiner beiden minderjährigen Kindern, deren Anträge auf internationalen Schutz zeit- und inhaltsgleich mit dem seinigen entschieden werden ? keine Angehörigen im Bundesgebiet. Er hat in Österreich zwar während seines früheren Aufenthaltes einige Bekanntschaften geknüpft, jedoch kann im Fall des Beschwerdeführers insbesondere vor dem Hintergrund seines erst siebenmonatigen Aufenthaltes letztlich von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.

1.2. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Kasachstan stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:

Allgemein

Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans seit der Unabhängigkeit 1991 und hat dem Land Perspektiven der Reformen und der Entwicklung eröffnet. Konkret werden aber die zahlreichen Staatsprogramme nur in Ansätzen umgesetzt.

Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010).

Die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 reduziert die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre und gibt ihm als dem "Ersten Präsidenten" Kasachstans auf Lebenszeit das Recht der Wiederwahl ohne Einschränkung. Präsident Nasarbajew ist Vorsitzender der Machtpartei "Nur-Otan", die 1999 gegründet wurde und der fast alle Parlamentsabgeordneten angehören.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Politik / Wahlen

Senat (Oberhaus) und Mashilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen. Von den 109 Mashilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat. Es gilt Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Präsident Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament. Neben der Machtpartei Nur-Otan zogen die ebenfalls machtloyalen Parteien Ak Zhol und Kommunistische Volkspartei ins Unterhaus ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Bei den Parlamentswahlen am 15.01.2012 erhielt die Regierungspartei "Nur-Otan" 80 Prozent der Stimmen. Jedoch übersprangen mit der Partei "Ak-Schol" (weißer Weg) und den Nationalkommunisten zwei weitere Gruppierungen die Siebenprozenthürde und ziehen in das Parlament ein. Die eigentliche Oppositionspartei OSDP erreichte 1,5 Prozent und beschwerte sich über massive Wahlfälschungen. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich unzufrieden mit den Wahlen und erklärte, dass die Schlüsselelemente für eine demokratische Wahl gefehlt hätten.

(TAZ.de: Parlamentswahlen in Kasachstan, Regierungspartei in Gesellschaft, 16.01.2012, http://www.taz.de/!85741/ , Zugriff 4.3.2013)

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet: (März 2014)

Staatsaufbau

Die geltende Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein: Er ernennt und entlässt die Regierung, die allein ihm verantwortlich ist. Er ist dem Parlament gegenüber politisch nicht verantwortlich (Präsidentenanklage nur wegen Hochverrats). Bei einem Misstrauensantrag der Legislative gegen die Regierung kann er das Parlament auflösen. Er kann Rechtsverordnungen erlassen. Seine Vollmachten erstrecken sich auch auf die Judikative (u.a. Ernennung von Mitgliedern des Verfassungsrats, Vorsitz des Obersten Gerichts). Er ernennt die Verwaltungschefs (Akime) der Gebiete und der Städte Astana und Almaty. Auch nach dem Ende seiner Amtszeit genießt er umfangreiche Immunitäten und das Recht, auf die kasachische Politik Einfluss zu nehmen ("Führer der Nation" seit Mai 2010).

Durch die Verfassungsänderung vom 18.05.2007 wurde die Amtszeit des Präsidenten von sieben auf fünf Jahre reduziert, Wiederwahl ist einmalig möglich. Präsident Nasarbajew ist als "Erster Präsident" Kasachstans von dieser Wiederwahlbeschränkung durch Ausnahme in der Verfassung befreit. Er ist Vorsitzender der Regierungspartei Nur-Otan, die 1999 gegründet wurde und 2005 mit drei anderen Parteien fusionierte. Im Falle des Todes oder der Amtsunfähigkeit übernimmt der Vorsitzende des Senats das Präsidentenamt bis zum Ende der Wahlperiode.

Bei den letzten Präsidentschaftswahlen wurde Nasarbajew mit 95,55% im Amt bestätigt. In Folge der vorgezogenen Parlamentswahlen vom 15.01.2012 gibt es erstmals ein Drei-Parteien-Parlament. Neben der Partei des Präsidenten Nur-Otan (81%) zogen die ebenfalls regierungsloyalen Parteien Ak Zhol (7,5%) und Kommunistische Volkspartei (7,2%) ins Unterhaus ein.

Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden.

Parlament

Senat (Oberhaus) und Mazhilis (Unterhaus) sind die beiden Häuser des Parlaments. Der Senat setzt sich seit der Verfassungsänderung vom 16.05.2007 aus 47 Senatoren zusammen:

je Verwaltungsgebiet (Oblast) werden zwei Senatoren (Amtszeit 6 Jahre) von den örtlichen Vertretungskörperschaften (Maslikhate) gewählt;

15 Senatoren werden vom Präsidenten ernannt.

Von den 109 Mazhilis-Abgeordneten werden neun von der "Versammlung des Volkes Kasachstans" gestellt, einem nach Nationalitätengesichtspunkten zusammengesetzten Konsultativorgan, dessen Vorsitz Präsident Nasarbajew innehat.

Es gilt das Verhältniswahlrecht aufgrund von Parteilisten. Parlament und Regierung haben das Recht der Gesetzesinitiative. Gesetze werden vom Präsidenten ausgefertigt.

Lehnt das Parlament das Budget ab, kann der Präsident das Parlament auflösen.

Modernisierung und Reform

Modernisierungs- und Reformvorhaben sind primär auf wirtschaftliche Ziele gerichtet (Implementierung der Entwicklungsstrategien) und nicht auf politische Veränderungen. Größtes Hindernis für die Modernisierung ist die Korruption, die ohne durchschlagenden Erfolg bekämpft wird.

Menschenrechtspolitik

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt.

Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert.

Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur. Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt. Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen gewährleistet. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung war. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen.

Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen.

Quelle: www.auswaertiges-amt.de

Rechtsschutz

Justiz

Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Es gibt auch Militärgerichte, sie verwenden dasselbe Strafgesetz wie zivile Gerichtshöfe.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Kasachstans Justiz agiert unter der Schirmherrschaft des Präsidenten. Sie verhält sich gegenüber dem Regime loyal und schützt eher die Interessen des Staates als die von Individuen, Minderheiten und den schwächeren Schichten der Gesellschaft. Das bestehende Rechtssystem bestätigt zwar formell die Prinzipien der Gerechtigkeit und einer unparteiischen Untersuchung; jedoch hat die Justiz trotz der inkrementellen Reformen eine schlechte Bilanz in Fällen von Bürgerrechten, politischer Freiheit, unabhängigen Medien und Menschenrechtsfragen. Korruption ist immer noch weit verbreitet.

(FH - Freedom House: Nations in Transit 2012, Kazakhstan, 06.06.2012)

Kasachstan hat noch einen langen Weg zu einem demokratischen Rechtsstaat nach westlichem Vorbild vor sich. Nach wie vor kommen Korruption und politische Intervention im Rechtsbereich vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt. Seit 2003 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen reduziert. (AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Sicherheitsbehörden

Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist. Weiters gibt es die Agentur für Wirtschaftsverbrechen und Korruption (Finanzpolizei) und das Komitee für nationale Sicherheit (KNB). Das KNB spielt eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung der Gesetze, bei der Grenzsicherheit, der inneren Sicherheit, bei antiterroristischen Bemühungen und bei der Ermittlung und dem Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische, militaristische, politische, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. Die Finanzpolizei und das KNB berichten dem Präsidenten direkt. Korruption unter den Polizeibeamten stellt immer noch ein Problem dar.

Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden, ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt, jedoch ist die Polizei gesetzlich nicht verpflichtet, ihnen dies mitzuteilen. Weiters erlaubt das Gesetz der Polizei, einen Gefangenen bis zu 72 Stunden grundlos festzuhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisieren diese Zeit als zu lange und sie sind der Meinung, dass diese Zeit genutzt wird um Druck auszuüben und ein Geständnis zu erpressen. Anwälte berichten über bestehende Probleme mit willkürlicher Verhaftung.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Haftbedingungen

Im Juli 2011 beriet der UN-Menschenrechtsausschuss über Kasachstans Bericht zur Umsetzung des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte. Er bedauerte, dass Kasachstan keinen Fortschritt bei der Beseitigung von Folter verzeichnen konnte, und stellte den politischen Willen der Behörden in Frage, ihren Verpflichtungen insbesondere im Hinblick auf die Aufnahme effektiver Ermittlungen in Fällen mutmaßlicher Folter und anderer Misshandlungen nachzukommen. Ein Rückschritt war ein im selben Monat vom Präsidenten unterzeichnetes Dekret, das das Gefängnissystem wieder dem Innenministerium unterstellte, wodurch jahrelange Reformbemühungen seitens der Regierung und NGOs zunichtegemacht wurden. Nachdem das Gefängnissystem 2004 dem Justizministerium unterstellt worden war, hatten es unabhängige Beobachter wesentlich leichter gehabt, Zugang zu Haftanstalten und Untersuchungsgefängnissen zu erhalten. Der Zugang zu Polizeizellen und anderen dem Innenministerium unterstehenden Haftorten war dagegen problematisch geblieben, und auch die meisten Foltervorwürfe wurden von dort erhoben.

(AI - Amnesty International: Kasachstan, Jahresbericht 2012 (Beobachtungszeitraum 2011), 24.05.2012)

Die Haftbedingungen blieben schwierig und die Einrichtungen entsprachen nicht den internationalen Gesundheitsstandards, es gab eine Verknappung bei der medizinischen Versorgung. Beobachter sprachen von starker Überbelegung, jedoch auch von angemessenem Zugang zu Besuchern. Die Behörden gewährten auch verstärkt Medien und unabhängigen Beobachtern Zugang zu Gefängnissen. Das Gesetz verbietet Folter, dennoch kommt es zu Misshandlungen, auch um Geständnisse zu erzwingen. Menschenrechtsgruppen bringen vor, dass die Folterdefinition zu vage ist und nicht den UN Standards entspricht, außerdem sind die Strafen zu gering. Der Generalstaatsanwalt, die Präsidiale Menschenrechtskommission und der Menschenrechtsombudsmann räumten ein, dass einige Rechtsdurchsetzungsorgane Folter und andere illegale Ermittlungsmethoden benutzten. Durch neue Regulierungen ist die Zivilgesellschaft bevollmächtigt sich bei Folterbeschwerden zu engagieren.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

NGOs

NGOs gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung kommt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung). Kasachische NGOs erhalten nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Militär

Wehrdienst

Die Wehrpflicht gilt für Männer in einem Alter zwischen 18 und 27 Jahren. Gemäß dem "Military Obligation and Military Service Act of 8 July 2005" wird die Dauer für den Wehrdienst von 24 auf 12 Monate reduziert.

In der Praxis werden die Bestimmungen zur Wehrpflicht tolerant gehandhabt: Die Anzahl der Männer, welche jedes Jahr das wehrpflichtige Alter erreichen, wird derzeit auf 125.322 geschätzt, wobei die gesamte aktive Stärke der kasachischen Streitkräfte derzeit bei 49.000 liegt. Zusätzlich wird die Einführung einer Armee ohne Wehrpflichtige angestrebt, weshalb Wehrpflichtige im Januar 2007 nur mehr 15-20 Prozent der Armee ausgemacht haben. Mit dieser sehr kleinen Zahl von tatsächlich eingezogen Personen gab es - abgesehen von einigen Fällen von Angehörigen der Zeugen Jehovas Mitte der 90er Jahre - in den letzten Jahren auch keine Berichte über Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern.

(Conscience and Peace Tax International: Submission to the 102nd Session of the Human Rights Committee: July 2011, KAZAKHSTAN, Conscientious objection to military service and related issues, updated May 2011)

Desertion

Für Desertion ist gemäß Artikel 373 im Strafgesetzbuch von Kasachstan eine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen. Das Strafausmaß hängt davon ab, unter welchen Umständen das Vergehen begangen wurde. Wenn die Fahnenflucht des Soldaten aufgrund des Vorkommens von schwierigen Umständen erfolgte, und der Soldat daraufhin wieder freiwillig den Militärdienst antritt, kann von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden.

(Legislationline: Law No. 167 of 16 July 1997 of the Republic of Kazakhstan, the Criminal Code of the Republic of Kazakhstan, http://www.legislationline.org/download/action/download/id/1681/file/ca1cfb8a67f8a1c2ffe8de6554a3.htm/preview , Zugriff 4.3.2013)

Menschenrechte

Allgemein

Nach seiner Unabhängigkeit 1991 hat Kasachstan gute Fortschritte bezüglich der Reformierung seines gesetzlichen Rahmens und seiner Institutionen gemacht. Mit der Unterzeichnung verschiedener internationalen Vereinbarungen bewies Kasachstan seinen Bürgern und der internationalen Gemeinschaft, dass die Menschenrechte eine Priorität darstellen müssen. Kasachstan unterzeichnete die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen für Bekämpfung der Folter und Misshandlung, einschließlich des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und das Internationale Übereinkommen gegen Folter sowie andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Kasachstan ist Mitglied der Genfer Konventionen von 1949 und der Zusatzprotokolle von 1977.

Als Mitglied der OSZE ist Kasachstan viele politische Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte eingegangen. Auch unterzeichnete Kasachstan andere regionale Abkommen für Sicherheitskooperation, wie z.B. das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafrechtlichen Angelegenheiten sowie auch der Shanghai-Gruppe. Im Abschnitt II der kasachischen Verfassung wird eine Liste der Menschenrechte aufgeführt, darunter das Recht auf Leben und Nichtdiskriminierung, auf Religions-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und auf den Schutz der Gesundheit. Das Folterverbot ist in Artikel 17 verankert. Weiterhin garantiert der Artikel 16 das Recht auf persönliche Freiheit, beschränkt die legale Dauer in Polizeigewahrsam auf 72 Stunden und enthält Bestimmungen über die Rechtshilfe und das Recht auf Einspruch.

(Die Vereinten Nationen / General Versammlung: Der Bericht des Sonderberichterstatters Manfred Nowak über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Mission in Kasachstan, 16. Dezember 2009)

Kasachstans Präsident Nasarbajew hat eine eher zurückhaltende Vita, was demokratische Gedanken betrifft. Er führt ein zunehmend autoritäres Regime, das von Menschenrechtlern zunehmend als "fragwürdig stabil" bezeichnet wird. Die Regierung würde "zunehmend demokratische Freiheiten aushöhlen, um die beträchtliche Privatkontrolle über die Bodenschätze des Landes zu verbergen."

Kritische Journalisten geraten da leicht ins Visier der Staatsmacht. Kasachstan wirkt als "Scheindemokratie". Während die Tochter des Präsidenten eine eigene Partei führt ("Asar" - "alle zusammen") hat echte Opposition keine Chancen, sich zu artikulieren. So musste der ehemalige Regierungschef Akeschan Kaschegeldin - von 1994 an drei Jahre als Ministerpräsident für die Wirtschaftsentwicklung verantwortlich - ins Ausland emigrieren, als er plante, sich selbst für das Amt des Präsidenten zur Wahl zu stellen. Immerhin - die Opposition verfügt über mehrere Zeitungen, in denen Kritik an der Regierung geübt werden darf.

(GlobalDefence.net: Turkstaaten - Kasachstan - Weltraumbahnhof Baikonur - begehrter Absatzmarkt, letzte Aktualisierung 24 Juni 2012,

http://www.globaldefence.net/kulturen-im-konflikt/islamische-kulturen/227-turkstaaten-kasachstan.html?start=2 , Zugriff 4.3.2013)

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Meinungs- und Medienfreiheit gilt eingeschränkt. Kritik am Präsidenten und seiner Familie kommt vor, aber nur punktuell. Missliebige Journalisten werden mitunter drangsaliert. Im Internet werden bestimmte Seiten blockiert.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Die Pressefreiheit ist in der Verfassung verankert, private und oppositionelle Medien unterliegen aber der Belästigung und der Zensur. Viele der über 1.000 Zeitungen sind staatlich geleitet oder haben Verknüpfungen zu politischen Führern. Der Staat kontrolliert die Druckmaschinen.

(BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm , Zugriff 4.3.2013)

Unabhängige Journalisten werden weiterhin belästigt. Die kasachischen Autoritäten halten restriktive Regeln für die Versammlungsfreiheit aufrecht, wodurch es auch zu Verhaftungen von Aktivisten, die nicht genehmigte Proteste organisierten oder daran teilnahmen, kam.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Kazakhstan, 31. Januar 2013)

Opposition

Der straffe Führungsstil des Präsidenten hat eine Beschneidung demokratischer Rechte und Freiheiten zur Folge. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Auch die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten.

Von einer Opposition kann in Kasachstan nur sehr begrenzt gesprochen werden. Der Eindruck der Stabilität wird von der Agitation politischer Gegner aus dem westlichen Ausland gestört. Zu ihnen gehören der ehemalige Präsidenten-Schwiegersohn Rachat Alijew und der ehemalige Vorsitzende der BTA-Bank, Abljasow.

Neben der Machtpartei "Nur Otan", die mit der Partei "Einheitliches Russland" partnerschaftlich zusammenarbeitet und einen ähnlichen Charakter hat, sind im Parlament vertreten die Parteien:

Parteien, Gewerkschaften und NichtregierungsorganisationenNeben der Machtpartei "Nur Otan", sind folgende Parteien im Parlament vertreten:

"Ak Zhol" (Heller Pfad), regierungsfreundliche Partei

Kommunistische Volkspartei

Nicht im Parlament vertreten sind:

"OSDP", Nationale Sozialdemokratische Partei

"Azat", sozialdemokratische Partei

Kommunistische Partei Kasachstans

"Auyl", Sozialdemokratische Partei

"Adilet", pro-präsidentielle, liberale Partei

die Patriotenpartei Kasachstans, populistisch-präsidentennah

"Birlik", 2013 neu gegründete Partei

Die nicht-registrierte, fundamental-oppositionelle und vom in Frankreich inhaftierten Großbetrüger M. Abljasow finanzierte Partei "Algha!" (Vorwärts), wurde Ende 2012 durch Gerichtsurteil verboten

Die Gewerkschaften sind verlängerter Arm der Regierung und ohne politischen Einfluss. NROen gibt es im ganzen Land; Schwerpunkt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (z.B. Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. NROen erhalten nur dann staatliche Zuwendungen in Kasachstan, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen. (AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: März 2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 30.03.2014)

Religion

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit wird per Verfassung und Gesetz garantiert und die Regierung respektiert dies im Generellen auch in der Praxis; für manche religiöse Minderheiten und nicht registrierte Gruppen existieren jedoch Einschränkungen. Die im Allgemeinen freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Religionen tragen zur Religionsfreiheit bei. Das Land ist multiethnisch, mit einer langen Tradition von Toleranz und Säkularisierung. Insbesondere muslimische, russisch-orthodoxe, römisch-katholische und jüdische Religionsführer berichten über eine große Akzeptanz in der Gesellschaft. Die Bevölkerung, besonders die ländliche, ist manchmal etwas skeptisch gegenüber Religionen, die für die Regierung als "nicht-traditionell" gelten.

(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Kazakhstan, 30. Juli 2012)

Religiöse Gruppen am Rande des Spektrums werden als Gefährdung wahrgenommen. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamitischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung war. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Anschlägen in Kasachstan, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Oktober 2012 endete die Umsetzungsphase des neuen Religionsgesetzes, welches unter anderen höhere bürokratische Hürden bei der Registrierung von Religionsgemeinschaften zur Folge hat.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Religionen

Die Zahl der religiösen Vereinigungen in Kasachstan betrug 4173, im Jahre 1990 waren es hingegen insgesamt nur noch 670. Die religiösen Vereinigungen haben 3129 Kultstätten zur Verfügung - davon 2229 Moscheen, 258 orthodoxe und 93 katholische Kirchen, 6 Synagogen und mehr als 500 protestantische Kirchen und Gebetshäuser. Es arbeiteten in der Republik 384 Missionare, aus mehr als 20 Ländern, im Jahre 1990 gab es insgesamt nur noch 12. Die religiösen Feiertage Kurban und Weihnachten sind in Kasachstan arbeitsfreie Feiertage. Vorherrschende Religionen sind der Islam und das Christentum. Daneben gibt es in den Städten kleine Gemeinden der Juden.

Bei den Verpflichtungen im Bereich der Rechte der Gläubigen arbeitet Kasachstan effektiv mit dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE zusammen. Die enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum der OSZE in der Stadt Almaty förderte die Schaffung einer normativ-rechtlichen Basis im Land, die auf die Gleichheit der Rechte und Freiheiten aller Bürger gerichtet ist, unabhängig von deren religiösen und ethnischen Zugehörigkeiten. Förderung des interkulturellen Dialogs ist eine der wichtigsten Prioritäten des kasachischen Vorsitzes in der OSZE im Jahr 2010.

Seit 2003 werden in Kasachstan auf Initiative von Präsident Nasarbajew die Kongresse der Führer der Welt- und traditionellen Religionen durchgeführt. Ebenfalls auf Initiative von Präsident Nasarbajew wurde das Jahr 2010 durch eine Resolution der UN-Generalversammlung zum Internationalen Jahr der Annäherung der Kulturen ausgerufen.

Im Jahr 1995 wurde die Vollversammlung des Volkes von Kasachstan als beratendes Organ beim Staatsoberhaupt gegründet.

Islam

Rund 70 Prozent der Bevölkerung gehört dem Islam an, die meisten davon sind Sunniten. Einige Historiker datieren den Übertritt der Kasachen zum Islam ins 16. Jahrhundert. Die ersten Islamisierungswellen im 15. und 16. Jahrhundert hinterließen allerdings keine tiefen Spuren unter den damals schamanischen Kasachen. Bis ins 18. Jahrhundert erzielte der Islam keine Dominanz. Viele kasachische Nomaden nahmen erst im 18. und 19. Jahrhundert den Islam endgültig an.

Die meisten Kasachen sind jedoch nach wie vor säkular und praktizieren ihre Religion nur an hohen Feiertagen wie dem Ramadan oder dem Opferfest, teilweise vermischt mit vorislamischen Bräuchen. Dies trifft heute vor allem für die kasachischen Nomaden und für die Kasachen im Norden zu, die während der Sowjetzeit russifiziert wurden. Der Islam in Kasachstan ist eher liberal und nimmt heute für nicht wenige Kasachen eine große Rolle im täglichen Leben ein.

Seit der Unabhängigkeit 1991 erlebt der Islam, wie auch in den anderen ehemaligen zentralasiatischen Sowjetrepubliken, einen erneuten Aufschwung. 1991 gab es in ganz Kasachstan wieder über 170 Moscheen und 230 muslimische Gemeinden. Finanzielle Hilfe erhält Kasachstan seit dieser Zeit aus der Türkei, Ägypten und von Saudi-Arabien.

Christentum

26 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zum Christentum. Den größten Anteil bilden die russisch-orthodoxen Christen. Aber auch die Armenische Apostolische Kirche, Griechisch-Orthodoxe Kirche und Georgische Orthodoxe Apostelkirche sind vertreten.

Kasachstandeutsche sind meist Lutheraner (Evangelisch-Lutherische Kirche in der Republik Kasachstan) oder Mennoniten. Viele Osteuropäer in Kasachstan sind Katholiken, somit Teil der Römisch-katholische Kirche in Kasachstan und der Kasachischen Griechisch-Katholischen Kirche. Außerdem gibt es die Siebenten-Tags-Adventisten in Kasachstan. In den Städten existieren auch kleine Gemeinden der Zeugen Jehovas.

Judentum

1989 lebten 18.492 Juden in der Kasachischen SSR. 2010 gab es noch ungefähr 3.700 Personen jüdischen Glaubens mit einem Anteil von weniger als 0,5 % an der Gesamtbevölkerung im Land. Viele von ihnen sind nach Deutschland oder in die Vereinigten Staaten, die meisten aber nach Israel ausgewandert. Fast alle in Kasachstan lebenden Juden sind Aschkenasim.

Quelle: Wikipedia, Zugriff 30.01.2014

Minderheiten

Minderheiten allgemein

Im Generellen leben im flächenmäßig größten Staat Zentralasiens 16,4 Millionen Menschen, die sich aus über 100 verschiedenen ethnischen Gruppierungen akkumulieren, friedlich zusammen.

Minderheitenangehörige erlebten mitunter jedoch auch ethnische Vorurteile und Feindseligkeiten, Vorfälle von Belästigung oder Beleidigungen sowie Benachteiligungen in der Arbeitswelt.

(FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, ohne Datum, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html , Zugriff 4.3.2013 / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Russische Minderheit

Die Kasachen umfassen die Hälfte der Bevölkerung, die Russen ein Viertel, der Rest setzt sich aus Ukrainern, Deutschen, Tschetschenen, Kurden, Koreanern und zentralasiatisch ethnischen Gruppen zusammen. Im Allgemeinen leben diese Gruppen harmonisch zusammen, jedoch kritisieren ethnische Russen das Fehlen einer Doppelstaatsbürgerschaft und, dass sie einen Sprachtest in Kasachisch bestehen müssen, um bei der Regierung oder bei Behörden arbeiten zu können.

Vor allem im ersten Jahrzehnt nach der Erlangung der Unabhängigkeit (1991) sind zahlreiche Russen, aber auch Vertreter anderer ethnischer Gruppen - zunächst bedingt durch die katastrophalen Wirtschaftsbedingungen, später auch durch die zunehmende Bevorzugung von Kasachen z.B. bei der Postenvergabe und die Forcierung der kasachischen Sprache - ausgewandert. 1999 betrug das Verhältnis Kasachen - Russen 53,4%: 30%. Die russische Sprache ist derzeit noch die lingua franca zwischen den verschiedenen Minderheiten, die Sprache der Wissenschaft und Technik sowie der gebildeten Schicht. Nach wie vor verwenden auch zahlreiche Kasachen vor allem in den Städten das Russische als ein Kommunikationsmittel untereinander. Dennoch ist das Russische in den vergangenen Jahren immer mehr in den Hintergrund gedrängt worden. Die russische Minderheit lebt vor allem in den Großstädten Almaty, Astana und Karaganda sowie in den an Russland grenzenden Oblasten im Norden (Nordkasachstan, Pawlodar, Petropawlowsk, Kostanai, Aktöbe). In führenden Positionen in der Politik, im Sicherheitsapparat oder in der Wirtschaft sind Russen kaum mehr anzutreffen, sehr wohl aber auf Stellvertreterebene. Mit der Abwanderung der gebildeten Russen hat ein starker brain drain stattgefunden, welchen Kasachstan nur schwer ausgleichen kann. Ohne russische Handwerker würde im Alltag vieles nicht funktionieren.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009 / BBC News: Country Profile: Kazakhstan, page last updated 31 January 2012, http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1298071.stm , Zugriff 4.3.2013)

Soziale Gruppen

Frauen

Frauen sind in Spitzenpositionen von Politik und Wirtschaft trotz ihrer relativ hohen Bildungs- und Erwerbstätigkeitsquote wenig anzutreffen. Kernproblem bleibt der deutliche Lohnnachteil für Frauen, ihre schlechte soziale Absicherung (hohe Alleinerziehungsquote) sowie ihr unzulänglicher Gesundheitsschutz.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Innenpolitik, Stand: Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Vergewaltigung ist strafbar, das Strafmaß beträgt zwischen drei und fünfzehn Jahren Haft; Vergewaltigung in der Ehe ist hier ebenfalls inkludiert. Nach dem Gesetz kann ein Anwalt, ohne erschwerte Umstände wie z. B. Gruppenvergewaltigung, keinen Vergewaltigungsfall eröffnen, außer es wird Anzeige erstattet. Sobald aber eine Anzeige erstattet ist, muss die Kriminalpolizei ermitteln, auch wenn das Opfer widerruft oder eine Zusammenarbeit ablehnt.

Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt, stellt ein Problem dar. Das Gesetz über häusliche Gewalt definiert "häusliche Gewalt" und "Opfer", identifiziert verschiedene Arten von Gewalt (physische, psychologische, sexuelle und wirtschaftliche) und beinhaltet die Zuständigkeiten der lokalen und nationalen Regierungen und NGOs bei der Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt. Für häusliche Gewalt können bis zu zehn Jahre Haft verhängt werden.

Es gibt 25 Krisenzentren, die Frauen unterstützen und zwei Krisenzentren für Männer. Sechs dieser Zentren bieten auch Unterkunft für Gewaltopfer an.

Sexuelle Belästigung bleibt ein Problem, da das Gesetz nur bestimmte Formen verbietet. Es gibt Berichte über Vorfälle von sexueller Belästigung, aber weder hat das Opfer Schutz im Gesetz gefunden, noch wurden Verurteilungen ausgesprochen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kazakhstan, 24. Mai 2012)

Rückkehr

Grundversorgung / Wirtschaft

Kasachstan ist mit knapp drei Millionen Quadratkilometern das neuntgrößte Land der Erde und zugleich der wirtschaftlich stärkste und politisch stabilste der fünf zentralasiatischen Staaten. Am 16. Dezember 1991 verkündete Kasachstan als eine der letzten Sowjetrepubliken seine Unabhängigkeit. Seitdem verzeichnet das Land aufgrund seines großen Rohstoffreichtums - der sich insbesondere auf riesige Erdöl- und Erdgasvorkommen stützt - ein stetiges Wirtschaftswachstum.

(FES - Friedrich Ebert Stiftung: Kasachstan, ohne Datum, http://www.fes.uz/kasachstan-1.html , Zugriff 4.3.2013)

Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 11.500 USD und einem prognostizierten Wirtschaftswachstum von 5,6% im Jahr 2012 zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan, Wirtschaft, Stand: Stand:

Dezember 2012,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Das deutsche Auswärtige Amt berichtet (März 2014)

Grundlinien der Wirtschaftspolitik

Kasachstan gehört mit einem BIP pro Kopf von 14.343 USD (Schätzung IWF) und einem Wirtschaftswachstum von 5,2% in 2014 (Schätzung IWF) zu den wirtschaftlich erfolgreichsten Transformationsstaaten. Das nominale BIP dürfte ca. 252 Mrd. USD betragen (Schätzung IWF).

Die kasachische Wirtschaft hängt in starkem Maße von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen ab. 25% des BIP, 50% der staatlichen Einnahmen und zwei Drittel der Exporterlöse basieren auf Rohöl. Mit der Erschließung des Kaschagan-Felds im Kaspischen Meer, dem größten Ölfund der letzten 40 Jahre, will Kasachstan in die Gruppe der größten Erdöl-Exporteure der Welt aufrücken. Aufgrund technischer Probleme mit dem Pipeline-Netz musste die im September 2013 begonnene Ölförderung in Kaschagan jedoch bereits nach kurzer Zeit bis auf weiteres ausgesetzt werden.

Kasachstan verfolgt eine stabilitätsorientierte Wirtschaftspolitik nach marktwirtschaftlichen Prinzipien. Eine wichtige Rolle spielt hierbei der kasachische Nationalfonds, in den ein bedeutender Teil der Staatseinnahmen aus Ölexporten eingespeist wird (Vermögen Stand 01.02.2014: 71,142 Mrd. USD). Der Gesamtbestand kasachischer Gold- und Devisenreserven beläuft sich auf 95,661 Mrd. USD (Stand: Ende Januar 2014).

Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" soll die Grundlagen für den Aufstieg des Landes in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten bilden. Wesentliche Elemente sind die Diversifizierung und Modernisierung des Nicht-Rohstoffsektors (u.a. Infrastruktur/Logistik, Landwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen), um die Rohstoffabhängigkeit zu verringern. Die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen genießt hierbei Priorität.

Kasachstans Außenhandelsumsatz ist 2013 um 1,1% auf 131,4 Mrd. USD zurückgegangen; das Land erwirtschaftete einen Handelsbilanzüberschuss von 33,6 Mrd. USD (-29,7%). Wichtigste Exportgüter sind Erdöl, Eisen- und Stahlerzeugnisse, Metalle, Weizen und Kohle. Wichtigste Importgüter sind Maschinen und Anlagen, chemische Erzeugnisse, Fahrzeuge sowie medizinische Produkte und Geräte. Die EU ist mit ca. 30% des Handelsvolumens wichtigster Handelspartner Kasachstans vor China und Russland. Der Bestand ausländischer Direktinvestitionen in Kasachstan belief sich Stand Juni 2013 auf 125,6 Mrd. USD. Der Großteil ausländischer Direktinvestitionen stammt aus den Niederlanden (43,6%). Es folgen die USA (10,3%), Frankreich (7,1%) und China (4,8%).

Messeaktivitäten

In Kasachstan finden zahlreiche, von deutschen Ausstellern regelmäßig besuchte Fachmessen statt, unter anderem im Bereich Rohstoff-Fördertechnik, Landwirtschaft, IT, Medizintechnik, Lebensmittel, Verpackung, Bauwesen und Innenausstattung. Die größte und bedeutendste Messe ist die alljährlich im Oktober in Almaty stattfindende Öl- und Gasmesse KIOGE.

Umwelt

Kasachstan schärft sein internationales Profil im Umweltbereich. Mit dem Ende September 2013 vorgestellten "Green Bridge Partnership Programme (GBPP)" zielt Kasachstan auf den engeren Erfahrungsaustausch zwischen den Staaten Zentralasiens und Europas, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region zu fördern. Zugleich soll das im Mai 2013 von der kasachischen Regierung beschlossene "Green Economy"-Konzept den ökologischen Umbau der kasachischen Wirtschaft vorantreiben.

Kasachstan richtet die EXPO 2017 aus. Sie wird unter dem Titel "Energie der Zukunft" in Astana stattfinden und einen Schwerpunkt auf den Themenbereich erneuerbare Energien und neue Technologien legen.

Die Umweltsituation ist in Teilen des Landes weiter kritisch: Große Umweltbelastungen gibt es vor allem in Semipalatinsk, wo auch 20 Jahre nach Beendigung der Nukleartests immer noch radioaktive Kontamination und Strahlenbelastung menschlicher und tierischer Nahrungsmittel nachweisbar sind. Der Aral-See, einst viertgrößte Binnensee der Welt, ist seit der Sowjetzeit mit Sondermüll belastet und seit 1960 drastisch auf 10% der ursprünglichen Wasserfläche geschrumpft. Mit Hilfe von Weltbank und UNDP (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) hat Kasachstan 2005 einen Damm auf der Nordseite des Sees fertig gestellt und den weiteren Wasserverlust eingedämmt. Auch der im Südosten des Landes gelegene Balchasch-See ist durch verringerte Zuflüsse wegen Stauseen in den Oberläufen und der Einleitung von Abwässern aus Kupferhütten gefährdet.

Mit seiner "Wasserinitiative Zentralasien" unterstützt das Auswärtige Amt im Rahmen der EU-Zentralasien-Strategie seit 2008 die Förderung grenzüberschreitender Zusammenarbeit bei der Wassernutzung und die Stärkung der regionalen Institutionen in diesem Sektor.

Quelle: www.auswaertiges-amt.de

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung ist in der Verfassung (Artikel 29) verankert. Das Gesundheitswesen wird in Kasachstan nicht durch Versicherungsbeiträge, sondern zu 100% aus dem Budget finanziert. Die medizinische Versorgung ist allerdings nur in dem Gebiet (Oblast) kostenlos, in dem man gemeldet ist. Ist die Behandlung in einem Oblast nicht möglich, wird man vom behandelnden Arzt und dem regionalen Gesundheitsamt auf der Basis eines Quotensystems in einen anderen Oblast, nach Almaty oder Astana überwiesen. Dieses System ist sehr korruptionsfördernd. Auf privater Basis und gegen Bezahlung besteht die Möglichkeit, sich auch außerhalb seines Gebietes von einem Wahlarzt behandeln zu lassen.

Der Zerfall der Sowjetunion und die damit einhergehende Abwanderung russischer Wissenschaftler, Ärzte und Krankenschwestern haben sich besonders negativ auf den Medizinbereich ausgewirkt. Die Ausbildung an den kasachischen Universitäten entspricht nicht den internationalen Standards, die Ausrüstung der Krankenhäuser ist großteils veraltet und es herrscht ein Mangel an motiviertem Fach- und Pflegepersonal.

Die Reform und Modernisierung des Gesundheitsbereichs ist daher eine der Prioritäten der kasachischen Regierung. Im Rahmen des staatlichen Programms "100 Schulen und Krankenhäuser" werden landesweit Kliniken nach dem neuesten Stand der Technik gebaut und zahlreiche junge Leute zum Medizinstudium ins Ausland geschickt.

Psychische Krankheiten sind auch in Kasachstan behandelbar. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Therapien den westlichen Standards entsprechen.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden.

Die unmittelbare Behandlung sowohl in der VIP-Klinik (=Präsidentenklinik), der Privatklinik "International SOS" als auch bei der kasachischen Gesundheits- und Versicherungsgesellschaft "Interteach" in Almaty erfordert grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen. Dabei muss in der Regel ein Jahresvertrag mit relativ hohen Gebühren abgeschlossen werden. Als Mitglied können sodann Behandlungskosten nach Behandlung erstattet werden. Im Notfall werden auch Nichtmitglieder behandelt, allerdings zu sehr hohen Kosten, die in der Regel im Voraus zu erstatten sind.

In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. In der Regel muss hier im Voraus in bar bezahlt werden.

Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden.

(AA - Auswärtiges Amt: Kasachstan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 04.03.2013,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html , Zugriff 4.3.2013)

Ende 2008 gab es 2.860 Polikliniken, davon 1.989 staatliche und 871 private. Zudem waren 198 Spezialpolikliniken registriert. Das Netz der Polikliniken wird weiter ausgebaut. Für den Bau von Tuberkuloseeinrichtungen und Krankenhäusern in den Gebieten Atyrau, Kysylorda, Westkasachstan, Shambyl und Südkasachstan wurden insgesamt 2,32 Milliarden Tenge bereitgestellt. Verwirklicht wird das Programm "100 Schulen und 100 Krankenhäuser". Gebaut wurden 26 regionale und fünfzehn republikanische Zentralkrankenhäuser, 34 Polikliniken, neun Blutzentren, vier Universitätskrankenhäuser und sieben Antituberkuloseeinrichtungen.

Eine große Rolle bei der Umsetzung der Gesundheitsreform spielen internationale Organisationen. Mit der Weltgesundheitsorganisation und UNICEF arbeitete Kasachstan in Fragen des Immunitätsprogramms für Kinder, bei der Bekämpfung von Tuberkulose und bei der Reform des Gesundheitswesens eng zusammen. So wurden beispielsweise zwei Kontrollprojekte der Weltgesundheitsorganisation zur Bekämpfung von Tuberkulose in den Gebieten Almaty und Atyrau realisiert. Insgesamt konnten mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation über 20.000 kasachische Fachleute aus- und weitergebildet werden, darunter rund 6.000 in der Tuberkulosebekämpfung.

Im Mai 2010 hat das Ministerium für Gesundheit das staatliche Programm der Reform des Gesundheitswesens für 2011 bis 2015 vorgelegt. Weiter setzt man auf die Verstärkung der Vorbeugemaßnahmen, die Verbesserung der Diagnostik, der Behandlung und Rehabilitation

der gesellschaftlich bedeutsamen Krankheiten. Dazu zählen heute Diabetes, Anämie und onkologische Krankheiten. Auch die Arbeit des Sanitärhygienischen Dienstes soll verbessert werden. Geplant sind zudem Optimierungen in der Organisation, Verwaltung und Finanzierung der medizinischen Hilfe im Einheitlichen Nationalen Gesundheitssystem sowie der medizinischen und pharmazeutischen Ausbildung. Verstärkt sollen innovative Technologien in der Medizin eingesetzt werden. Die Qualität der Arznei- und Heilmittel soll gesteigert werden. Die Liste der kostenlosen medizinischen Dienstleistungen wird erweitert. Für die Umsetzung dieses neuen Reformprogrammes im Gesundheitswesen werden für den Zeitraum 2011 bis 2015 449,3 Milliarden Tenge aus dem Staatshaushalt bereitgestellt.

Ende 2009 kümmerten sich 60.656 Ärzte um die Gesundheit der Patienten. In den medizinischen Einrichtungen arbeiteten 138.610 Pflegekräfte. Es gibt 1041 Krankenhäuser, mit insgesamt 121.246 Betten. Die Ausstattung der medizinischen Einrichtungen wird kontinuierlich verbessert. Im Rahmen des Programms zur Reform und Entwicklung des Gesundheitswesens erhalten Kinder bis zum Alter von fünf Jahren auch weiterhin kostenlos Medikamente. Schwangere werden unentgeltlich mit Eisen- und Jodpräparaten versorgt. Geplant ist ein neues Gesetz über die Krankenversicherung, nach dem die Versicherten eine kostenlose medizinische Grundversorgung erhalten. Je mehr Mittel vom Einzelnen aber in die Krankenversicherung eingezahlt werden, desto umfassender werden die kostenlosen medizinischen Leistungen. Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlich subventionierter und aus der Krankenversicherung finanzierter Gesundheitsfürsorge wird es dann erlauben, den garantierten Umfang der kostenlosen medizinischen Angebote stetig zu erweitern, was der Gesundheit der Bevölkerung zugute kommt.

(Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf , Zugriff 4.3.2013)

Behandlung nach Rückkehr / Bewegungsfreiheit

Politische Wirren, Kriege, Hungernöte etc. haben im vergangenen Jahrhundert auch in Kasachstan Migrationswellen ausgelöst. Derzeit leben ca. 4,1 Millionen Kasachen - mittlerweile als Staatsbürger anderer Länder - außerhalb Kasachstans, vor allem in Usbekistan, China, Russland, der Mongolei, Afghanistan etc.

Kasachstan steht einer Rückkehr dieser Menschen (oralmany) überaus offen gegenüber (um den Anteil der Kasachen in Kasachstan zu erhöhen). Laut Statistik sind zwischen 1993 und 2008 insgesamt etwa 730.000 oralmany nach Kasachstan zurückgekehrt. Die Dunkelziffer dürfte bei 1 Million liegen. Zwischen 2005 und 2008 betrug die jährliche Rückkehrerquote 15.000 Familien, 2009 wurde die Quote auf 20.000 Familien erhöht. Die oralmany erhalten vom Staat Unterkünfte, finanzielle Unterstützung und relativ rasch die kasachische Staatsbürgerschaft. Die finanzielle Zuwendung wird häufig nach der Erlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft eingestellt, was diese Menschen dann vor größere Probleme stellen kann. In der Regel integrieren sich die oralmany jedoch relativ rasch. Gegenüber den illegal eingereisten oralmany zeigen sich die kasachischen Behörden sehr nachsichtig.

Kasachstan ist außerdem bemüht, ehemaligen kasachischen Staatsbürgern, die ab 1991 ausgewandert sind und nun wieder zurückkehren wollen, die Reintegration in Kasachstan zu erleichtern und ihnen die rasche Wiedererlangung der kasachischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

Auf die beiden o.a. Gruppen kommt das so genannte "Nationale Programm für Rückkehrer (oralmany) und ehemalige Staatsbürger" zur Anwendung. Wie oftmals in Kasachstan können auch hier Probleme bei der praktischen Umsetzung auftreten. Sehr viel hängt von der Kooperationsbereitschaft und der Kompetenz der Lokalbehörden ab. Mögliche administrative Hürden würden sich, so IOM, allerdings nicht gegen bestimmte ethnische Gruppen richten.

Keine staatliche Unterstützung gibt es laut IOM für kasachische Staatsbürger, die eine Zeit lang im Ausland ihr Glück versucht haben und wieder in ihre Heimat zurückkehren wollen. Diese Rückkehrer werden im Rahmen des Assisted Voluntary Return -Programms von IOM unterstützt (Flugtickets, kleinere Darlehen für KMU-Gründungen etc.). Laut Auskunft von IOM gibt es keine eigenen Einrichtungen für zurückkehrende alleinstehende Frauen mit Kindern. Wenn Frauen in eine der beiden o.a. Kategorien (oralmany oder zurückkehrende ehemalige Staatsbürgerinnen) fallen, erhalten sie jedoch eine staatliche Unterstützung. Es existiert ein Netz von NGOs, das sich mit Rückkehrern beschäftigt.

(Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Astana/Kasachstan per E-Mail vom 31.7.2009)

Das Gesetz unterstützt das Recht zu emigrieren sowie das Recht in die Heimat zurückzukehren und die Regierung respektiert diese Gesetze auch im Generellen. Eine Ausnahme ist das Gesetz zur Nationalen Sicherheit, das Personen die Zugang zu Staatsgeheimnissen hatten, verbietet, für fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst einen Wohnsitz im Ausland zu nehmen.

(USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012)

Die durchschnittlichen Mietkosten für eine 4-Zimmer-Wohnung in Semei werden von den Auskunft gebenden Stellen mit etwa 45.000-50.000 Tenge (KZT) angegeben. Die ungefähren Mietkosten für ein Haus liegen bei etwa 50.000-75.000 Tenge (KZT). Entsprechende Wohnungsanzeigen gibt es in den lokalen Zeitungen "Iz ruk v ruki" oder "Nedvizhimost bez posrednikov". Im Internet findet man Wohnungsanzeigen unter:

www.irr.ru / www.krisha.kz / www.kn.kz

Rückkehrorganisationen bzw. NGO-s vor Ort:

Deutsches Kulturzentrum "Vozrozhdenie", 4 Lenin Str., Tel.: 627410,

Email: wozrog@iftc.semey.kz

Zentrum für die Adaptation und Rehabilitation ethnischer Rückkehrer ("oralmany"), Tel.: 561788

Rotes Kreuz, 2 Zhamakaev Str., Tel.: 522531, Email:

okpchs@satline.info

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Aktenzeichen ZC107/18 .05.2011, 30.05.2011)

Nach Meinung von Fachleuten könnte Kasachstan in nächster Zeit zum attraktivsten Land für Migranten im erwerbsfähigen Alter aus der gesamten zentralasiatischen Region werden. Gründe hierfür liegen in der dynamischen Wirtschaftsentwicklung und im Arbeitskräftemangel. Die Arbeitsmigranten lockt zudem das unkomplizierte Anmeldeverfahren.

Die Hauptrichtung der staatlichen Migrationspolitik zielt auf die Repatriierung ethnischer Kasachen. Nach Angaben des Komitees für Migration des Ministeriums für Arbeit und Soziales zogen von 1991 bis zum 1. Juli 2007 insgesamt 154.963 kasachische Familien (insgesamt 608.090 Personen) nach Kasachstan. 61,5 Prozent von ihnen kamen aus Usbekistan, 13,8 Prozent aus der Mongolei, 8,5 Prozent aus Turkmenistan und 7,7 Prozent aus China. Die Migration wird über das Programm "Nurli Kosch" ("Der Helle Umzug") gesteuert, für das bis zum Jahre 2011 fast 198 Milliarden Tenge aus dem staatlichen Haushalt zur Verfügung gestellt werden. Das Programm soll eine rationale Ansiedlung der Repatriierten sicherstellen, sowohl mit Blick auf die demografischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der Regionen als auch hinsichtlich des beruflichen Potenzials der Rückkehrer. Das Programm unterstützt die Oralmanen, so die Bezeichnung der Kasachen, die aus dem Ausland zurückkehren, finanziell. Es zielt auf eine beschleunigte Eingliederung und die Minimierung der sozialen Risiken, hilft zudem bei der Suche nach einem Arbeitsplatz und Wohnraum.

(Botschaft der Republik Kasachstan in der Bundesrepublik Deutschland: Kasachstan, Daten, Fakten, Hintergründe, Berlin 2011, http://www.botschaft-kaz.de/media/Kasachstan_2010.pdf , Zugriff 4.3.2013)

Flüchtlinge

Die Regierung unterstützt in der Praxis den Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen, die um ihr Leben und um ihre Freiheit fürchten müssen. UNHCR berichtet über eine gute Zusammenarbeit mit der Regierung bezüglich Flüchtlinge und Asylwerber. Das Komitee für Migration im Arbeitsministerium arbeitet weiterhin mit UNHCR und einer lokalen NGO in Bezug auf Flüchtlingsfragen zusammen. Die Regierung erkennt Tschetschenen nicht als Flüchtlinge an.

(USDOS - US Department of State: Kazakhstan, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Kasachstan. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten österreichischen Führerscheins fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit jenes Sachverhaltes ausgeht, den der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr seinem Antrag auf internationalen Schutz zugrunde legte.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten, noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.

Dem Beschwerdeführer sind nicht nur ein in sich widersprüchliches Vorbringen vorzuwerfen, sondern auch Widersprüche in Zusammenschau mit den Angaben seiner Gattin, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl detailreich dargestellt und in seiner Beweiswürdigung auf den Punkt gebracht hat. Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zur Begründung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich eine ausgedachte Fluchtgeschichte präsentiert hätten, die nicht auf tatsächlich Erlebtem beruht, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:

Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung thematisiert hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ?? ohne den Ausgang ihres ersten Asylverfahrens in Österreich abgewartet zu haben ? freiwillig in ihre Heimat zurückkehrten, entschieden gegen das tatsächliche Vorliegen der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgefahr von Seiten der Wahhabiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Asylverfahren war ein Ähnliches - er brachte ebenso wie im nunmehrigen Verfahren eine Bedrohung seiner Familie durch Wahhabiten vor. Im Falle tatsächlicher Furcht um sein Leben sowie um das Wohlergehen seiner Familie, hätte der Beschwerdeführer sich und seine Angehörigen keinesfalls den Gefahren, welche mit einer Rückkehr in seine Heimat diesfalls verbunden wären, ausgesetzt, sondern hätte jedenfalls die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz abgewartet.

Auch dass der Beschwerdeführer im Falle des Befürchtens von Verfolgungshandlungen nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat an seiner früheren Wohnadresse Unterkunft genommen hätte, erschiene in diesem Zusammenhang völlig abwegig. Der Beschwerdeführer machte keinerlei Anstalten, sich nach seiner Rückkehr versteckt zu halten oder Vorsichtsmaßnahmen irgendeiner Form zu treffen, was im Falle tatsächlicher Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seitens der Wahhabiten jedenfalls zu erwarten gewesen wäre.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich war es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für mehr als ein Jahr problemlos möglich, gemeinsam mit seiner Familie an seiner früheren Wohnadresse zu wohnen und einer Arbeit nachzugehen, ohne dass es in dieser Zeit zu Problemen irgendeiner Art für ihn selbst oder seine Familie gekommen wäre.

Hinsichtlich der als nunmehr fluchtauslösend geschilderten Vorfälle im XXXX ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Schlussfolgerung, dass diese als asylrelevant ausgelegtes Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt angesehen werden müssen, zuzustimmen:

Auffällig war in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26. März 2014 ausführlich den Umstand erläuterte, dass eine Anmeldung seines in Österreich geborenen Sohnes in Kasachstan aufgrund bürokratischer Hürden nicht möglich gewesen sei. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe der Beschwerdeführer zunächst einen Umzug seiner Familie in die Russische Föderation erwogen. Dieser Plan sei jedoch aufgrund der Verweigerung seiner Registrierung durch den russischen Migrationsdienst gescheitert, weshalb er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in der russischen Stadt XXXX wieder in seine kasachische Heimatstadt zurückgekehrt sei.

Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang ausdrücklich an, dass auch dieser Vorfall einen Grund für seine Ausreise dargestellt habe und führte insbesondere aus: "(...) So habe ich mich nach meiner Rückkehr nach Kasachstan zu einer Reise nach Österreich entschlossen, lebte dann aber noch ein ganzes Jahr an meiner gewöhnlichen Meldeadresse zuhause (...)" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 241).

Hier wird klar ersichtlich, dass dem Entschluss zu einer neuerlichen Ausreise nach Österreich keinesfalls die geschilderte Bedrohung durch Wahhabiten im Sommer XXXX zugrunde lag, sondern dass der Ausreiseentschluss wohl bereits zuvor in Folge der Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Anmeldung seines Sohnes gefasst worden war.

Auch die Schilderung der Bedrohungssituation durch Wahhabiten ist ? wie bereits von der belangten Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt ? von mehreren Unstimmigkeiten geprägt und erscheint vor dem Hintergrund der dem erstinstanzlichen Bescheid zur Grunde gelegten Länderfeststellungen im Übrigen nicht plausibel.

So brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich aus Furcht vor den Wahhabiten in den drei Monaten vor der Ausreise gemeinsam mit seiner Familie bei einer Freundin seiner Frau versteckt gehalten zu haben. Auffällig war in diesem Zusammenhang, dass dem Beschwerdeführer weder der Familienname noch die berufliche Tätigkeit der Gastgeberin, mit welcher er für mehrere Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben will, bekannt waren. Widersprüchliche Angaben traten in diesem Zusammenhang auch in Bezug auf die Frage auf, wo er die letzte Nacht vor seiner Ausreise verbracht habe. Während der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt zunächst seine Heimatadresse in XXXX nannte, führte er im weiteren Verlauf seiner Befragung dazu im Widerspruch stehend an, bis zum Tag seiner Ausreise, dem 4. Dezember 2013, bei XXXX gelebt zu haben (vgl. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 238 und 240).

Ferner fiel auf, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde zu der geschilderten Entführung seiner Kinder kaum Angaben machte und diese lediglich am Rande erwähnte, wobei zu erwarten wäre, dass er einen solchen Vorfall zum Kern seines Fluchtvorbringens erheben würde, dies umso mehr, da aus den Einvernahmeprotokollen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die an ihn gerichteten Angaben prinzipiell in relativ umfassender Weise beantwortete.

Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung ferner dargelegt, erscheint die vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehensweise der Wahhabiten nur wenig nachvollziehbar und konnte auch der Beschwerdeführer keine logische Erklärung für deren Motivation bieten. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist dahingehend zu folgen, dass angenommen werden kann, dass den Kriminellen einfachere und weniger riskante Wege zum Transport ihrer Güter zur Verfügung gestanden hätten, als einen Außenstehenden durch Entführung seiner Kinder zum Transportieren der Waren zu nötigen.

Im Übrigen ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch dahingehend zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der seiner Ausreise unmittelbar vorangehenden Zeit gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, im Verborgenen gelebt zu haben, spricht, zumal er sich in dieser Zeit insbesondere um den Verkauf seines Wohnhauses in seiner Heimatstadt kümmerte und in diesem Zusammenhang in Kontakt zu Interessenten sowie Behörden getreten ist.

Auch wenn die Erstbefragung, wie auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keineswegs verkannt wurde, lediglich einer groben Bestandsaufnahme dienen soll, so war gesamtbetrachtend dennoch auffällig, dass der Beschwerdeführer in dieser im eklatanten Widerspruch zu seinen späteren Angaben, wonach ihm ein zweiter Auftrag lediglich in Aussicht gestanden sei, darlegte, im Sommer XXXX zwei Transportaufträge für die Wahhabiten ausgeführt zu haben.

Darüber hinaus vermochten auch die Angaben der Gattin des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren den vorgebrachten Verfolgungssachverhalt nicht zu stützen. Auffallend war hierbei insbesondere, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers auf die Frage, was im XXXX vorgefallen sei, zunächst an kein besonderes Ereignis erinnern konnte und lediglich angab, dass die Familie damals von der Landwirtschaft gelebt habe. Erst auf konkreten Vorhalt, dass in diesem Monat der für die erste Flucht als auslösend genannte Vorfall - die Drohung, dass man die Ehegattin des Beschwerdeführers als Sklavin verkaufen werde - stattgefunden haben soll, bejahte die Beschwerdeführerin dies einsilbig. Ähnlich war der Ehegattin des Beschwerdeführers auch die Tatsache, dass sich die Familie vor der ersten Ausreise infolge der erwähnten Drohung für einige Zeit bei den Eltern der Gattin versteckt haben will, nicht erinnerlich, sondern brachte diese auf die Frage, ob die Familie einmal bei den Schwiegereltern gelebt habe, lediglich einen kurzfristigen Aufenthalt nach der Rückkehr nach Kasachstan vor.

Auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers wäre es im vorliegenden Falle jedoch keineswegs ersichtlich, warum sich dieser in Folge der behaupteten Entführung seiner Kinder nicht an staatliche Behörden hätte wenden können. Vor dem Hintergrund der Länderberichte, wie auch der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt habe, kann keinesfalls angenommen werden, dass die Behörden in einem Fall wie dem geschilderten untätig geblieben wären. Dem Beschwerdeführer und seiner Gattin wäre ein Versuch, das schwerwiegende Verbrechen der Entführung ihrer beiden Kinder zur Anzeige zu bringen, jedenfalls möglich und zumutbar gewesen.

Ferner stünde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da es dem Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge sowohl im Haus der Freundin seiner Frau, als auch bei seinen Schwiegereltern, möglich gewesen sei, über mehrere Monate hinweg zu leben, ohne in dieser Zeit mit Problemen irgendeiner Art konfrontiert gewesen zu sein.

Diesem Ergebnis vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall besteht die Beschwerdeschrift lediglich aus wenigen Zeilen, welchen kein substantiiertes Tatsachenvorbringen zu entnehmen ist, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.

Das Beschwerdevorbringen, wonach die Familie in ihrer Heimat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion Diskriminierungen ausgesetzt (gewesen) sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher konkretisiert, und wurde diese Problematik im Übrigen bereits von der belangten Behörde in ihren Erwägungen im ausreichenden Maße berücksichtigt. So finden sich im angefochtenen Bescheid unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte sowohl Feststellungen zu der Frage, ob die Familie im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion generell mit Diskriminierungen zu rechnen habe, als auch hinsichtlich der Frage, ob vor diesem Hintergrund die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes für diese erschwert wäre.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Verfolgungssachverhalt nicht den Tatsachen entspricht.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig sei, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ? AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2014, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ? GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Da der Beschwerdeführer aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft machen konnte und auch von Amts wegen keine Anhaltspunkte für eine solche ableitbar waren, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder ? im Falle der Staatenlosigkeit ? der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.?6.?1997, 95/18/1293, 17.?7.?1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.?8.?2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.?1.?2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kasachstan erkannt werden.

Es ergeben sich nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat den hier relevanten Gefahren ausgesetzt wäre noch liegen "außergewöhnliche Umstände" ('exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK vor, die eine Abschiebung aus anderen ? etwa gesundheitlichen ? Gründen als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Der Beschwerdeführer ist der Teilnahme am Erwerbsleben fähig und ist es ihm somit ? ohne auf fremde Hilfe angewiesen zu sein ? möglich und zumutbar, in seinem Herkunftsstaat selbständig für das Überlebensnotwendige zu sorgen. Er verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung sowie über eine technische Ausbildung und konnte seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Ausübung unterschiedlicher beruflicher Tätigkeiten stets problemlos finanzieren. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte des Beschwerdeführers - insbesondere seine Eltern und Schwestern ? in seiner Heimat leben, sodass diesem auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde.

Schließlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Kasachstan derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, kann somit nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung sprechen würden, sind ebenfalls nicht erkennbar, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass auch im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden konnte, da die Anträge auf internationalen Schutz der Ehegattin und der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. W147 1416974-2, W147 1416975-2 und W147 1422052-2, ebenfalls sowohl hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes jeweils abgewiesen wurden.

3.4 Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 4. Dezember 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehegattin und seinen beiden minderjährigen Kindern, welche aufgrund des Ergebnisses der individuellen Antragsprüfung im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach ? zeitgleich mit seiner Gattin und seinen Kindern vollzogen ? keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2

EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer stellte am 13. Dezember 2013 seinen zweiten - verfahrensgegenständlichen ? Antrag auf internationalen Schutz. Sein seitheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten im August 2010 erstmals Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, reisten jedoch Ende März 2012 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück, ohne den Ausgang ihrer Verfahren abgewartet zu haben.

In Hinblick auf während seines etwa eineinhalbjährigen vorangehenden Aufenthaltes in Österreich gesetzter Integrationsschritte - so wies dieser insbesondere darauf hin, dass seine Familie nunmehr durch im damaligen Zeitraum kennengelernte Freunde unterstützt werde ? , ist auf die Entscheidung des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, auf Grund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt, in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen (in diesem Sinne auch VfGH 12.?6.?2010, U 614/10; VfGH 10.?3.?2011, B 1565/10 ua.).

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs besucht, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt zurzeit von privaten Unterstützungsleistungen. Für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis konnte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für eine Tätigkeit als Lieferant im Ausmaß von 12 Wochenstunden vorlegen. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer darüber hinaus vor dem Hintergrund seiner erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer jedoch nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat mehrere Familienangehörige - insbesondere seine Eltern und Geschwister ? hat, über russische und kasachische Sprachkenntnisse sowie über eine technische Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung in unterschiedlichen Bereichen verfügt und bis einige Monate vor seiner Ausreise einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen ist, weshalb es ihm auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach

§ 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeschrift keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeinstanz gestellt hat.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind unabhängig davon die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde am 31. März 2014 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll sowie den beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Aus diesen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und selbst wiederholt erklärt hat, keine weiteren Fluchtgründe vorzubringen. Im Übrigen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit etwaige Verfolgungshandlungen oder Menschenrechtsverletzungen im Heimatstaat drohen würden, vor dem Hintergrund seines Vorbringens in Zusammenschau mit aktuellen Herkunftslandinformationsquellen im ausreichenden Maß gewürdigt, und vermag auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keinen konkreten Hinweis auf etwaige Verabsäumungen der Behörde in diesem Zusammenhang darzutun.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Die beweiswürdigenden Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis weichen in ihren entscheidungsrelevanten Teilen inhaltlich nicht von jenen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ab und beinhalten überdies keine rechtlich relevanten Neuerungen. Insbesondere wurden auch keine zusätzlichen Ermittlungsergebnisse herangezogen und war die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht ergänzungsbedürftig.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen -schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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