AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2132628.1.00
Spruch:
I403 2132628-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 1091491208/151583104, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 19.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, der Volksgruppe der Yoruba anzugehören und katholischen Glaubens zu sein. Er spreche Englisch und Yoruba und auch Hausa. 2011 habe er Nigeria verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers an die Grenze zu Kamerun gefahren. Von dort aus sei er über Marokko und die Türkei weiter nach Bulgarien, Serbien und schließlich nach Ungarn. In Ungarn habe er sich etwa neuneinhalb Monate in einem Lager aufgehalten. Er habe dort auch einen Asylantrag gestellt. Am Vortag sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylantrag in Ungarn abgelehnt worden sei und daher sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an:
"Ich habe Nigeria verlassen, weil die Boko Haram unsere Kirche niedergebrannt haben. Früher bin ich in die Kirche gegangen und nach dem Tod meines Vaters hat mich meine Mutter in ein Dorf gebracht, wo Moslems leben. Die Boko Haram haben die Kirche in diesem gesperrt und wiederum niedergebrannt. Es wurden auch, als ich noch ein Kind war, zehn Kinder durch diese Terroristen entführt und zu deren Trainingscamps gebracht. Uns ist es aber gelungen zu fliehen. Wir waren zu dritt. Aus Angst vor den Boko Haram bin ich dann geflohen."
Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er von Boko Haram verfolgt zu werden.
Das mit Ungarn geführte Konsultationsverfahren verlief ergebnislos, sodass das Verfahren zugelassen wurde und der Beschwerdeführer am 20.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erklärte, Mitglied bei den Zeugen Jehovas zu sein, ansonsten wurde keine Verankerung in Österreich geltend gemacht. Er besuche nur die Veranstaltungen der Zeugen Jehovas und lerne ein wenig Deutsch. Nach seinem Gesundheitsbefinden befragt, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich leide an Gedächtnisverlust, Alpträumen und Schlaflosigkeit. Also psychotische Probleme. Ich habe bereits in Ungarn dafür Medikamente bekommen, als ich hier nach Österreich kam, habe ich die Tabletten gezeigt und nehme jetzt die gleichen Tabletten wie in Ungarn." Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Medikamentenverordnung sowie eine Überweisung vor. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Mutter im Norden Nigerias gelebt habe, er habe immer wieder gepredigt. Eines Tages seien er und ein Freund von Mitgliedern der Boko Haram aufgehalten und in der Folge in ein Lager im Busch gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe später flüchten können und sei die ganze Nacht durchgelaufen und so dann nach Kamerun gekommen. Dort habe er sich etwa fünf Monate aufgehalten, ehe er dann in die Hauptstadt gegangen sei, von wo aus er im Jahr 2013 geflüchtet sei. Dies deshalb, weil die Situation für die Nigerianer in Kamerun schlechter geworden sei und er auch kein Französisch spreche.
Auf Basis der Medikamentenverordnung wurde von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit dem Arzt Kontakt aufgenommen. Dieser erklärte telefonisch am 26.07.2016, dass er, nachdem eine erste Diagnose nicht einfach zu erstellen sei, die laufende Medikation aus Ungarn beibehalten habe. Es handle sich bei den verschriebenen Medikamenten um ein Beruhigungsmittel, um Antidepressiva, um ein Mittel gegen Schizophrenie und um ein Schlafmittel. Die Dosierung der verordneten Medikamente sei vergleichsweise hoch. Er habe den Beschwerdeführer an eine Fachärztin für Psychiatrie überwiesen, ein entsprechender Befund liege aber noch nicht vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylGwurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstatt Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.)
Mit Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem lag zu Grunde, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf eine Verfolgung durch Boko Haram für nicht glaubhaft befunden wurden. Eine Rückkehrgefährdung sei nicht gegeben. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers von zahlreichen Widersprüchen gekennzeichnet gewesen sei. So seien seine Angaben, insbesondere auch zur angeblichen Entführung durch Boko Haram, unrealistisch. Die medizinische Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Nigeria sei gegeben und seien auch die Medikamente erhältlich.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. Bescheid und Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 02.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Dagegen wurde am 09.08.2016 in offener Frist durch den Beschwerdeführer, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde in allen Spruchpunkten angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Boko Haram verlassen habe. Boko Haram verübe regelmäßig Bombenanschläge auf Christen und deren Einrichtungen. Den Christen würde es in Nigeria unmöglich gemacht, ihre Religion ohne Gefahr zu praktizieren. Der Beschwerdeführer sei ein gläubiger Mensch und besuche auch regelmäßig die Kirche. Dadurch würde er in eine lebensbedrohende Lage geraten, weil die Mitglieder der Boko Haram Bombenanschläge auf Christen und deren Einrichtungen verüben würden. Auch sei der Beschwerdeführer von Terroristen der Boko Haram entführt und eingesperrt, misshandelt und verletzt worden. Ihm sei die Flucht gelungen, und er habe keinen anderen Ausweg mehr gefunden und habe Nigeria verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme konkret und nachvollziehbar seine asylrelevanten Fluchtgründe dargelegt. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status eines Flüchtlings zuzuerkennen. Auch die Länderberichte der Behörde würden kein so positives Bild zeichnen, wie in der Beweiswürdigung versucht werde darzustellen. Eine Abschiebung sei daher unzumutbar. Der Beschwerdeführer bemühe sich um einen legalen Aufenthalt in Österreich und habe bisher stets mit den Behörden kooperiert. Er habe auch soziale Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft, besuche einen Deutschkurs und nehme regelmäßig am Gottesdienst teil. Er sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer sei daher in Österreich vollständig integriert. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, dass sie sich großteils auf das Zitieren vorgeformter formelhafter Textbausteine beschränkt habe. Sie habe es unterlassen durch richtige Fragestellung den richtigen Sachverhalt zu ermitteln. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes aufheben, dem Beschwerdeführer antragsgemäß den Status internationalen Schutzes, in eventu sekundären (gemeint wohl: subsidiären) Schutz gewähren, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die Abschiebung nach Nigeria für immer als unzulässig erkennen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
Am 25.10.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, abgehalten. In Hinblick auf die von der erkennenden Richterin ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen zu Nigeria wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.
Am 27.10.2016 langte am Bundesverwaltungsgericht, als Antwort auf eine Anfrage an die Staatendokumentation, ein Bericht von MEDCOI ein, in dem insbesondere ausgeführt wurde, dass es stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung und auch die Möglichkeit einer Psychotherapie in Lagos gibt. Die angeführten Erkrankungen (PTBS, Depression und Angststörung) könnten in Nigeria behandelt werden und auch eine entsprechende Medikation sei verfügbar. Der Bericht von MEDCOI wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters übermittelt und eine Frist für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Am 29.11.2016 langte eine Stellungnahme ein, in welcher die Anfragebeantwortung als zu kurz kritisiert und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Nigeria: Psychiatrische Versorgung vom 22.01.2014 (siehe Punkt 1.4) verwiesen wurde. Psychisch Erkrankte seien Stigmatisierung ausgesetzt du würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine hoffnungslose und unmenschliche Situation geraten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 19.10.2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Yoruba und bekennt sich zum christlichen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2016 negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.
Er leidet an einer Ein- und Durchschlafstörung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er befindet sich in psychotherapeutischer und unter medikamentöser Behandlung.
Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Auch wenn er in seinem Heimatdorf bedroht sein sollte, besteht diesbezüglich eine Schutzfähigkeit und -willigkeit des Herkunftsstaates bzw. stünde es ihm frei, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Es spricht auch nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer leidet zwar an einer psychischen Erkrankung, doch ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aktuell nicht so gravierend, dass die vom EGMR entwickelten Kriterien für die Notwendigkeit einer Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung greifen würden.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Zur aktuellen Lage in Nigeria wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 02.09.2016) ins Verfahren eingebracht. Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Inhalte sind, dass sich die Spannungen und Auseinandersetzungen rund um Boko Haram weiterhin vor allem auf den Norden und Nordosten des Landes konzentrieren. Von einer generellen Gefahr für alle Rückkehrer im Sinne einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Rechte kann nicht ausgegangen werden. Die medizinische Versorgung in Nigeria ist mit Europa nicht zu vergleichen. Zahlreiche Krankenhäuser sind aber gut ausgestattet. Rückkehrer finden in den meisten Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein und sind von den Patienten selbst zu bezahlen. In der Regel sind alle geläufigen Medikamente erhältlich. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht, doch ist diese sehr hoch. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria aber auch eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (28.11.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
- AA - Auswärtiges Amt (8.5.2015): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html , Zugriff 8.5.2015
- BMEIA - Außenministerium (16.6.2015): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html , Zugriff 16.6.2015
- USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/306263/443535_de.html , Zugriff 29.6.2015
- FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295273/430280_de.html , Zugriff 11.5.2015
- HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/295453/430485_de.html , Zugriff 11.5.2015
- IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013,_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2 , Zugriff 11.5.2015
- ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram im Norden bzw. Nordosten des Landes und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
1.3. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nigeria vom 27.10.2016 (Nach einer Anfrage bei MEDCOI):
1. Sind die dem Beschwerdeführer verschriebene Medikamente (bzw. Medikamente mit gleichem Wirkstoff in Nigeria erhältlich? Er nimmt täglich die folgenden Medikamente:
* Mirtabene RTP FTBL 45 mg
* Anafranil DRG 25 mg
* Olanzapin RTP TBL 15 mg
* Sertralin RTP FTBL 50 mg
* Und bei Bedarf: Alprazolam RTP TBL 0.5mg
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Zu dieser Anfrage wurden in öffentlichen Quellen keine Informationen gefunden. Daher wurde die Anfrage an MedCOI weitergeleitet. MedCOI (= Medical Country of Origin Information) ist ein Projekt mehrerer europäischer staatlicher Stellen und von ICMPD (International Centre for Migration and Policy Development) zur Bereitstellung medizinischer Herkunftslandinformation. Die Recherche der Fragen wird von den Niederlanden und Belgien übernommen.
Bei der Sammlung von Informationen zur Verfügbarkeit einer Behandlung greift das Medical Advisors' Office generell auf zwei verschiedene Recherchewerkzeuge zurück: International SOS und Ärzte vor Ort. International SOS ist eine führende internationale Firma für medizinische Dienstleistungen mit Büros in über 70 Ländern. Insgesamt verfügt International SOS über mehr als 73.000 rigide geprüfte Experten weltweit.
Die Informationen zur Zugänglichkeit von Behandlung werden von der COI-Einheit der medizinischen Sektion des belgischen Büros für Fremde gesammelt, kurz als Belgian Desk on Accessibility (BDA) bezeichnet. Es bezieht seine Informationen aus öffentlichen Quellen, des Weiteren verfügt BDA über Expertenkontakte in 25 Herkunftsländer und unternimmt 5 Fact Finding Missions pro Jahr.
Einzelquellen:
MedCOI berichtet, dass Mirtazapine (in Mirtabene enthaltener Wirkstoff), Olanzapine (in Olanzapin enthaltener Wirkstoff), Clomipramine (in Anafranil enthaltener Wirkstoff), Sertraline (in Sertralin enthaltener Wirkstoff) sowie Alprazolam in Lagos erhältlich sind.
Local Doctor via MedCOI (15.02.2016): BMA-7609, Zugriff 27.10.2016
Local Doctor via MedCOI (13.08.2016): BMA-7091, Zugriff 27.10.2016
2. Gibt es Zugang zu psychiatrischer Behandlung, allgemein in Nigeria bzw. konkret in Lagos?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe Frage 1.
Einzelquellen:
MedCOI berichtet, dass eine stationäre sowie ambulante Behandlung von der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers durch einen Psychiater gewährleistet ist, und zwar im öffentlichen Krankenhaus Federal Neuro-Psychiatric Hospital in Yaba sowie im öffentlichen Krankenhaus University Teaching Hospital, beide in Lagos.
3. Gibt es Möglichkeiten für eine Psychotherapie, allgemein in Nigeria bzw. konkret in Lagos?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Siehe Frage 1.
MedCOI, berichtet, dass eine psychiatrische Behandlung im öffentlichen Krankenhaus Federal Neuro-Psychiatric Hospital in Yaba, Lagos verfügbar ist.
1.4. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Nigeria:
Psychiatrische Versorgung vom 22.01.
1. Gesundheitsversorgung
Medizinische Versorgung allgemein. Wie bereits in früheren Auskünften von der SFH beschrieben, ist das nigerianische Gesundheitswesen keineswegs mit europäischen Standards vergleichbar. Die World Health Organization (WHO) bemängelt vor allem fehlendes Fachpersonal, hohe Kosten und fehlende Infrastruktur in den Krankenhäusern. Der ehemalige amerikanische Botschafter John Campbell in Nigeria beschrieb in seinem 2013 erschienen Buch Nigeria: Dancing on the Brink den Zugang zu medizinischer Versorgung in Nigeria als generell schlecht. Qualität, Quantität und Kosten von medizinischen Leistungen sowie der Zugang zu diesen unterscheiden sich zudem innerhalb von Städten und zwischen städtischen und ländlichen Gebieten.5 Das National Center for Biotechnology Information (NCBI) weist in seinem Bericht darauf hin, dass lediglich 43,3 Prozent der nigerianischen Bevölkerung über Zugang zu Dienstleistungen im Gesundheitssektor verfügen. Der Anteil des Regierungsbudgets, der in den Gesundheitsbereich fliesst, beträgt lediglich 5,3 Prozent.7 Die WHO weist zudem auf die Schwächen bei der Bereitstellung der Gesundheitsversorgung hin. Viele Dienstleistungen wären lediglich auf sekundärer und tertiärer Ebene erhältlich, also in spezialisierten Krankenhäusern. Solche Einrichtungen befinden sich ausschliesslich in grösseren Städten, was den Zugang zu medizinischer Versorgung der ländlichen Bevölkerung einschränkt. Überdies gibt es kein institutionalisiertes Überweisungssystem zwischen den verschiedenen Ebenen, also zwischen den allgemeinen und den spezialisierten Kliniken. Das Gesundheitspersonal im primären Sektor, wie beispielsweise Allgemeinmediziner, sei oftmals schlecht ausgebildet. Das gilt insbesondere im Bezug auf psychische Leiden.
Private und gemeinnützige Institutionen. Neben dem öffentlichen Gesundheits-system bieten auch verschiedene private und gemeinnützige Institutionen medizinische Dienstleistungen an. Gemäss Angaben der US-Botschaft in Nigeria bieten die-se Einrichtungen die qualitativ besten und umfangreichsten Behandlungsmöglichkeiten an. Verglichen mit US-Standards seien jedoch auch diese medizinischen Einrichtungen und Behandlungsmöglichkeiten inakzeptabel.9 Zudem sind die Dienstleistungen in privaten Krankenhäusern sehr teuer und sind lediglich für die nigerianische Elite bezahlbar.
Einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen sind auf das öffentliche Gesundheitssystem angewiesen.10
Krankenversicherung. Das nationale Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme, NHIS) wurde im Jahr 1999 mit dem Erlass Nr. 35 eingerichtet. Gemäss einem Bericht von 2013 vom Health Policy Project (HPP) erreicht das nigerianische Krankenversicherungswesen momentan nur gerade fünf Millionen Menschen. Dies entspricht 3 Prozent der gesamten nigerianischen Bevölkerung. Auf der Webseite des NHIS steht, dass die Krankenversicherung bis ins Jahr 2015 30 Prozent der nigerianischen Bevölkerung erreichen soll. Eines der grössten Probleme des NHIS ist, dass es bis anhin lediglich Personen aufnimmt, die im formellen Sektor arbeiten. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer - je nach Quelle sind es bis zu 75 Prozent - arbeiten jedoch im informellen Sektor, beispielsweise als Bauern, Tagelöhner oder Landarbeiter. Für die grosse Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung ist demnach die Krankenversicherung keine Option und sie sind gezwungen, ihre Gesundheitskosten selber zu tragen. Je nachdem, wie aufwändig eine Behandlung ist, verfügen jedoch die meisten Personen in Nigeria nicht über die nötigen finanziellen Mittel, unabhängig von einer Krankenkassenmitgliedschaft. Gemäss dem Human Development Report vom UNO-Entwicklungsprogramm (United Nations Development Programme, UNDP) vom Jahr 2013 leben mehr als 68 Prozent der nigerianischen Bevölkerung weiterhin unter der Armutsgrenze. Sie haben lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung.
2 Psychiatrische Versorgung
Psychiatrische Einrichtungen. Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Doch auch das nigerianische Psychiatriewesen ist nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Viele Einrichtungen ähneln eher Verwahrungseinrichtungen, in welchen Kranke festgehalten und lediglich medikamentös behandelt werden. Begleit- oder Beschäftigungstherapien fehlen oft. Wie bereits beschrieben ist lediglich eine Minderheit der Bevölkerung in Nigeria versichert. Deshalb müssen Betroffene die Kosten der Behandlung meistens selber tragen und auch die Medikamente selber bezahlen.
Psychiatrische Notfalldienste. Gemäss dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias, verfügen alle acht psychiatrischen Krankenhäuser, die von der Zentralregierung geführt werden, über psychiatrische Notfalldienste.
Ungenügende Ressourcen. Nigeria ist mit ungefähr 174 Millionen Menschen das meistbevölkerte Land Afrikas. Jede fünfte Person der Sub-Sahara ist nigerianischer Herkunft. Gemäss einem Bericht in der Zeitschrift International Psychiatry hätten in Nigeria 20 Millionen Menschen bereits einmal an psychischen Problemen gelitten. Jedoch würden nur ungefähr 10 Prozent aller Betroffenen eine Behandlung erhalten. Für diese bedeutende Behandlungslücke (treatment gap) sind massgeblich vier Faktoren verantwortlich: Der Mangel an Fachpersonal und an verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Kliniken, die Stigmatisierung von psychisch kranken Personen sowie strukturelle Probleme im Gesundheitssystem.
Mangel an verfügbaren Plätzen in psychiatrischen Einrichtungen. Ein Artikel im International Journal of Nursing and Midwifery von 2012 weist darauf hin, dass psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria lediglich in einigen grossen Krankenhäusern in den wichtigsten Städten angeboten würden. Die Anzahl von Plätzen in psychiatrischen Krankenhäusern ist ungenügend. Gemäss den Zahlen vom World Mental Health Atlas gibt es für 100'000 Personen lediglich vier Betten in einer psychiatrischen Klinik. Von den 5,3 Prozent des Regierungsbudgets, die in das Gesundheitswesen fliessen, geht nur ein sehr kleiner Teil an die psychiatrische Versorgung. Der Grossteil der Ausgaben in diesem Bereich wird von den Betroffenen und deren Familien selbst übernommen. Dies ist besonders belastend, da psychische Krankheiten oftmals viele Jahre dauern beziehungsweise chronisch werden.
Fehlende Überweisung zwischen den Gesundheitssektoren. Neben den infrastrukturellen Problemen gibt es auch ein Defizit bei der Überweisung von psychisch kranken Personen an spezialisierte Ärzte oder Einrichtungen. Laut Dr. Olufemi Olugbile, Direktor und Chefarzt des Lagos State University Teaching Hospital (LA-SUTH), hat das Gesundheitspersonal im primären Sektor, wie beispielsweise Angestellte in Apotheken, kaum Wissen und wenig Interesse an psychisch bedingten Krankheitsbildern und psychiatrischer Versorgung. Sie verfügen auch meist über keine Medikamente, um psychische Krankheiten zu behandeln. Die Überweisung an spezialisierte Krankenhäuser funktioniere oft nicht. Da die Allgemeinmediziner meistens die erste Anlaufstelle der Betroffenen sind, wäre es unbedingt nötig, dieses Personal zu sensibilisieren und ihnen die nötige Infrastruktur zu gewährleisten.
Mangel an psychiatrischem Fachpersonal. Gemäss den Angaben des World Mental Health Atlas von 2011 gibt es in ganz Nigeria lediglich 0,06 ausgebildete Psychiaterinnen und Psychiater pro 100'000 Personen. Das heisst auf zwei Millionen Menschen kommen zwei spezialisierte Fachpersonen. Zum Vergleich: In der Schweiz beträgt das Verhältnis 41,42 Fachpersonen auf 100'000 Personen. Bei den Ärztinnen und Ärzten ist die Lage nicht besser: Für eine Million Menschen steht in Nigeria eine Fachperson zur Verfügung.29 Nigeria ist, wie viele andere afrikanische Länder, vom sogenannten "Brain Drain" betroffen. Viele gut ausgebildete Fachpersonen aus dem Gesundheitssektor verlassen Nigeria, um beispielsweise in europäischen Ländern oder den USA zu arbeiten. Diese Tatsache verschärft zusätzlich die prekäre Situation bei Fachpersonen im Gesundheitsbereich. Gemäss einem Artikel im Com-munity Mental Health Journal von 2013 arbeiten 77 Prozent aller nigerianischen Psychiater in den USA oder in England.30
Stigmatisierung von psychisch kranken Personen. Die weitverbreitete
Stigmatisierung von psychisch erkrankten Personen in der nigerianischen Gesellschaft hindert ebenfalls viele Betroffene daran, sich von einer Fachperson behandeln zu las-sen. Ein Artikel im Journal of Public Health in Africa betont, dass psychisch Kranke in Nigeria oft von der Gesellschaft verstossen werden. Sie verlieren ihre Arbeitsstelle und ihr soziales Beziehungsnetz. Betroffene würden deshalb ihre Krankheit verheimlichen und unbehandelt bleiben.31 Gemäss Dr. Olufemi Olugbile, Direktor und Chefarzt des Lagos State University Teaching Hospital, würden nur gerade zehn Prozent, die an einer psychischen Krankheit leiden, behandelt werden. Dieser Zustand erkläre sich einerseits mit dem erschwerten Zugang zu psychiatrischen Dienstleistungen und andererseits mit der Stigmatisierung der Betroffenen. Dr. Robert Rosenheck, Professor für Psychiatrie in Yale, unterstützt diese Aussage. Die Stigmatisierung von psychisch Kranken sei in der regionalen Kultur und Tradition verankert. Viele Personen würden bei typischen Symptomen einer psychischen Erkrankung denken, dass die betroffene Person verhext oder mit einem bösen Fluch behaftet sei. Deshalb würden Betroffene meistens zuerst zur Kirche oder einem traditionellen Heiler gehen, um sich behandeln zu lassen, als sich an einen Arzt zu wenden. Die Stigmatisierung von psychisch Kranken führt dazu, dass psychiatrische Dienstleistungen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung oft gar nicht in Anspruch genommen werden. Für eine Studie über die Stigmatisierung von depressiven Personen in Nigeria wurden mehr als 100 Betroffene befragt. 51,5 Prozent gaben an, ihre Krankheit aus Angst vor Diskriminierung für lange Zeit geheim gehalten zu haben.
3 Psychiatrische Behandlungen und Kosten
Stationäre psychiatrische Behandlung. Gemäss den Aussagen des Leiters der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias variieren die Kosten einer Hospitalisierung in einer psychiatrischen Einrichtung zwischen den verschiedenen Regionen Nigerias. Der Experte macht folgende Angaben:35
Lagos:
Lagos State University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr (admission deposit): 15'000 Naira (85.23 CHF), wöchentliche Kosten für Unterbringung 5000 Naira (28.41 CHF).
Lagos University Teaching Hospital: Zulassungsgebühr 23'000 Naira (130.68 CHF), wöchentliche Kosten für Unterbringung 20'000 Naira (113.64 CHF).
Abeokuta: Aro Neuropsychiatric Hospital Abeokuta: 50'000 Naira (284.09 CHF) für zwei Monate.
Maiduguri: Zulassungsgebühr 22'300 Naira (126.71 CHF) für Patienten vom Bun-desstaat Borno State. Ansonsten 32'000 Naira (181.82 CHF) pro Monat.
Kaduna: Zulassungsgebühr 25'000 Naira (142.05 CHF); Patienten ausserhalb von Bundesstaat Kaduna bezahlen 50'000 Naira (284.09 CHF).
Behandlung einer schweren Depression. Gemäss einer Studie zum Thema De-pression werden in Nigeria lediglich sechs Prozent aller Personen, die an einer De-pression erkranken, im ersten Jahr nach Beginn der Krankheit behandelt.36 Gemäss dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias gibt es nur sehr wenige ausgebildete klinische Psychologen. Psychotherapien wer-den fast ausschliesslich in privaten Krankenhäusern und in einigen Bundeskrankenhäusern (Federal Hospitals) angeboten und sind dementsprechend teuer. Die Kosten einer Psychotherapie hängen massgeblich von den benötigten Sitzungen ab. Psychische Krankheiten sind oftmals langwierig und die betroffenen Personen sind auf eine regelmässige und langdauernde Behandlung angewiesen. Dies gilt insbesondere bei chronischen Erkrankungen.
Gemäss einem Psychiater in einer psychiatrischen Klinik in Benin City belaufen sich die Kosten für eine stationäre Behandlung einer schwer depressive Person auf 400 bis 600 US-Dollar. Dies beinhaltet die Kosten für die Medikamente, Psychotherapie und Elektroschocktherapie bei schwerwiegenden Fällen für einen Monat. Für weniger akute Formen der Depression besteht auch die Möglichkeit einer ambulanten Therapie. Die Kosten dafür belaufen sich, je nach den verschriebenen Medikamenten, auf zehn bis 150 US-Dollar. Gemäss dem Leiter der Mental Health Abteilung kostet eine Therapiesitzung im ambulanten Rahmen ungefähr 70 US-Dollar.
4 Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten
Medikamente. Gemäss der IOM sind viele Medikamente in Apotheken erhältlich.41 Die WHO betont, dass in den meisten Fällen die Betroffenen selber für die Kosten der Medikamente aufkommen müssen. Die Preise sind je nach Art des Medikaments extrem hoch und die Qualität ist nicht immer gewährleistet. Viele Personen können sich die benötigten Medikamente nicht leisten.
Gefälschte Medikamente und schlechte Qualität. Die Regulationsbehörde für Nahrungsmittel und Medikamente (National Agency for Food and Drug Administration and Control, NAFDAC) prüft die Qualität der Medikamente auf dem nigeriani-schen Markt. Gemäss der WHO sind nicht genehmigte sowie gefälschte Medikamente im Umlauf. Laut Schätzungen sind bis zu 25 Prozent der Medikamente gefälscht und wirken deshalb nur eingeschränkt, da die Dosierung fehlerhaft ist. Da die gefälschten Medikamente jedoch günstiger sind, würden sich Betroffene meistens für solche Medikamente entscheiden.
Spezifische Medikamente. Abilify, Remeron, Temesta und Akineton. Die Angaben über Verfügbarkeit und Preis der genannten Medikamente stammen von praktizierenden Ärzten, Psychiatern und Apothekerinnen in Nigeria. Obwohl verschiedene Apotheken und Fachpersonen kontaktiert wurden, bleiben die Angaben unterschiedlich. Dies kann sowohl an regionalen Unterschieden als auch an Generika liegen, die zu günstigeren Preisen zirkulieren. Gemäss dem Leiter der Mental Health Abteilung an einer Universität im Nordosten Nigerias sei die Qualität der Generika oftmals ungenügend.44 Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass insbesondere Orig-nalmedikamente eher schwer erhältlich sind und teilweise von den Betroffenen direkt importiert werden müssen. Die Preise für geprüfte Medikamente sind sehr hoch und wohl nur für eine kleine Minderheit in Nigeria bezahlbar.
Laut einem Psychiater von Benin City seien nur die Medikamente Temesta und Akineton erhältlich und für die meisten Betroffenen bezahlbar. Abilify und Remeron seien nur schwer erhältlich. Diese Medikamente müssten die Betroffenen oder deren Verwandte selber importieren.
Temesta: Gemäss einem Neurologen von einem Federal Hospital im Bundesstaat Adamawa koste die Behandlung mit Temesta zwischen 5000 und 9000 Naira (28.41 bis 51.14 CHF) pro Monat.46 Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria gibt jedoch an, dass jegliche Formen von Temesta (Wirkstoff Lorazepam) nicht mehr auf dem nigerianischen Markt erhält-lich seien.47
Akineton: Akineton ist gemäss dem Leiter der Abteilung für Mental Health an einer Universität im Nordosten Nigerias ebenfalls erhältlich. Der Preis für eine monatliche Behandlung von Akineton belaufe sich auf 2000-2500 Naira (11.36 bis 14.20 CHF).48
Abilify: Gemäss den Ausführungen vom Leiter der Mental Health Abteilung gibt es Abilify Tabletten in der Dosierung von 10 mg und 5 mg. Eine Packung enthält jeweils 28 Tabletten und kostet 57'000 Naira (323.87 CHF).49
Gemäss den Angaben eines Neurologen vom Federal Hospital im Bundesstaat Ada-mawa koste die Behandlung mit Abilify-Tabletten 1500 Naira (8.52 CHF) pro Mo-nat.50 Dieser extrem hohe preisliche Unterschied lässt wohlmöglich auf ein Generi-kum schliessen. Wie bereits beschrieben, ist die Qualität vieler Generika nicht im-mer gewährleistet.
Remeron: Gemäss einem Neurologen vom Federal Hospital im Bundesstaat Ada-mawa ist Remeron zum Preis von 5000 Naira (28.41 CHF) pro Monat erhältlich.51 Laut eines wissenschaftlichen Mitarbeiters von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria isAngaben von Apotheken in Lagos. Gemäss einer Apotheke in Lagos sind alle er-wähnten Medikamente nur schwer erhältlich und nur ausgewählte Apotheken haben die Möglichkeit, diese Medikamente zu importieren. Die kontaktierte Apotheke im-portiere Abilify momentan für einen Patienten. Eine Packung von zehn Tabletten à 10 mg koste 15'000 Naira (85.38 CHF). Temesta sei nicht bekannt. Remeron und Akineton würden nur sehr selten verschrieben. Gemäss der Apothekerin habe eine Person, die auf alle diese Medikamente angewiesen sei, wohl grosse Probleme, die Medikamente zu finden und zu finanzieren.53 Ein weiterer Apotheker in Lagos gab an, keine der genannten Medikamente zu kennen.
Kosten einer Behandlung mit den genannten Medikamenten. Im Rahmen dieser Recherche konnten keine genaueren Angaben zur Verfügbarkeit und zu den Kosten der genannten Medikamente gefunden werden. Die genannten Preise der kontaktierten Fachpersonen bleiben widersprüchlich. Dies mag an regionalen Unterschieden oder an Generika liegen, die möglicherweise unter denselben Namen wie die Origi-nalmedikamente kursieren. Je nach Angaben der Experten kostet eine Behandlungt Remeron jedoch nicht erhältlich, zumindest nicht in seiner Region (Enugu State).
Angaben von Apotheken in Lagos. Gemäss einer Apotheke in Lagos sind alle er-wähnten Medikamente nur schwer erhältlich und nur ausgewählte Apotheken haben die Möglichkeit, diese Medikamente zu importieren. Die kontaktierte Apotheke im-portiere Abilify momentan für einen Patienten. Eine Packung von zehn Tabletten à 10 mg koste 15'000 Naira (85.38 CHF). Temesta sei nicht bekannt. Remeron und Akineton würden nur sehr selten verschrieben. Gemäss der Apothekerin habe eine Person, die auf alle diese Medikamente angewiesen sei, wohl grosse Probleme, die Medikamente zu finden und zu finanzieren. Ein weiterer Apotheker in Lagos gab an, keine der genannten Medikamente zu kennen.
Kosten einer Behandlung mit den genannten Medikamenten. Im Rahmen dieser Recherche konnten keine genaueren Angaben zur Verfügbarkeit und zu den Kosten der genannten Medikamente gefunden werden. Die genannten Preise der kontaktier-ten Fachpersonen bleiben widersprüchlich. Dies mag an regionalen Unterschieden oder an Generika liegen, die möglicherweise unter denselben Namen wie die Origi-nalmedikamente kursieren. Je nach Angaben der Experten kostet eine Behandlung mit den vier oben genannten Medikamenten zwischen 77 CHF55 und 418 CHF56 pro Monat. Weitere Kosten für eine allfällige stationäre Behandlung oder Therapiesitzungen sind darin nicht inbegriffen (vgl. Kapitel 3).
Gemäss den Angaben der Weltbank liegt das durchschnittliche Pro-Kopf Einkommen in Nigeria bei 1440 US-Dollar pro Jahr. Das sind 120 US-Dollar pro Monat. Das durchschnittliche Pro-Kopf Einkommen ist jedoch keine verlässliche Kennzahl für die Einschätzung finanzieller Möglichkeiten von Einzelpersonen oder Familien in Nigeria. Eine psychisch Kranke Person, die beispielsweise über kein soziales Netzwerk verfügt, wäre wohl kaum in der Lage, diese Medikamente zu beschaffen und zu finanzieren. Der gesetzliche Mindestlohn liegt in Nigeria bei 18'000 Naira (102 CHF) pro Monat. Gemäss einem Bericht in der Sun News Online wird der Mindestlohn je-doch nicht eingehalten: 52 Prozent aller erwachsenen Arbeitenden würden weniger als 102 CHF pro Monat verdienen. Wie bereits beschrieben, arbeiten in Nigeria zudem bis zu 75 Prozent der Bevölkerung im informellen Sektor, der nicht an einen Mindestlohn gebunden ist. In einem Land, in welchem mehr als die Hälfte der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt und lediglich 1.25 US-Dollar pro Tag zur Verfügung hat,59 sind solch hohe Kosten - auch wenn von der günstigsten Variante aus-gegangen wird - für die meisten unbezahlbar.
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E-Mail Auskunft an die SFH vom 16. Januar 2014 von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter von der Health Policy Research Group an der University of Nigeria, Enugu State.
Email Auskunft an die SFH vom 9. Januar 2014 von einem Neurologen im Federal Hospital im Bun-desstaat Adamawa.
Telefonauskunft vom 16. Januar 2014 von einer Apothekerin in Lagos
Telefonauskunft vom 16. Januar 2014 von einem Apotheker in Lagos
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UNDP, Human Development Reports, Nigeria, 2013:
http://hdr.undp.org/en/countries/profiles/NGA
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend der persönlichen Verhältnisse und der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.10.2016.
2.2.3. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Befund der behandelnden Ärztin vom 19.08.2016.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.
2.3.2. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen erklärt, dass er von Boko Haram entführt und misshandelt worden sei. Er sei eine Woche festgehalten worden, ehe ihm die Flucht nach Kamerun gelang.
2.3.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschen-rechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in ihrem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Zunächst ist hervorzustreichen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - wie zu Recht von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstatiert wurde - bereits im Administrativverfahren vage und widersprüchlich präsentiert worden war.
So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung betreffend seiner Fluchtgründe vorgebacht, dass er und seine Mutter nach dem Tod seines Vaters in dessen Heimatort gezogen seien, welcher muslimisch geprägt sei. Dort sei dann von Boko Haram die örtliche Kirche zuerst gesperrt und danach niedergebrannt worden. Fernerhin sei er als Kind auch von Boko Haram entführt worden und in ein Trainingscamp für Terroristen gebracht worden, er habe von dort jedoch flüchten können. Im Widerspruch dazu legte er bei der niederschriftlichen Einvernahme und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ganz andere Fluchtgründe dar (im Folgenden der entsprechende Auszug aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 25.10.2016):
RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich bin nach Abuja. Wir waren zehn Personen der gleichen Kirchengemeinde. Wir wollten hier die Zulassung für die Universität prüfen. Ich wollte meine Ergebnisse sehen.
RI: Wann war das?
BF: 2011.
RI: Warum haben Sie sich 2011 zur Universität beworben, wenn Sie bereits 2006 die Schule beendet haben?
BF: Ich musste in dieser Zeit arbeiten, ich habe die Prüfungen nicht bestanden. Meine Mutter war zu dieser Zeit schon sehr alt, und da meine Schwester in die Schule ging, habe ich durch Arbeit die Mutter und Schwester finanziell unterstützt.
RI: Und Sie sind dann überfallen worden bei der Fahrt?
BF: Auf dem Weg nach Yola sahen wir eine Gruppe Männer auf uns zukommen und diese Leute hielten uns an. Ich sagte, wir kennen diese Leute nicht, lasst uns weitergehen. Daraufhin kam einer der Gruppe auf mich zu und hat mir den Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen.
RI: Wo ist Yola?
BF: Das ist ein Bundesstaat im Norden.
RI: Warum waren Sie auf dem Weg nach Yola?
BF: Wir wollten zu einem Kirchentreffen gehen.
RI: Ist Yola ein muslimisch geprägter Staat?
BF: Ja.
RI: Warum gibt es dann dort ein Kirchentreffen?
BF: Mehrere Kirchengemeinden aus der Gegend um Ilorin kamen hier zusammen, um den Leuten die Neuheiten des Christentums zu verkünden.
RI: Wie waren Sie da unterwegs?
BF: Wir sind mit dem öffentlichen Bus von Abuja nach Yola gefahren. Es waren keine anderen Passagiere im Bus.
RI: Der Überfall fand dann auf den Bus statt?
BF: Ja. Die Gruppe der Männer kam aus dem Busch und stoppte den Bus.
RI: Was ist dann passiert?
BF: Der Fahrer hat gefragt, warum sie den Bus stoppen. Ich saß in der ersten Reihe neben dem Fahrer und einer dieser Männer hat mir durch die Tür den Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen.
BF zeigt auf eine Narbe am Kopf.
RI: War das in Yola selbst oder in einem Dorf?
BF: In Yola gibt es verschiedene Dörfer. Es war in einem Dorf von Yola, ich kann mich an dessen Namen nicht erinnern, der Platz war mir unbekannt.
RI: Wie viele Männer haben den Bus angehalten?
BF: Sechs.
RI: Was ist dann mit Ihnen und Ihren Kollegen passiert?
BF: Sie haben einen Pick-Up aus dem Busch geholt, sie zwangen uns aus dem Bus auszusteigen und auf den Pick-Up steigen. Sie brachten uns weit weg in den Urwald. Ich kannte diese Gegend nicht.
RI: Warum sind Sie entführt worden?
BF: Es waren Moslems, sie haben uns in ein Camp in der Nähe von Kamerun gebracht. Sie wollten uns zwingen, dass wir uns ihnen anschließen und terroristische Akte durchführen.
RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Es gibt immer noch Boko Haram in Nigeria. Ich war seit fünf Jahren nicht mehr dort. Ich glaube, diese Gruppen würden immer wieder kommen, um uns anzugreifen.
So steht das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung - er sei im Kindesalter von Boko Haram entführt worden - im deutlichen Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Richterin, wonach diese Entführung erst 20 Jahre später stattgefunden hätte. Die belangte Behörde hat richtig erkannt - die erkennende Richterin schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an - dass es sich hierbei um einen eklatanten Widerspruch handelt und bei einer wahren Sachverhaltsschilderung die Angaben gleich lauten hätten müssen.
Ebenso waren die Angaben des Beschwerdeführers betreffend der Zeitangaben zu seinem Wohnsitzwechsel durch frappante Widersprüche geprägt. So gab er zu Beginn der Einvernahme an, dass er und seine Mutter nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1987 aus Lagos verzogen seien, später behauptete er, erst im Jahr 1995 Lagos verlassen zu haben. Bei der mündlichen Verhandlung gab er nunmehr an, erst im Jahr 1997 aus Lagos weggezogen zu seien.
Wesentlich für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens sind in diesem Zusammenhang auch die Angaben des Beschwerdeführers über die örtlichen Gegebenheiten des behaupteten Übergriffes durch Boko Haram. So gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme an, dass sich der betreffende Vorfall während des Fußweges ereignete. In der mündlichen Verhandlung gab er jedoch an, dass sich der betreffende Vorfall im Bus abgespielt hat. Es scheint ein nahezu lebensfremder Umstand zu sein, wenn er nach einem derart einschlägigem persönlichen Erlebnis unterschiedliche Angabe über örtlichen Gegebenheiten vorbringt. Es ist doch ein eklatanter Unterschied ob man sich bei einem derartigen Überfall in einem vermeintlich schützenden Bus befindet oder ob man sich fernab von jedem Schutz frei auf der Straße bewegt.
2.3.4. Selbst wenn man aber der Geschichte des Beschwerdeführers Glauben schenken würde, wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich durch eine Ansiedelung im Südwesten Nigerias einer etwaigen Verfolgung durch Boko Haram zu entziehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde jedenfalls bestehen, da der Beschwerdeführer selbst angibt, jahrelang in Lagos unbehelligt in die Schule gegangen zu sein. Der Beschwerdeführer ist jung und ungebunden, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass es ihm nicht möglich sein sollte, sich in jenen Gebieten, in denen Boko Haram nicht aktiv ist, eine neue Existenz aufzubauen, auch wenn er über keinen familiären Rückhalt verfügt. Ein Einfluss der psychischen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht.
2.3.5. Im Beschwerdeschriftsatz bemängelte der Beschwerdeführer das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit seinem Sachverhalt auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass der zuständige Organwalter den Beschwerdeführer ausführlich und objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und ihn mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann dieser Vorwurf daher nicht nachvollzogen werden. Das Bundesamt hat die materielle Wahrheit von Amts wegen zu erforschen. Hierbei kann oftmals nur auf eine genaue Befragung des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Hinsichtlich der Fragestellung lassen sich aber keine Besonderheiten feststellen, und bei genauer Betrachtung hinterlässt die Niederschrift den Eindruck, dass sie den konkreten Verlauf wiedergibt. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens umfassend niederschriftlich vom Bundesamt einvernommen, wobei er in dieser Einvernahme die Gelegenheit hatte, sich zu seinen Verfolgungsgründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das Bundesamt beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Grund seiner Furcht und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten, etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990), dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt am 20.07.2016 nach der Rückübersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die vollständige Rückübersetzung bestätigte.
2.3.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon das Bundesamt - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.7. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist, wie bereits unter Punkt 2.3.4. (zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative) ausgeführt wurde, letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass es ohne familiären Rückhalt und mit einer psychischen Erkrankung schwierig ist, sich eine neue Existenz aufzubauen, doch handelt es sich hierbei um keine dermaßen akute und schwerwiegende Erkrankung, welche in Nigeria nicht behandelbar wäre und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnte (Hierbei ist auch auf die rechtliche Beurteilung unter Punkt 3.2. zu verweisen). Zudem gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; eine Verfolgung durch Boko Haram könnte durchaus unter dem Gesichtspunkt der Verfolgung aufgrund der Religion gesehen werden, doch ist - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer von Boko Haram geworden war. Zudem würde ihm selbst in diesem Fall - als Angehöriger der Volksgruppe der Yoruba und als Christ - eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, da er sich im Süden des Landes niederlassen und sich so vor jeglichem Kontakt zu Boko Haram, die weiterhin nur im Norden des Landes - abgesehen von vereinzelten Anschlägen in den größten Städten des Landes - aktiv sind, schützen könnte. Zudem hat er auch schon einige Jahre in Lagos gelebt.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268). Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.
Wie bereits ausgeführt besteht im Fall des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgung oder besondere Gefährdung in Lagos, wo er sich bis Mitte der 90iger Jahre aufhielt, machte er nicht geltend. In diesen Gebieten besteht auch keine unmittelbare Bedrohung seiner Person durch die auf den Anschlägen der Boko Haram basierende instabile Sicherheitslage im Norden bzw. Nordosten Nigerias.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443).
Die belangte Behörde hatte den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und arbeitswilliger Mann, der einige Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Dabei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet und aktuell in medikamentöser Behandlung steht. Die Probleme, welche der Beschwerdeführer in der Verhandlung schilderte (Albträume, er habe Angst, wenn fremde Leute auf ihn zugehen würden und könne manchmal seinen Zorn nicht kontrollieren), erscheinen nicht geeignet, die im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe angesprochene Stigmatisierung von psychisch Kranken als verhexte oder mit einem Fluch belegte Personen hervorzurufen. Es ist sicherlich für einen Menschen mit einer psychischen Einschränkung schwieriger, sich im Arbeitsleben zu integrieren, doch weist der Beschwerdeführer aktuell selbst auf seine Arbeitsfähigkeit hin. Der Beschwerdeführer wuchs außerdem in Lagos auf, wo es im Vergleich zu anderen Regionen Nigerias eine bessere medizinische Versorgung gibt. Aus den Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Nigeria ergibt sich, dass grundsätzlich auch psychische Erkrankungen behandelbar sind und auch verschiedene Medikamente/Psychopharmaka grundsätzlich erhältlich sind. Dies spricht gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geraten würde. In casu geht die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht über eine psychische Störung, die ambulant medikamentös behandelbar ist, hinaus.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die reine Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Der EGMR geht zudem davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vg. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Der Beschwerdeführer behauptet keinen Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt bzw. erwähnte er seine psychischen Leiden im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht mehr. Ein Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Es ist sohin nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr nach Nigeria den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp mehr als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es wird nicht verkannt, dass er begonnen hat Deutsch zu lernen, dass er Freundschaften geschlossen hat und unbescholten ist. Dies vermag aber keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung darzulegen.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen ist ein Eingriff in das allfällig bestehende Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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