VwGH Ra 2015/21/0005

VwGHRa 2015/21/000519.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des A M in O, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 2014, Zl. I403 1434488- 2/3E, betreffend Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1986 geborene Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste 2013 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag keine Folge und wies den Revisionswerber nach Marokko aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. Juni 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 "das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Nach einer ergänzenden Einvernahme des Revisionswerbers sprach das BFA mit Bescheid vom 12. August 2014 aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid und sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (ua.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Im vorliegenden Fall wird unter diesem Bezug nur geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, "ob bei begründeten Hinweisen auf die Anwendung von Folter und unmenschlicher Behandlung im Falle einer Abschiebung in das Herkunftsland im Rückkehrverfahren eine inhaltliche Auseinandersetzung des BVwG mit dem Fluchtvorbringen zu erfolgen habe". Damit spricht der Revisionswerber von vornherein nur die Feststellung nach § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 an, seine Abschiebung nach Marokko sei zulässig. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang konkret aber ausschließlich auf - vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren für unbeachtlich erklärtes - "Fluchtvorbringen", welches bereits im vorangegangen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2014 zu beurteilen war und nicht zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiären Schutz geführt hatte. Warum nunmehr eine Neubeurteilung des seinerzeitigen Fluchtvorbringens entgegen der Rechtskraft dieses Erkenntnisses hätte in Frage kommen sollen, tut der Revisionswerber jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insofern vermag er eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 19. Februar 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte