AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §40
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:G306.2180284.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, und 5.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zl. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Die Anträge auf unentgeltliche Bereitstellung eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n
.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden BF3) sowie die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4), die beiden letzten gesetzlich vertreten durch den BF1 und die BF2, stellten jeweils am XXXX.2016 gemeinsam, und die in Österreich geborene - ebenfalls gesetzlich vom BF1 und der BF2 vertretene - Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) am XXXX.2016, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 12.02.2016 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
3. Am 23.08.2017 wurde der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren, auch hinsichtlich des BF3, der BF4 und der BF5, niederschriftlich einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, dem BF am 06.12.2017, den sonstigen BF am 07.12.2017 zugestellt, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 2 Wochen festgelegt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit per E-Mail am 15.12.2017 beim BFA eingebrachten gemeinsamen Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bfP), vermittels ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, das Aufgreifen nicht vorgebrachter Rechtswidrigkeiten, allenfalls die Bestellung eines Verfahrenshelfers, sowie die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Behebung der Rückkehrentscheidung samt der Erklärung der Unzulässigkeit einer solchen und Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, beantragt.
6. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 20.12.2017 bei diesem ein.
7. Mit jeweils am 08.02.2018 und 10.04.2018 beim BFA eingelangter Eingabe brachten die bfP ein Unterstützungsschreiben und Nachweise über Erwerbstätigkeiten ergänzend in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die bfP führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Irak. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Kurden und bekennen sich zu keinem Glauben. Die Muttersprache der bfP ist kurdisch.
Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und die leiblichen Eltern des BF3, der BF4 und der BF5.
Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 verließen ihren Herkunftsstaat Irak gemeinsam im Jänner 2016 und reisten im Februar 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die BF5 am XXXX geboren wurde.
Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 stellten am XXXX.2016, die BF5 am XXXX.2016, die gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.
Die bfP sind gesund und der BF1 und die BF2 zudem arbeitsfähig.
Der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 wurden im Irak, konkret in XXXX, geboren und hielten sich bis zu deren gegenständlichen Ausreise ebendort auf.
Der BF1 besuchte mehrjährig die Schule im Irak und war bis zuletzt als selbständiger Elektriker im Herkunftsstaat erwerbstätig.
Die BF2 besuchte 6 Jahre die Volksschule und 3 Jahre die Mittelschule im Herkunftsstaat und war zuletzt als Hausfrau tätig.
Der Lebensunterhalt der bfP war vor deren gegenständlichen Ausreise durch die Einkünfte des BF1 gesichert.
Im Herkunftsstaat, konkret in XXXX und XXXX, halten sich weiterhin (Kern‑) Familienmitglieder der bfP, konkret die Eltern und Geschwister sowohl vom BF1 als auch der BF2 auf.
Die bfP verfügen über soziale, jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Der BF1 verrichtete im Zeitraum XXXX.2017 bis XXXX.2017 gemeinnützige Tätigkeiten in der Gemeinde XXXX, und war am XXXX.2018 und XXXX.2018, entlohnt vermittels Dienstleistungsschecks, geringfügig beschäftigt.
Der BF1 und die BF2 gehen keiner - regelmäßigen - Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, und leben die bfP überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die bfP erweisen sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Der BF3 besucht die Volksschule im Bundesgebiet und hat der BF1 eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert.
Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Irak und zur Einreise in Österreich, sowie zu den gegenständlichen Asylanträgen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand des BF1 und der BF2 und deren Elternschaft im Hinblick auf den BF3, die BF4 und die BF5, zum Religionsbekenntnis, zur Muttersprache, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Erwerbslosigkeit des BF1 und der BF2 sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der Gesundheitszustand der bfP beruht auf dem Vorbringen des BF1 und der BF2 im Verfahren vor der belangten Behörde und ergibt sich die Erwerbstätigkeit des BF1 und der BF2 aus dem Nichtvorbringen eines eine Arbeitsunfähigkeit derselben nahelegenden Sachverhaltens seitens dieser sowie dem Umstand, dass der BF1 bis zu seiner Ausreise aus dem Irak als Elektriker erwerbstätig war und auch in Österreich kurzfristig Arbeiten verrichtete.
Die Geburt der bfP in XXXX sowie die Erwerbstätigkeit des BF1 im Irak, beruhen auf dem konkreten Vorbringen des BF1 und der BF2.
Der Schulbesuch des BF1 im Irak beruht auf dem Vorbringen desselben und ergibt sich der Schulbesuch der BF2 sowie deren Tätigkeit als Hausfrau im Irak aus dem Vorbringen derselben.
Der durch die Erwerbstätigkeiten des BF2 gesicherte Unterhalt der bfP beruht auf dem dies behauptenden Vorbringen der BF2 sowie dem Nichtvorbringen eines diesbezüglich gegenteiligen Vorbringens seitens des BF1.
Der Aufenthaltsort der Familienangehörigen im Irak beruht auf den jeweils konkreten Vorbringen des BF1 und der BF2.
Die gemeinnützige Tätigkeit sowie die geringfügige Beschäftigung des BF, beruht auf in Vorlage gebrachte diesbezügliche Bestätigungen.
Das Bestehen sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich beruht auf dem Vorbringen des BF1 und der BF2 sowie in Vorlage gebrachte Unterstützungsschreiben und ergibt sich das Fehlen familiärer Bezugspunkte im Bundesgebiet ebenfalls aus dem konkreten das Vorhandensein solcher verneinenden Vorbringen derselben.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bfP sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie in das GVS-Informationssystem).
Der Schulbesuch des BF3 beruht auf einer in Vorlage gebrachten Bestätigung der vom BF3 besuchten Volksschule.
2.2.2. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in diesen, beruht auf deren Angaben in den Erstbefragungen und in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
2.2.2.1 Wie sich aus der Erstbefragungen und der Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten der BF1 und die BF2 ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden diese von der belangten Behörde auch zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dem BF1 und der BF2 wurde wiederholt seitens des BFA die Möglichkeit geboten in freier Erzählung sowie unter Beantwortung konkreter Fragen, ihre Fluchtgründe darzulegen. Eigene Fluchtgründe im Hinblick auf die BF2, den BF3, die BF4 und die BF5 wurden dabei nicht vorgebracht, sondern wiederholt auf jene des BF1 verwiesen.
Insofern die beschwerdeführenden Parteien nunmehr in der gegenständlichen Beschwerde erstmals Mängel bei deren Einvernahme, insbesondere Verständigungsschwierigkeiten mit dem jeweils beigezogenen Dolmetscher bzw. allfällige Übersetzungsprobleme monieren, ist entgegenzuhalten, dass der BF1 sowie die BF2 unterschriftlich bestätigt haben, dass die niederschriftliche Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache vorgenommen wurde und sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden haben. Auch die Richtigkeit der vom besagten Dolmetscher vorgenommenen Übersetzung samt des korrekten niederschriftlichen Festhaltens der Angaben des BF1 und der BF2 durch das BFA wurde von den besagten bfP mittels Unterschrift bestätigt. Der Logik folgend ist davon auszugehen, dass auf allfällige Mängel bei der Einvernahme von Seiten des BF1 und der BF2 durch eine Unterschriftenverweigerung oder das Anbringen von Anmerkungen am Protokoll - worauf diese vom BFA hingewiesen wurden - aufmerksam gemacht worden wäre, weshalb es dem nunmehrigen, insbesondere erstmaligen, Vorbringen der bfP an jeglicher Substanz mangelt.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde Ermittlungen hinsichtlich der einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Wege stehenden westlichen Orientierung der BF2 zur Gänze unterlassen hätte, ist auszuführen, dass die BF2 konkret auf ihre Fluchtgründe und das Bestehen allfälliger Probleme im Herkunftsstaat befragt vorbrachte, aufgrund der Probleme des BF1 geflüchtet zu sein, über diese jedoch nicht Bescheid zu wissen und selbst keinerlei Probleme im Herkunftsstaat zu haben. Weder brachte die BF2 vor aufgrund einer westlichen Einstellung noch wegen allfälliger Unterdrückungen von Frauen im Irak ausgereist zu sein oder im diesem Zusammenhang Probleme gehabt zu haben. Dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich als Frau keinen Zugang zu Bildung gehabt zu haben, diametral entgegenstehend, brachte die BF2 vor der belangten Behörde vor, 6 Jahre lang die Volksschule und 3 Jahre lang die Mittelschule im Irak besucht zu haben. Zudem lässt sich der im Akt einliegenden Kopie des irakischen Reisepasses der BF2 erkennen, dass das darin angebrachte Lichtbild die BF2 ohne Kopftuch zeigt, was - insbesondere vor dem Hintergrund der Verneinung einer persönlichen Verfolgung im Herkunftsstaat und des Nichtvorbringens sich geänderter Verhältnisse - nahelegt, dass die BF2 keine Einstellungsänderung erfahren und sohin - wie auch die BF4 und die BF5 - auch weiterhin keine Probleme im Herkunftsstaat aus den in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Vorbringen erleiden müssen. Dies hat auch im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit der bfP sinngemäß zu gelten. Weder der BF1 noch die BF2 haben bei deren Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme auf auf deren Religion zurückführbare Probleme im Herkunftsstaat verwiesen. Im Falle des Bestehens allfälliger Probleme aufgrund einer der zuvor ausgeführten Sachverhalte, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass die bfP diese auch im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, und nicht einen positiven Ausgang ihres Ansuchens um staatliche Hilfe durch Verschweigen dieser Sachverhalte in Gefahr gebracht und deren zwangsweise Rückkehr in den Irak riskiert hätten.
Vielmehr brachte der BF1 wiederholt vor, aufgrund einer Anzeige einer kriminellen Organisation von einigen deren Mitgliedern telefonisch beinahe ein Jahr lang bedroht worden zu sein. Näher ausführend vermeinte der BF1 auf Anraten seines Bruders, welcher ihn um Vornahme einer anonymen Anzeige bei den zuständigen Polizeiorganen ersuchte, eine solche im Beisein seines Bruders und eines Vertreters einer NGO vorgenommen zu haben, woraufhin die besagten Täter festgenommen, jedoch einige ein paar Tage später wieder freigelassen wurden. Seither sei der BF1 wiederholt Drohanrufen ausgesetzt, was er den zuständigen Polizeibehörden gemeldet habe, welche jedoch nichts unternommen hätten. Aufgrund der Drohungen sah sich der BF1 genötigt sich mit seiner Familie (BF2, BF3 und BF4) bei Verwandten sowie seinen Eltern über Monate hinweg immer wieder zu verstecken. Letzen Endes habe der BF1 die Hoffnung auf herkunftsstaatliche Hilfe aufgegeben und seien die bfP aus dem Irak ausgereist. Der BF2 habe der BF1 bis dato nichts Näheres über die Geschehnisse erzählt.
Die vom BF1 vorgetragene Fluchtgeschichte weist einige Widersprüchlichkeiten auf. So vermeinte der BF1 von seinem Bruder gebeten worden zu sein, einen anonyme Anzeige zu erstatten, zumal er Angst vor den Bandenmitgliedern hätte. Warum der BF1 sich danach - dessen Anonymität gefährdend - an eine weitere Person gewandt und dennoch im Beisein seines Bruders die Anzeige erstattet habe, lässt sich logisch nicht nachvollziehen. Der lapidare Verweis in der gegenständlichen Beschwerde, dass das vom BF1 Vorgebrachte tatsächlich geschehen sei, auch wenn sich die belangte Behörde dies nicht erklären könne, vermag als Entgegnung in Ermangelung der Glaubhaftmachung, nicht zu genügen.
Zudem zeigen auch die Aussagen des BF1 und der BF2 zueinander Widersprüchlichkeiten auf. So vermeinte der BF1 sich aufgrund der Vielzahl an Drohanrufen genötigt gefühlt zu haben, mit seiner Familie (BF2, BF3 und BF4) über Monate hinweg bei Verwandten und seiner Familie Unterschlupf gesucht zu haben, um sich dem Zugriff der besagten Täter zu entziehen. Die BF2 gab jedoch an, anfangs von den Problemen ihres Mannes nichts gewusst sondern erst kurz vor deren Ausreise aufgrund des veränderten Verhaltens des BF vom Bestand von Problemen erfahren zu haben. Nach der Beschlussfassung aus dem Irak auszureisen, habe die BF2 in der letzte Woche ihres Aufenthaltes im Irak zum Zwecke der Verabschiedung bei ihren Eltern Unterkunft genommen. Sonstige Aufenthalte bei Verwandten oder ihren Eltern, oder jenen des BF1, wegen der Probleme des BF1 wurden von dieser jedoch nicht vorgebracht. Darüber hinaus gab der BF1 in der Erstbefragung an, bis Jänner 2016 (= Zeitpunkt der Ausreise) als Elektriker gearbeitet zu haben. Die BF2 untermauerte dies, indem sie vor dem BFA vorbrachte, dass der BF1 als Elektriker arbeitete und sie ihren Unterhalt mit dessen Verdienst zu decken vermochten. Eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch den BF1 aufgrund bestehender Probleme wurde seitens der BF2 jedoch nicht thematisiert.
Im Falle des Bestehens der vom BF1 geschilderten Sachlage, nämlich sich versteckt haben zu müssen, wäre davon auszugehen gewesen, dass die BF2 davon berichten hätte müssen und der BF1 nicht bis zuletzt als Elektriker tätig hätte sein können, zumal dies bedeutet hätte, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Zudem lässt sich nicht nachvollziehen, warum der BF1 seiner Frau, der BF2, über Monate hinweg nichts über seine, sein Leben bedrohenden, Probleme erzählen hätte sollen. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 vor der belangte Behörde angegeben hat, nicht nur um sein Leben, sondern auch jenes seiner Familie besorgt zu sein, erschließt es sich dem erkennenden Gericht nicht, dass der BF seiner Frau nichts gesagt hat, über Monate hinweg mit seiner Familie weiterhin im Gefahrenbereich verblieben ist und nichts über Drohungen gegen seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen vorgebracht hat. Der Verbleib im Gefahrenbereich über Monate hinweg, das Nichteinweihen seiner Familie über die bestehenden auch sie betreffenden Probleme sowie das Unbehelligtbleiben von nahen Angehörigen widerspricht jedenfalls jeglicher Logik.
Gerade durch die Bedrohung von Familienangehörigen könnte von den Tätern ein enormer Druck auf den BF1 ausgeübt werden sich diesen zu stellen, sodass sowohl das Unterbleiben solcher, als auch der Umstand seine unwissende Familie über ein lange Zeit hinweg der potentiellen Gefahr eines Übergriffes ausgesetzt zu lassen, die Glaubwürdigkeit des BF weiter untergräbt.
Die - in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt - vorgebrachte Begründung des BF, bis zuletzt auf die Hilfe der Behörden in Herkunftsstaat gehofft zu haben, genügt als substantiierte Entgegnung nicht. Es widerspricht der menschlichen Natur trotz behaupteten Nichterfahrens eines Schutzes seitens herkunftsstaatlicher Behörden weiterhin über Monate hinweg im Gefahrenbereich zu verbleiben und bis zuletzt auf einen Schutz zu warten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine sich in Gefahr befindliche Person einfach abwartet und sich einer unkalkulierbaren Gefahr aussetzt.
Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten thematisierten Fälschungsproblematik von Urkunden im Irak, können an dieser Ansicht auch die in Vorlage gebrachten, die vermeintlichen Anzeigen des BF1 belegenden Dokumente, in Ermangelung der Verifizierbarkeit deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit, nichts zu ändern.
Unbeschadet dessen, vermochten die bfP - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - selbst bei Unterstellung der Wahrheit ihres Vorbringens und Echtheit der vorgelegten Dokumente, eine staatliche Verfolgung im Herkunftsstaat nicht substantiiert darzulegen.
Die bloße Behauptung keinen Schutz von herkunftsstaatlichen Behörden zu erhalten, genügt vor dem Hintergrund der in Vorlage gebrachten Bestätigungen nicht um dies nahezulegen. Vielmehr ließe sich diesen entnehmen, dass diese die Anzeige des BF1 hinsichtlich seiner Bedrohung entgegengenommen und Schritte zu dessen Schutz, nämlich die Ausforschung der Täter, gesetzt hätten. Eingedenk des Umstandes, dass die vermeintlichen Täter den BF immer mit unterdrückter Telefonnummer angerufen haben und der BF zur Identität dieser nichts aussagen konnte, kann ein langes Ermittlungsverfahren nicht unweigerlich bedeuten, dass die besagten Behörden unwillig und/oder unfähig wären. Der Wille den bfP zu helfen käme jedoch aus den besagten in Vorlage gebrachten Dank- und Bestätigungsschreiben zum Ausdruck und ließe sich eingedenk der fehlenden Beweise ein bis zur Ausreise des BF ausgebliebener bzw. nicht wahrgenommener Erfolg nicht als Unfähigkeit der besagten Behörden auslegen. Zudem gab der BF1 an, dass aufgrund seiner ersten Anzeige die Mitglieder der besagten kriminellen Vereinigung verhaftet, sohin die herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden angemessen tätig wurden, was auf ein Funktionieren herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen hinweist.
So bleibt festzuhalten, dass - wie den Länderfeststellungen entnommen werden kann - sich die Sicherheitslage im Herkunftsstatt der bfP regional unterscheidet und im Herkunftsgebiet derselben zwar als angespannt, jedoch nicht als potentiell gefährlich eingestuft werden kann. So konnte der "IS" aus dem Kurdischen Autonomiegebiet Richtung Syrien zurückgedrängt werden und weist die besagte Region durchwegs ein stabil politisches Umfeld mit durchwegs geordneten staatlichen Strukturen auf. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Sulaimaniyya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen sohin als stabil anzusehen.
Insofern in der gegenständlichen Beschwerde schlaglichtartig allfällige Probleme mit Sicherheitskräften in der Herkunftsregion der bfP dargestellt werden, lassen die bfP deren unmittelbare Betroffenheit nicht erkennen. Sowohl der BF1 als auch die BF2 gaben vor der belangten Behörde an, keinerlei Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben bzw. zu haben.
Anhaltspunkte dafür, dass die bfP als Mitglieder der Volksgruppe der Kurden in ihrer von Kurden beherrschten Heimatregion am dortigen Arbeitsmarkt nicht wieder Fußfassen und ihren Unterhalt sichern werden können, lassen sich zudem nicht erkennen und wurde dies von den bfP auch nicht konkret behauptet.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der bfP ergibt sich sohin, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher dargelegt wird - eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht bzw. vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die bfP BF gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnte.
2.2.2.2. Insoweit erstmals in der Beschwerde behauptet wird, dass die BfP auf Grund ihrer Religion, ethnischen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sowie die BF2, BF4 und BF5 aufgrund ihres Geschlechtes und zudem die BF2 aufgrund ihrer Lebensstils, in ihrem Heimatstaat verfolgt werden würden, ist einzuwenden, dass in diesem mit einem völlig neuen Umstand ergänzten Vorbringen der Versuch einer nach Maßgabe des § 20 BFA-VG unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens gesehen werden kann, um im Hinblick auf die begründete abweisende Entscheidung der belangten Behörde über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es den bfP nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese jedenfalls nicht als nebensächlich zu qualifizierenden Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens vorzubringen, insbesondere in der Erstbefragung oder jedenfalls in der Einvernahme vor der belangten Behörde, sind - im Lichte der obigen Ausführungen - weder von den bfP substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.
2.2.2.3. Eingedenk der Nichtnennung eines Beweisthemas sowie Nichtbekanntgabe bzw. Nichterkennbarkeit, inwiefern die Einvernahme der Rechtsvertreterin der bfP, objektiv gesehen über den Gegenstand der Beweisaufnahme, konkret der Verfolgung der bfP im Herkunftsstaat, einen Beweis liefern kann, konnte aufgrund der offenbaren Unerheblichkeit des Beweisantrages von der beantragten Einvernahme der RV als Zeugin abgesehen werden.
2.2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem BF1 und der BF2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon diese keinen Gebrauch gemacht haben.
Die bfP sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten.
Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat bzw. der Herkunftsregion der bfP vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat/ der Herkunftsregion der bfP vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen und erweisen sich zumindest gleich aktuell wie die von den bfP beigebrachten Länderberichte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Rechtliches:
3.1.1. Der mit "Vorbringen in der Beschwerde" betitelte § 20 BFA-VG lautet:
"§ 20. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden."
Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ist das in der Beschwerde erstmalige Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund Ethnie, Religion und Geschlecht im Irak nicht zu berücksichtigen. Aus dem gesamten Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise auf eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Ausnahmen, wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargetan wurde. Weder vermochten die bfP einen Verfahrensmangel in Form eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens darzulegen, noch behaupteten diese, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhalte neu hervorgetreten seien, sondern die belangte Behörde aufgrund eines - verfahrensgegenständlich nicht feststellbaren - mangelhaft geführten Verfahrens den besagten Sachverhalt nicht erhoben hätte.
3.1.2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG gilt eine auch nur von einem betroffenen Familienmitglied erhobene Beschwerde gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person gerichtete, vom Herkunftsstaat ausgehende, dem Herkunftsstaat zurechenbare oder von diesem geduldete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit die bfP zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, von Privatpersonen bedroht worden zu sein und ihnen im Falle der Rückkehr in den Irak seitens dieser Verfolgung drohe, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei der gegenständlich geschilderten Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde und ließe sich diese auch nicht auf einen der in der GFK genannten Gründe (Ethnie, Religion, Geschlecht,...), sondern auf kriminelle Motive (Rache) zurückführen. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Irak, konkret im Herkunftsgebiet der bfP, im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind - wie bereits oben ausgeführt - weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat/Herkunftsgebiet der bfP ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So haben die bfP auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die herkunftsstaatlichen Behörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und in Vorlage gerbachten Dank- und Bestätigungsschreiben, nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihnen vor allfälligen Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.
Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Insofern in der gegenständlichen Beschwerde auf ein die Pflicht zur Erhebung von Verfolgungsauslösern im Hinblick auf die Annahme eines westlichen Lebensstils hinweisendes Judikat des VwGH, konkret VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118, verwiesen wird, ist festzuhalten, dass dieses in Ermangelung eines vergleichbaren Sachverhaltes verfahrensgegenständlich keine Relevanz entfaltet. Der besagten Entscheidung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass zum einen schon vor dem BFA vorgerbacht wurde, als alleinstehende Frau im Irak Problemen ausgesetzt zu sein, und in weiterer Folge, einem längeren Aufenthalt in Österreich geschuldet, insofern eine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, als ein westlicher Lebensstil übernommen worden sei.
Im gegenständlichen Fall, hat die BF2 jedoch vor der belangten Behörde das Bestehen von Problemen im Herkunftsstaat explizit verneint und vorgebracht - als Frau - die Schule im Irak besucht zu haben, keinen eigenen Fluchtgrund zu haben, was auch für ihre Kinder gelte, und zudem im gegenständlichen Verfahren nicht dargetan, dass seither eine - von der belangten Behörde nicht zu erheben gewesene, sohin sich neu ergebende - Änderung dieses Sachverhaltes oder ihrer Lebenseinstellung eingetreten sei. Auch der BF1 brachte vor der belangten Behörde mit keinem Wort eine Verfolgung aufgrund seiner Ethnie oder Religion vor. Vor dem Hintergrund, dass das besagte neue Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde - wie oben dargelegt - dem Neuerungsverbot unterliegt, wurde sohin kein diesbezüglich zu erhebender Sachverhalt dargetan und erweist sich das oben zitierte Judikat als nicht einschlägig.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF1 und der BF2 handelt es sich um über Schulbildung und teils Arbeitserfahrung verfügende arbeitsfähige gesunde Personen, bei jenen die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese werden daher, wie vor dessen Ausreise bereits auch, im Herkunftsstaat in der Lage sein, durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, für sich und den BF3, die BF4 und die BF5 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. So gab der BF1 und die BF2 an, dass der BF1 im Irak als selbstständiger Elektriker erwerbstätig war und damit den Lebensunterhalt der bfP zu sichern vermochte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF1 bzw. die BF2 im Falle ihrer Rückkehr nicht - wieder - am Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates Fuß fassen werden können, ließen sich nicht erheben und wurde dies von den bfP auch nicht konkret behauptet.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den bfP im Fall der Rückkehr allenfalls im Rahmen ihres Familien- und Verwandtschaftskreises eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So gaben der BF1 und die BF2 an, dass deren Familien weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig sind. Anhaltspunkte, dass die bfP nicht wieder in ihren Familienverband zurückkehren könnten, konnten nicht festgestellt werden, und wurde dies von denselben auch nicht konkret behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die angespannte allgemeine Sicherheitslage im Irak und die schwierige und komplexe politische Situation im kurdischen Autonomiegebiet, vor allem im Zusammenhang mit dem seit dem Jahr 2017 schwelenden Konflikt zwischen der kurdischen Regionalregierung und der irakischen Zentralregierung. Dennoch ist hervorzuheben, dass die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, durch Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte und Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen stabil ist.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass die bfP in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Irak nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die bfP durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die bfP somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bfP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. der angefochtenen Bescheide:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben der bfP im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügen diese zwar über soziale jedoch keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privatlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.
Vor dem Hintergrund, dass die bfP, insbesondere der BF1 und die BF2 sich der Unsicherheit ihres einzig durch einen unbegründeten Asylantrag vorübergehend legitimierten Aufenthaltes, und der damit einhergehenden Möglichkeit die im Bundesgebiet begründeten Beziehungen nicht vor Ort weiterführen zu können, bewusst waren, hat das Privatleben der bfP eine Relativierung hinzunehmen.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bfP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (02/2016), unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach dieser sogar einen durchgehend Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz bezeichnet, (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), nicht erkennbar. Der Nachweis von Deutschsprachkenntnissen, dass einmalige vorrübergehende Verrichten von gemeinnützigen Tätigkeiten sowie von Hilfstätigkeiten allein, vermögen eine tiefgreifende Integration nicht zu begründen. Vielmehr gehen der BF1 und die BF2 keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Selbst unter der Annahme einer schneller von Statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Aufnahmestaat kann hinsichtlich des BF3, der BF4 und der BF5 - ebenfalls - angesichts der erst kurz zugebrachten Zeit im Bundegebiet nicht gesagt werden, dass diese eine tiefgreifende Verwurzelung in Österreich bei gleichzeitigem Abbruch der Beziehungen zum Herkunftsstaat erfahren haben. Vielmehr attestiert der EGMR Kindern, selbst im Falle ihrer Geburt im Aufnahmestaat, eine hinreichende Anpassungsfähigkeit in Bezug auf deren Rückkehr in den Herkunftsstaat (vgl. EGMR 26.1.1999, 43279/98, Sarumi gg Vereintes Königreich).
Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Sohin sind die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide:
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Aufgrund der erfolgten Festlegung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und dem Nichtvorbringen sowie von Amts wegen nicht Erfassens besondere Gründe iSd. § 55 Abs. 3 FPG, waren die Beschwerden auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Zurückweisung des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers:
Im Hinblick auf den im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8, zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).
Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insbesondere je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.
Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA vom 04.12.2017 unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und zu beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor.
Der Antrag der bfP auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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