AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.1430961.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. am XXXX, 2.) der XXXX, geb. am XXXX, 3.) der mj. XXXX, geb. am XXXX, und 4.) des XXXX, geb. am XXXX, alle StA. Serbien, vertreten durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2015, Zlen. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird insofern stattgegeben als festgestellt wird, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Den Beschwerdeführern zwei bis vier wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der Viertbeschwerdeführer (im folgenden BF4), die BF3 vertreten durch die BF2, stellten jeweils am 05.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Am 07.11.2012 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben der BF1 und die BF2 übereinstimmend an, der BF1 sei zufällig einmal Zeuge geworden wie die Mafia seinen Bruder verprügelt habe. Auch er sei geschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Probleme begonnen. Es seien zweimal Schussattentate auf ihn verübt worden. Er sei dabei am rechten Oberarm und linken Unterschenkel verletzt worden. Des Weiteren wären auf ihn und seiner Familie ein Bombenattentat versucht worden. Er habe immer Drohungen erhalten. Es habe auch einen Anschlag mit Waffen gegen ihn und seiner Familie gegeben. Warum sein Bruder mit der Mafia zu tun habe, könne er nicht sagen. Er habe kaum Kontakt zum Bruder. Die Mafia habe von ihm Geld gefordert. Er sei vorwiegend wegen seiner Kinder und Frau geflohen.
Darüber hinaus vermeinten der BF1 und die BF2, dass die BF3 und der BF4 dieselben Fluchtgründe wie sie selbst hätten.
3. Am 14.11.2012 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF1 und der BF2 im Asylverfahren durch das damals zuständige Bundesasylamt statt.
Der BF1 und die BF2 gaben dabei zu ihren Fluchtgründen befragt, zusammengefasst im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland verlassen haben, weil dort der Bruder und in weiterer Folge auch er (BF1) mit der Mafia Probleme habe. Er sei zufällig dabei gewesen, als sein Bruder von der Mafia verprügelt wurde. Seit diesem Tag habe sich sein Leben verändert. Die Mafia würde die ganze Stadt kontrollieren und würde Schutzgelder verlangen. Sie hätten bereits auf sein Haus geschossen - er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Die Frau und Kinder seien jedoch zu Hause gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass dies nur eine Vorwarnung sei. Ein zweites Mal sei er im Stadtzentrum angegriffen, geschlagen und am rechten Oberarm mit einer Waffe verletzt worden. Die Polizei habe auf seine Anzeige nicht reagiert. Ein anderes Mal sei er am rechten Unterschenkel, wiederum mit einer Waffe verletz worden. Er sei immer verfolgt, kontrolliert und bedroht worden. Zum Schluss habe man versucht mit einer Handgranate sein Haus bzw. auch seine Familie zu beschädigen. Die Granate sei jedoch noch vor dem Haus explodiert und wäre der Attentäter dabei ums Leben gekommen. Die Polizei habe wiederum nicht reagiert. Die Tochter habe Alpträume und könne nicht schlafen.
4. Mit Bescheiden vom 14.11.2012 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: bfP) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Weiters wurden die Anträge der bfP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die bfP gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Gegen diese Bescheide haben die bfP fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragten, der Asylgerichtshof möge den Beschwerden stattgeben und den Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in evnetu den Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass den bfP subsidiärer Schutz zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung auf Dauerhaft unzulässig erklärt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
6. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 03.12.2012 beim damaligen Asylgerichthof eingelangt.
7. Mit den Beschlüssen des seit dem 01.01.2014 zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2014, Zlen. G306 1430960-1/6E, 1430961-1/6E, 1430962-1/6E sowie 1430963-1/6E wurde in Erledigung der Beschwerden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
8. Am 31.07.2014 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 sowie BF4 im Asylverfahren durch das BFA statt.
9. Am 05.05.2015 fanden die nunmehr 4 niederschriftliche Einvernahme des BF1, der BF2 und BF4 im Asylverfahren durch das BFA statt.
10. Mit den oben im Spruch angeführten, dem ausgewiesenen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) der bfP am 30.11.2015 zugestellten, Bescheiden des BFA, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den bfP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs.1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV).
11. Mit per Mail am 10.12.2015 beim BFA eingebrachten - gemeinsamen - Schriftsatz erhoben die bfP Beschwerde gegen die angeführten Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) . Darin wurde - sinngemäß - die Stattgabe der Beschwerde und die Zuerkennung des internationalen Schutzes beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
12. Mit per E-Mail am 03.05.2016 beim BVwG eingebrachten Schriftsatz, brachten die bfP vermittels ihres RV eine Ergänzung ihrer Beschwerde vor.
13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 30.08.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 8), an der die bfP sowie ihre RV teilnahm. Die belangte Behörde nahm nicht teil. Am Schluss der Verhandlung beantragte der BF die Stattgebung der Beschwerde.
Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
". .....
Befragung des BF1 um 12:05 Uhr:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF1: Physisch fühle ich mich wohl, psychisch fühle ich mich ein wenig angekratzt.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF1: Ich nehme zur Zeit keine Medikamente und befinde mich auch in keiner ärztlichen Behandlung.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF1: Ja, das stimmt.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF1: Serbisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF1: Serbisch-Orthodox.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF1: Ja, ich bin verheiratet mit der BF2.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF1: Ja, meine leiblichen Kinder sind die BF 3 und 4.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF1: Meine sämtlichen Dokumente befinden sich noch bei der Polizei.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF1: Ich habe die 8-jährige Grundschule und die 3-jährige Berufsschule für Maschinenschlosser absolviert.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF1: Ich war selbstständig erwerbstätig. Ich hatte ein Taxiunternehmen, ein Lager am Marktplatz, wo ich an andere Händler Waren weiterverkauft habe, und habe auch Brennholz in der ganzen Stadt verkauft und ausgeliefert.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF1: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF1: Am 05.11.2012.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise noch einmal in Serbien?
BF1: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF1: Ich habe Kontakt zu meiner Mutter. Dieser Kontakt ist per Telefon und per Skype. Der Kontakt wird ca. alle 2 Monate einmal hergestellt.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF1: Nein.
Der VR ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF1: Noch nicht, aber ich habe einen Termin für die A2 Prüfung.
Der RV legt dazu ein Stellungnahme von der Integrationsbeauftragte für Osttirol betreffend des BF vor.
VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF1: Mein Prüfungstermin ist der XXXX.2016.
Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.
Der VR ersucht die D, wieder zu übersetzen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF1: Im Jahr 2012/2013 war ich Hausmeister im Asylheim tätig. Im Jahr 2013 habe auch bei einer Holzfirma gearbeitet, war dort mit verschiedensten Tätigkeiten beauftragt (es handelt sich dabei um Saisionarbeit). Seit ca. 2 Jahren bin ich als Fahrer bei XXXX beschäftigt.
VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF1: Ich bekomme aus der Grundversorgung monatlich 240 Euro.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF1: Ich gehe in ein Fitnesscenter "XXXX" in XXXX. Ich habe auch viele österreichische Freunde.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF1: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF1: Die Fluchtgründe bleiben die Selben, wie ich schon mehrmals vor der Behörde angegeben habe.
VR: Wann wurden Sie konkret persönlich angegriffen und durch Schüsse verletzt?
BF1: Das war am XXXX.2004 und am XXXX.2005.
VR: Hat es seit 2005 noch weitere Vorfälle gegeben, wo Sie körperlich verletzt wurden?
BF1: Nein, hat es nicht. Ich habe aber ab diesem Zeitpunkt sehr viel aufgepasst, damit nichts passiert. Ich wurde nach wie vor bedroht und ich wurde zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert.
VR: Haben Sie jemals Schutzgeld gezahlt?
BF1: Nein, aber ich war der Einzige, der sich geweigert hat. Diese Mafia ist in ganz Serbien vernetzt. Sie kommen auch aus anderen Orten z.B. Belgrad. Wir wussten nicht wer genau alles dahinter steckt. Die Mafiadazugehörigen aus meiner Stadt kenne ich natürlich namentlich, aber es waren auch immer andere Personen dabei, die ich nicht persönlich kannte. Die Personen, von denen ich 2004 angegriffen wurde, kenne ich.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF1: Das wäre das Selbe, wenn man uns in einen Käfig mit Wölfen stecken würde. Nicht zu 100 % sondern zu 1000 % würde einer von uns umgebracht werden.
VR: Wieso glauben Sie, dass jemand umgebracht werden würde?
BF1: Ich bin der Einzige der kein Schutzgeld gezahlt hat und geflüchtet ist.
Wir haben kein normales Leben geführt. Ich habe die ganze Zeit aufpassen müssen. Ich musste sogar unter das Auto sehen, ob sich dort ein Sprengsatz begindet, bevor ich das Auto benutzt. Meine Kinder konnten das Haus nicht verlassen, wir waren wie eingesperrt.
VR: Haben Sie diese Vorfälle bzw. alle Bedrohungen der Polizei gemeldet?
BF1: Ich habe die Bedrohungen auch angezeigt. Sie haben mir jedoch gesagt, dass sie nicht im Stande sind mir zu helfen.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF1: Nein, meine Familie war immer Wohlhabend, uns ist es finaziell immer gut gegangen. Wir arbeiten alle und wir haben nie solche Probleme gehabt. Bei meiner Flucht habe ich vier PKW's, einen privat PKW, 2 Kleinbusse und einen LKW zurückgelassen. An erster Stelle war, unsere Haut zu retten.
VR: Bis zu Ihrer Ausreise haben Sie bei Ihrer Mutter gelebt. Wo lebt sie?
BF1: XXXX. Es handelt sich dabei um ein großes Einfamilienhaus, welches ich gekauft habe. Weiters besitze ich noch ein Haus und eine Wohnung. Wir wollen alles verkaufen. Wir können in Serbien nicht mehr existieren.
RV an BF1: Schildern Sie die Ereignisse vom Karfreitag im Jahr 2010!
BF1: Ein Angehöriger einer Spezialeinheit hat unter der Stiege meines Einfamilienhauses eine Bombe montiert, die laut Polizei nur telefonisch hätte aktiviert werden können. Jedoch hat dieser Angehöriger der Spezialeinheit XXXX, Spitzname XXXX, hatte jedoch bei der Montage einen Fehler gemacht. Die Bombe ist explotiert und der Bombenleger ist ums Leben gekommen. Er wurde im Nachhinein an Hand eines Tatoos, welches sich am Hals befunden hatte, indentifiziert. Meiner Meinung nach wollte die Polizei diesen Fall nicht ermitteln. Dieser Fall wurde von der Polizei abgeschlossen ohne dass sie zu einem Ergebnis kamen. Meiner Meinung ist die serbische Polizei durch und durch korrupt.
RV an BF1: Sie sagten ein Angehöriger der Spizialeinheit. War es ein aktiver oder ein ehemaliger Angehöriger?
BF1: Es war ein ehemaliger Angehöriger. Er arbeitet für die Polizei oder Milität, aber ich glaube eher für das Militär. Ich habe im nachhinein erfahren, dass dieser XXXX sehr viele Aufträge für die Mafia erledigt hat.
RV an BF1: Hat sich die Polizei nach diesem Vorfall 2010 um Schutz für Ihre Familie gekümmert?
BF1: Nein, haben sie nicht. Es wurde keiner zu unserem Schutz abgestellt. Meiner Meinung hat die Polizei selbst Angst vor der Mafia. Auch beim Vorfall 2004 standen unweit vom Vorfallsort zwei serbische Polizisten, die den Vorfall sahen, aber nicht einschritten.
RV an BF1: Wann haben die psychischen Probleme Ihrer Tochter begonnen?
BF1: Dies hat begonnen, als ich angeschossen wurde und ich mich im Krankenhaus befunden habe. Wir hatten ein iniges Verhältnis und ab diesem Zeitpunkt hat sie ihre psychischen Probleme. Diese haben sich durch den zweiten Vorfall 2005 gesteigert. In Österreich hat es sich gebessert.
Die Befragung des BF1 wurde um 12:50 Uhr abgeschlossen. Der BF1 verlässt den VH-Saal. Die BF2 betritt den VH-Saal.
Befragung der BF2 um 12:50 Uhr:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF2: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF2: Ja.
Der RV legt in Kopie ärztliche Befunde und Unterlagen der BF2 vor.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF2: Ja.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF2: Serbisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF2: Serbisch-Orthodox.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF2: Ja, ich bin verheiratet mit dem BF1.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF2: Ja, meine leiblichen Kinder sind die BF 3 und 4.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF2: Meine sämtlichen Dokumente befinden sich noch bei der Polizei.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF2: Ich habe die 8-jährige Grundschule und die Berufsbildende Mittelschule für Textilarbeiter absolviert.
VR: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?
BF2: Am Anfang habe ich meinen Mann am Markt unterstützt, danach war ich zu Hause bei meinen Kindern.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF2: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF2: Am 05.11.2012.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise noch einmal in Serbien?
BF2: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF2: Ich habe in Serbien noch meine Familie Mutter, Vater und eine Schwester sowie meine Schwiegermutter.
Ich habe Kontakt mit meiner Mutter. Dieser Kontakt besteht per Skype. Der Kontakt wird ca. 1 mal im Monat hergestellt.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF2: Nein.
Der VR ersucht die Dolmetscherin, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF2: Ja, ich besuche derzeit einen Kurs und habe einen Termin für die A2 Prüfung im Oktober.
VR: Haben Sie eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt?
BF2: Mein Prüfungstermin ist der XXXX.2016.
Der VR stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf deutsch beantwortet hat.
Der VR ersucht die D, wieder zu übersetzen.
VR: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?
BF2: Anfangs war ich im Asylheim als Hausarbeiterin tätig. Ich führte Putzarbeiten durch. Zurzeit gehe ich keiner Tätigkeit nach, ich bin zu Hause und muss mich noch einer OP unterziehen. Meine letzte OP hatte ich im Mai 2016. Ich habe noch keinen Termin für die
2. OP.
VR: Was ist das für eine OP?
BF2: Ich bekomme die gleiche OP's, welche ich schon einmal hatte.
VR: Beziehen Sie derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung (zB Taschengeld, Unterkunft)?
BF2: Ich bekomme Geld aus der Grundversorgung.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF2: Nein.
VR: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?
BF2: Nein.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF2: Die Fluchtgründe bleiben die Selben. Ich möchte nur dazu sagen, dass ich Sie bitte, dass wir nicht nach Serbien zurück müssen, da meine Kinder dort keine Chance haben. Sie haben dort in Serbien kein normales Leben gehabt. Sie waren zu Hause eingesperrt, wie in einem Gefängnis. Hier in Österreich haben sie ein normales Leben. Meine Tochter geht zur Schule und mein Sohn arbeitet.
VR: Wurden Sie persönlich angegriffen oder verletzt?
BF2: Persönlich wurde ich nicht angegriffen. Zwischen 2002 und 2004 wurde ich von Personen angehalten und bedroht, dass ich die Schutzgelder zahlen soll, sonst bekommt meine Familie Probleme. Ich möchte auch angeben, dass auch ich nicht das Haus verlassen konnte und kein normales leben konnte.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann wieder in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF2: Nein.
RV an BF2: Schildern Sie was am XXXX.2002 passiert ist!
BF2: Ich war mit meinen beiden Kindern zu Hause. Ein Freund meines Mannes namens XXXX war bei uns zu Hause. Es war spät in der Nacht, wir haben gehört wie ein Auto vor unserem Haus angehalten hat. Man hat uns gerufen, dass wir heraus kommen sollen. Der Mann aus dem Fahrzeug heißt XXXX, er hat gesagt Dragan soll herauskommen. Ich habe durch die Balkontür gesehen, dass er ein Maschinengewähr bei sich trug. Nach einer gewissen Zeit hat er angefangen zu schießen. Sie haben auf das Haus geschossen, ein Projektiel tritt durch die Balkontür und verfing sich in der Decke. Ich nahm meine Tochter und wir legten uns auf den Boden. Danach habe ich Dragan angerufen. Er war gerade bei der Polizei, er ist mir der Polzei zu uns gekommen.
VR: Warum war Ihr Mann bei der Polizei?
BF2: Ich weiß nicht warum, ich glaube dass er bereits zuvor mit diesem Branko einen Streit hatte.
RV an BF2: Seit wann haben Sie sich Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefühlt?
BF2: Die Pobleme haben im Jahr 2000 begonnen.
RV an BF2: Haben Sie den Vorfall vom Karfreitag 2010 auch mitgekommen (Bobenattentat)?
BF2: Ja, ich war mit meinen Kindern im Haus.
RV an BF2: Was hat dieser Vorfall mit Ihnen bewirkt?
BF2: Ich habe seitdem eine rießen Angst. Ich habe Angst um meine ganze Familie.
RV an BF2: Haben die Vorfälle seelischen Spuren hinterlassen?
BF2: Ich kann mir nicht mehr vorstellen, dass wir nach Serbien zurückkehren könnten.
RV an BF2: Warum sind Sie nicht früher aus Serbien geflohen?
BF2: Wir haben mit meinen Schwiegereltern zusammen gelebt. Mein Schwiegervater war sehr krank und mussten uns um ihn kümmern, daher konnten wir nicht früher gehen. Er ist am XXXX.2012 gestorben.
RV an BF2: Können sie uns Ihren Lebensalltag zwischen Karfreitag 2010 und November 2012 schildern?
BF2: Mein Mann hat die Kinder Tag täglich in die Schule gebracht und abgeholt. Wenn sie nicht in der Schule waren, waren sie immer im Haus eingesperrt, so wie ich. Ich war ständig zu Hause. Habe geputz, gekocht und auf die Kinder aufgepasst. Das ist meiner Meinung nach kein normales Leben. Mein Mann brachte die Kinder mit dem Auto in die Schule. Ich bin nie einkaufen gegangen und hatte auch keine sozialen Kontakte, nur telefonisch.
Die Befragung der BF2 wurde um 13:22 Uhr abgeschlossen.
Befragung des BF3 um 13:22 Uhr:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF3: Ja.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF3: Nein.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF3: Ja.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF3: Serbisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF3: Serbisch-Orthodox.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF3: Nein.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF3: Nein.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF3: Meine sämtlichen Dokumente befinden sich noch bei der Polizei. Weiters besitze ich seit 13.10.2015 einen Führerschein.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF3: Ich habe die 8-jährige Grundschule absolviert und eine Mittelschule für ein Jahr besucht.
VR: Wo war die Grundschule bzw. die Mittelschule?
BF3: Diese war ca. 1 km von unserem Haus entfernt. Mein Vater hat mich zur Schule gebracht und auch abgeholt. Nach dem einen Jahr Mittelschule sind wir nach Österreich gegangen.
VR: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung?
BF3: Nein.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF3: Am 05.11.2012.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise noch einmal in Serbien?
BF3: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail) bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?
BF3: Ich habe über das Internet (Skype) Kontakt zu den Großeltern. Dieser Kontakt findet 1-2 Mal in der Woche statt.
VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?
BF3: Nein.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF3: Ich habe Deutsch in der Schule gelernt. Ich bin ein halbes Jahr in die Polyteschnische Schule gegangen. Ich habe danach für ein Jahr eine Hauswirtschaftsschule besucht, musste jedoch wegen meinen schlechten Deutschkenntnissen abbrechen. Ich habe danach eine Lehre als Koch begonnen. Mit der Lehre habe ich im Juli 2014 begonnen. Ich habe keine Deutschprüfung abgelegt.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF3: Ich bin in einem Fitnessstudio, gleich wie mein Vater.
Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
BF3: Die Fluchtgründe bleiben die Selben. Ich möchte zusätzlich angeben, dass ich keine richtige Kindheit hatte, weil ich musste immer im Haus bleiben bzw. in der Schule. Ich wurde von meinem Vater zur Schule gebracht und abgeholt. Ich möchte auch angeben, dass wenn wir mit dem Auto gefahren sind, hat uns immer ein schwarzes Auto verfolgt. Ich habe auch mitbekommen, dass mein Vater bevor wir ins Auto stiegen immer unters Auto schaute, dass kein Sprengstoff darunter war.
VR: Wurden Sie persönlich angegriffen oder verletzt?
BF3: Nein.
RV an BF3: Haben Sie den Vorfall vom Karfreitag 2010 auch mitbekommen?
BF3 Ja, ich war mit meiner Mutter im Haus und außerdem hat das der ganze Ort mitbekommen, da das sehr laut war. Bei diesem Vorfall sind auch die Fenster des Hauses zerbrochen. Ich möchte noch sagen, dass wie ich meinen Vater im Jahr 2004 im Krankenhaus besucht hatte, meinen Vater nicht erkennen konnte, da das Gesicht komplett entstellt war. Ich hatte dadurch einen starken Schock. Das hat auch meine Schwester gesehen.
RV an BF3: Wie hat sich Ihr Leben zu dem eines anderen Mitschülers unterschieden?
BF3: Das ist schwer zu erklären. Ich durfte eigentlich nichts machen, auch keine Sport. Ich war immer zu Hause bzw. in der Schule. Uns war bewusst um was es geht.
Die Befragung der BF3 wurde um 13:42 Uhr abgeschlossen.
Befragung des BF4, vertreten durch BF2, um 13:43 Uhr:
Zur heutigen Situation:
VR: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?
BF4: Ich werde versuchen, einpaar Fragen zu beantworten. Ich habe Angst.
VR: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?
BF2: Meine Tochter ist psychisch angeschlagen und muss in der Nacht immer aufstehen. Sie nimmt aber keine Medikamente.
Allgemeine Belehrung der beschwerdeführenden Partei:
Der VR weist auf die Bedeutung dieser mündlichen Verhandlung hin und ermahnt, nur die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen sowie alle verfügbaren Beweismittel vorzulegen.
Der VR weist auf die Verpflichtung der Parteien zur Mitwirkung an der Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes hin und dass auch die mangelnde Mitwirkung oder unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind.
Der VR belehrt über das Recht auf Verweigerung der Aussage gemäß § 51 iVm § 49 AVG, über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter sowie über die Strafbarkeit gemäß § 120 Abs. 2 FPG.
Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen
Lebensumständen:
VR: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?
BF4: Ja.
VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an?
BF4: Serbisch.
VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an?
BF4: Serbisch-Orthodox.
VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF4: Nein.
VR: Haben Sie leibliche oder adoptierte Kinder?
BF4: Nein.
VR: Können Sie heute Dokumente oder andere Beweismittel vorlegen, die Ihre Angaben zu Ihrer Identität belegen (zB Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde)?
BF4: Meine sämtlichen Dokumente befinden sich noch bei der Polizei.
VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?
BF4: Ich habe die Grundschule bis zur Ausreise besucht.
VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?
BF4: Am 05.11.2012.
VR: Waren Sie seit Ihrer Ausreise noch einmal in Serbien?
BF4: Nein.
Zur derzeitigen Situation in Österreich:
VR: Welche Schule besuchen Sie?
BF4: Ich besuche die 4. Klasse der Neue Mittelschule. Danach möchte ich den Beruf einer Verkäuferin erlernen.
VR: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?
BF4: Ich habe in der Schule noch zusätzlich 2 Stunden/Woche Deutsch.
VR: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse, eine Schule oder eine Universität oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein oder haben Sie sonstige soziale Kontakte, die Sie erwähnen möchten?
BF4: Ich habe eine sehr gute Freundin in Österreich, mit der ich viel zusammen bin.
RV hat keine weiteren Fragen an die BF3.
Die Befragung der BF4 wurde um 13:51 Uhr abgeschlossen.
BF1 und BF3 betreten den VH-Saal um 13:51.
Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
RV: Ich stelle hiermit den Antrag für die BF2, BF3 und BF4 als Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe, nämlich dass sie die Familie des Verfolgten BF1 sind.
Die erste Behörde hat Ihre Aufgabe nicht erfüllt und keine ausführlichen Ermittlungen durchgeführt.
Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat:
Der VR bringt die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein.
Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.
Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.
Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.
Dem RV werden Kopien der vorliegenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme ab heute eine Frist von drei Wochen eingeräumt.
Abschließende Bemerkungen:
VR: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?
BF1: Ich bitte Sie wirklich meiner Familie erbarmen entgegen zu bringen. Wir wollen nur ein normales Leben führen. Bitte erlauben Sie uns das und schicken Sie uns nicht in den Tod. Unsere Leben sind in Ihren Händen.
VR: Haben Sie die Dolmetscherin im gesamten Verlauf der Verhandlung gut verstanden?
BF1-BF4: Ja.
Schluss des Beweisverfahrens.
...... ."
14. Am 05.09.2016 langte die mit 01.09.2016 datierte Stellungnahme des ausgewiesenen RV zu den aktuellen Länderberichten zu Serbien ein. Gleichzeitig wurde ein Konvolut an Urkunden zur Integration vorgelegt.
15. Am 28.09.2016 langte am BVwG per Mail die Bestätigung ein, dass BF1 am 17.09.2016 in XXXX an der XXXX, erfolgreich teilgenommen hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die bfP führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Serbien. Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Serben und bekennen sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Ihre Muttersprache ist serbisch.
1.2. Die bfP reisten über Ungarn kommend am 05.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am selbigen Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.3. Der BF1 und die BF2 sind mit einander verheiratet und die leiblichen Eltern der mj. BF3 und des mittlerweile volljährigen BF4, und leben im Bundesgebiet mit diesen im gemeinsamen Haushalt.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der bfP befand sich bis November 2012 in Serbien.
Der BF1 sowie die BF2 verfügen über eine mehrjährige Grundschulbildung in Serbien und war BF1 selbständig erwerbstätig.
1.4. Die bfP sind gesund, und sind zudem der BF1, BF2 und BF4 arbeitsfähig.
1.5. Die bfP verfügen im Bundesgebiet über keine, jedoch in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.6. Die bfP sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sind strafrechtlich unbescholten. BF1 ist als "Fahrer" für die Sozialeirichtung "XXXX" tätig. BF2 geht keiner Beschäftigung nach und besucht BF3 die Pflichtschule und BF4 absolviert eine Lehre als Koch.
1.7. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.8. Die bfP hatten mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bfP im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Personen der bfP:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit seitens der bfP getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde als auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der bfP im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben der BF1 bis BF4 in der mündlichen Verhandlung.
Die Grundschulbildung des BF1 und der BF2 und deren Erwerbstätigkeiten in Serbien, das Fehlen von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich, jedoch vorhandenen in Serbien, beruht auf den eigenen Angaben der bfP in der mündlichen Verhandlung.
Der Gesundheitszustand der bfP beruht auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach diese vermeinten gesund zu sein und aktuell keiner ärztlichen Behandlung zu bedürfen, sowie deren Nichtvorbringen, die Gesundheit in Frage stellen könnender Sachverhalte. BF2 leidet an einer Unterleibserkrankung, welche bereits in Serbien behandelt wurde und steht ihr auch in naher Zukunft eine weitere Unterleibsoperation ins Haus dessen Termin sie jedoch nicht angeben konnte bzw. dieser noch nicht feststeht.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der bfP in Österreich sowie der Bezug von Leistungen aus der staatliche Grundversorgung ergeben sich aus dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das GVS) und beruht die Erwerbslosigkeit des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet auf deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Arbeitsfähigkeit des BF1, BF2 und des BF4 beruhen auf deren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach diese vermeinten im Herkunftsstaat erwerbstätig gewesen zu sein und auch seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet immer wieder bestimmte Arbeiten durchgeführt zu haben sowie, dass der BF4 zur Zeit eine Lehre als Koch absolviert.
Der gemeinsame Haushalt der bfP beruht auf den eignen Angaben sowie einem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass Serbien als sicher Herkunftsstaat gilt ergibt sich aus § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung (HStV), BGBl. II 177/2009idgF.
2.3. Zum Beschwerdevorbringen der bfP:
Das Vorbringen der bfP zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF1 und der BF2 sowie BF4 in der Erstbefragung und in den mehrfachen Einvernahmen vor der belangten Behörde, sowie auf den Ausführungen der bfP in der mündlichen Verhandlung.
Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die nähere Überprüfung der Richtigkeit des Vorbringens der bfP, nämlich von Privatpersonen bedroht zu werden, unterbleiben kann, weil selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung dieses Vorbringens - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt werden wird - eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht besteht.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, hatten die bfP ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurden diese von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist darauf zu verweisen, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die bfP grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der bfP im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie in der nunmehr durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass diese im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande waren, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr seitens des Staates Serbien darzulegen. Es konnte weder eine konkret gegen die Personen der bfP gerichtete aktuelle und gegenwärtige Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Insofern in der Beschwerde sowie nunmehr in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird, die herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, seien nicht in der Lage bzw. gewillt den bfP Schutz zu gewähren, die Hälfte der serbischen Polizei korrupt sei und die andere Hälfte dies nicht interessiere, ist dem entgegentretend auszuführen, dass der BF1 selbst vorgebracht hat, dass er bei seinen Verletzungen - welche sich im Jahre 2004 und 2005 zugetragen haben, von der Polizei einvernommen worden wäre, der Täter gefasst und auch verurteilt wurde sowie verweist er weiters auf einen neuerlichen Zwischenfall im Jahr 2010 vor seinem Elternhaus, wo die serbischen Polizei wiederum tätig wurde, den Täter, trotz dessen Unkenntlichkeit auf Grund der Explosion, identifizierte. Des Weiteren hat der BF1 selbst der belangten Behörde Bestätigungen der serbischen Polizei - über die Vorfälle aus dem Jahr 2004 bzw. 2005 - vorgelegt. Aufgrund dieser logisch nicht nachvollziehbaren und in der mündlichen Verhandlung nicht aufgelösten Widersprüchlichkeit, kann dem Vorbringen des BF1, dass die Serbische Polizei nicht gewillt sei zu helfen, kein Glaube geschenkt werden, und ist davon auszugehen, dass der BF1 durch das Vorbringen eines solchen - unwahren - Sachverhaltes, bloß dessen positiven Aussichten im gegenständlichen Verfahren zu verbessern versucht hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien geht zudem hervor, dass ebendort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Mit der bloßen Behauptung, die Polizei und andere staatlichen Einrichtungen seien nicht in der Lage oder nicht gewillt, Schutz zu gewähren, werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates, insbesondere mangels tatsächlichem Erfahrens herkunftsstaatlicher Hilfsunwilligkeit und/oder -unfähigkeit seitens der bfP, aufgezeigt.
So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden.
Auch lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, welche darauf schließen ließen, dass gerade in Serbien, einem, die Menschenrechte auf internationalen Niveau beachtenden, eine dynamische NGO-Szene aufweisenden, als sicherer Herkunftsstaat geltenden sowie den Verstoß gegen das Verbot des religiösen, ethnischen oder rassistischen Hass oder Intoleranz strafrechtlich (§ 317 StGB) verfolgenden, Staat keine bezughabenden Straftatbestände im Hinblick auf allfällige Übergriffe seitens Privatpersonen aufweise.
Letztlich, unbeschadet des bisher Ausgeführten, könnte in einem allfälligen Untätigbleiben einzelner behördlicher Organwalter Serbiens allein, noch auf kein systematisches Versagen oder Schutzgewährungsunwillen herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen geschlossen werden. Vielmehr geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern öffentlicher serbischer Sicherheitseinrichtungen vom Staat Serbien - effektiv - verfolgt, und sohin von diesem nicht geduldet werden.
Wenn auch allfällige Defizite im herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungssystem vorherrschen mögen, so kann selbst darin noch kein systematisches Versagen oder Korrumpierung herkunftsstaatlicher Behörden gesehen werden.
Die BF1, BF2 und BF4 gaben im Zuge der weiteren Befragung in der mündlichen Verhandlung an, dass die BF3 ihren Vater (BF1) nach dem Schussattentat unbedingt habe im Krankenhaus besuchen wollen und sie durch dessen Aussehen schockiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang muss darauf verwiesen werden, dass die BF3 zu diesem Zeitpunkt 2 bzw. erst 3 Jahre alt war und diese Ereignisse mittlerweile 14 Jahre zurückliegen.
Was den Gesundheitszustand der BF3 angeht ist festzuhalten, dass diese selbst vorbrachte, dass es ihr mittlerweile besser gehe und sie keine Medikamente einnehmen müsse. Aufgrund der befürchteten Abschiebung sei sie momentan wieder in psychisch angespannter.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich sohin, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen diese gerichtete herkunftsstaatliche Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche derartige Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen oder dessen Rückkehr im Wege stehen könnten.
Aus einer Gesamtschau der Angaben der BfP ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht behauptet wurde. Es konnte weder eine konkret gegen die bfP gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat dem BF1 und der BF2 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die bfP sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bfP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochten.
Insofern die bfP durch die Vorlage von Länderberichten die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Zweifel zu ziehen versuchen, ist festzuhalten, dass ihnen dies nicht zu gelingen vermag. Die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zeigen vielmehr ebenfalls allfällige Defizite im Bereich der Sicherheitsbehörden in Serbien auf und sparen diese keinesfalls aus, weshalb, insbesondere mangels eines Aufzeigens von nicht in den besagten Länderfeststellungen dargelegter neuer Sachverhalte, die von den bfP in Vorlage gebrachten Länderberichte den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegenzutreten und sohin auch nicht deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen vermögen.
Auch die von den bfP nunmehr neuerlich abgegebenen Stellungnahmen betreffend die Berichte ihres Herkunftslandes, konnten nicht dazu beitragen die, dem erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren verwendeten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
"
1. Politische Lage
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete) (AA 4.2016a). Nach den ersten Ergebnissen der Neuwahlen am 22.4.2016 hat die Serbische Fortschrittspartei (SNS) von Ministerpräsident Aleksandar Vucic die absolute Mehrheit (49,7 %) erreicht. Die bisher mitregierenden Sozialisten (SPS) von Außenminister Ivica Dacic landeten auf Platz zwei (12 %). Die Rechtsradikale Partei (SRS) von Vojislav Seselj, der erst kürzlich vom UN-Kriegsverbrechertribunal freigesprochen worden war, schaffte mit 8 % den Sprung über die Fünf-Prozent-Hürde und wird damit drittstärkste Kraft. Die Demokratische Partei (DS), die bis 2014 an der Macht war, erzielte nur noch knapp 6 %. Vucic versprach den Bürgern einen besseren Lebensstandard und einen Kampf gegen die grassierende Korruption. Obwohl die SNS bereits über eine komfortable Mehrheit verfügte, ließ Vucic nach zwei Jahren erneut Neuwahlen ansetzen, um ein starkes Mandat für eine schnelle EU-Annäherung zu erhalten und um wichtige Reformen durchsetzen zu können. Kritiker befürchten eine Machtzusammenballung in der Hand des Premiers. Große Teile der Zivilgesellschaft werfen Vucic vor, er höhle mit seinem autoritären Politikstil die demokratischen Institutionen aus und gängeln Medien und Justiz (BAMF 25.4.2016).
Die seit 27.4.2014 im Amt befindliche neue Regierung unter Premierminister Aleksandar Vucic (Serbische Fortschrittspartei, SNS) bekennt sich klar zum pro-europäischen Kurs Serbiens. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines Beitrittskandidaten verliehen. Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen aufgenommen (AA 23.11.2015).
Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015).
Die Republik Serbien wird in folgenden EU-Staaten als "Sicherer Herkunftsstaat" geführt: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und Vereinigtem Königreich Großbritannien (CEU 15.7.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.6.2016
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):
Briefing Notes
- BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497 , Zugriff 16.6.2016
- Council of the European Union - CEU (15.7.2015): Safe countries of origin,
http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10962-2015-ADD-1/en/pdf , Zugriff 29.6.2016
- derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,
http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec , Zugriff 16.6.2016
2. Sicherheitslage
Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).
Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).
Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 16.6.2016
- AA - Auswärtiges Amt (4.2016b): Serbien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Aussenpolitik_node.html , Zugriff 16.6.2016
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Serbia 2015 Report [SWD(2015) 211 final],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
3. Rechtsschutz/Justizwesen
Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).
In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).
Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).
Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, "Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat", der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von "politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten" zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).
Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia,
http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html , Zugriff 16.6.2016
- Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe (PR);
http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/ , Zugriff 16.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/ , Zugriff 16.6.2016
- Protector of Citizens of the Republic of Serbia - PCRS (31.7.2015): Selected List of Issues on the Implementation of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities in the Republic of Serbia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463576884_int-crpd-ifl-srb-21317-e.doc , Zugriff 17.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
4. Sicherheitsbehörden
Die Behörden üben wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, wobei die Regierung versucht die Unterrepräsentation von Minderheiten in der Polizei in multiethnischen Gemeinden zu minimieren. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte, vor allem durch die Umsetzung der neuen Strafprozessordnung. 2014 untersuchte das Polizeibüro für interne Angelegenheiten 4.696 Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei. Bis Ende 2014 wurden Anklagen gegen 148 Polizisten eingereicht. Das Innenministerium richtete eine Hotline ein über die Fälle von Polizeikorruption gemeldet werden können. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen finanzierte die Regierung während des Jahres 50 Antikorruptionsausbildungsveranstaltungen für Polizei, Staatsanwälte, Grenzschutz- und Zollbeamte (USDOS 13.4.2016).
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentliche Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die "Special Antiterrorist Unit" und die "Counterterrorist Unit" (BICC 12.2015).
* Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste - des zivilen Nachrichtendienstes BIA und der beiden militärischen Dienste - gehen weiter. Der Verteidigungsminister kontrolliert die beiden militärischen Nachrichtendienste (Militärischer Abwehrdienst VBA und Militärischer Aufklärungsdienst VOA). Der Posten des Koordinators der Sicherheitsdienste ist derzeit noch vakant und wird derzeit von Premierminister Aleksandar Vucic ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien ist als sicherer Herkunftsstaat eingestuft. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015):
Länderinformation Serbien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Seit 1.1.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Miloševic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern hinsichtlich krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern von serbischen Gerichten staatliche Entschädigung zugesprochen (AA 23.11.2015).
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Laut dem Ombudsmann Jahresbericht 2014, ist die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gab nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.4.2016).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmanninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm (VB 29.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
6. Korruption
Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet (USDOS 13.4.2016).
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v. a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Der wahre Bewährungstest steht der serbischen Regierung daher noch bevor (GIZ 1.2016).
Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des "Whistleblower"-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die Anti-Korruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 29.5.2016).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2015) am 71. Platz von 167 Ländern (TI 2015).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/ , Zugriff 16.6.2016
- TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; https://www.transparency.org/cpi2015/ , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 13.4.2016).
Wichtige NGOs in Serbien sind u.a.: Helsinki Komitee für Menschenrechte in Serbien, Humanitarian Law Fund, Jugendinitiative für Menschenrechte, Center for Euro-Atlantic Studies, Belgrade Centre for Human Rights, Committee of Human Rights Lawyers - YUCOM, Frauen in Schwarz, Zentrum für Frauenstudien, Zentrum für kulturelle Dekontamination, Portal Pešcanik, Grupa 484 (GIZ 1.2016).
Quellen:
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/ , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
8. Ombudsmann
Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 23.11.2015). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).
An das Ombudsmannbüro wurden 2015 insgesamt 6.231 Beschwerden gerichtet. Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 951 Empfehlungen abgegeben (Ombudsman of Serbia 3.2016). Laut dem serbischen Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch in der Korruptionsbekämpfung in Serbien im Jahr 2015 hinter den gesteckten Erwartungen geblieben (VB 29.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- Ombudsman of Serbia (3.2016): Annual Report 2015 - Introduction, http://www.zastitnik.rs/attachments/article/4692/Annual Report 2015 - Introduction.pdf, Zugriff 17.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
9. Wehrdienst
Mit 1.1.2011 wurde die Wehrpflicht in Serbien abgeschafft. Seit diesem Zeitpunkt besteht der Wehrdienst nur mehr auf freiwilliger Basis in Übereinstimmung mit dem Gesetz "Law on Conscription, Compulsory Labour and Requisition" (MoFA o.D.).
Die Wehrpflicht wurde im Dezember 2010 aufgehoben. Ein freiwilliger Militärdienst kann mit 18 Jahren abgeleistet werden. Eine Reserveverpflichtung besteht für Männer bis zum 60., für Frauen bis zum 50. Lebensjahr (CIA 6.5.2016).
Quellen:
- CIA (6.5.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ri.html , Zugriff 17.6.2016
- MoFA - Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Serbia (o.D.): Military Service - Compulsary Service, http://www.mfa.gov.rs/en/consular-affairs/military-service , Zugriff 17.6.2016
9.1. Wehrdienstverweigerung / Desertion
Seit 1996 hat Serbien insgesamt vier Amnestiegesetze erlassen, die für die Zeit von 1982 bis zum 23. März 2010 Verzicht auf Strafverfolgung bei Wehrdienstentziehung und z.T. auch bei Desertion beinhalten (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 23.11.2015). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 1.2016).
Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 12.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015):
Länderinformation Serbien,
http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf , Zugriff 16.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016): Serbien,
http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/ , Zugriff 16.6.2016
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Die Medienfreiheit in Serbien weist deutliche Defizite auf. Entscheidungsträger beeinflussen durch undurchsichtige Eigentumsverhältnisse, Entscheidungsrecht über staatliche Medienfinanzierung sowie Kontrolle des Anzeigenmarktes nahezu alle Fernseh- und Radiosender und Tageszeitungen. Daher existiert zwar Meinungspluralismus in SRB, jedoch kaum wirklich unabhängige Medien und Journalisten. Journalisten werden schlecht bezahlt. Daher sind wichtige Rahmenbedingungen für eine freie, kritische Berichterstattung sowie die Rolle der Medien als "Vierter Gewalt" nicht erfüllt und die Medien anfällig für Selbstzensur. Die Medienlandschaft ist dennoch grundsätzlich pluralistisch. Journalisten und Redaktionen
sehen sich dabei aber weiterhin Anschuldigungen von Politikern der jeweils anderen Seite ausgesetzt. Im Berichtszeitraum kam es zu verbalen Angriffen, inkl. Drohungen, auf Journalisten. Nur wenige Fälle verbaler Angriffe und Drohungen gegen Journalisten werden vor Gericht gebracht (AA 23.11.2015).
JournalistInnen sahen sich weiterhin einer feindlich gesinnten Umgebung ausgesetzt, wobei es zu Drohungen, Attacken und Einschüchterungen kam (HRW 27.1.2016). Im Jahr 2015 wurden 34 Übergriffe auf Journalisten dokumentiert. In zehn der aufgelisteten Fälle handelt es sich um physische Angriffshandlungen. In 20 weiteren Fällen um Verbaldrohungen gegen Journalisten in Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung (VB 29.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/318398/457401_de.html , Zugriff 17.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
12. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wird seitens der Verfassung garantiert und die Regierung hielt sich auch in der Praxis daran. Protestkundgebungen müssen vorher von der Polizei genehmigt werden. Zulassungen für Versammlungen, die ein hohes Sicherheitsrisiko darstellten, wurden von höheren Stellen entschieden. Der Verfassungsgerichtshof erklärte jedoch die Einschränkung der Versammlungsfreiheit aus Sicherheitsgründen für verfassungswidrig (USDOS 13.4.2016).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit Versammlungsfreiheit ist in Serbien gewährleistet. Unrühmliche Ausnahme stellte in der Vergangenheit das mehrfache Verbot (2009, 2011, 2012 und 2013) der LGBT-Demonstration "Pride Parade" durch den Nationalen Sicherheitsrat dar, mit der Begründung, die Regierung sei nicht in der Lage, die friedlichen Demonstranten vor Angriffen rechter Gruppen zu schützen. Am 28.9.14 fand die Parade erstmals seit 2010 statt, der Verlauf blieb - auch dank des massiven Sicherheitsaufgebots und der weiträumigen Absperrung des Belgrader Zentrums - friedlich. Vereinigungsfreiheit ist verfassungsmäßig gewährleistet mit Einschränkungen für paramilitärische, verfassungsfeindliche oder menschen- und minderheitenrechtsfeindliche Vereinigungen. Veranstaltungen neo-nazistischer oder faschistischer Organisationen und die Verwendung solcher Symbole sind gesetzlich verboten. Seit 2010 existiert eine Regierungsstelle für die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
12.1. Opposition
Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 23.11.2015). Aus der vorgezogenen Parlamentswahl am 24.4.2016 ging die Wahlliste der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) von Premierminister Aleksandar Vucic als klarer Sieger hervor. Während noch nicht alle Stimmen ausgezählt waren, äußerten Vertreter von Oppositionsparteien, dass es in einzelnen Stimmbezirken zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl gekommen sei. Nach Bekanntgabe des vorläufigen Endergebnisses konnte die Wahlliste des rechtsorientierten Bündnisses aus der Demokratischen Partei Serbiens (DSS) und der Partei Dveri mit 4,99% die 5-Prozent-Hürde nicht überspringen und verpasste damit den Einzug ins Parlament nach Presseangaben um eine Stimme. Die bemängelten Unregelmäßigkeiten sorgten nicht nur für Proteste dieses Wahlbündnisses, auch die Demokratische Partei (DS), die Bewegung Dosta je bilo ("Es reicht!"), und die Koalition aus Sozialdemokratischer Partei (SDS), Liberaldemokratischer Partei (LDP) und Liga der Sozialdemokraten der Vojvodina (LSV) schlossen sich diesem Protest an. nun zwölf Wahllisten dort vertreten sind (KAS 5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2016): Länderbericht, Wahlen in Serbien 2016,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_45204-544-1-30.pdf?160517134825 , Zugriff 20.6.2016
13. Haftbedingungen
Die Lage in vielen Gefängnissen und Haftanstalten entspricht nicht internationalen Standards und ist durch hohe Überbelegung, schlechte Sanitäreinrichtungen und schlecht ausgebildetes Personal gekennzeichnet. Dabei gibt es jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Gefängnissen. Es gibt Berichte über Misshandlungen durch das Wachpersonal. Der Ombudsmann hat das Recht und den Menschenrechtsgruppen ist es möglich, unabhängige Kontrollen durchzuführen und Empfehlungen zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen abzugeben. Die Insassen dürfen Besucher empfangen und ihre Religion frei ausüben. Der stellvertretende Bürgerbeauftragte stellte im Juni 2014 fest, dass trotz der jüngsten Verbesserungen die Haftbedingungen immer noch nicht zufriedenstellend sind und dass das Land es versäumt hat, alle EU-Standards zu erfüllen (USDOS 25.6.2015).
Serbische Haftvollzugsanstalten stehen weiter unter Kritik des Europarates. Im Jahr 2014 war Serbien auf Platz 10 jener Länder in der Welt, die die höchsten Gefängnisüberbelagszahlen aufweisen, mit 110 Häftlingen pro 100 vorgesehenen Haftplätzen. Die Haftzeiten wurden dabei durchschnittlich mit 1 bis 3 Jahren angegeben. 2014 befanden sich 10.288 Personen in Haft, zum Teil auch in Untersuchungshaft. Das ergibt einen Schnitt von 144 per 100.000 Einwohner und liegt somit klar über den europäischen Durchschnitt von 124. Seit 2005 nahmen die Häftlingszahlen von 104 auf 144 somit um knapp 40% zu. Im europäischen Durchschnitt sind auf 100 vorgesehene Haftplätze 94 Häftlinge aufgeteilt. Die serbische Justiz hat in den vergangenen 4 Jahren insgesamt 2.500 zusätzliche Haftplätze geschaffen, um so der Kritik des Europarates konkrete Schritte entgegenhalten zu können. Aktuellere Zahlen zum Vergleich für das Jahr 2015 werden gerade erstellt (VB 29.5.2016).
Quellen:
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
14. Todesstrafe
* Die in der serbischen Verfassung integrierte Menschenrechtscharta verbietet die Todesstrafe (Art. 24 Abs. 1). Das gilt auch für Militärstraftaten (AA 23.11.2015). Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 24.5.2012).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- AI - Amnesty International (24.5.2012): Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, http://www.ecoi.net/local_link/217481/339358_de.html , Zugriff 20.6.2016
15. Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt
praktiziert werden. Das "Gesetz über Kirchen und Religionsgemeinschaften" unterscheidet jedoch verschiedene Kategorien von Kirchen. Es bestehen sieben "traditionelle" Religionsgemeinschaften: Serbisch Orthodoxe Kirche, Römisch Katholische Kirche, Slowakische Evangelische Kirche, Reformierte Christliche Kirche, Evangelische Christliche Kirche, Islamische Gemeinschaft, Jüdische Gemeinschaft. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende, herausragende Stellung. Etwa 85% der Bürger Serbiens sind serbisch-orthodox.
Da die bisherigen serbischen Regierungen (im Widerspruch zur Verfassung) das kanonische Recht der serbisch-orthodoxen Kirche faktisch als Teil der staatlichen Rechtsordnung betrachten, wird eine Reihe orthodoxer Kirchen, deren Wirken unter den ethnischen Minderheiten im Widerspruch zum Alleinvertretungsanspruch der serbisch-orthodoxen Kirche steht, von Staatsorganen immer wieder in ihrer Betätigung behindert. Betroffen ist neben den nicht als autokephal (von einem eigenen Oberhaupt geführten, völlig selbständig agierenden) anerkannten orthodoxen Kirchen der EJR Mazedonien und Montenegros auch die kanonisch anerkannte rumänisch-orthodoxe Kirche. Diese Glaubensgemeinschaften haben weder die Möglichkeit einer amtlichen Registrierung noch der Errichtung eigener Gotteshäuser. Manche anderen Religionsgemeinschaften (v.a. evangelische Freikirchen) werden von nichtstaatlichen Gruppierungen angefeindet, belästigt oder bedroht. Nicht zuletzt unter dem Einfluss der serbisch-orthodoxen Kirche gibt es Bestrebungen, die Betätigung von "Sekten" (d.h. aller nicht bereits im früheren Königreich Jugoslawien registrierten Religionsgemeinschaften, insbesondere jedoch evangelischer Freikirchen) einzuschränken (AA 23.11.2015).
Die Verfassung untersagt Errichtung einer Staatsreligion, garantiert die Gleichheit aller religiösen Gruppen und verbietet die Aufstachelung zum Religionshass. Zahlreiche Gesetze bieten eine spezielle Behandlung für die sieben "traditionellen" religiösen. Einige nicht-traditionellen religiösen Gruppen erklärten, dass die Umsetzung von Gesetzen durch die staatlichen Behörden diskriminierend war. Serbisch-orthodoxe Kirche wird weiterhin von der Regierung bevorzugt behandelt, während viele religiösen Minderheiten auf die Schwierigkeiten bei der Registrierung stoßen (USDOS 14.10.2015).
Die überwiegende Mehrheit der Einwohner Serbiens sind Christen. Etwa 6,3 Millionen (ca. 84%) der Einwohner bekennen sich zur serbisch-orthodoxen Kirche, ferner gibt es noch religiöse Minderheiten, insbesondere Katholiken, Protestanten und einige wenige neuapostolische Christen. Etwa 3 % der Einwohner sind Muslime. Sie leben im südserbischen Sandschak, wo sie eine knappe Mehrheit bilden (GIZ 3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/ , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/313365/451628_de.html , Zugriff 20.6.2016
16. Ethnische Minderheiten
Die 2006 erlassende Verfassung garantiert allen in der Republik Serbien lebenden Menschen (insbesondere Minderheiten) alle Rechte, im Einklang mit den höchsten internationalen Standards (VB 29.5.2016).
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalem Standard. Bis Ende 2015 plant die Regierung einen Aktionsplan für Minderheiten (als Teils des Aktionsplans zum EU-Verhandlungskapitel 23). Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt u.a. auch die Rechte nationaler Minderheiten. Probleme ergeben sich immer wieder bei der Implementierung. In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Roma, Albaner, Bosniaken, LGBT) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen) (AA 23.11.2015).
In Serbien gibt es 20 nationale und ethnische Minderheiten mit mehr als 2000 Angehörigen. Aus der letzten Volkszählung 2011 ergibt sich, dass rund 1 Mio. (von 7,18 Mio.) einer Minderheit angehören, darunter 4.064 Angehörige der deutschen Minderheit. Laut OSZE bezeichnen die meisten Minderheitenvertreter ihre eigene Situation als grundsätzlich zufriedenstellend. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften (u.a. Muslime und Juden, Mitglieder evangelischer Freikirchen, manchmal auch Katholiken) sind mitunter Opfer gesellschaftlicher Vorurteile bzw. gewalttätiger Angriffe nationalistischer Organisationen (Skinheads) (AA 23.11.2015).
Serbien ist trotz der Folgen der ethnischen Kriege der 1990er Jahre und des Verlust des mehrheitlich albanisch besiedelten Kosovo ein Vielvölkerstaat geblieben. 82,86 % der Bevölkerung bezeichneten sich als Serben. Der überwiegende Teil des Rests bezeichnet sich als zu einer der Minderheiten zugehörig, die zahlenmäßig größten darunter sind: Ungarn - 3,91 %, Bosniaken (v.a. in der Region Sandschak) - 1,82 %, Roma - 1,44 %, Jugoslawen - 1,08 %, Kroaten - 0,94%, Albaner (überwiegend: Südserbien) - 0,82 %. In der Provinz Vojvodina gibt es die größte Anzahl ethnischer Minderheiten, über 25. Sie machen rund ein Drittel der Bevölkerung aus. Die größten Gruppen sind: Ungarn - 14,28%, Slowaken - 2,79%, Kroaten - 2,78%, Jugoslawen - 2,45%, Montenegriner - 1,75% (GIZ 3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/ , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
16.1. Roma
Durch das Änderungsgesetz zum Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vom 31.8.2012 wurde eine Grundlage geschaffen, eine nachträgliche Eintragung ins Personenstandsregister für bisher nicht registrierte Personen unter vereinfachten Bedingungen zu erwirken. Damit soll der rechtliche Status insbesondere von Angehörigen der Roma-Minderheit verbessert werden. Im neuen Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, wurde darüber hinaus eine Regelung aufgenommen, um Personen, die nicht über einen Personalausweis verfügen, die Anmeldung zu erleichtern. Mit der "Richtlinie über das Verfahren der Verwirklichung der Rechte aus der Sozialpflichtversicherung" ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit im System der Sozialpflichtversicherung angemeldet sein können, auch wenn sie keinen angemeldeten Wohnsitz haben, wenn sie eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und wenn sie eine persönliche Erklärung über den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes abgeben. Angehörige der Roma-Minderheit, sofern sie wegen ihrer traditionellen Lebensweise keinen festen Wohnsitz bzw. Aufenthalt in Serbien haben, werden nach der "Verfügung über die Beteiligung von Versicherten an den Kosten des Krankenschutzes" grundsätzlich kostenfrei und ohne finanzielle Eigenbeteiligung behandelt. Es gibt keinerlei Anzeichen für systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber
Roma (AA 23.11.2015).
In den meisten Roma-Siedlungen in Serbien sind die Lebensbedingungen sehr schwierig. Die Roma leben meist in absoluter Armut und sind gesellschaftlich ausgegrenzt. Die häufigsten Probleme in diesen Siedlungen sind fehlender Anschluss an Wasser, Abwassersysteme und Elektrizität, wodurch oft die Gesundheit beeinträchtigende hygienische Bedingungen herrschen. Die größten Hürden stellen laut der NGO Praxis dabei die Uninformiertheit der Roma-Bevölkerung und der ungenügende Zugang zu kostenloser Rechtshilfe dar. Laut verschiedener Umfragen der NGO Praxis in den Jahren 2013 und 2015 erleben Roma weiterhin Diskriminierungen durch das Personal der Gesundheitsinstitutionen (SFH 10.3.2016).
Die Bemühungen um die schwierigen Lebensbedingungen der Roma zu verbessern und zur Bekämpfung von Diskriminierung müssen gestärkt werden. Roma-Integrationspolitik der Regierung muss weiter verbessert werden. Nur 17,8% der registrierten arbeitslosen Roma wurden in aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen einbezogen. Roma sind nach wie vor von einer Reihe sozialer Dienste ausgeschlossen und ihre Teilnahme am formellen Arbeitsmarkt ist sehr gering (EC 10.11.2015).
Laut des Berichts der NGO Praxis [Praxis ist eine renommierte serbische Menschenrechts-NGO und hat eine Vielzahl von Berichten zur Situation der Roma und weiterer Minderheiten in Serbien publiziert; Anm.] vom Dezember 2015 gibt es weiterhin Hürden für Personen, welche erstmalig versuchen, einen Antrag zur Registrierung des Wohnsitzes zu stellen. Insbesondere betrifft dies Roma. Oft werden die Anträge mündlich abgelehnt. Einer der am häufigsten genannten Gründe sei, dass die zuständigen Behördenvertretenden angeben, dass die erstmalige Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes und der Identitätskarte in der Polizeistation des Geburtsortes beantragt werden müsse. Insbesondere intern Vertriebene aus Kosovo kämen oft in diese Situation, obwohl sie keinerlei Bezug mehr zu ihrem Geburtsort in Kosovo hätten. Nach Angaben der NGO Praxis vom 29.12.2014 haben Roma, Ashkali und Ägypter oft aufgrund fehlender Dokumente für den Antrag zur Krankenversicherung oder fehlender Registrierung des dauerhaften Wohnsitzes keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Personen, deren Geburt nicht registriert wurde oder solche, die staatenlos sind, haben deswegen keinen Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung. Stattdessen können sie nur medizinische Nothilfe in Anspruch nehmen.
Zusätzlich zu seiner Aufgabe der Untersuchung von individuellen Fällen von Diskriminierung gegen Roma auf den Gebieten der Erziehung, Wohnraum und öffentlicher Information, führte der in Belgrad stationierte Kommissar zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmanns für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmanns zumindest auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen, um Informationen und Serviceleistungen für Roma zur Verfügung zu stellen. Von den 28 Gemeinden in Serbien, die lokale Unterstützungspläne (LAPs) für Roma, die dabei auch aktiv beteiligt sind, verabschiedet haben, haben 23 die Umsetzung dieser Pläne aus dem eigenen Gemeindebudget finanziert. Diese Pläne betreffen Bereiche wie Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung. Serbien ist der erste Balkanstaat der 2005 - initiiert und umgesetzt durch NGO Association of Roma Women Osvit (Niš) - eine Telefon-Hotline in Roma-Sprache für Frauen und Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, eingerichtet hat. Daneben gibt es noch weitere zahlreiche Initiativen zur Verbesserung der Lage der Roma in Serbien (OSCE 5.2013).
Es kommt immer wieder vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine "besonderen" Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.5.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- EC - European Commission (10.11.2015): Serbia 2015 Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf , Zugriff 16.6.2016
- OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf , Zugriff 21.6.2016
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.3.2016): Serbien:
Registrierung und Zugang zu Gesundheitsdiensten für rückkehrende Roma mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1460209058_160310-srb-registrierung-roma.pdf , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
16.2. Albaner (Südserbien)
In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 23.11.2015).
Betreffend die albanischen Gemeinden in Südserbien verließen die albanischen Vertreter, aufgrund von Streitigkeiten wegen des neuen Gesetzes über das Gerichtsnetzwerk, das gemeinsame Koordinationsgremium für die Integration und den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Nur eine albanische Partei nahm an den Parlamentswahlen teil. Neue Stipendien für Studenten und Mittelschüler wurden vergeben, wie auch Investitionen in die Infrastruktur und Kredite für lokale Unternehmungen. Die Mitglieder der albanischen Gemeinschaft blieben weiterhin in öffentlichen Ämtern unterrepräsentiert. Weitere Anstrengungen seitens der Regierung sind auch für die wirtschaftliche Entwicklung dieser Region notwendig (EC 10.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- EC - European Commission (10.11.2015): Serbia 2015 Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf , Zugriff 16.6.2016
16.3. Bosniaken (Sandzak)
Die Lage der Bosniaken im Sandzak entwickelt sich im Hinblick auf die Rechtslage und die politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).
Die Lage im Sandzak ist weitgehend stabil. Der neue bosniakische nationale Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen, so dass ein seit langem bestehendes Problem beigelegt worden ist. Eine konstruktive Zusammenarbeit aller Beteiligten vor Ort wird benötigt. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet und gehört zu den am wenigsten entwickelten Regionen Serbiens (EC 10.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- EC - European Commission (10.11.2015): Serbia 2015 Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf , Zugriff 16.6.2016
17. Frauen/Kinder
Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das am 26.03.2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Am 05.05.2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Die aktuell hohe Arbeitslosigkeit trifft Frauen überdurchschnittlich stark (AA 23.11.2015).
Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen, insbesondere Roma, weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 28 Frauen sind in diesem Zusammenhang bis August 2015 umgekommen. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit von bis zu 40 Jahre, sexuelle Belästigung bis sechs Monate Freiheitstrafe sanktioniert. Den wenigen öffentlichen Agenturen, die sich mit diesem Problem befassen, mangelt es an ausreichenden Ressourcen. Es gibt 14 Frauenhäuser, die meisten von NGOs betrieben werden. In einigen Fällen unterstützen Gemeinden diese Häuser finanziell (USDOS 13.4.2016).
Es gibt keine Hinweise auf speziell gegen Kinder gerichtete Handlungen wie z.B. Kinderzwangsarbeit. Allerdings sind Angaben von Menschenrechtsorganisationen zufolge oft Kinder - und Frauen Opfer innerfamiliärer Gewalt sowie - in geringerem Umfang - von Menschenhandel (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
18. Homosexuelle
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. In der Bevölkerung und in der serbisch-orthodoxen Kirche sind Vorurteile und Vorbehalte gegenüber Homosexuellen weit verbreitet.
Am 28.9.2014 fand in Belgrad erstmals seit 2010 wieder die LGBTI-Demonstration "Pride Parade" statt. Etwa 1000 Menschen im - von der Polizei abgeriegelten und gespenstisch leeren - Zentrum demonstrierten für die Rechte von Schwulen, Lesben, Bi- sowie Transsexuellen (LGBTI). Die EU wertete die "Pride Parade" als positives Signal in Richtung Brüssel (AA 23.11.2015).
Die serbische Gesellschaft weist starke konservative Züge auf, welche durch die nationalistische Kriegspolitik der 1990er Jahr noch erheblich verstärkt wurden. Ein besonderer Ausdruck dieser Verhältnisse ist die bis zum heutigen Tag prekäre gesellschaftliche Stellung sexueller Minderheiten. Zwar hat sich der rechtliche Schutz in den letzten Jahren deutlich gebessert, insbesondere durch ein 2009 verabschiedetes Anti-Diskriminierungsgesetz, und auch der Umgang der Medien mit den Angehörigen der LGBT-Community hat sich gebessert. Dennoch sehen sich die sexuellen Minderheiten auch weiterhin Diskriminierungen ausgesetzt. Prominentester Ausdruck dieses Selbstbehauptungskampfes um Minderheitenrechte ist das alljährliche Ringen um die Gay Parade. Im Unterschied zu den früheren, verlief die Gay Parade 2015 ohne größere Zwischenfälle (GIZ 3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/ , Zugriff 16.6.2016
19. Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 13.4.2016).
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in Serbiens einziger Autonomer Provinz Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Serbiens Hauptstadt Belgrad und Novi Sad (Regierungssitz der Wojwodina) gelten als Serbiens toleranteste Städte, obgleich auch hier Anfeindungen vorkommen (AA 23.11.2015).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
In Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen wurden Hilfsleistungen und Unterstützung für intern Vertriebene (Kosovo), Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere hilfsbedürftige Personen bereitgestellt. Alle Personen, die im Zuge des Kosovokonflikts nach Serbien kamen konnten sich als IDPs registrieren lassen (IDP Karte) was diesen den Zugang zu staatlichen Leistungen erleichterte bzw. ermöglichte. Laut offiziellen serbischen Statistiken gibt es weiterhin etwa 206.000 Vertriebene im Land. Roma stellen dabei die größte Gruppe dar, wobei viele immer noch unter extremen (Wohn)-Bedingungen leben müssen und oft arbeitslos waren. Mittlerweile können IDPs ohne festen oder offiziellen Wohnsitz sich in den lokalen Wohlfahrtszentren registrieren lassen und zwei Jahre gültige Identitätsdokumente erwerben. 133 IDPs aus dem Kosovo kehrten im Halbjahr 2014 in den Kosovo zurück. Die Regierung unterstütze die am meisten bedürftigen Personen mit Nahrung, kleinen finanziellen Zuwendungen und Unterkünften in Kollektivzentren (USDOS 13.4.2016).
Seit Jahren hat Serbien mit den Folgen des Jugoslawien-Kriegs in den 1990ern auch im Bereich Flüchtlinge / Binnenvertriebene zu kämpfen. Derzeit wird diese Problematik jedoch vom Thema "Transit"-Flüchtlinge überlagert und stellt Serbien vor erhebliche Probleme. Über die Westbalkan-Route und damit über Serbien streben seit 2015 v.a. Syrer, Afghanen und Iraker in Richtung Ungarn/EU. Seit Januar 2015 bis Mitte August 2015 registrierte Serbien nach UNHCR-Angaben fast 80.000 Flüchtlinge als asylsuchend. Einen Asylantrag stellten davon nicht einmal 500 Menschen. Flüchtlinge aus den ehemaligen jugoslawischen Republiken konnten seit dem 05.10.2000 problemlos die jugoslawische bzw. serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit erwerben und können seit dem 9.10.2007 ebenso problemlos die serbische Staatsangehörigkeit erwerben. Serbien zeigt sich im Zuge des EU-Integrationsprozesses (Kapitel 24) aber zunehmend problembewusst im Umgang mit der Thematik und arbeitet - mit UNHCR und NGOs - an Reformen (AA 23.11.2015).
Angesichts der rasant gestiegenen Flüchtlingszahlen sucht Serbien Hilfe und Unterstützung bei internationalen Partnern. Derzeit (November 2015) hat Serbien laut Regierungsangaben insgesamt 3200 winterfeste Plätze für Flüchtlinge an unterschiedlichen Standorten - geplant sind 6130 Plätze. In Brüssel (Okt. 2015) hatte der serbische Premier Vucic erklärt, Serbien wolle 20.000 winterfeste Übernachtungsmöglichkeiten bereitstellen. Serbien setzt dabei auf internationale Gelder. Die fünf bestehenden Asylzentren (insgesamt rund 1000 Plätze) liegen abseits der aktuellen Transitrouten und sind daher kaum belegt. Die serbische Regierung, Rotes Kreuz, UNHCR und viele serbische sowie ausländische NGOs (u.a. Caritas, Help, Arbeiter-Samariter-Bund) sind bemüht, Flüchtlinge mit dem Nötigsten zu versorgen und Gebäude zu Flüchtlingsunterkünften umzubauen (AA 23.11.2015).
In Kosovo bestehende Registrierung kann für Personen in informeller Wohnsituation Hindernis für Registrierung in Serbien sein, wodurch Zugang zu öffentlichen Diensten beeinträchtigt wird. Mehrheitlich handelt es sich laut der NGO Praxis um Personen mit einem registrierten dauerhaften Wohnsitz in Kosovo sowie intern Vertriebene aus Kosovo. Meist sind es Angehörige der Roma, Ashkali und weiterer verletzlicher Gruppen (SFH 10.3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (10.3.2016): Serbien:
Registrierung und Zugang zu Gesundheitsdiensten für rückkehrende Roma mit kosovarischer Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1460209058_160310-srb-registrierung-roma.pdf , Zugriff 16.6.2016
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
21. Grundversorgung/Wirtschaft
Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).
Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).
Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html , Zugriff 16.6.2016
- VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail
21.1. Sozialbeihilfen
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).
Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).
Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014 ,_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016
22. Medizinische Versorgung
Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).
* In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 23.11.2015).
* Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden (EDA 10.5.2016). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens " in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich v.a. auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das zurückgeht auf eine alternde Bevölkerung und eine niedrigen Beschäftigungsgrad (GIZ 3.2016).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2016): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html , Zugriff 16.6.2016
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/ , Zugriff 16.6.2016
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014 ,_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016
23. Behandlung nach Rückkehr
Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015).
Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014 ,_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016
23.1. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (AA 23.11.2015).
Das Zentrum für Säuglings-, Kinder- und Jugendschutz bietet stationäre Versorgung von Kleinkindern bis zu 3 Jahren, häusliche Pflege schwangerer Frauen und Mütter mit Kindern sowie Schutz für Kinder zwischen 3 und 7 Jahren. Das Erziehungsheim für Kinder und Jugendliche bietet Unterbringungsmöglichkeiten, Berufsausbildung und Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche mit Verhaltensstörungen. Das "Vasa Stajic-Heim" beherbergt 100 Kinder und verfügt über vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten für durchschnittlich ca. 50 Bedürftige. Das Sekretariat für Sozial- und Kinderbetreuung ist für die Arbeit dieser Einrichtungen verantwortlich (IOM 8.2014).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG
- IOM - International Organization for Migration (8.2014):
Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014 ,_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016"
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:
"§34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist
oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem
Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem
Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status
des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Personen der bfP gerichtete, vom Staat Serbien ausgehende oder diesem zu schreibbare, Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesen weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit die bfP zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachten, dass diese von Mitgliedern der serbischen Bevölkerung (Mafia), sohin von Privatpersonen, angegriffen worden seien, ist festzuhalten, dass diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet wird.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten.
Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass die bfP im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.
Beim BF1, BF2 und BF4 handelt es sich um arbeitsfähige erwachsene Personen, bei jenen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. BF3 befindet sich im Pflichtschulalter und besucht uneingeschränkt die Pflichtschule. Demzufolge ist davon auszugehen, dass diese in der Lage sein werden, sich - wie vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch- ihren Lebensunterhalt, sowie jenen der BF3 und BF4, selbst zu verdienen. So brachten der BF1 und die BF2 selbst vor, im Herkunftsstaat den Beruf des Schlossers erlernt zu haben und das letzte Jahr vor der Ausreise als selbständiger Taxiunternehmer erwerbstätig gewesen zu sein. Die bfP habe bis zu ihrer Ausreise im Nov. 2012 in Serbien in einem gemeinsamen Eigenheim gewohnt und wird die Familie geschlossen dort wieder Unterkunft finden können - zumal die Mutter des BF1 nach wie vor dort lebt.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass die bfP in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten sind.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Hinsichtlich der Erkrankungen der BF3 ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF1 und BF3 nach Serbien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die - die Behandlung von psychischen Erkrankungen miteinschließende - Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass die BF1 und BF3 in Bezug auf ihre gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würden die bfP durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die bfP als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zum Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-
und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die bfP leben mittlerweile durchgehend seit 4 Jahren im Bundesgebiet und wohnen an der selben Unterkunft. Sie alle leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF1 arbeitete bereits kurze Zeit nach seiner Einreise als Saisonier bei einer Holzfirma und ist zurzeit als "Fahrer" bei der Sozialeinrichtung "XXXX" tätig. Die BF2 arbeitet im Haushalt. BF3 besucht zurzeit die Pflichtschule und möchte nach dessen Abschluss den Lehrberuf einer Einzelhandelskauffrau erlernen. BF4 befindet sich bereits im dritten Lehrjahr als Koch. Es besteht daher kein Zweifel, dass ein aufrechtes intaktes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird.
Neben dem intakten Familienleben waren auch die privaten Bindungen der bfP in Österreich zu würdigen: Es fällt auf, dass die bfP gleich zu Anbeginn ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zahlreiche Anstrengungen unternommen haben, um sich in Österreich, unter den möglichen Bedingungen eines Asylwerbers, alles Mögliche unternommen haben um sich so weit als wie möglich zu integrieren. Sie haben von Anfang an aus eigenen Stücken versucht, die deutsche Sprache zu erlernen und konnte in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass die bfP sich seit ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet sehr gute Deutschkenntnisse angeeignet haben. Diesbezüglich gaben die BF1 und BF2 an, dass sie im Oktober 2016 eine Deutschprüfung auf A2 ablegen werden. Darüber hinaus haben sich die bfP auch in ihrem Umfeld soziale Bindungen aufgebaut.
Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die bfP zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So haben die bfP von Anfang an gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht waren und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der bfP in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Darüber hinaus, müssen aber sowohl die sich aufgrund des Zeitlaufes ergebenden Integrationsmomente sowie soziale und familiäre Bezüge im Bundesgebiet aufgrund des Umstandes des Wissens der bfP um die Unsicherheit ihres, lediglich auf sich als unbegründet erwiesene Asylanträge stützenden, Aufenthalte im Bundesgebiet, sowie der damit einhergehenden Kenntnis, allfällige Kontakte nicht auf Dauer fortführen zu können, eine Relativierung erfahren. Jedoch kann die Dauer der Verfahren (4 Jahre) der bfP wiederum nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass die bfP Handlungen gesetzt hätte, die zu einer Verschleppung des Verfahrens geführt hätten, sondern liegt dies einzig in der Verantwortung der damit befassten Behörden bzw. Gerichtes, was der Dauer des Aufenthaltes der bfP im Bundesgebiet wiederum ein größeres Gewicht einräumt.
Die Aufenthaltsdauer alleine kann aber noch nicht als ausschlaggebend für eine Interessensabwägung zu Gunsten der bfP angesehen werden. Es können jedoch die BF3 und BF4, sowohl auf eine insgesamt 4 Jahre erreichende Sozialisation als auch mehrjährige Schul- und Berufsausbildungen im Bundesgebiet zurückblicken. Unter Beachtung einer schneller von statten gehenden Verwurzelung von minderjährigen Kindern im Bundesgebiet (vgl. Chvosta Peter, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007/74, 858) und der Bedeutung einer einen Abbruch ihrer bisher gesetzten zukunftsweisenden Integrations- und Bildungsschritte im Bundesgebiet bedeuten würdenden Rückkehrentscheidung der bfP, erscheint nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG im konkreten Fall, unter Einbeziehung aller für die bfP sprechenden Umstände, die privaten Interessen der bfP die öffentlichen an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gerade noch zu überwiegen.
Sohin ergibt sich aus all den dargelegten Umständen, dass die bfP zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gerade noch überwiegen. So habe die bfP gezeigt, dass sie in den letzten Jahren um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht waren, die BF3 und BF4 ebenfalls dazu angeleitet wurden und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen, in der Teilnahme am sozialen Leben sowie im Willen einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen manifestiert. Dem BFA ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im konkret vorliegenden Fall überwiegen jedoch aufgrund der besonderen Umstände die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet und auch sonst im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorgebracht hat, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes zum Entscheidungszeitpunkt bedeutet hätten.
Abschließend ist festzuhalten, dass die bfP strafgerichtlich unbescholten sind, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der bfP an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
3.4.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP ).
Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
3.4.5. Der BF1 hat einen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 9 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung), vorgelegt.
Dem BF1 war daher gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
3.4.6. Sowohl die BF2 als auch die mj. BF3 und BF4 haben keine Nachweise vorgelegt, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllen würden.
Der BF2 sowie BF3 und BF4 war daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
3.4.7. Die Ausstellung der jeweiligen Aufenthaltstitel auf Grund dieser Entscheidung ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorzunehmen und den bfP Parteien auszufolgen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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