BVwG G305 2190748-1

BVwGG305 2190748-113.2.2020

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2190748.1.00

 

Spruch:

G305 2190746-1/13E

 

G305 2190748-1/13E

 

G305 2190742-1/13E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (BF1), des XXXX, geb. XXXX (BF2), und der XXXX, geb. am XXXX (BF3), alle StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom XXXX02.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX, (BF2), XXXX (BF3), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2019, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: so oder kurz: bfP oder Beschwerdeführer) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten sie am XXXX06.2015, nachdem sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt desselben Jahres ohne Mitnahme eines - in allen Fällen angeblich verloren gegangenen Reisepasses - (sohin illegal) ins Bundesgebiet eingereist waren, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX06.2015 fand jeweils eine Erstbefragung der BF vor Organen der LPD Niederösterreich statt.

 

Alle drei Beschwerdeführer brachten als Fluchtgrund vor, aus dem Irak ausgereist zu sein, weil sie mit dem Tod bedroht worden seien. Der Vater des BF1 und des BF2 bzw. der Ehegatte der BF3 sei im Jahr 2005 getötet worden [BF1, BF2 und BF3 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 18.06.2015, S. 5, jeweils Pkt. 11.].

 

2. Am 28.09.2017 wurden der BF1 und der BF2, und am 03.10.2017 die BF3, es handelt sich dabei um die Mutter des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

 

Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA nahmen alle drei Beschwerdeführer auf einen Drohbrief vom 10.03.2015 Bezug, der fluchtauslösend gewesen sei.

 

3. Mit Bescheiden vom XXXX02.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX, (BF2), XXXX (BF3), wurden die auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteten Anträge der beschwerdeführenden Parteien vom XXXX06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

 

4. Gegen die zuvor näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und verbanden ihre Beschwerden mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und mit dem Antrag, dass ihrer Beschwerde Folge gegeben und ihnen der Status eines/einer Asylberechtigten in eventu der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden möge. In eventu möge die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden. In eventu mögen die in Beschwerde gezogenen Bescheide zur Verfahrensergänzung und Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden.

 

5. Am 29.03.2018 wurden die Beschwerdeschriften und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

6. Im Rahmen einer am 29.05.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die bfP im Beisein ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die arabische Sprache einvernommen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer (XXXX, geb. XXXX (BF1), XXXX, geb. XXXX (BF2) und XXXX, geb. XXXX (BF3)) sind in XXXX geboren, haben dort die Schule besucht und dort bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat Irak gelebt und sind sämtlich Staatsangehörige der Republik Irak.

 

Die Beschwerdeführer gehören allesamt der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an.

 

Sie gehören der Ethnie der Araber an und ist ihre Muttersprache arabisch.

 

Sie sind miteinander verwandt. Beim BF1 und beim BF2 handelt es sich um die erwachsenen Söhne der BF3. Erstere waren bereits volljährig, als sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ohne Mitnahme eines angeblich auf der Reise verlustig gegangenen Reisepasses, sohin illegal, die Grenze ins Bundesgebiet überquerten.

 

1.2. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung:

 

Die bfP sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im April 2015 aus dem Irak mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo sie sich nach eigenen Angaben ca. zwei Monate lang aufhielten. In der Folge sind sie schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, wo sie zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2015 ankamen. Die Einreise ins Bundesgebiet erfolgte ohne Mitnahme eines Reisedokuments, sohin illegal [BF1, BF2 und BF3 in Niederschrift der KPD Niederösterreich vom 18.06.2015, S. 4, jew. Pkt. 9.9]. Gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde erklärten sie diesen Umstand damit, dass sie den Reisepass unterwegs verloren hätten. Anlässlich ihr Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht gaben die bfP an, dass sie ihre Reisepässe noch in der Türkei zerstört hätten. Als der Schlepper ihre Reisepässe verlangte, hätten sie diese nicht überreicht, sondern durch Zerreissen zerstört [PV des BF1, des BF2 und der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 10].

 

Am XXXX06.2015 stellten die BF in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

1.3. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien:

 

Bei den drei Beschwerdeführern handelt es sich um eine Mutter (BF3) und ihre beiden erwachsenen Söhne (BF1 und BF2). Keiner von ihnen hat in Österreich Familienangehörige. Die familiären Anknüpfungspunkte der bfP befinden sich jedoch im Herkunftsstaat.

 

Demnach hat der BF1, der im Herkunftsstaat den Beruf eines XXXX erlernt und in der Folge mit seinem Vater in der XXXX arbeitete, eine Ehegattin und zwei minderjährige Kinder, die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX, die allesamt in XXXX leben. Die ältere Tochter des BF1 besucht die Grundschule und die jüngere den Kindergarten. Die Familie des BF1 lebt beim Vater der Ehegattin im Bezirk XXXX. Die Ehegattin des BF1 kann es sich leisten, keiner Berufstätigkeit nachzugehen. Für ihren Unterhalt sorgt ihr eigener Vater, der als XXXX erwerbstätig ist [PV des BF1 in Verhandlungsschrift vom 29.05.2019, S. 8 Mitte und PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 7].

 

Der BF2 hat nach Ablegung der Matura ebenfalls im Geschäft des Vaters gearbeitet. Insgesamt war er 16 Jahre lang im Geschäft seines Vaters tätig. Auch war er parallel dazu in der XXXX und im XXXX tätig [PV des BF2 in Verhandlungsschrift vom 29.05.2019, S. 8 unten]. Von 2013 bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er im Rang eines XXXX (sohin eines kleinen Soldaten) für den XXXX tätig. Der BF2 ist unverheiratet und kinderlos.

 

Die BF3 besuchte im Irak die Grund- und die Mittelschule, dies bis zur dritten Schulstufe. Anschließend besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule und erlernte den Beruf einer XXXX. Bis zu ihrer Heirat arbeitete sie im erlernten Beruf und wurde ihr nach der Heirat, am XXXX, die weitere Ausübung des Berufs vom Ehegatten untersagt. Er sorgte für ihren Unterhalt. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres XXXX starb der Ehegatte der BF3 und ist sie seither verwitwet [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 9f]. Ihr Ehegatte ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2005 an einer unbekannten Ursache gestorben [BF3 in Erstbefragungsprotokoll vom 18.06.2015, S. 3]. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Schwester XXXX, sowie die Brüder XXXX, XXXX und XXXX. Im Herkunftsstaat lebt weiter eine Tochter der BF3, XXXX; sie ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie bei der Familie ihres Ehegatten im Bezirk XXXX. Die Tochter hat drei Kinder, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. am XXXX eines nicht festgestellten Jahres. Alle Kinder besuchen die Schule. Der Ehegatte der Tochter der BF3 arbeitet mit seinem Vater in einem von diesem betriebenen Geschäft und kommt dieser für den Unterhalt der Familie der Tochter der BF3 auf [BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 7].

 

Der BF1 hat mit seiner Ehegattin, manchmal auch mit seiner im Herkunftsstaat aufhältigen Schwester übers Internet Kontakt. Auch der BF2 hat mit seiner Schwester und mit im Herkunftsstaat aufhältigen Freunden Kontakt. Die BF3 steht ebenfalls mit ihrer in XXXX lebenden Tochter in Kontakt [PV des BF1, des BF2 und der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 11].

 

Der BF1 und der BF2 konnten vor ihrer Ausreise ihren Lebens- bzw. Familienunterhalt in ihrem Herkunftsstaat über diverse Erwerbstätigkeiten bestreiten; nach eigenen Angaben des BF1 ging es seiner Familie vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat wirtschaftlich gut [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 8 oben].

 

Die bfP lebten bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in dem im Bezirk XXXX gelegenen Einfamilienhaus [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 16 oben].

 

In Österreich leben alle drei Beschwerdeführer von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

 

Die BF3 ist gesundheitlich beeinträchtigt. Sie hat nach dem Tod ihres Mannes im Irak einen Schlaganfall erlitten, wurde danach in einem Spital mit Spritzen versorgt und von einem Facharzt für Innere Medizin in XXXX ärztlich betreut bzw. mit Medikamenten gegen den Bluthochdruck versorgt. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat erkundigte sich die BF3 beim behandelnden Arzt danach, ob dieser die Ausreise befürworte. Der die BF3 in XXXX behandelnde Arzt hielt ihre Reise nach Österreich für zumutbar.

 

1.4. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien:

 

Niemand von den bfP war je Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Niemand von ihnen hatte ein Problem mit der Polizei, den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten des Herkunftsstaates [PV des BF1, des BF2 und der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 10 oben].

 

Die bfP sind nicht wegen der Tätigkeit des BF2 als XXXX und seiner angeblichen Beteiligung an verdeckten Ermittlungen ins Visier des IS geraten. Auch ist der BF2 wegen seiner angeblichen Beteiligung an verdeckten Ermittlungen nicht ins Visier des IS geraten.

 

Der BF2 hatte während seines Aufenthalts im Irak weder mit der Al Kaida noch mit dem IS Probleme [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 25.09.2019, S. 25 oben].

 

Die bfP verließen den Herkunftsstaat wegen der allgemeinen Lage vor Ort [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 14 Mitte].

 

Das Fluchtvorbringen der BF, nach Erhalt eines Drohbriefes vom 10.03.2015 und weiteren Bedrohungen bzw. Vorfällen aus dem Irak ausgereist zu sein, erweist sich als unglaubwürdig.

 

Festgestellt wird, dass die BF aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

 

1.5. Zu etwaigen Integrationsschritten der BF im Bundesgebiet:

 

Die BF1 und BF2 haben in Österreich nachweislich im Juli 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen, Deutschkurse besucht, im März 2017 Sprachzertifikate A1 erworben, und sind sie ehrenamtlicher Tätigkeit nachgegangen.

 

2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

 

2.1. Sicherheitslage Bagdad

 

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

 

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

 

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

 

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

 

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Umgelegt auf die Größe der Stadt sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

 

Quellen:

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (8.7.2017): 3,230 Dead, 1,128 Wounded

In Iraq June 2017,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/07/3230-dead-1128-wounded-in-iraq-june-2017.html , Zugriff 1.11.2018

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (4.10.2017): 728 Dead And 549 Wounded

In September 2017 In Iraq,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2017/10/728-dead-and-549-wounded-in-september.html , Zugriff 1.11.2018

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (6.10.2018): Islamic State Returns To Baghdad While Overall Security In Iraq Remains Steady, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/islamic-state-returns-to-baghdad-while.html , Zugriff 30.10.2018

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (9.10.2018): Security In Iraq Oct 1-7, 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-1-7-2018.html , Zugriff 1.11.2018

 

? Joel Wing - Musings on Iraq (30.10.2018): Security In Iraq Oct 22-28, 2018,

https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/10/security-in-iraq-oct-22-28-2018.html , Zugriff 1.11.2018

 

? OFPRA - Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides (10.11.2017): The Security situation in Baghdad Governorate, https://www.ofpra.gouv.fr/sites/default/files/atoms/files/39_irq_security_situation_in_baghdad.pdf , Zugriff 31.10.2018UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.2.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of January 2018,

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8500:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-january-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (2.3.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of February 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8643:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (4.4.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of March 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=8801:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-march-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (31.5.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of May 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9155:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-may-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.8.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of July 2018, http://www.uniraq.org/index.php ?

 

?

option=com_k2&view=item&id=9402:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-july 2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (3.9.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of August 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9542:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-august-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 1.11.2018

 

? UNAMI - United Nations Assistance Mission in Iraq (1.10.2018): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of September 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=9687:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-september-2018&Itemid=633&lang=en , Zugriff 31.10.2018

 

? USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 31.10.2018

 

2.2. Medizinische Versorgung

 

Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

 

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

 

Quellen:

 

 

 

2.3. Bewegungsfreiheit

 

Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an (USDOS 20.4.2018). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 1.2018).

 

In Bagdad selbst sollen seit Dezember 2017 hingegen 305 Checkpoints und Straßensperren entfernt worden sein. Über tausend Straßen sind in Bagdad seit dem offiziellen Sieg über den IS wieder geöffnet worden (AAA 8.8.2018; vgl. AAA 29.1.2018, Iraqi News 29.1.2018).

 

Quellen:

 

? AAA - Asharq Al-Awsat (29.1.2018): Iraq Reopens 600 Main Streets, Lifts 281 Security Checkpoints in Baghdad, https://aawsat.com/english/home/article/1158316/iraq-reopens-600-main-streets-lifts-281-security-checkpoints-baghdad , Zugriff 5.10.2018

 

? AAA - Asharq Al-Awsat (8.8.2018): Removal of Roadblocks in Iraq's Capital Oils Traffic and Trade, https://aawsat.com/english/home/article/1356981/removal-roadblocks-iraqs-capital-oils-traffic-and-trade , Zugriff 5.10.2018

 

? FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/1442330.html , Zugriff 29.10.2018

 

? Iraqi News (29.1.2018): Iraq plans to remove 300 checkpoints, erect security fence in Baghdad, https://www.iraqinews.com/iraq-war/iraq-uncovers-plan-remove-300-checkpoints-set-security-fence-around-baghdad/ , Zugriff 5.10.2018

 

? USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html , Zugriff 4.10.2018

 

2.4. Rückkehr

 

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.2.2018).

 

Quellen:

 

? AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , Zugriff 12.10.2018

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

 

2.2. Zu den Personen der BF und ihrer individuellen Situation

 

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staats- und Religionszugehörigkeit, sowie zur Muttersprache der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

 

2.2.2. Zur individuellen Situation der BF:

 

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

Dass der BF1 und der BF2 ihren Lebens- bzw. den Familienunterhalt im Irak aus diversen Erwerbstätigkeiten bestreiten konnten, konnte aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist, festgestellt werden [PV des BF1 und des BF2 in der Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 8f].

 

Die Konstatierung, dass die BF3 vor ihrer Heirat eine XXXX absolvierte und auch im erlernten Beruf arbeitete, gründet auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BFA [BF3 in Niederschrift des BFA vom 03.10.2017, S. 4]. Diese Angaben wiederholte sie auch anlässlich ihrer PV vor dem Bundesverwaltungsgericht [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 9 Mitte].

 

Die zum Gesundheitszustand der BF3 getroffenen Feststellungen, die in ihrem Herkunftsstaat nach dem Tod ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten haben und danach in Bagdad ärztlich betreut worden sein soll und - ebenso wie nunmehr gegen Bluthochdruck auch in Österreich - medikamentös versorgt wurde, wobei der sie behandelnde Internist die Reise der BF auch für zumutbar gehalten hat, beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der BF3 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 4f].

 

Ein Nachweis für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der BF1 und BF2 wurde nicht vorgelegt. Beide - der BF1 und der BF2 - haben zudem in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen leiden, ausdrücklich "verneint" [PV des BF1 und des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 4].

 

2.3. Zur Ausreise, Reise und Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und der darauffolgenden Asylantragstellung im Bundesgebiet:

 

Die Konstatierungen, dass die bfP zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im April 2015 den Herkunftsstaat legal verließen, zunächst in die Türkei geflogen, sich dort ca. zwei Monate lang aufgehalten haben, und von dort schlepperunterstützt weitergereist und im Juni 2015 ohne Reisedokument, sohin illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind, beruht auf den diesbezüglich Angaben der bfP in ihrer Erstbefragung [BF1, BF2 und BF3 in Niederschrift über Erstbefragung, jeweils S. 4].

 

Bezüglich des Grundes für die illegale Einreise ins Bundesgebiet verstrickten sich die bfP in erhebliche Widersprüche. So hatten sie anlässlich ihrer Erstbefragung durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde noch übereinstimmend angegeben, dass sie Reisepass "unterwegs verloren" hätten [vgl. BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 18.06.2015, S. 3]. Niemand sprach jedoch davon, dass sie den Reisepass vernichtet hätten. Anlässlich ihrer stattgehabten PV vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gaben die bfP übereinstimmend an, dass sie den Reisepass durch Zerreissen zerstört hätten, um das Reisedokument nicht dem Schlepper übergeben zu müssen [PV des BF1, des BF2 und der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 10 Mitte].

 

Die Konstatierung, dass die bfP am XXXX06.2015 einen Asylantrag stellten, ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

2.4. Zum Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

 

Das Fluchtvorbringen der bfP, dass ein sie gerichteter Drohbrief, den sie am 10.03.2015 erhalten hätten, sowie weitere Bedrohungen und ein angeblich stattgehabter Angriff auf ihre Person in XXXX den Anlass für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat gebildet hätten, erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht glaubhaft.

 

So hatte der BF2, der am 10.03.2015 den besagten Drohbrief vorgefunden und den Vorfall bei der Polizei angezeigt haben soll, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.09.2017, als er dazu aufgefordert, "detailliert, von sich aus, vollständig und wahrheitsgemäß" die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen habe, bekanntzugeben, kurzangehalten und forsch angegeben:

 

"Ich und meine Familie wurden vom IS bedroht. Das war am 10.03.2015. Um 07:00 Uhr in der Früh. Brauchen Sie noch etwas?"

 

Weiter befragt, ob es noch etwas gebe, gab der BF2 an:

 

"Das ist mein Fluchtgrund, und ich habe am selben Tag eine Anzeige aufgegeben."

 

Die ihm danach gestellte Frage, ob er "noch weitere Fluchtgründe" habe, verneinte der BF2 ausdrücklich.

 

Erst dann, nach Schilderung, wie er am 10.03.2015 den Drohbrief vor der Türe gefunden habe, folgten Angaben zu weiteren Bedrohungssituationen vor seiner Ausreise - vor einem Gerichtsgebäude, vor welchem auf die bfP "intensiv geschossen worden" sei [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6], gefolgt von einer angeblichen Bedrohung des BF2, auf den einmal geschossen worden sei [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7], und von einem Drohanruf, den der BF2 erhalten haben will, und worin alle drei beschwerdeführenden Parteien bedroht worden sein sollen [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8].

 

Nachdem er angegeben hatte, dass sein Vater im Jahr 2005 getötet worden sei, beantwortete der BF2 die Frage nach weiteren Drohungen ausdrücklich mit "nein". In der Folge gab er erst auf die Frage, ob ihm etwas Anderes passiert wäre, an, dass auf ihn einmal geschossen worden sei. Als er mit der Frage "sonst noch etwas" konfrontiert wurde, gab er einsilbig an, dass er "ein paar Tage nach diesem Vorfall" einen Drohbrief erhalten hätte. Damit setzte er sich jedoch in Widerspruch zu seinen vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben, denenzufolge er zuerst das Drohschreiben erhalten haben soll und die bfP erst im Anschluss Opfer eines Schussattentats vor dem Gerichtsgebäude geworden sein sollen [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 26f]. Zwar sprach der BF2 vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht noch davon, dass danach noch ein weiteres Schussattentat auf ihn verübt worden wäre, als er den Stützpunkt verließ, um nach XXXX zurückzukehren. Von einem weiteren Angriff auf ihn, der sich vor dem Erhalt des Drohschreibens ereignet haben soll, berichtete er vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts. Hinsichtlich des zweiten Angriffs auf ihn blieb der BF2 sehr unbestimmt. Auch lässt der Umstand, dass er sich an das Datum des Angriffs und die genauen Einzelheiten daran, nicht zu erinnern vermochte, diesen zweiten Angriff unglaubwürdig erscheinen [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 31]. Bezeichnend ist auch, dass der Bruder des BF2, der BF1, zu diesem Angriff keine Angaben machen konnte [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 31 Mitte].

 

An dieser Einschätzung ändert sich auch nichts, wenn sein Bruder, der vor dem BFA an demselben Tag wie der BF2, niederschriftlich einvernommen wurde, nach Aufforderung zu einer detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe selbstständig von sich aus von einem Drohbrief vom 10.03.2015, von einem angeblichen Vorfall vor einem Gerichtsgebäude am 15.03.2015, anlässlich dessen auf die bfP geschossen worden sein soll, sowie von einem weiteren Vorfall, bei welchem der BF2 zu töten versucht worden sei, und einen Drohanruf beim BF2 berichtete [BF1 in Niederschrift des BFA vom 28.09.2017, S. 6], ist diesbezüglich von bloß einstudierten Vorfällen auszugehen, wären diese vom BF1 gleich zu Beginn erwähnten Vorfälle, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten, auch vom BF2 gleich anfangs aufgefordert zu einer detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe vorgebracht worden, und waren die im Laufe des Verfahrens näheren Angaben der bfP zu den behaupteten weiteren Vorfällen außerdem widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

 

Zur vorgebrachten Bedrohung mittels Drohbriefs wurde unter anderem eine "Anzeige" von der zuständigen Polizeidirektion vom 10.03.2015 und eine Niederschrift des zuständigen irakischen Gerichts vom 15.03.2015 über die Einvernahme des BF2 - jeweils in arabischer Sprache vorgelegt:

 

? In der deutschen Übersetzung der in der arabischen Sprache vorgelegten "Anzeige" vom 10.03.2015 steht Folgendes (Name des BF2 durch "BF2" ersetzt):

 

"Am 10.03.2015 um 07:00 Uhr in der Früh hat er vor seiner Haustür einen Drohbrief, gesendet vom Islamischen Staat im Irak und Al Sham, gefunden.

 

Provinz XXXX (...). In diesem Drohbrief wird er und seine ganze Familie bedroht, dass sie alle geköpft werden. Da er zur Volksgruppe der Schiiten gehört und im Stadtteil (...) wohnt, wo am meisten Bewohner Sunniten sind, und Mitarbeiter XXXX ist, wird er bedroht. Die, die ihn bedrohen, sind dieselben Leute, die seinen Vater ermordet haben. Der Name seines Vaters ist (...) und er wurde am (...).05.2005 umgebracht. Der BF2 zeigt den Islamischen Staat an und die anderen bewaffneten Gruppierungen, die direkt und indirekt für die Organisation Islamischer Staat arbeiten und alle anderen Gruppierungen, die den Terrorismus unterstützen (...)."

 

? In der deutschen Übersetzung der in arabischer Sprache vorgelegten Niederschrift eines irakischen Gerichts vom 15.03.2015 steht, bezogen auf die angebliche Anzeigenerstattung durch den BF2, Folgendes:

 

"Der Antragsteller hat sich am XXXX03.2015 dazu verpflichtet, alles wahrheitsgemäß zu erzählen. Er gibt an, dass er am 01.03.2015 um 7:00 Uhr in der Früh vor seiner Haustüre einen Drohbrief gefunden hat. Er stellte fest, dass dieser von einer Terrorgruppe, die ihn und seine Familien bedrohten, stammte. Außerdem legte er eine Anzeige beim Polizeiposten (...) vor. In dieser handelt es sich um den Mord seines Vaters, der am (...).08.2005 passierte.

 

Da die zwei Volksgruppen verfeindet sind und er in einem sunnitischen Gebiet wohnt, sowie im XXXXarbeitet, wird der Antragsteller bedroht. Der Hauptgrund, wieso er jetzt bedroht wird,

ist die Ermordung im Stadt (......) seines Vaters. Er glaubt, dass

sich die Täter hinter anderen Namen und Gruppen verstecken können.

Er sagt: "Ich zeige diese Gruppierungen aufgrund ihrer terroristischen Tätigkeiten an und möchte, dass sie vor das Gericht gestellt werden." (...)."

 

Aus dem Inhalt dieser Unterlagen ist aufgefallen, dass in diesen jeweils ein anderes Datum des Drohbriefs aufscheint, laut Unterlage vom 10.03.2015 - gleichlautend mit den Angaben der bfP - "10.03.2015", laut Unterlage vom 15.03.2015 jedoch "01.03.2015".

 

Eine nähere Beschäftigung mit der zur Vorlage gebrachten Kopie des Drohbriefes zeigt, dass sie lediglich an eine Person adressiert war. Die im Drohbrief - als Adressat - angegebene Person stimmt mit dem Namen keines der Beschwerdeführer überein. Weitere Ungereimtheiten treten zu Tage, wenn man sich mit dem Vater des BF1 und des BF2 auseinandersetzt. Es wird im Schreiben zwar auf einen Vater des Adressaten Bezug genommen. Dieser im Folgenden wörtlich wiedergegebene Absatz ist derart unbestimmt, dass keine Schlüsse auf den Vater des BF1, des BF2 und des Ehegatten der BF3 gezogen werden kann:

 

"[...] Du brauchst Dir keine Gedanken über deinen verdammten, ermordeten Vater machen und sollst nicht glauben, dass du vor unserer Strafe davonlaufen kannst, solange du einer von den XXXX bist. [...]"

 

Wenn die Terroristen den BF2 bzw. die Familie der bfP tatsächlich gekannt hätten, hätten sie auch nähere Angaben zur Ermordung des Vaters gemacht. Als Absender scheint der "Islamische Staat im Irak" auf. Der Vater des BF1 und des BF2 bzw. der Ehegatte der BF3 soll nach den übereinstimmenden Angaben der bfP zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2005 gestorben sein. Zur genauen Todesursache machten die bfP nirgendwo eine konkrete Angabe. Dass und aus welchen Gründen er ermordet worden wäre, vermochten sie mit ihren unbestimmt gehaltenen Angaben nicht glaubhaft machen. Selbst bei Wahrunterstellung, dass der Vater im Jahr 2005 ermordet worden wäre, lässt sich kein Bezug zu den Verfassern des Drohschreibens als angebliche Mörder herstellen. Im Jahr 2005 existierte nämlich die im Schreiben als Verfasser angegebene Organisation nicht. Abgesehen davon wird kein Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Todes des Vaters des BF1 und des BF2 im Jahr 2005 und der angeblichen Bedrohung der bfP mittels Drohbriefs im Jahr 2015, welche, wie der BF2 laut vorgelegter Unterlage im Zuge seiner Anzeige am 10.03.2015 bekannt gegeben haben soll, von denselben Personen, die angeblich seinen Vater getötet hätten, ausgegangen sein soll, gesehen, liegen zwischen dem Tod des Vaters der BF1 und BF2 bis zur angeblichen Bedrohung im Jahr 2015 doch rund zehn Jahre, und konnten die bfP nicht glaubhaft machen, dass der Vater der BF1 und BF2 eine angesehene Persönlichkeit war, die Jahre nach seinem Tod und Rückkehr der BF in ihr Haus im Jahr 2015 eine abermalige Bedrohungssituation auslösen hätte können. So hatte der BF1 insbesondere vor dem BFA vorgebracht, dass der Vater ein beliebter Schiit gewesen sei und er deshalb, weil er allen Menschen geholfen habe, getötet worden sei [BF1 in Niederschrift vor dem BFA vom 28.09.2017, S. 6]. An einer anderen Stelle heißt es, dass sein Vater ein Geschäft betrieben hätte. Davon, dass er politisch tätig gewesen sei, wurde nicht berichtet.

 

Auch die Bezugnahme im Drohschreiben auf eine Tätigkeit des Adressaten beim "XXXX" vermag keinen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des BF2 herzustellen. Zwar hatte der BF2 vor der belangten Behörde angegeben, dass er beim XXXX tätig gewesen sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er anlässlich seiner PV an, dass er nicht beim XXXX war, sondern dass er beim XXXX gewesen sei [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 23 unten]. Das ist allerdings ein gravierender Unterschied, der den Verfassern des Drohschreibens, die ja selbst einer paramilitärischen Organisation angehört haben sollen, geläufig sein musste; somit ergibt sich daraus, dass sich das Drohschreiben gar nicht auf den BF2 und dessen enge Verwandten bezogen haben kann.

 

Vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte der BF2 als (weiteren) Grund für das Drohschreiben den Umstand zu führen, dass er als Schiit in einem mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadtteil Bagdads leben würde. In diese Richtung lässt sich dem Drohschreiben allerdings kein Hinweis entnehmen.

 

Auch ist den bfP eine Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass die Verfasser des Drohschreibens hinter dem angeblichen, gegen sie gerichtet gewesenen Attentat vor dem Gerichtsgebäude und hinter einem weiteren Attentat auf den BF2, als dieser an einem nicht feststellbaren Zeitpunkt den Stützpunkt verließ, gestanden hätten.

 

Die BF3 gab, befragt, warum ihr Ehegatte getötet worden sei, an:

 

Weil er ein bekannter Schiit ist und er hat armen Familien im Stadtteil geholfen. Weil er Schiit ist, haben sie ihn getötet. In unserem Stadtteil leben überwiegend Sunniten." [BF3 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 6]

 

Der BF2 erklärte vor dem BFA:

 

"Nach erfolgter Übersetzung gebe ich an, dass auf dem Drohbrief am Anfang eine Sure aus dem Koran stand. Mein Vater war eine bekannte Person. Wenn die bekannten Personen getötet werden, hat es mehr Gewicht als wenn eine normale Person von der Straße getötet wird."

[BF2 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 10]

 

Bezüglich des Beschwerdevorbringens, der Vater der BF1 und BF2 sei ein bekannter Schiit gewesen, der (nicht, wie vom BF1 vor dem BFA angeführt, "allen Menschen", oder von der BF3 vor dem BFA angeführt, "armen Familie im Stadtteil", sondern) "armen sunnitischen Familien" geholfen hat, liegt ein gesteigertes Vorbringen vor.

 

Dass der Vater der BF1 und BF2, der laut ihren Angaben vor seinem Tod ein eigenes Geschäft betrieben hatte, eine für Terroristen wichtige Person gewesen sei, dass die bfP rund zehn Jahre nach dessen Tod auch einer Bedrohungssituation ausgesetzt worden wären, konnten die BF jedenfalls nicht glaubhaft machen.

 

Dass die bfP nach dem Tod ihres Vaters Angst vor Terroristen gehabt hätten, vermichten sie nicht glaubhaft zu machen, berichtete der BF2 in der mündlichen Verhandlung doch davon, dass der BF1 und der BF2 nach dem Tod ihres Vaters noch versucht, dessen nur "ca. 20-30 km" von ihrem Haus entferntes Geschäft weiter zu führen. Nachdem alle in ihrem Haus deponierten Verkaufsprodukte geraubt worden sei sollen und die Terroristen in ihrem Haus ein Büro eingerichtet haben sollen [BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 9.], ist eine derartige Vorgehensweise der Brüder, sich nach dem Tod ihres Vaters - offenbar furchtlos - im nur "ca. 20-30 km" von ihrem Haus entfernten Geschäft aufgehalten zu haben, bei tatsächlicher Furcht vor den Terroristen nicht nachvollziehbar.

 

Außerdem gab der BF1 vor dem BFA an, dass sie (der BF1 und der BF2) nach dem Tod ihres Vaters "immer Terroristen angezeigt" hätten. Auch dieses Vorbringen über eine direkte Vorgehensweise gegen Terroristen spricht gegen eine tatsächliche Furcht vor ihnen, ist doch davon auszugehen, dass sie sich bei wirklicher Furcht nicht getraut hätten, gegen diese vorzugehen, dies auch vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF2 vor dem BFA, "die Täter wussten ganz genau wo wir sind und wo sie uns finden; sie beobachteten uns bei jedem Schritt und dieses Terrornetz hat überall ihre Leute" [BF2 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 8], mit welchem Vorbringen der BF2 offenbar nur eine für sie ausweglose Bedrohungssituation unterstreichen wollte.

 

Befragt, wie er dies meine, bedroht worden zu sein, weil sie "immer Terroristen angezeigt" hätten, gab der BF1 an:

 

"Durch den Job meines Bruders, weil er beim XXXX war." [BF2 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 8]

 

Da der BF2 jedoch nicht bereits gleich nach dem Tod seines Vaters - im Jahr 2005-, sondern laut seinen Angaben vor dem BFA erst "ab Dezember 2013" [BF2 in Niederschrift über Einvernahme vor BFA, S. 3], laut seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung seit 2013 an [BF2 in VH-Niederschrift, S. 9] beim XXXX gearbeitet haben soll, war dieses Vorbringen bereits von vornherein unglaubwürdig.

 

Die bfP konnten jedenfalls keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Vaters des BF1 und des BF2 und der rund zehn Jahre später erfolgten Bedrohung der bfP glaubhaft machen, ebenso wenig einen Zusammenhang mit der angeblichen Tätigkeit des BF2 beim XXXX, im Zuge dessen er in seinem Stadtviertel Informationen über Terroristen bzw. den IS sammeln habe müssen:

 

Als Grund dafür, warum der Drohbrief namentlich an den BF2 gerichtet war, gab dieser an, er habe "bei der XXXX" gearbeitet [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6]. Dass der BF2 eine höherrangige Stellung XXXX innegehabt habe und deswegen gerade der BF2 von Terroristen bedroht worden sei, konnte er jedenfalls nicht glaubhaft machen, sprach er vor dem BFA doch davon, in seinem Stadtviertel Informationen über die Terroristen bzw. den IS sammeln müssen zu haben, jedoch auch davon, bei dieser Aufgabe "gruppenweise" unterwegs gewesen zu sein [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7]. Diese Angaben zu seinem innegehabten XXXX relativierte er durch seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hier gab er an, dass er im Rang eines XXXX gewesen wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 24 Mitte]. Das entspricht auch beim irakischen Militär einem niedrigen militärischen Rang.

 

Nach seinen Angaben konnte er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit für Terroristen bzw. den IS zudem gar nicht erkennbar gewesen sein. So berichtete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich davon, sie seien mit "zivilen Autos", die "mit Kameras bestückt waren" unterwegs gewesen sei, wobei "die Aufnahmen online an den Stützpunkt" übertragen würden [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 23]. Sohin gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass er bei den investigativen Operationen, denen er beigewohnt haben will, erkannt hätte werden können. Er hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass die investigativen Ermittlungen verdeckt ausgeführt worden seien [PV des BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 23 unten]. Aus dem Fluchtvorbringen des BF2 lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, warum gerade er von den Terroristen bedroht werden hätte sollen, wo er doch nicht erkannt hätte werden können. Es erscheint auch nicht nachvollziehbar und glaubwürdig, dass jemand, der für den XXXX tätig war und verdeckte Ermittlungen geführt hatte, Dritte, darunter die eigene Familie, über seine Tätigkeit informiert hielt. Eine derartige Praktik würde jeden, selbst wenn er für einen westlichen Nachrichtendienst in einem demokratischen Land tätig ist, gefährden. Zudem vermittelte der BF2 dem Gericht nicht den Eindruck, dass er sich während seines Aufenthaltes im Herkunftsstaat selbst gefährdet hätte.

 

Bezeichnend ist, dass auch der BF1 keinen Zusammenhang zwischen dem besagten Drohbrief und der Tätigkeit seines Bruders herstellen konnte:

 

Der BF1 brachte vor, sie (die bfP) hätten im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders beim XXXX nach dem Tod ihres Vaters 2005 öfters Anzeigen gegen Terroristen erstattet, sei es doch Aufgabe seines Bruders gewesen, nach den Tätern zu forschen und Informationen über Terroristen weiterzugeben. Nachgefragt, "d.h. Sie haben öfters Anzeigen gegen Terroristen gemacht", erklärte der BF1:

"Ja, wir wollen das für unsere Heimat und Leute machen". [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8]

 

Warum der BF1 zusammen mit dem BF2 gegen ausgeforschte Terroristen Anzeige erstattet haben soll, ist außerdem nicht nachvollziehbar, soll doch nur der BF2 beim XXXX gearbeitet haben und seiner Dienststelle ausgekundschaftete Informationen zu Terroristen weitergegeben haben.

 

Der BF1 gab nur mutmaßend an, es könnte einen Zusammenhang des besagten Drohbriefs mit der Tätigkeit seines Bruders beim XXXX geben, ohne dass er diese Mutmaßung näher zu begründen vermochte.

 

Nachdem der BF1 davon berichtet hatte, im Zusammenhang mit der Arbeit seines Bruders öfter Anzeigen gegen Terroristen gemacht zu haben, wurde ihm vorgehalten "das hat aber nichts mit dem Drohbrief zu tun", woraufhin der BF1 zugab "nein", und zusammenhanglos, bruchstückhaft hinzufügte "wir bekamen den Drohbrief und wir gingen zur Polizei" [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8].

 

Es wurden keine konkreten Angaben zum angeblichen Täterkreis, sondern bloß mutmaßende Angaben in den Raum gestellt, dass der Tod des Vaters des BF1 und des BF2 aus 2005 bzw. die Tätigkeit des BF2 beim XXXX hinter der Bedrohung stecke.

 

Wie die Echtheit eines von Terroristen verfassten Drohbriefs festgestellt werden kann, ist außerdem nicht nachvollziehbar, könnte ein solches Drohschreiben doch von jedermann verfasst worden sein. Für die Feststellung der Echtheit eines Drohbriefs bzw. der damit zusammenhängenden Bedrohung wird nur ein den Drohbrief untermauerndes glaubwürdiges Vorbringen über die Bedrohung für maßgeblich gehalten.

 

Ein Widerspruch bezüglich des besagten Drohbriefs findet sich jedenfalls darin, dass der BF2 vor dem BFA ausdrücklich davon sprach, nur sein Name sei in diesem Brief ausdrücklich angeführt und die übrigen BF nur als Bruder und Mutter erwähnt worden [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6], während sein Bruder, der BF1, in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich dazu angab, alle drei BF seien im Drohbrief namentlich erwähnt worden [BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 15].

 

Auf dem vorgelegten von der arabischen in die deutsche Sprache übersetzten Drohbrief, in welchem steht, "dein Schicksal und jenes deiner Mutter und Bruder wird die Schlachtung mit unscharfen Messern sein; wir werden dich in den Müll der Schiiten werfen, also wehe euch, wir werden kommen", findet sich jedenfalls nur ein Name. Es handelt sich jedoch nicht einmal um jenen des BF2. Die Namen des BF1 und der BF3 sind entgegen den Angaben des BF1 im Drohschreiben nicht enthalten.

 

Gegen ein angebliches Bedrohungsszenario spricht auch, dass sich der BF1 und der BF2 im Frühjahr 2015 wieder in dem im Herkunftsstaat situierten Familienhaus, das von den "Terroristen" okkupiert worden sein soll, ansiedeln wollten. Allerdings fällt dabei ins Auge, dass sich die bfP hinsichtlich des Zeitpunkts, wann sie nach dem Tod ihres Vaters bzw. Ehegatten in ihr Haus zurückgekehrt sind, bevor sie den Drohbrief erhalten haben sollen, widersprachen. So hatte der BF1 vor dem BFA doch angegeben, sie seien nach dem Tod des Vaters "Anfang 2015" in ihr Haus zurückgekehrt [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7], während er in der mündlichen Verhandlung angab, sie wären "im März 2015" zu ihrem Haus zurückgekehrt [BF1 in VH-Niederschrift, S. 14], und der BF2 in der mündlichen Verhandlung davon sprach, die Rückkehr in ihr Haus habe "Ende Februar, Anfang März 2015" stattgefunden [BF2 in VH-Niederschrift, S. 25].

 

Aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten rund um den angeblich erhaltenen Drohbrief am 10.03.2015 war nicht glaubwürdig, dass die BF im Irak tatsächlich durch einen solchen bedroht wurden.

 

Auch war das weitere Fluchtvorbringen der BF nicht glaubwürdig:

 

Bezüglich des behaupteten - weiteren - Vorfalls am 15.03.2015 vor einem Gerichtsgebäude, vor welchem die bfP im Auto beschossen worden sein sollen, verstrickten sie sich insofern in Widerspruch, als der BF1 vor dem BFA vorbrachte, sie seien, als sie "aus dem Gericht heraus kamen und auf dem Weg zu Freunden", bei denen sie gewohnt hätten, unterwegs gewesen seien, beschossen worden [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7], der BF2 vor dem BFA hingegen angab, sie hätten ihre Mutter zu Freunden bringen wollen, um ihre "Wege zur Polizei und zum Gericht machen" zu können, als sie beschossen worden seien [BF2 in VH-Niederschrift, S. 27].

 

Der BF2 leugnete in der mündlichen Verhandlung später seine vormalige Angabe, die Mutter zu Freunden bringen haben zu wollen, um "die Wege zur Polizei und zum Gericht erledigen" zu können, und versuchte glaubhaft zu machen, gesagt zu haben, seine Mutter, nachdem er das Gericht verlassen habe, zu Freunden bringen wollen zu haben.

 

Davon, dass die BF3 bei diesem Vorfall ohnmächtig geworden sei, wie diese in der mündlichen Verhandlung angab [BF3 in VH-Niederschrift, S. 32], hat der BF1 vor dem BFA zudem nichts erwähnt, im Gegenteil, sprach dieser doch davon, als auf sie geschossen worden sei, versuchten "wir" und demnach alle drei Beschwerdeführer zu flüchten [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6]. Dies wäre bei einer angeblichen Ohnmacht der Mutter nicht gelungen.

 

Bezüglich des Vorfalls vor dem Gerichtsgebäude, bei welchem die bfP im Auto beschossen worden sein sollen, hat sich der BF2 zudem auch insofern widersprochen, als er vor dem BFA ausdrücklich angeben konnte, es sei aus einem Meter-Entfernung mit "Clock-Pistolen" auf sie geschossen worden, während er in der mündlichen Verhandlung diese Angaben zu widerlegen suchte, indem er angab, mit Pistolen der Marke Glock sei auf ihn und seinen Vater im Jahr 2005 geschossen worden, mit welchen Waffen am 15.03.2015 auf sie geschossen worden sei, könne er jedoch nicht angeben. Der BF2 gab diesbezüglich an:

 

"Eigentlich werden Glocks gerne verwendet. Aber ich habe es nicht gesehen, weil das Fahrzeug, von dem die Schüsse abgegeben wurden, habe ich nicht gesehen." [BF2 in VH-Niederschrift, S. 29]

 

Mit diesem Vorbringen hat sich der BF2 jedoch nicht nur hinsichtlich der Waffen, mit denen auf sie geschossen worden sei, sondern auch hinsichtlich des Autos, von dem aus auf sie geschossen worden sei, widersprochen, gab er doch vor dem BFA an, die Schüsse seien von den beiden Beifahrern im Auto abgegeben worden [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6], während er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge das Fahrzeug, von dem die Schüsse abgegeben worden seien, gar nicht gesehen haben will [BF1 in VH-Niederschrift, S. 29].

 

Auch bezüglich des behaupteten darauffolgenden Vorfalls, bei welchem der BF2 beschossen worden sein soll, widersprachen sich die bfP. So brachte der BF1 vor dem BFA diesbezüglich vor, es sei versucht worden, seinen Bruder, den BF2, als dieser von der Arbeit nachhause gefahren sei, zu töten [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6], während der BF2 laut seinen eigenen Angaben vor dem BFA, als er beschossen worden sei, bei seiner Arbeit von einem in ein anderes Lager unterwegs gewesen sein soll [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7].

 

Bezüglich der behaupteten nächsten Bedrohungssituation wird darauf hingewiesen, dass während laut Angaben des BF1 vor dem BFA auf das Haus der BF "Drohungen" geschrieben gewesen sein sollen [BF1 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 6], laut Angaben des BF2 vor dem BFA auf ihrem Haus nur "geschrieben" gewesen sei, dass sie "gesucht werden" [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 7].

 

Der BF2 brachte vor dem BFA dann vor:

 

"Ein paar Tage nach diesem Vorfall wurde ich angerufen und mir wurde gesagt, dass sie mich und meine Familie köpfen und unsere Köpfe vor die Haustüre stellen werden."

 

Dass der BF2 nicht angeben konnte, wann genau er angerufen wurde, während er sich an alle anderen Datumsangaben zu erinnern vermochte, kann diese unbestimmte Angabe nicht nachvollzogen werden, zumal sie sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung tief ins Gedächtnis eingegraben hätte und auch von der zeitlichen Einordnung abrufbar gewesen wäre.

 

Der vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung unterschiedlich wiedergegebene Wortlaut des Drohanrufs, der BF2 und seine Familie werde geköpft und ihre Köpfe würden "vor die Haustüre" gestellt werden, wie der BF2 vor dem BFA angab [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8] bzw. sie würden ihre Köpfe abhacken und diese "über den Türen aufhängen" [BF2 in VH-Niederschrift, S. 30], wie der BF2 in der mündlichen Verhandlung angab, spricht außerdem für die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bzw. dafür, dass eine derartige Bedrohung nicht stattgefunden hat und das diesbezügliche Vorbringen, wie schon die Angaben zuvor ein von den bfP schlecht einstudiertes tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt sind.

 

Aufgefallen ist auch, dass der BF2 vor dem BFA angab, den angeblichen Drohanruf "ungefähr Ende März 2015" erhalten zu haben [BF2 in Niederschrift vor BFA, S. 8], in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich zunächst wieder unbestimmt und abschwächend angab, "es war eventuell Ende März 2015" [BF2 in VH-Niederschrift, S. 30], bevor er kurz darauf von "April" 2015 sprach:

 

"Nach diesem Telefonat im April habe ich mit meiner Familie Rücksprache gehalten und wir sind geflohen" [BF2 in VH-Niederschrift, S. 31].

 

Der BF2 gab vor dem BFA an, er habe keine Möglichkeit zur innerstaatlichen Flucht gehabt, hätten sie ihn doch überall gefunden. Wörtlich gab er an:

 

"Die Täter wussten ganz genau wo wir sind und wo sie uns finden. Sie beobachteten uns bei jedem Schritt und dieses Terrornetzwerk hat überall Leute." [BF2 in Niederschrift vor BFA, S. 8]

 

Dennoch will der BF2 nach all den Bedrohungen und Vorfällen - dem Erhalt eines Drohbriefs am 10.03.2015, dem Vorfall vor einem Gerichtsgebäude am 15.03.2015, der auf ihrem Haus angebrachten Drohschrift, dem nachfolgenden Beschuss des BF2 und dem ein paar Tage danach Ende März bzw. im April 2015 beim BF2 eingegangenen Drohanruf - bis zur Ausreise im April 2015 fortgesetzt beim XXXX gearbeitet haben. Das wiederum und auch der Umstand, dass die bfP das Land unbehelligt mit dem Flugzeug verlassen konnten, spricht dafür, dass das angebliche Bedrohungsszenario ein tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt ist.

 

Zudem gab der BF2 vor dem BFA an, dass er sich nach dem Erhalt des Drohanrufs an seine Arbeitsstelle gewandt hätte. Dort habe man ihm erklärt, er solle sich selbst schützen, infolgedessen er keine andere Möglichkeit gehabt habe, als das Land zu verlassen.

 

Nach Vorhalt, der BF2 habe sich weder nach Erhalt des Drohschreibens, noch nach dem angeblichen Drohanruf mit seiner Familie zusammengesetzt und die weitere Vorgehensweise besprochen, gab dieser an:

 

"Ich bin angestellt bei einer Behörde und ich wusste, dass der erste Schritt ist, eine Anzeige zu machen. So handelt man nach dem Gesetz." [BF2 in Niederschrift vor BFA, S. 8].

 

Der BF2 hat in der mündlichen Verhandlung offenbar auf den Vorhalt seitens der belangten Behörde in seiner Einvernahme, sich nach Erhalt des Drohbriefs und des Drohanrufs mit seiner Familie nicht über die weitere Vorgangsweise abgesprochen zu haben, reagiert, indem er in der mündlichen Verhandlung - gesteigert - vorbrachte:

 

"Nach diesem Telefonat im April habe ich mit meiner Familie Rücksprache gehalten und wir sind geflohen." [BF2 in VH-Niederschrift, S. 31]

 

Das emotionslose Vorbringen des BF2 vor dem BFA nach Vorhalt, sich "weder bei dem Drohbrief noch bei dem Anruf" mit seiner Familie über die weitere Vorgehensweise beraten zu haben, "ich bin angestellt bei einer Behörde und ich wusste, dass der erste Schritt ist, eine Anzeige zu machen", handle man doch so nach dem Gesetz, zeugt außerdem nicht von einer nach einem Drohbrief und Telefonanruf mit dem wiedergegebenen Drohwortlaut zu erwarten gewesenen tatsächlichen Furcht um sein Leben, welche der BF2 laut seinen Angaben in der Erstbefragung immer noch habe. [BF2 in Niederschrift über Erstbefragung, S. 5].

 

Den diesbezüglich einheitlichen Angaben der BF folgend reisten die BF im April 2015 aus ihrem Herkunftsstaat aus.

 

Dass die bfP nicht direkt vor ihrer Ausreise im April 2015, sondern bereits früher ihren Ausreiseentschluss gefasst hatten, geht schon daraus hervor, dass der BF1 vor dem BFA davon sprach, dass sich die bfP, demnach alle drei BF - auch der BF2-, "ab 15.03.2015" zur Ausreise entschlossen hätten [BF1 in Niederschrift vor BFA, S. 4].

 

Der BF1 wollte sich, befragt, wann er seinen Ausreiseentschluss gefasst habe, offenbar nicht auf ein konkretes Datum festsetzen, sondern gab allgemein gehalten und unkonkret an:

 

"Nachdem versucht wurde uns zu töten. Ab 15.03.2015 haben wir uns für die Ausreise entschlossen." [BF1 in Niederschrift vor BFA, S. 4]

 

Nachgefragt gab der BF1 zudem ausdrücklich an, mit "wir" den BF2, die BF3 und sich selbst zu meinen.

 

Die bfP seien ihren Angaben zufolge nach Erhalt des besagten Drohbriefs, welcher den Angaben des BF2 nach Aufforderung zu einer detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe zufolge der Hauptauslöser für ihre Flucht gewesen sein soll, berichtete er doch zunächst nur von diesem Drohbrief und erst später nach weiteren Fragen von weiteren Vorfällen, weiterhin im Irak verblieben - auch, nachdem der BF2 am 22.03.2015 von der Echtheit des Drohbriefs erfahren haben will [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8], und sind erst im April 2015 aus dem Irak ausgereist.

 

Dies untergräbt ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der bfP, die mit ihren Angaben - selbst bei Wahrunterstellung des Erhalts des Drohschreibens - keinen Zusammenhang zwischen diesem und den behaupteten Attentaten auf sie in Folge herzustellen vermochten.

 

Die Verwandten der bfP, darunter die Ehegattin und die minderjährigen Kinder des BF1 und eine Tochter der BF3 samt Familie, sind - mangels gegenteiliger Bekanntgabe durch die BF - seit Ausreise der BF in ihrem Herkunftsstaat unbehelligt geblieben, was ihnen bei einer tatsächlichen Bedrohung der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen wäre, zumal der BF2 selbst vorbrachte, "Die Täter wussten ganz genau, wo wir sind und wo sie uns finden; sie beobachteten uns bei jedem Schritt und dieses Terrornetzwerk hat überall ihre Leute" [BF2 in Niederschrift über seine Einvernahme vor BFA, S. 8].

 

Das Fluchtvorbringen der BF über eine fluchtauslösende konkrete Bedrohungssituation im Jahr 2015 konnte in Gesamtbetrachtung aller widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der BF somit nicht als glaubwürdig gewertet werden.

 

Gegen eine tatsächliche konkrete Bedrohungssituation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer spricht auch, dass der BF2 vor dem BFA angab, sie "wollten eigentlich nach Belgien", weil er "einen irakischen Freund in Belgien habe", ist doch einerseits davon auszugehen, dass eine wirklich in ihrem Herkunftsstaat verfolgte Person darauf bedacht ist, sobald wie möglich um internationalen Schutz anzusuchen, und geht aus dem Vorbringen des BF2, er habe eigentlich zu einem Freund nach Belgien reisen wollen, kein wirkliches Schutzbedürfnis hervor, sondern lediglich das Interesse, sich in einem geeigneten Land mit bereits vorhandener sozialer Anbindung ein Bleiberecht zu verschaffen.

 

Abgesehen davon widersprach sich der B2 auch insofern, als er zunächst angab, "wir wollten eigentlich nach Belgien, weil ich einen irakischen Freund in Belgien habe", dann jedoch, ausdrücklich befragt, ob "Belgien das Ziel der ganzen Familie" gewesen sei, angab, "nein, das war nur in meinem Kopf".

 

Die bfP sind offenbar aufgrund der allgemeinen (Sicherheits- / Versorgungs‑) Lage vor Ort aus dem Irak ausgereist - und nicht aufgrund einer konkreten individuellen Bedrohungssituation, wogegen auch ihre legale Ausreise aus dem Irak spricht.

 

Das Beschwerdevorbringen und das Vorbringen des Rechtsvertreters der BF im Zuge der nachgereichten Stellungnahme von Juni 2019 über eine dem BF2 wegen militärischen Nachrichtendienstes drohende asylrelevante Verfolgung kann unberücksichtigt gelassen werden, konnte der BF2 doch, wie oberhalb ausgeführt, keine konkrete Bedrohungssituation in Zusammenhang mit einer Tätigkeit beim Militär glaubhaft machen.

 

Soweit im Zuge der nachgereichten Stellungnahme von Juni 2019, untermauert mit diversen Länderberichten auf die Situation von Frauen im Irak hingewiesen und vorgebracht wurde, "dass die Lage der BF3 als Frau im Falle einer alleinigen Rückkehr aussichtslos wäre, da die BF3 großer Stigmatisierung und Benachteiligung bis hin zu Diskriminierung ausgesetzt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass wegen der gegenständlich ergebnisgleichen Entscheidung aller drei BF eine "alleinige Rückkehr" der BF3 ausgeschlossen ist und die BF3 bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsstadt "XXXX" mit ihren beiden erwachsenen Söhnen BF1 und BF2 mit der hinter ihrer Tochter und der Ehegattin des BF1 stehenden Familie zudem ein familiäres Auffangnetz mit weiteren männlichen Verwandten erwartet. Zudem ist die BF3 gläubige Schiitin. Sie trug vor dem Bundesverwaltungsgericht aus religiösen Gründen einen Hijab und verhielt sich dementsprechend angepasst [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 6 unten]. Dass sie nach einer Rückkehr einer Stigmatisierung und Benachteiligung als Frau ausgesetzt sein könnte, konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden.

 

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

 

Die Länderfeststellungen beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

 

2.6. Die Feststellungen zu den von vom BF1 und BF2 in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit) ergaben sich aus den diesbezüglichen Nachweisen im Akt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchteil A):

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

 

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist

 

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

 

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185).

 

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).

 

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

 

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

 

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089).

 

Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

 

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).

 

Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).

 

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).

 

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

 

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

 

Wie oben in der Beweiswürdigung festgehalten, konnte dem (widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren) Fluchtvorbringen der BF über einen am 10.03.2015 in ihrem Herkunftsstaat erhaltenen Drohbrief und weiteren darauffolgenden Bedrohungen bzw. Vorfällen nicht geglaubt werden, auch nicht dem - durch keine Beweismittel untermauerten - Behauptungen des BF2, dass er bei einer Rückkehr wegen des unerlaubten Verlassens des XXXX eine strafrechtliche Verfolgung zu erwarten habe. Dabei übersieht er, dass auch eine allfällig zu erwartende strafgerichtliche Verfolgung im Herkunftsstaat keine asylrechtlich relevante Verfolgung bzw. Bedrohung darstellt. Eine Asylrelevanz wäre nur bei einer unverhältnismäßig hohen Strafe, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder wegen einer dem BF2 unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401). Behauptungen in diese Richtung wurden keine angestellt und ergeben sich auch sonst aus dem Akt keine Hinweise darauf.

 

Darüber hinaus ist es den bfP nicht gelungen, die weiter gegen sie gerichteten Schussattentate (wie jenes vor dem Gericht oder jenes, als der BF2 den Stützpunkt verlassen wollte) und den Drohanruf glaubhaft zu machen bzw. einen Zusammenhang zwischen dem Drohschreiben und den gegen sie gerichteten Attentaten nachvollziehbar zu machen bzw. glauben zu machen.

 

Da es den bfP nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, erfolgte die Abweisung des auf die Erlangung von internationalen Schutz gerichteten Antrags gemäß § 3 AsylG durch die belangte Behörde zu Recht. Im Umstand, dass im Heimatland der bfP Bürgerkrieg herrscht, ist nach der stRsp des VwGH für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der FlKonv zu erblicken, bedarf es doch, um eine asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung der Asylwerber, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233), bzw. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bürgerkriegssituationen für die Gewährung von internationalem Schutz eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung erforderlich (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN), welche im gegenständlichen Fall laut amtsbekannten Länderberichten ausgeschlossen werden kann, zumal keine Berichte darüber vorliegen, dass Araber, die sich zur schiitischen Glaubensrichtung bekennen und in Bagdad in einem mehrheitlich sunnitisch besiedelten Stadtteil leben, (wie dies anlassbezogen auch behauptet wurde) einer Gruppenverfolgung durch Araber, die sich zur sunnitischen Glaubensrichtung bekennen, ausgesetzt wären. Als schiitische Araber gehören die bfP zu jener Bevölkerungsgruppe, die in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht zur herrschenden Elite des Herkunftsstaates gehört.

 

Demnach waren die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils als unbegründet abzuweisen.

 

3.3. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

 

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

 

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

 

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und die Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

 

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

 

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

 

Dass die bfP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

 

Beim BF 1 und beim BF2 handelt es sich um arbeitsfähige und gesunde junge Männer, die vor ihrer Ausreise im Irak über verschiedene Tätigkeiten den eigenen Lebensunterhalt, sowie den Unterhalt der eigenen Familie erwirtschaften konnten. Zudem sprach der BF1 davon, dass seine eigene - nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat aufhältige - Kernfamilie, bestehend aus seiner Ehegattin und den beiden minderjährigen Töchtern, die dort zur Schule gehen, mit den Einkünften aus seiner Erwerbstätigkeit gut ernähren konnten. Im Bundesgebiet konnten sie jedenfalls durch ehrenamtliche Tätigkeit ihre Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellen.

 

In Bagdad, ihrer Herkunftsstadt, erwarten die bfP ihre im Herkunftsstaat verbliebenen - unbehelligt dort lebenden - Familienangehörigen (die bei ihrer Familie lebende Ehegattin des BF1 und deren beiden minderjährigen Töchter, und die Tochter der BF3 samt Familie bzw. weitere Verwandte) als familiäres Auffangbecken.

 

Es kann kein Grund entdeckt werden, weshalb es den bfP, die legal und offenbar problemlos aus ihrem Herkunftsstaat ausreisen konnten, nicht möglich sein sollte, wieder in Bagdad, insbesondere bei ihren dort lebenden Verwandten zu leben. Eine Rückkehr kann auch der BF3 zugemutet werden. Jene Leiden, über die sie hier klagte, hatte sie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und hat ihr der eigene Arzt eine Reisezumutbarkeit bescheinigt. Dies gewinnt umso mehr an Bedeutung, als dieser wissen musste, wie beschwerlich die Reise für die BF3 ins Ungewisse werden kann. Dass sich ihre im Herkunftsstaat bestandenen Leiden, wogegen sie dort medikamentös eingestellt war und nach ihren eigenen Angaben wieder problemlos behandelt werden kann, in Österreich verschlechtert hätten, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen.

 

Die BF3 wird bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wie schon vor ihrer Ausreise, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf medizinische Versorgung zugreifen und fachärztliche Betreuung und Medikamente wegen ihres Bluthochdruckes erhalten können, zumal auch laut aktuellen Länderfeststellungen - vor allem im städtischen Bereich - die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist.

 

Soweit im Zuge der nachgereichten Stellungnahme von Juni 2019, untermauert mit diversen Länderberichten auf die Situation von Frauen im Irak hingewiesen und vorgebracht wurde, "dass die Lage der BF3 als Frau im Falle einer alleinigen Rückkehr aussichtslos wäre, da die BF3 großer Stigmatisierung und Benachteiligung bis hin zu Diskriminierung ausgesetzt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass wegen der gegenständlich ergebnisgleichen Entscheidung aller drei BF eine "alleinige Rückkehr" der BF3 ausgeschlossen ist und die BF3 bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsstadt "XXXX" mit ihren beiden erwachsenen Söhnen BF1 und BF2 mit der hinter ihrer Tochter und der Ehegattin des BF1 stehenden Familie zudem ein familiäres Auffangnetz mit weiteren männlichen Verwandten erwartet. Zudem ist die BF3 gläubige Schiitin. Sie trug vor dem Bundesverwaltungsgericht aus religiösen Gründen einen Hijab und verhielt sich dementsprechend angepasst [PV der BF3 in Verhandlungsniederschrift vom 29.05.2019, S. 6 unten]. Dass sie nach einer Rückkehr einer Stigmatisierung und Benachteiligung als Frau ausgesetzt sein könnte, konnte ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Auch der BF1 und der BF2, die vor ihrer Ausreise über diverse Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt erwirtschaften konnten und auch in Österreich - durch ehrenamtliche Tätigkeit - ihren aufrechten Arbeitswillen und ihre Arbeitsfähigkeit unter Beweis gestellt haben, werden bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für ihren Lebens- bzw. den Familienunterhalt sorgen können.

 

Dass die bfP bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine existenz- oder lebensbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK erwarten würde, konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden.

 

Den Länderberichten zum Herkunftsstaat der bfP ist nicht zu entnehmen, dass Araber, die sich zur Glaubensgemeinschaft der schiitischen Muslime bekennen und in XXXX leben, einer Gruppenverfolgung ausgesetzt wären.

 

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 waren daher ebenso jeweils als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.4.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

3.4.2. Da im gegenständlichen Fall keine der oben angeführten Voraussetzungen erfüllt ist, konnte den BF ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" nicht erteilt werden, und waren ihre Beschwerden auch diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

 

3.5. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.5.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:

 

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. (...),

 

2. (...),

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. (...)

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

(...)."

 

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet, wie folgt:

 

"§ 52. (1) (...).

 

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. (...),

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. (...) oder

 

4. (...)

 

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

(...)

 

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

(...)."

 

3.5.2. Gegenständlich war festzustellen, dass die bfP im Bundesgebiet - außer sich selbst - keine Familienangehörigen haben.

 

Daraus ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung jeweils kein unzulässiger Eingriff in ein bestehendes Familienleben der bfP sein kann. Fest steht, dass die Beschwerdeführer mit der Tochter der BF3 samt Familie, der Ehegattin und der zwei minderjährigen Kinder des BF1 und der Familie der Ehegattin des BF1, die dort allesamt unbehelligt leben, familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX haben.

 

Die bfP stellten am 16.06.2015 im Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und halten sich seither seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf.

 

Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).

 

Während ihrer Aufenthaltszeit haben der BF1 und der BF2 jeweils nachweislich im März 2017 ein Sprachzertifikat A1 erworben. Der BF1 sprach in der mündlichen Verhandlung davon, auch eine Deutsch-Sprachprüfung auf Niveau A2 abgelegt zu haben, er "warte auf den Bescheid", einen diesbezüglichen Nachweis hat er bislang jedoch nicht vorgelegt. Zwar konnten sich der BF1 und der BF2 im Bundesgebiet Grundkenntnisse der deutschen Sprache aneignen, doch kommt selbst guten Sprachkenntnissen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein entscheidendes integratives Merkmal zu. Sie haben zudem nachweislich im Juli 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und sind sie nachweislich ehrenamtlicher Tätigkeit nachgegangen.

 

Die BF3 konnte dagegen keine Nachweise für bestimmte, von ihr gesetzte Integrationsschritte im Bundesgebiet vorlegen.

 

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass das Fluchtvorbringen der bfP unglaubwürdig war und sie für den Fall der Rückkehr in den Irak keine ihnen drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnten. Die Beschwerdeführer reisten nicht aufgrund eines konkreten fluchtauslösenden Ereignisses, sondern aufgrund der allgemein in ihrer Herkunftsstadt vorgeherrschten (Sicherheits- /Versorgungs-) Lage aus dem Irak aus, und dies auf legale Weise.

 

Sie wollten somit offenbar über ein nicht der Wahrheit entsprechendes Fluchtvorbringen zu einem Aufenthaltsrecht in Österreich gelangen. Dies wiegt in der gegenständlichen Interessensabwägung jedenfalls nicht zugunsten der bfP.

 

Die von den für die Dauer ihres Asylverfahrens im Bundesgebiet stets vorläufig aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführer in Österreich gesetzten Integrationsschritte haben bei der Interessensabwägung daher noch weniger Gewicht, als der sprachlichen und der jedenfalls über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF1 und des BF2 erfolgten gewissen sozialen Integration bereits für sich zukommt, können doch nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes sogar Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).

 

Fest steht, dass die bfP ihren Lebensunterhalt in Österreich mit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bestreiten können, der BF1 und der BF2 mit ihrer nachweislich ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet jedenfalls ihre Arbeitsfähigkeit unter Beweis stellen konnten, und bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und aus dem Einkommen daraus für ihren Lebens- bzw. Familienunterhalt sorgen können.

 

Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit - auch mithilfe Unterstützung durch im Irak verbliebene Verwandte - von einer raschen Reintegration der bfP in die irakische Gesellschaft auszugehen, zumal sie auch den Großteil ihres Lebens im Irak verbracht, dort die Schule besucht und diversen Erwerbstätigkeiten nachgehen können haben.

 

Im gegenständlichen Fall überwiegen in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände und der nur etwas mehr als vierjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, während welcher Zeit die Beschwerdeführer für die Dauer ihres Asylverfahrens stets nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, sie sich über ihren ungewissen Aufenthaltsstatus stets bewusst sein mussten, und sie keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte setzen konnten, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

 

Es war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit jeweils gerechtfertigt und die dagegen erhobenen Beschwerden jeweils als unbegründet abzuweisen.

 

3.6. Zu Spruchpunkt V.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.6.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

3.6.2. Da der BF1 und der BF2 laut ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung und mangels das Gegenteil bescheinigender Nachweise gesund und arbeitsfähig sind und sich in ihrem Herkunftsstaat bis zur Ausreise über diverse Tätigkeiten ihren Lebens- bzw. Familienunterhalt bestreiten konnten, kann bei einer Rückkehr der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald von einer neuerlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der BF1 und BF2 und der Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie ausgegangen werden.

 

Bei der Rückkehr erwartet die bfP mit der Tochter der BF3 samt Familie, der Ehegattin des BF1 samt zwei minderjährigen Kindern bzw. der Familie seiner Ehegattin bzw. weiteren Verwandten zudem ein sie - zumindest vorübergehend bis zu ihrer Eigenständigkeit bzw. Selbsterhaltungsfähigkeit - unterstützendes familiäres Umfeld.

 

Die BF3, die nach dem Tod ihres Mannes einen Schlaganfall erlitten hat und daraufhin bereits vor ihrer Ausreise im Irak von einem Internisten in Bagdad ärztlich betreut und mit Medikamenten gegen Bluthochdruck behandelt wurde, wird bei einer Rückkehr in den Irak erneut auf die laut Länderfeststellungen vor allem in den Städten vorhandene medizinische Versorgung zugreifen können.

 

Aufgrund ihrer individuellen Rückkehrsituation vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte war somit keine lebens- bzw. existenzbedrohende Situation iSv Art. 3 EMRK für die BF im Irak erkennbar und demzufolge auch ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt V.) jeweils als unbegründet abzuweisen.

 

3.7. zu Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides:

 

3.7.1. Mit Spruchpunkt VI.) des angefochtenen Bescheides wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

Da keine derartigen besonderen Umstände, die die drittstaatsangehörigen BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen haben, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen, erkennbar waren, waren die Beschwerden daher auch gegen diesen Spruchpunkt jeweils als unbegründet abzuweisen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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