OGH 7Ob67/04k

OGH7Ob67/04k21.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth und Dr. Johannes Müller, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.196 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. Dezember 2003, GZ 5 R 198/03d-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 2003, GZ 24 Cg 99/02w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der beklagten Partei auf Ersatz der Kosten für die Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger schloss mit der beklagten Versicherung eine "Zuhause und glücklich Eigenheim-Versicherung" ab; nach Art 3.1. der "Klipp & Klar Bedingungen Zuhause & Glücklich Eigenheim" die diesem Vertrag zu Grunde gelegt wurden sind versichert "Schäden durch Brand, Explosion sowie das Abhandenkommen versicherter Sachen bei diesen Ereignissen; nicht versichert sind Schäden, die durch ein Feuer, das sich nicht selbst ausbreiten kann, verursacht werden (z.B. Seng- bzw Schmorschäden); an Elektrogeräten (elektrische Maschinen, Apparate, Einrichtungen) durch die Energie elektrischen Stromes; an Gegenständen, die dem Feuer ausgesetzt werden. Brand ist ein Feuer, dass sich bestimmungswidrig ausbreitet. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung".

Am 10. 3. 2003 kam es während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers zu einer Rauchgaskontaminierung in seinem Haus, ausgelöst durch mangelhafte Verbrennung des Öls im Ölheizkessel; dadurch verbreitete sich Ölnebel im Wohnhaus und lagerten sich im Zuge der Rauchgasentwicklung gleichmäßig Rauchgase in Form eines öligen, nach Heizöl riechenden Filmes an den Wänden, Teppichen und der Wohnungseinrichtung ab; dieser Film befand sich auch an der Kaminsole in dem Systemkamin, an welchen der Ölheizkessel angeschlossen war. Nicht festgestellt werden kann, worin genau der Grund für die mangelhafte Verbrennung des Öls lag. Beim gegenständlichen Ereignis handelte es sich jedenfalls um keine Explosion. Ob eine Verpuffung (im Sinne einer rasch ablaufenden Verbrennung ohne nennenswerte Druckausübung und ohne mechanische Schädigung umgebender Bauteile) auftrat, ist nicht feststellbar; im Gegensatz zur Explosion fehlt es bei der Verpuffung an einer plötzlich verlaufenden Kraftäußerung. Weder am Heizkessel noch im näheren und weiteren Umfeld um den Aufstellbereich desselben lagen Spuren einer fortpflanzenden Druckwelle oder einer Krafteinwirkung vor.

Beide Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von EUR 26.196 samt 4 % Zinsen seit 15. 5. 2002 (ds die vom Kläger zur Beseitigung der Raugaskontaminierung aufgewendeten Kosten, wobei die Höhe des Klagebegehrens samt Zinsenlauf bereits in erster Instanz außer Streit gestellt wurde) ab, da die Schäden weder durch Brand noch durch Explosion entstanden und damit nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision (mangels erheblicher Rechtsfrage) nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die hiegegen vom Kläger erhobene (und auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte) außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hatte sich der Oberste Gerichtshof erst jüngst zweimal - jeweils auch unter breiter Behandlung des hiezu vorliegenden Fachschrifttums - mit der Frage der Auslegung des versicherten Risikos "(Schaden-)Feuer" und "Brand" zu befassen, und zwar in den Entscheidungen 7 Ob 274/03z und 7 Ob 55/04w. Beiden lagen dabei die (insoweit mit der vorliegenden Bedingungslage vergleichbaren) Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB 1984) zugrunde, welche gleichermaßen den Versicherungsschutz nur auf Brand und Explosion einschränken. In der erstgenannten Entscheidung 7 Ob 274/03z war ein "Schadenfeuer" deshalb bejaht worden, weil aus einem stromgesteuerten und ölbeheizten Backofen, bei dem es nach Stromschwankungen im Stromversorgungsnetz während der Wochenendpause in der Nacht zu einem unbeabsichtigten selbständigen Aufheizvorgang gekommen war, indem der Ölbrenner über die elektrische Steuereinheit selbständig eingeschaltet wurde, wodurch es zur Selbstentzündung von im Ofen gelagerten restlichen Backwerk (zum Trocknen mittels Restwärme für Semmelbrösel) kam. Dadurch entstand im Ofen ein Feuer mit Temperaturen von über 600 Grad Celsius, beim Eintreffen der Feuerwehr Flammen bis auf den Plafond loderten. In der zweiten Entscheidung 7 Ob 55/04w wurde der Versicherungsschutz ebenfalls bejaht, weil es beim betroffenen Backofen des dortigen Klägers zu einem Wärmestau samt örtlicher Überhitzung mit Glosen und Schwelen sowie Schmelzen von Dämmmaterial im Inneren des Ofens - wenngleich ohne weiteren Brand mit offener Flammung - gekommen war, weil auch derartige Erscheinungsvorgänge - chemisch/naturwissenschaftlich- technisch - den Begriff der Verbrennung (und damit des Feuers) erfüllen und solche flammenlose Verbrennungsvorgänge (an porösen Festkörpern durch Schwell- oder Klimmbrand) ebenfalls ein Schadenfeuer im Sinne der maßgeblichen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann darstellen, wenn der Vorgang sich (wie im Anlassfall) über den Ort der ersten Entstehung hinaus auszubreiten vermochte, zumal - wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 7 Ob 184/98d (vers E 1801) ausgeführt hatte - der Begriff Brand keineswegs auf einen solchen mit lodernden Flammen eingeschränkt ist. Zudem wurde wegen des solcherart aufgetretenen "Nachfolgebrandes" die Ausschlussklausel des Art 1 Abs 1 lit c AFB 1984 ("Energie des elektrischen Stromes") verneint, war doch das - wenngleich durch "Wärmestau" am Temperaturregelgerät ausgelöste - Feuer zwar im Bereich einer elektrischen Apparatur entstanden, hatte sich jedoch sodann von dort erst schadensstiftend ausgebreitet (vgl Wussow, Feuerversicherung 165).

Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall schon vom Sachverhalt her ganz wesentlich.

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kam es weder zu einer (den geltend gemachten Schaden verursachenden) Explosion im Sinne einer "sich fortpflanzenden Druckwelle oder Kraftäußerung" noch zu einem Brand im Sinne eines "sich bestimmungswidrig ausbreitenden Feuers". Für die Tatsachen, aus denen der anspruchsbegründende Versicherungsfall abzuleiten ist, trifft jedoch (ausschließlich) den Versicherungsnehmer die Beweispflicht (RIS-Justiz RS0080003, RS0043438, RS0043563; 7 Ob 78/02z uva). Demgemäß schlagen auch die weiteren Negativfeststellungen des Erstgerichtes zum "genauen Grund für die mangelhafte Verbrennung des Öls" zu Lasten des Klägers aus. Da weiters feststeht, dass keine Explosion im zuvor wiedergegebenen Sinn stattgefunden hat, hat der Versicherungsnehmer nicht die für die Leistungspflicht der beklagten Versicherung maßgeblichen Umstände unter Beweis gestellt (vgl hiezu ausführlich Martin, SVR3 484 ff), sodass insoweit auch Explosion in Form einer Verpuffung (hiezu nochmals Martin, aaO 485 Rn 7) - feststellungskonform - ausscheidet. Das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber behaupteten Feststellungen des Erstgerichtes ausdrücklich als unbedenklich übernommen (S 7 der Berufungsentscheidung = AS 137); die hiegegen (auch als Mangelhaftigkeit) monierenden Ausführungen im Rechtsmittel erweisen sich als beim Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503), wobei daraus abgeleitete Verfahrensmängel bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und demgemäß nicht mehr mit Erfolg in dritter Instanz erneut releviert werden können (RIS-Justiz RS0106371; Kodek, aaO). Insoweit liegen auch keine eine ausreichende rechtliche Beurteilung nicht gewährleistenden Feststellungsmängel vor. Das (bloße) Ausbreiten von Rauchgas und Ölnebel ohne Brand und/oder Explosion ist damit nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Einer weitergehenden Begründung bedarf dies nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision damit nach den aus dem Spruch ersichtlichen Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.

Da an die beklagte Partei keine Aufforderung zur Erstattung einer Revisionsbeantwortung erging, war ihr darin enthaltenes Kostenersatzbegehren abzuweisen.

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