European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00207.24B.0219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Streitteile haben einen Rechtsschutzversicherungsvertrag („Firmenrechtsschutz“) abgeschlossen, dem die Allgemeinen Zürich Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2005) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:
„ Artikel 2
Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
[…]
3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]
Artikel 3
Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
2. Löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall gemäß Art 2.3 aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht.
[…]“
[2] Die E* GmbH (in der Folge GmbH) war in diesem Versicherungsvertrag als mitversichert eingeschlossen. Der Versicherungsschutz aus dem vereinbarten Rechtsschutzbaustein des Arbeitsgerichtsrechtsschutzes bestand ab 4. Dezember 2019. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrags vom 12. Dezember 2023 ist die Klägerin die Rechtsnachfolgerin der GmbH.
[3] Der Klagevertreter übermittelte im Auftrag der GmbH am 7. Juli 2022 ein Schreiben an die Beklagte, in welchem er um eine Deckungszusage für ein Verfahren erster Instanz zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen ehemaligen Mitarbeiter ersuchte.
[4] Am 22. Dezember 2022 übermittelte der Klagevertreter der Beklagten den Entwurf einer Klage und ersuchte um deren Genehmigung. Am 23. Dezember 2022 brachte er die Klage der GmbH gegen den Mitarbeiter ein (in der Folge Ausgangsverfahren), ohne vorher die Antwort der Beklagten abzuwarten.
[5] Mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 teilte die Beklagte dem Klagevertreter mit, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil der Versicherungsfall gemäß der Klageerzählung bereits im April 2019 eingetreten sei.
[6] Die Klägerin begehrt die Feststellung der Versicherungsdeckung.
[7] Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es liege ein im April 2019 begonnener Dauerverstoß vor. Weil Versicherungsschutz erst seit 4. Dezember 2019 bestehe, sei das Feststellungsbegehren wegen Vorvertraglichkeit abzuweisen.
[9] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und bestätigte das Ersturteil.
Rechtliche Beurteilung
[10] Dagegen richtet sich die außerordentliche RevisionderKlägerin.
[11] 1. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass sich der Versicherungsfall nach Art 2.3 ARB richtet. Danach liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
[12] 1.1. Dafür bedarf es eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RS0114001).
[13] 1.2. Bei mehreren (gleichartigen) Verstößen ist auf den ersten abzustellen (RS0114209 [T5]). Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal“ war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. War somit nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren (RS0114001 [T3]). Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden (RS0111811).
[14] 2.1. Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird („Ausgangsverfahren“), nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess (7 Ob 127/16a; BGH IVa ZR 186/83 = r+s 1985, 180; Piontek in Prölss/Martin, VVG32 ARB 2019 § 4 Rn 56; Obarowski in Beckmann/Matusche‑Beckmann, Versicherungsrechts‑HB³ § 37 Rn 416).
[15] 2.2. Die Behauptungs‑ und Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls im versicherten Zeitraum trifft den Versicherungsnehmer (vgl RS0111811; RS0043438; 7 Ob 193/18k).
[16] 3.1. Die Revision bestreitet nicht, dass hier zwei von einander zu trennende Verstöße (einer bezüglich der „Lademittel‑Altschulden“ und einer bezüglich der Lademittelgebarung) vorliegen und dass der Verstoß bezüglich der „Lademittel‑Altschulden“ vorvertraglich erfolgte. Sie meint aber, der Verstoß bezüglich der Lademittelgebarung habe erst im Mai 2020 begonnen, sodass diesbezüglich Versicherungsschutz bestehe.
[17] 3.2. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Ausgangsverfahren beruht der die Lademittelgebarung betreffende Anspruchauf einer Verletzung von Aufsichts‑ und Kontrollpflichten des Mitarbeiters der GmbH. Die Klägerin lastet dem Mitarbeiter insbesondere intransparente Auftragsabwicklung, fehlerhafte Dokumentation und daraus resultierend eine fehlende Nachvollziehbarkeit der Lademittelverwaltung an. Dieses Verhalten wirft die Klägerin dem Mitarbeiter aber nicht erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vor, sondern von Beginn des Dienstverhältnisses im April 2019 an. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Klägerin im Ausgangsverfahren klar zwischen den Verfehlungen des Mitarbeiters im Jahr 2019 und im Jahr 2020 differenzierte. Angesichts dessen bedarf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das den ersten Verstoß, der mehreren als Einheit zu wertenden Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Lademittelgebarung vor dem Beginn des Versicherungsschutzes annahm, keiner Korrektur.
[18] 3.3. Richtig ist, dass ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen kann, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll (RS0114001 [T26]).
[19] Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klägerin sei hier schon durch die Verletzung der Dienstpflichten des Mitarbeiters der GmbH in ihren Rechten verletzt gewesen, findet Deckung in der dargestellten Rechtsprechung. Nur weil bis Mai 2020 möglicherweise ein Lademittelguthaben bestanden hat, ändert dies nichts daran, dass der Mitarbeiter der GmbH von Beginn des Dienstverhältnisses an gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Schon damit begann sich somit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf die von der Klägerin konkret übernommene Gefahr durch den Dauerverstoß zu verwirklichen.
[20] Die von der Klägerin ins Treffen geführten Entscheidungen 7 Ob 32/18h und 7 Ob 133/21s sind nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall von einer uferlosen Rückverlagerung des Versicherungsfalls keine Rede sein kann. In der Entscheidung 7 Ob 11/21z sprach der Oberste Gerichtshof aus, der (dortige) Kläger sei durch einen behaupteten rechtswidrigen Obmannwechsel erst in seinen Rechten beeinträchtigt gewesen, als er im Verein ab 1. Jänner 2014 nicht mehr „weiterbeschäftigt“ wurde und daher auch kein Gehalt erhielt, sodass sich erst damit die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den (dortigen) Kläger konkret übernommene Gefahr durch den Dauerverstoß zu verwirklichen begonnen habe. Inwiefern dieser Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sein soll, in dem der Mitarbeiter von Beginn seines Dienstverhältnisses an gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, kann die Klägerin nicht schlüssig darlegen.
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