OGH 10Ob67/06k; 4Ob128/08i; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 3Ob57/14z; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob233/15f; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob16/18w; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 8Ob144/18m; 7Ob186/20h; 9Ob19/20i; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 4Ob106/21y; 1Ob93/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 8Ob81/22b; 7Ob153/22h; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob12/23t; 6Ob205/23z; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m (RS0122169)

OGH10Ob67/06k; 4Ob128/08i; 10Ob70/07b; 2Ob137/08y; 5Ob64/10p; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 4Ob141/11f; 4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 3Ob57/14z; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob206/15t; 2Ob20/15b; 6Ob233/15f; 10Ob45/16i; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 4Ob147/17x; 8Ob24/17p; 3Ob148/17m; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 9Ob16/18w; 6Ob56/19g; 1Ob193/19t; 8Ob144/18m; 7Ob186/20h; 9Ob19/20i; 4Ob213/20g; 4Ob63/21z; 1Ob201/20w; 4Ob106/21y; 1Ob93/21i; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 8Ob125/21x; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 8Ob81/22b; 7Ob153/22h; 7Ob13/23x; 3Ob32/23m; 7Ob3/23a; 10Ob60/22d; 10Ob64/22t; 17Ob16/23m; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob12/23t; 6Ob205/23z; 8Ob9/24t; 8Ob158/22a; 4Ob158/23y; 4Ob7/24v; 4Ob102/23p; 4Ob196/23m25.6.2024

Rechtssatz

Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Die Formel „Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch 2 % ..." genügt diesen Bedingungen nicht.

Luftfahrtunternehmen — Verwaltungskostenbeitrag — Vetragsstrafe

 

Normen

KSchG §6 Abs3

10 Ob 67/06kOGH05.06.2007

Beisatz: Damit bleibt wegen der fehlenden Bekanntheit des Begriffs „Geldmarktsatz" und vor allem der (aus Sicht des typischen Verbrauchers) schweren Zugänglichkeit des jeweiligen Werts nicht nur die Art der konkreten Berechnung im Unklaren, sondern auch eine Einschätzung einer maximalen Höhe, zumal nur der (in Form eines Prozentsatzes des vorzeitig zurückbezahlten Betrages angegebene) Mindestbetrag der Entschädigung relativ einfach errechenbar ist. (T1)

4 Ob 128/08iOGH23.09.2008

nur: Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar" sind. (T2)

10 Ob 70/07bOGH28.01.2009

Auch; Beisatz: Hier: Bei der Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs." (Klausel 5) fehlt die erforderliche Transparenz im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, bleibt doch offen, wie und von wem dieser Wechselkurs gebildet wird, wo er allenfalls abgerufen werden kann sowie wann jeweils umgerechnet wird. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die AGB-Klausel eines Kreditkartenunternehmens, die in ihrer Formulierung als reine Kann-Bestimmung verschiedene Fälle regelt, in denen das Kreditkartenunternehmen „insbesondere" zur Kartensperre und zur Bekanntgabe der Nummern gesperrter Karten den Vertragspartnern (lediglich) „berechtigt" ist (Klausel 14 erster und zweiter Satz), verstößt als Verschleierung der (Sorgfalts-)Pflichten des Kreditkartenunternehmens gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T4)

2 Ob 137/08yOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: Wurde ein seinem Wortsinn nach zunächst mehrdeutiger Begriff im gleichen Klauselwerk mit einem bestimmten, eindeutigen Begriffsinhalt erfüllt, so ist dadurch die Grundlage dafür geschaffen, dass auch der Inhalt und die Tragweite der folgenden Vertragsbestimmungen für den Verbraucher „durchschaubar" sind. Dies gilt insbesonders, wenn dies vor und am Beginn des Klauselwerks geschah, wodurch der Verbraucher überdies in die Lage versetzt wurde, sich leicht über die Bedeutung der verwendeten Begriffe zu informieren. (T5)

5 Ob 64/10pOGH27.05.2010

Vgl; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet werden, nicht verschleiert wird. (T6)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Das Transparenzgebot soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Die Formulierung, der Leasinggeber habe aufgrund von Gewährleistungsansprüchen eingehende Zahlungen „hinsichtlich der Leasingberechnungsbasis zu berücksichtigen“ legt unter Einbeziehung der Bestimmung, wonach sich die (als „Leasingberechnungsbasis“ dienenden) Anschaffungskosten aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren zusammensetzen, ausreichend offen, dass die „Berücksichtigung“ der Zahlungen zu geringeren Leasingraten des Leasingnehmers führen soll (Klausel 5). (T8)<br/>Veröff: SZ 2010/41

1 Ob 164/10iOGH23.11.2010

nur T2; Beis wie T7

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 126/12aOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T6

4 Ob 186/12zOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T6

5 Ob 150/12pOGH17.12.2012

Auch; Beis wie T6

4 Ob 2/13tOGH15.01.2013

Auch; Beis wie T6

3 Ob 57/14zOGH25.06.2014

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T9)

8 Ob 58/14hOGH27.05.2015

Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T10)<br/>

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; nur T2; Beis wie T7

7 Ob 206/15tOGH16.12.2015

Vgl; Beis wie T7

2 Ob 20/15bOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Verzugszinsen für durchschnittlichen Verbraucher unverständlich. (T11); Veröff: SZ 2016/22

6 Ob 233/15fOGH22.12.2016
10 Ob 45/16iOGH18.05.2017

Auch; nur T2

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017

nur T2

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017

nur T2

6 Ob 181/17mOGH21.11.2017
4 Ob 147/17xOGH23.01.2018

Auch; Beisatz: Die Bezugnahme auf allgemein bekannte Referenzwerte (etwa unterschiedliche EURIBOR‑Sätze) ist unter dem Gesichtspunkt der Transparenz grundsätzlich nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht um einander ausschließende Parameter handelt. (T12)<br/>Beisatz: Hier verneint für „gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft“ und „UDRB (Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite Bundesanleihen)“. (T13)

8 Ob 24/17pOGH20.12.2017

Beisatz: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T14)<br/>Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T15)

3 Ob 148/17mOGH21.02.2018

nur T2

10 Ob 60/17xOGH20.02.2018

Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Hier: Die nicht näher konkretisierte, unbeschränkte Möglichkeit der Vertragsänderung mittels Erklärungsfiktion mit Verweis auf „sachlich gerechtfertigte“ Umstände ist intransparent. (T16) <br/>Veröff: SZ 2018/10

9 Ob 73/17aOGH25.04.2018

Ähnlich

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Beis wie T6

6 Ob 56/19gOGH24.10.2019

Beisatz: Verzugszinsenregelung in AGB: „Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe“ nicht intransparent. (T17)

1 Ob 193/19tOGH16.12.2019

Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die AGB‑Klausel eines Immobilienvermittelnden Unternehmens „Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten“ ist unklar, weil die Formulierung offen lässt, bis zu welchem Zeitpunkt der „Abgeber“ (also der jeweilige Vermieter oder Verkäufer) mangels vertraglicher Bindung die zu vermittelnde Wohnung sanktionslos an einen Dritten verkaufen, vermieten oder verpachten darf. (T18)

8 Ob 144/18mOGH18.11.2019

nur T2; Beisatz: Eine Klausel, mit der „außer in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen“ die Haftung auf bestimmte Fälle eingeschränkt wird, ist intransparent, weil für den Kunden völlig unklar bleibt, in welchen Fällen der Unternehmer haftet. (T19)

7 Ob 186/20hOGH17.12.2020

nur T2; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T20)

9 Ob 19/20iOGH29.09.2020

Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Klausel einer Bank, wonach bei Selbstbedienungseinrichtungen technische Störungen vorkommen können und die Bank für Schäden haftet, die auf solche von ihr verursachten Störungen zurückgehen, ist intransparent. (T21)

4 Ob 213/20gOGH22.12.2020

Beisatz: Hier: Klausel in AGB einer Investmentgesellschaft für Online‑Broker‑Dienstleistungen, wonach keine „Garantie“ für eine ununterbrochene und fehlerfreie Funktionsweise gegeben wird und der Zugang „vorübergehend“ eingeschränkt werden kann, ist intransparent. (T22)

4 Ob 63/21zOGH20.04.2021

Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T23)<br/>

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T24)

4 Ob 106/21yOGH27.07.2021

nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T25)

1 Ob 93/21iOGH07.09.2021

nur T2; Beisatz: Hier: Die Klausel in Fremdwährungskreditverträgen „Die Rückführung des Kredites erfolgt in der jeweiligen ausgenützten Währung.“ lässt den Kreditnehmer über den Inhalt seiner Rückzahlungspflicht im Unklaren. (T26)

7 Ob 148/21xOGH24.11.2021

Beisatz: Hier: Verbandsklage. (T27)

10 Ob 19/21yOGH14.12.2021

nur T2; Beis wie T7

8 Ob 125/21xOGH25.01.2022

nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln eines Kreditinstituts im Bauspargeschäft. (T28)

9 Ob 81/21hOGH14.07.2022
7 Ob 97/22yOGH09.11.2022

nur T2

8 Ob 81/22bOGH21.11.2022

Vgl aber; Beis wie T26; Beisatz: Hier: Die von den Klägern als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel, wonach die Rückzahlung des Kredits in der jeweils ausgenutzten Währung erfolgt, ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich. (T29)

7 Ob 153/22hOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T30)

7 Ob 13/23xOGH22.03.2023

vgl; Beisatz wie T20

3 Ob 32/23mOGH19.04.2023

vgl; nur T2<br/>Beisatz: Hier: Mietvertragsklausel: Die Erhaltungspflicht des Vermieters betreffend die Unterkunft entfällt, wenn die mangelnde Brauchbarkeit auf einem Verschulden des Unterkunftnehmers oder ihm zurechenbarer Personen beruht. (T31)

7 Ob 3/23aOGH19.04.2023

vgl; Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz: Hier: Klausel in Reiseversicherungsbedingungen, wonach kein Versicherungsschutz besteht, "solange" diesem "Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw Embargos (...) entgegenstehen". Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. (T32)

10 Ob 60/22dOGH22.06.2023

nur T2; Beisatz nur wie T6

10 Ob 64/22tOGH22.06.2023

vgl; nur T2; Beisatz wie T6

17 Ob 16/23mOGH25.09.2023

vgl; Beisatz nur wie T2; Beisatz nur wie T6

7 Ob 92/23iOGH27.09.2023

Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T33)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

nur T2<br/>Beisatz wie T15: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T34)<br/>Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T35)<br/>Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T36)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T37)<br/>Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T38)<br/>Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T39)

6 Ob 12/23tOGH23.10.2023

vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: AGB im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel, aus deren erstem Punkt sich ergibt welche der Beklagten als Anbieterin von Glücksspielen Vertragspartnerin wird. Auch für Verbraucher ist unschwer erkennbar, ob eine Sportwette oder ein Casino- und Pokerspiel vorliegt. (T40)

6 Ob 205/23zOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T41); Beisatz wie T35<br/>Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T42)<br/>Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T43)

8 Ob 9/24tOGH15.02.2024

vgl; nur T2; Beisatz wie T6

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

Beisatz: Klausel, wonach sich der Hauptmietzins "unbeschadet des Unterlassungsanspruches des Vermieters" um 25% erhöht, wenn die Wohnung "auch nur teilweise vertragswidrig verwendet" wird. Intransparenz bejaht. (T44)<br/>Beisatz: Klausel, wonach Zusätze oder Erklärungen auf Zahlscheinen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters gelangen. Intransparenz bejaht. (T45)<br/>Beisatz: Intransparente Klausel zum Recht auf "Ersatzvornahme bei sonstigem Schadenersatzanspruch". (T46)<br/>Beisatz: Klausel, wonach der Mieter "jegliche Art von entgeltlicher und unentgeltlicher Weitergabe bzw. Untervermietung an den Vermieter unverzüglich anzuzeigen" hat. Intransparenz bejaht. (T47)

4 Ob 158/23yOGH19.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Bauträgervertrag iSd BTVG. (T48)<br/>Beisatz: Festlegung des Übergabetermins "vorbehaltlich der Auswirkungen durch Krieg, Katastrophen und höhere Gewalt" intransparent. (T49)

4 Ob 7/24vOGH23.05.2024

vgl; Beisatz nur wie T2<br/>Beisatz nur wie T6: Nur: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind. (T50)

4 Ob 102/23pOGH25.06.2024

nur T2

4 Ob 196/23mOGH23.05.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_20070605_OGH0002_0100OB00067_06K0000_002

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