Rechtssatz
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § 314 Abs 1 StPO) - wie auf den Inhalt seiner Verantwortung - so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (vgl WK-StPO § 313 Rz 14 f).
12 Os 29/07t | OGH | 12.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zeugenaussage. (T1) |
14 Os 77/07s | OGH | 31.07.2007 |
Beisatz: Der Rechtsmittelwerber darf den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung und der gutachterlichen Expertise insgesamt gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die für die vermisste Fragestellung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. (T2) |
15 Os 32/08g | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Beruft sich der Nichtigkeitswerber bei der Kritik an der Unterlassung der Aufnahme einer Eventualfrage in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis - hier konkret auf den Inhalt seiner Verantwortung -, so darf er den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext der Gesamtverantwortung gerissener Sätze führen (vgl 15 Os 201/98, 11 Os 30/02), sondern hat vielmehr die Verantwortung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. (T3) |
11 Os 210/09f | OGH | 02.03.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Fragenrüge, welche die vorschriftswidrige Stellung einer Eventualfrage moniert: Der somit vorzunehmende Vergleich der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen mit der der Eventualfragestellung zu Grunde liegenden rechtlichen Kategorie ist nicht auf der Grundlage einzelner, isoliert betrachteter Beweisergebnisse, sondern unter Berücksichtigung sämtlicher (für die in Rede stehende Subsumtionsfrage entscheidender) Verfahrensergebnisse in ihrer Gesamtheit zu führen. (T4) |
12 Os 96/16h | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T4 |
14 Os 71/17y | OGH | 03.10.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Bestreitet der Angeklagte den Tötungsvorsatz, liegt kein Anlass vor, aufgrund seiner Aussage eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach §§ 15, 76 StGB zu stellen. (T5) |
11 Os 47/20a | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 |
13 Os 52/21b | OGH | 13.07.2021 |
Vgl; Beisatz: Die Verfahrensergebnisse, auf die sich die Rüge stützt, sind in ihrem inneren Sinnzusammenhang zu betrachten. (T6) |
14 Os 67/21s | OGH | 10.08.2021 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
14 Os 118/23v | OGH | 09.01.2024 |
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6 |
11 Os 33/24y | OGH | 23.04.2024 |
vgl; Beisatz wie T4: Hier: Begehren nach einer Zusatzfragestellung. (T7) |
12 Os 71/24v | OGH | 05.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T2 |
12 Os 72/24s | OGH | 05.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T3 |
12 Os 77/24a | OGH | 05.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_20060511_OGH0002_0120OS00012_06S0000_001
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