OGH 11Os119/13d

OGH11Os119/13d12.11.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ostojic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manuel G***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 1. Juli 2013, GZ 12 Hv 47/13z-23, sowie über die Beschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen eine erteilte Weisung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen (rechtsrichtig auf § 336 StPO zu stützenden) Freispruch wegen eines weiteren einschlägigen Vorwurfs enthält, wurde der Angeklagte Manuel G***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz und an anderen Orten sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er zur Verherrlichung und Bewerbung der nationalsozialistischen Ideologie und der Person Adolf Hitlers im Zeitraum von Anfang Juli 2011 bis zur Sicherstellung durch die Kriminalpolizei am 4. Oktober 2011 zur Bekräftigung seiner nationalsozialistischen Gesinnung und zur Verherrlichung der nationalsozialistischen Ideologie zwei Fahnen mit dem Hakenkreuzsymbol in den Größen von 100 cm x 70 cm und 50 cm x 35 cm im Wohnzimmer und in der Wohnküche seiner Wohnung auf eine Weise zur Schau stellte, damit sie für Besucher und die an seiner Wohnung vorbeigehenden Passanten sichtbar waren, wobei diese beiden Hakenkreuzfahnen zumindest am 11. und am 12. September 2011 von den an seiner Wohnung vorbeigehenden David Z***** und Gerrit L***** wahrgenommen wurden.

Die Geschworenen hatten von den zwei ihnen vorgelegten Fragen in Richtung eines § 3g VerbotsG zu unterstellenden Verhaltens die erste verneint, die zweite indes bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO.

Beruft sich ein Angeklagter beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage (Z 6) in den Fragenkatalog auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinne des § 313 StPO) - wie etwa auf den Inhalt seiner Verantwortung - so darf er zwecks prozessordnungskonformer Darstellung den Nachweis der geltend gemachten Nichtigkeit nicht bloß auf der Grundlage einzelner, isoliert aus dem Kontext (der Gesamtverantwortung) gelöster Teile davon führen, sondern hat vielmehr die Einlassung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 14; RIS-Justiz RS0120766).

Dies unterlässt der Beschwerdeführer bei seinem Begehren nach einer Zusatzfrage wegen behaupteten Rechtsirrtums, indem er in diese Richtung von ihm interpretierte Teile seiner Aussage aus dem Zusammenhang (der Angeklagte hatte sich im Sinne der Anklageschrift schuldig bekannt [ON 22 S 5] und unter anderem deponiert, schon gedacht zu haben, dass sein Verhalten strafbar sei [S 7]) löst.

Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass selbst die von der Verteidigung ins Treffen geführten Einlassungspassagen lediglich einen erst, aber immerhin mit der Zeit wachsenden Informationsstand, eine gewisse Gleichgültigkeit und mangelnde Kenntnis (bloß) „der Auswirkungen“ indizieren, nicht aber einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum des Angeklagten.

Die Instruktionsrüge (Z 8) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund für eine nicht gestellte Frage (hier Zusatzfrage in Richtung Rechtsirrtum) den Geschworenen Rechtsbelehrung zu erteilen gewesen wäre (§ 321 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0101085, RS0101091).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der (bislang nur von der Staatsanwaltschaft schriftlich ausgeführten) Berufungen und der Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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