OGH 8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 10Ob11/07a; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 2Ob14/10p; 4Ob65/10b; 8Ob6/10f; 5Ob246/10b; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 5Ob18/11z; 6Ob9/11h; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 7Ob8/12w; 1Ob85/11y; 8Ob129/10v; 6Ob28/12d; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 4Ob174/11h; 3Ob49/12w; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 1Ob219/12f; 7Ob9/13v; 3Ob230/12p; 7Ob5/12d; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 1Ob12/13s; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 8Ob66/12g; 4Ob234/12h; 6Ob53/13g; 9Ob44/13f; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 7Ob198/13p; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 1Ob104/14x; 6Ob86/14m; 8Ob66/14k; 1Ob169/14f; 6Ob172/14h; 6Ob192/14z; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 1Ob103/15a; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 1Ob21/16v; 4Ob214/16y; 7Ob188/16x; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 7Ob95/17x; 6Ob171/17s; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 4Ob59/18g; 7Ob196/17z; 4Ob208/21y; 2Ob198/21p; 10Ob17/24h (RS0120784)

OGH8Ob123/05d; 7Ob176/06t; 10Ob11/07a; 1Ob187/08v; 1Ob232/08m; 4Ob28/10m; 9Ob85/09d; 2Ob14/10p; 4Ob65/10b; 8Ob6/10f; 5Ob246/10b; 6Ob91/10s; 7Ob77/10i; 8Ob132/10k; 4Ob62/11p; 4Ob200/10f; 5Ob18/11z; 6Ob9/11h; 4Ob70/11i; 8Ob135/10a; 7Ob8/12w; 1Ob85/11y; 8Ob129/10v; 6Ob28/12d; 1Ob208/11m; 1Ob251/11k; 4Ob174/11h; 3Ob49/12w; 4Ob19/12s; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 4Ob140/12k; 8Ob39/12m; 1Ob219/12f; 7Ob9/13v; 3Ob230/12p; 7Ob5/12d; 4Ob212/12y; 10Ob7/12w; 1Ob12/13s; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 7Ob178/11v; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 8Ob66/12g; 4Ob234/12h; 6Ob53/13g; 9Ob44/13f; 2Ob24/13p; 9Ob43/13h; 7Ob198/13p; 4Ob135/13a; 2Ob17/13h; 1Ob104/14x; 6Ob86/14m; 8Ob66/14k; 1Ob169/14f; 6Ob172/14h; 6Ob192/14z; 6Ob7/15w; 3Ob44/15i; 1Ob103/15a; 6Ob153/15s; 3Ob112/15i; 5Ob133/15t; 1Ob21/16v; 4Ob214/16y; 7Ob188/16x; 10Ob70/15i; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 8Ob79/16z; 9Ob70/16h; 7Ob95/17x; 6Ob171/17s; 6Ob241/17k; 1Ob208/17w; 9Ob81/17b; 6Ob97/18k; 4Ob59/18g; 7Ob196/17z; 4Ob208/21y; 2Ob198/21p; 10Ob17/24h14.5.2024

Rechtssatz

Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt.

Normen

ABGB §1323 A
ABGB §1323 D
ZPO §228 A1
ZPO §228 B1

8 Ob 123/05dOGH23.02.2006

Veröff: SZ 2006/28

7 Ob 176/06tOGH29.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Hier: Anlegerschaden im Zusammenhang mit Lebensversicherungen. (T1)<br/>Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T2)

10 Ob 11/07aOGH10.03.2008

Vgl; Beisatz: Hätte der Anleger bei richtiger Beratung die Anleihen nicht gekauft, hat er im Rahmen der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) - Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen - Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb der Anleihen gezahlten Kaufpreise abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. (T3)<br/>Beisatz: Ein Ersatz des nach der Differenzmethode ermittelten rechnerischen Schadens (des Vermögensschadens) in Geld kann erst nach einem Verkauf der Wertpapiere begehrt werden. (T4)

1 Ob 187/08vOGH28.01.2009

Vgl auch

1 Ob 232/08mOGH28.01.2009

Vgl auch

4 Ob 28/10mOGH11.03.2010

Auch; Beis wie T4

9 Ob 85/09dOGH11.05.2010

Vgl; Beisatz: Für die Ermittlung des Nichterfüllungsschadens hat eine Gesamtbetrachtung stattzufinden. (T5)<br/>Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung gebührt der Vertrauensschaden, der konkret oder abstrakt berechnet werden kann und jedenfalls im rechnerischen Vermögensschaden besteht. Erfolgt die Schadenszufügung aber im Rahmen der Abwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags, so haftet der pflichtwidrig handelnde Vertragspartner für den Nichterfüllungsschaden. Im Fall einer vereinbarten Gesamtstrategie ist das Ergebnis der pflichtwidrigen Vermögensverwaltung der fiktiven Entwicklung des Portfolios unter Zugrundelegung einer ‑ aus Sicht ex ante ‑ vertragskonformen Gesamtstrategie gegenüberzustellen. Das Begehren auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens ist unabhängig davon zulässig, ob der Anleger die noch in seinem Vermögen befindlichen Wertpapiere verkauft hat oder Naturalrestitution geltend macht. (T6); Veröff: SZ 2010/53

2 Ob 14/10pOGH22.04.2010

Vgl auch

4 Ob 65/10bOGH31.08.2010

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Kapitalveranlagung liegt ein zu ersetzender Schaden bereits darin, dass ein Anleger kein wertstabiles (wie von ihm gewünscht), sondern ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erworben hat. (T7)

8 Ob 6/10fOGH21.12.2010

Vgl; Beisatz: Bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhten Preis tritt ein bezifferbarer rechnerischer Vemögensschaden bereits mit der Bezahlung des Kaufpreises ein, unabhängig von künftigen Entwicklungen. Die Differenz zwischen dem wahren Wert zum Ankaufszeitpunkt und dem gezahlten höheren Preis verringert sich insbesondere auch nicht durch allfällige nachfolgende Kurssteigerungen oder Erfolgsbeteiligungen, wenn diese Vorteile dem Anleger genauso auch bei Ankauf der Wertpapiere zum "richtigen" Preis zugute gekommen wären. (T8)<br/>Beisatz: Im Unterschied zu jenen Fehlberatungsfällen, die den preisangemessenen Kauf bloß strukturell ungeeigneter Anlageprodukte zum Gegenstand haben, ist bei einem Wertpapier, das von vorne herein zu teuer angeschafft wurde, ein Vorteilsausgleich der Preisdifferenz im Zuge der weiteren Entwicklung nur ganz ausnahmsweise denkbar. (T9)<br/>Veröff: SZ 2010/160

5 Ob 246/10bOGH29.03.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 91/10sOGH22.04.2011

Auch; Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegen aber nicht Geldersatzbegehren zur Naturalrestitution zu Grunde, sondern das Begehren auf Geldersatz zum Ausgleich des rechnerischen Schadens, der sich aus der Gegenüberstellung des Erwerbspreises der Wertpapiere (zuzüglich der Erwerbskosten) und dem Wert der Papiere (zum Schluss der Verhandlung erster Instanz) ergibt. (T10)

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/40

8 Ob 132/10kOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T7

4 Ob 62/11pOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T11)<br/>Veröff: SZ 2011/84

4 Ob 200/10fOGH05.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7

5 Ob 18/11zOGH07.07.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

6 Ob 9/11hOGH14.09.2011

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 70/11iOGH22.11.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 135/10aOGH24.10.2011

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7

7 Ob 8/12wOGH25.01.2012

Vgl auch; Beis wie T11

1 Ob 85/11yOGH29.09.2011

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7

8 Ob 129/10vOGH20.12.2011

Vgl auch

6 Ob 28/12dOGH15.03.2012

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. Durch die Notwendigkeit, ein Leistungsbegehren im aufgezeigten Sinne zu erheben, wird die Möglichkeit des Anlegers, auf dem Rücken der beklagten Partei zu spekulieren, verhindert. (T12)<br/>Bem: Im Sinn des Beisatzes T12 siehe insbesondere auch schon die Entscheidungen 6 Ob 103/08b und 8 Ob 129/10v mwN. (T12a)<br/>Beisatz: Der Zulässigkeit der Naturalrestitution steht auch nicht das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§§ 65 ff AktG) entgegen. (T13)<br/>Veröff: SZ 2012/35

1 Ob 208/11mOGH22.12.2011

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 251/11kOGH31.01.2012

Vgl aber; Abweichend zu Beis wie T12; Bem: Siehe dazu nunmehr RS0127761. (T14)

4 Ob 174/11hOGH17.04.2012

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7 nur: Der Schaden des Anlegers liegt im Erwerb einer Anlage, die er so nicht gewollt hat. (T14a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T14) auf (T14a) - September 2012 (T14b)

3 Ob 49/12wOGH14.06.2012

Vgl; Beisatz: Hier bei einem mit endfälligem Fremdwährungskredit finanzierten komplexen Pensionsvorsorgemodell Feststellungsinteresse bejaht. (T15)

4 Ob 19/12sOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T16)

4 Ob 67/12zOGH02.08.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Ist die Veranlagung (endgültig) wertlos geworden, ist ein Verkauf für die Geltendmachung des Differenzschadens nicht erforderlich. (T17)<br/>Beisatz: Außer bei einer zumindest den Erhalt des Kapitals sichernden Alternativanlage oder wenn der Anleger bei entsprechender Beratung überhaupt keine Veranlagung vorgenommen hätte, kann der Vermittlung jener Anlage gerichtet sein, die der Anleger bei richtiger Beratung erworben hätte. Damit laufen aber der Ersatz des rechnerischen Schadens und die Naturalrestitution wieder parallel; auch wenn der Kläger Naturalrestitution begehrt, erhält er letztlich (nur) das, was er bei richtiger Beratung ohnehin hätte. Dass damit die Naturalrestitution schwieriger wird, mag zutreffen. Diesen Schwierigkeiten kann der Kläger aber ‑ soweit er nicht nach Verkauf oder wegen Wertlosigkeit den rechnerischen Schaden verlangt ‑ durch Erheben einer Feststellungsklage ausweichen. Eine solche Klage ist nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger auch einen Anspruch auf Naturalrestitution hätte. (T18)<br/>Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T19)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 140/12kOGH18.10.2012

Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T17; Beisatz: Die Uneinbringlichkeit einer Forderung des Anlegers gegen die Emittentin, über die ein Insolvenzverfahren wegen Vermögenslosigkeit eröffnet wurde, ist einer (endgültigen) Wertlosigkeit der Anlage gleichzuhalten. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit einer auf Geldleistung gerichteten Schadenersatzklage gegen den Anlageberater vor Abschluss des Insolvenzverfahrens über die Emittentin. (T21)

8 Ob 39/12mOGH24.10.2012

Vgl; Beisatz: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig noch zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich durch Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. (T22)<br/>Beisatz: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist, oder welche derzeit noch nicht bekannten künftigen Schäden ihr aus dem Anlassfall erwachsen könnten. (T23)<br/>Beis wie T14a

1 Ob 219/12fOGH31.01.2013

Vgl auch

7 Ob 9/13vOGH18.02.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T7

3 Ob 230/12pOGH23.01.2013

Auch; Beis wie T17; Beis wie T20; Veröff: SZ 2013/3

7 Ob 5/12dOGH18.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T22

4 Ob 212/12yOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T24)

10 Ob 7/12wOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T20; Beis wie T21

1 Ob 12/13sOGH14.03.2013

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T14a

10 Ob 58/12wOGH26.02.2013

Auch

10 Ob 56/12aOGH26.02.2013

Auch

3 Ob 231/12kOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T17; Beis wie T20

7 Ob 178/11vOGH18.02.2013

Vgl auch; Auch Beis wie T21

2 Ob 241/12yOGH21.02.2013

Vgl; Beisatz: Ist im Fall wertloser Genussscheine von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, so ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T25)

2 Ob 248/12bOGH21.02.2013

Vgl; Beis wie T25

2 Ob 250/12xOGH21.02.2013

Vgl auch; Beis wie T17

8 Ob 66/12gOGH05.04.2013

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T26)<br/>Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T27)<br/>Vgl Beis wie T15; Bem: Siehe auch RS0128915. (T28); Veröff: SZ 2013/33

4 Ob 234/12hOGH19.03.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T17

6 Ob 53/13gOGH28.08.2013

Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T23

9 Ob 44/13fOGH29.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Zur Erleichterung der Schadensermittlung kommt eine Heranziehung der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO in Betracht (so schon 9 Ob85/09d). (T29)<br/>Beisatz: Hier: 2. Rechtsgang zu 9 Ob 85/09d. (T30)

2 Ob 24/13pOGH17.06.2013

Auch; Beis wie T3

9 Ob 43/13hOGH29.10.2013

Vgl; Beis wie T7; Beis wie T3

7 Ob 198/13pOGH10.11.2013

Vgl auch; Beis wie T7

4 Ob 135/13aOGH17.12.2013

Vgl auch; Vgl Beis wie T16; Vgl Beis wie T17; Beis wie T22; Beis wie T23

2 Ob 17/13hOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig und dann, wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen. Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen ‑ drittverursachten ‑ Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ersatzfähiger realer Schaden. (T31)<br/>Bem: Mit umfangreicher Darstellung von Rechtsprechung und Lehre zu Naturalrestitution und hypothetischer Alternativveranlagung in „Verkaufsfällen“, also bei Abraten vom Verkauf von Wertpapieren. (T32)

1 Ob 104/14xOGH17.06.2014

Vgl

6 Ob 86/14mOGH26.06.2014

Auch; Beis wie T12; Beis wie T12a; Beis wie T23 nur: Voraussetzung für ein Feststellungsbegehren ist aber jedenfalls, dass die klagende Partei ihr Feststellungsinteresse begründet und darlegt, weshalb ihr die an sich mögliche Leistungsklage im konkreten Fall nicht zumutbar ist. (T33)<br/>

8 Ob 66/14kOGH23.07.2014

Vgl; Beisatz: Eine Feststellungsklage des Anlegers ist dann zulässig, wenn dieser behauptet und nachweist, dass die „Naturalrestitution“ untunlich ist. (T34); Veröff: SZ 2014/70<br/>

1 Ob 169/14fOGH22.10.2014

Vgl auch; Beis wie T7

6 Ob 172/14hOGH19.11.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T22

6 Ob 192/14zOGH15.12.2014

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Keine Bedenken gegen Auffassung des Berufungsgerichts, dass Dividendenausschüttungen im Sinn eines Vorteilsausgleichs berücksichtigt werden. (T35)

6 Ob 7/15wOGH19.02.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Der Zweck der Beschränkung des Schadenersatzanspruchs auf die Naturalrestitution, wenn der Anleger die Papiere behält, nämlich ein Spekulieren auf dem Rücken der beklagten Partei zu verhindern, steht einem beliebigen Wechsel zwischen einem Begehren auf Ersatz des Differenzschadens und einem solchen auf Naturalrestitution entgegen. Der Anleger muss sich vielmehr entscheiden, ob er die Wertpapiere behalten will. Diesfalls steht ihm nur der Anspruch auf Naturalrestitution zu. Veräußert er hingegen die Papiere, so kann er den Differenzanspruch begehren. Dabei handelt es sich um einen Anwendungsfall der konkreten Schadensberechnung, der nicht durch Rückgriff auf hypothetisch erzielbare Kurserlöse zu fiktiven Zeitpunkten ersetzt werden kann. (T36)<br/>Beisatz. Der Kläger hat sich für eine der beiden Berechnungsmethoden zu entscheiden und die tatsächlichen Voraussetzungen für deren Anwendbarkeit zu beweisen. (T37)<br/>Beisatz: Daher kann bei Anlegerschäden ‑ anders als in anderen Fällen der Rückabwicklung ‑ das Gericht auch nicht etwa statt eines erhobenen Begehrens auf Ersatz des Differenzschadens als Minus eine Zahlungspflicht Zug um Zug gegen Rückgabe der Wertpapiere auferlegen. (T38)<br/>Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39)

3 Ob 44/15iOGH21.04.2015

Auch; Beis wie T3; Beis wie T17; Beis wie T22

1 Ob 103/15aOGH08.07.2015

Vgl auch; Beis wie T22

6 Ob 153/15sOGH25.09.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beis wie T34

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch

5 Ob 133/15tOGH22.03.2016

Auch; Beis wie T22

1 Ob 21/16vOGH27.09.2016

Vgl; Beis wie T16

4 Ob 214/16yOGH25.10.2016

Auch; Beisatz: Auch im Bereich von mangelhafter Anlage- oder Kreditberatung ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage (nur) dann möglich, wenn sich der dem Kläger endgültig entstandene Schaden zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz beziffern lässt. (T40)

7 Ob 188/16xOGH09.11.2016

Vgl; Beisatz: „Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. (T41)

10 Ob 70/15iOGH21.03.2017

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T12; Beis wie T34; Beisatz: Hier: Naturalrestitutionsanspruch Zug um Zug gegen das Angebot auf Übertragung der Rechte aus der mittelbaren Beteiligung an einer Publikums‑KG bejaht. (T42)

2 Ob 99/16xOGH27.04.2017

Vgl; Beis wie T22; Veröff: SZ 2017/53

8 Ob 109/16mOGH29.06.2017

Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Hier:Unmöglichkeit der Naturalrestitution verneint. Der Kläger hat der Beklagten Zug um Zug die Abtretung aller Rechte aus den Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft anzubieten. (T43)

8 Ob 79/16zOGH24.08.2017

Vgl; Beisatz: Die Zug-um-Zug-Abwicklung eröffnet auch bei einem der Höhe nach schwankenden Schadensbetrag die Leistungsklage. Mit den Wertpapieren werden das Kursrisiko, aber auch die Chance auf eine Wertsteigerung dem Schädiger überlassen, der dann selbst entscheiden kann, ob und wann er die Zug um Zug übertragenen Wertpapiere zu Geld machen will. Der Geschädigte muss sich dadurch nicht dem Vorwurf aussetzen lassen, Schadenminderungspflichten durch Verkauf zur Unzeit verletzt zu haben, umgekehrt wird ein verpöntes Spekulieren auf Kosten des Schädigers verhindert. (T44)

9 Ob 70/16hOGH27.09.2017

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T41; Beis wie T44

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T22

6 Ob 171/17sOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T12 nur: Ein Feststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, wenn bereits ein Begehren auf Geldersatz oder Naturalrestitution möglich wäre. (T45)

6 Ob 241/17kOGH17.01.2018

Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T34; Beis wie T36; Beisatz: Ein spekulatives Behalten der Papiere durch den Anleger beruht ab dem Zeitpunkt, zu dem er die Fehlberatung erkennen konnte (zuzüglich einer angemessenen Reaktions­zeit) auf seinem eigenen freien Entschluss, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem ursprünglichen Beratungsfehler und einem nach dessen Erkennen eingetretenen weiteren Wertverlust nicht mehr evident ist (so bereits 8 Ob 39/12m). (T46)

1 Ob 208/17wOGH27.02.2018

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T22; Beisatz: Eine „Naturalrestitution“ im Sinne des Beisatzes T22 steht auch gegenüber dem bloßen Anlageberater zu, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden (8 Ob 39/12m mwN). (T47); Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T48)

9 Ob 81/17bOGH25.04.2018

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T22; Beis wie T3; Beis wie T12

6 Ob 97/18kOGH28.06.2018

Vgl auch; Beis wie T14a; Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T21

4 Ob 59/18gOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T12; Beis wie T36

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018

Auch; Beisatz: Solange noch Ansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestehen können (etwa Rücktrittsrechte, laufende Ablebensversicherung), ist die Lage mit dem Anleger vergleichbar, der das nicht gewollte Finanzprodukt behalten hat. Es steht dem Versicherungsnehmer bloß ein Anspruch auf Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) zu. Er hat daher Anspruch auf Rückzahlung der zum Erwerb aufgewendeten Beträge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag. (T49)

4 Ob 208/21yOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Geltendmachung einer relativen Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit eines Fremdwährungskreditvertrags. (T50)

2 Ob 198/21pOGH27.06.2022

Vgl; Beis wie T50

10 Ob 17/24hOGH14.05.2024

Beisatz wie T23

Dokumentnummer

JJR_20060223_OGH0002_0080OB00123_05D0000_001

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