OGH 7Ob83/05i; 7Ob258/06a; 6Ob115/08t; 4Ob29/08f; 6Ob134/08m; 1Ob58/08y; 6Ob238/08f; 4Ob198/08h; 7Ob12/09d; 8Ob117/09b; 6Ob222/09d; 1Ob213/09v; 8Ob84/09z; 3Ob207/10b; 8ObA23/11g; 7Ob77/10i; 6Ob108/11t; 9ObA87/11a; 10Ob46/11d; 10ObS107/12a; 2Ob44/13d; 4Ob190/13i; 8Ob91/13k; 8Ob52/15b; 6Ob156/16h; 5Ob166/16x; 7Ob38/18s; 6Ob230/20x; 5Ob182/21g; 10Ob17/23g; 5Ob33/23y; 4Ob83/24w (RS0120057)

OGH7Ob83/05i; 7Ob258/06a; 6Ob115/08t; 4Ob29/08f; 6Ob134/08m; 1Ob58/08y; 6Ob238/08f; 4Ob198/08h; 7Ob12/09d; 8Ob117/09b; 6Ob222/09d; 1Ob213/09v; 8Ob84/09z; 3Ob207/10b; 8ObA23/11g; 7Ob77/10i; 6Ob108/11t; 9ObA87/11a; 10Ob46/11d; 10ObS107/12a; 2Ob44/13d; 4Ob190/13i; 8Ob91/13k; 8Ob52/15b; 6Ob156/16h; 5Ob166/16x; 7Ob38/18s; 6Ob230/20x; 5Ob182/21g; 10Ob17/23g; 5Ob33/23y; 4Ob83/24w23.5.2024

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen.

Normen

ZPO §182a

7 Ob 83/05iOGH25.05.2005
7 Ob 258/06aOGH20.12.2006

Auch

6 Ob 115/08tOGH05.06.2008

Vgl; Beisatz: Die Grenzen der vom Gericht wahrzunehmenden Anleitungspflicht richten sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T1)

4 Ob 29/08fOGH20.05.2008

nur: Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T2)

6 Ob 134/08mOGH07.07.2008

Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T3)<br/>Beisatz: Die Bestreitung durch die beklagte Partei konnte in Anbetracht des Umstands, dass hierzu keine gesicherte Judikatur vorlag, jedoch einen Hinweis durch das Gericht im Sinne des § 182a ZPO nicht ersetzen. (T4)

1 Ob 58/08yOGH16.09.2008

Vgl auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Prozessleitungspflicht geht aber nicht so weit, den Kläger etwa auf Rechtsgründe, die sich nicht einmal andeutungsweise aus den vorgetragenen (und allenfalls zu ergänzenden oder zu präzisierenden) Tatsachen ergeben, sondern ein anderes Tatsachenvorbringen erfordern, hinweisen zu müssen. (T5)<br/>Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht des Richters gegenüber Parteien bei einvernehmlicher Scheidung. (T6)

6 Ob 238/08fOGH06.11.2008
4 Ob 198/08hOGH15.12.2008

Auch

7 Ob 12/09dOGH30.03.2009

Auch; Beisatz: Im Rahmen der Anleitungspflicht ist nur auf ein ergänzendes oder präzisierendes Vorbringen zu drängen, nicht jedoch darauf, dass ein bisher nicht erkennbares Tatsachenvorbringen erstattet werde, das für eine Partei günstig sein könnte. (T7)

8 Ob 117/09bOGH22.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen die richterliche Manuduktionspflicht kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)

6 Ob 222/09dOGH14.01.2010

nur: Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T9)

1 Ob 213/09vOGH15.12.2009

Vgl auch; nur ähnlich T5; Beis wie T6

8 Ob 84/09zOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T7

3 Ob 207/10bOGH14.12.2010
8 ObA 23/11gOGH26.04.2011

Vgl auch; Beis wie T1

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/40

6 Ob 108/11tOGH16.06.2011

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 87/11aOGH27.07.2011

Vgl auch; Beis wie T1

10 Ob 46/11dOGH04.10.2011

Auch

10 ObS 107/12aOGH26.02.2013

nur: Die Anleitungspflicht des § 182a ZPO idF ZVN 2002 ist insoferne als erweitert anzusehen, als nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T10)<br/>Veröff: SZ 2013/22

2 Ob 44/13dOGH25.04.2013

Auch; nur: Eine genaue Abgrenzung der vom Gericht wahrzunehmenden Prozessleitungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. (T11)

4 Ob 190/13iOGH17.12.2013

Vgl auch; nur T2

8 Ob 91/13kOGH24.03.2014

Beis wie T1

8 Ob 52/15bOGH27.05.2015

Auch; Beisatz: Hat der Kläger im Rahmen des von ihm erhobenen Anspruchs ein verfehltes Klagebegehren gestellt und kann dieser Mangel nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden, so ist er darüber zu belehren. (T12)

6 Ob 156/16hOGH27.09.2016

Auch; Beis wie T1

5 Ob 166/16xOGH19.12.2016

Auch; nur T10; Beis wie T12

7 Ob 38/18sOGH20.04.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

6 Ob 230/20xOGH17.12.2020

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die richterliche Anleitungspflicht darf nicht überspannt werden. (T13)<br/>Beisatz: Keinesfalls geht die Anleitungspflicht so weit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. (T14)

5 Ob 182/21gOGH04.04.2022

Vgl

10 Ob 17/23gOGH16.05.2023

nur T2

5 Ob 33/23yOGH05.02.2024

vgl; nur T2

4 Ob 83/24wOGH23.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050525_OGH0002_0070OB00083_05I0000_002

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