Rechtssatz
Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben und die Rechtssache, zu deren Behandlung sie sich für unzuständig erklärt haben, der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
6 Nc 20/06b | OGH | 31.08.2006 |
Beisatz: Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. (T1) |
10 Nc 14/08b | OGH | 09.09.2008 |
nur: Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben. (T2) |
5 Nc 12/09y | OGH | 01.09.2009 |
nur: Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass beide konkurrierende Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen haben. (T3)<br/>Beis wie T1 |
5 Nc 19/10d | OGH | 09.02.2011 |
Auch; nur T2; nur T3; Beisatz: Kein Kompetenzkonflikt, wenn ein Antrag aus materiell‑rechtlichen Gründen abgewiesen wurde (hier: Antrag auf Löschung der Anmerkung der Simultanhaftung). (T4) |
6 Nc 4/11g | OGH | 14.04.2011 |
nur T2 |
9 Nc 9/11i | OGH | 28.06.2011 |
nur T3; Beisatz: Das gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 JN. (T5) |
4 Nc 16/12h | OGH | 18.10.2012 |
Auch; Beisatz: Was auch eine (wirksame) Zustellung der jeweiligen Beschlüsse voraussetzt. (T6) |
2 Nc 23/18g | OGH | 25.09.2018 |
nur: Voraussetzung für ein Verfahren nach § 47 JN ist, dass es sich um eine Sache handelt, für die die österreichischen Gerichte international zuständig sind. (T8)<br/>Veröff: SZ 2018/71 |
10 Ob 28/22y | OGH | 22.11.2022 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zuständigkeitsstreit zwischen BG und OGH betreffend eine auf § 530 Abs 1 Z 2 und Z 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage, der nur durch den OGH entschieden werden kann. (T9) |
6 Nc 6/24w | OGH | 18.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_20040316_OGH0002_0040NC00004_04G0000_001
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