OGH 2Nc20/11f

OGH2Nc20/11f29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef Z*****, geboren am *****, AZ 232 Nc 33/11h des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Führung der Sachwalterschaftssache ist das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. 7. 2011, 232 Nc 33/11h-3, mit dem die Unzuständigkeit dieses Gerichts ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.

Text

Begründung

Das Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz regte am 12. 7. 2011 beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Bestellung eines Sachwalters mit dem Hinweis an, dass sich der Betroffene seit 14. 5. 2011 in stationärer Pflege des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum Graz, Abteilung für Lungenkrankheiten, befinde.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien leitete daraufhin die Sache unter Hinweis auf § 44 Abs 1 JN wegen örtlicher Unzuständigkeit beschlussmäßig an das Bezirksgericht Graz-Ost weiter.

Dieses sprach am 29. 7. 2011 unter Hinweis auf die in der Anregung angegebene Adresse des Betroffenen in Wien seine Unzuständigkeit aus und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 109 Abs 1 JN ist zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Gemäß § 44 Abs 1 JN ist unter anderem im außerstreitigen Verfahren bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts diese auszusprechen und die Rechtssache an das örtlich oder sachlich zuständige Gericht zu überweisen. Der dieser Bestimmung entsprechende Überweisungsbeschluss ist unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien für das Adressatgericht solange maßgeblich, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664; 4 Nc 21/10s mwN). Das Gericht, an das überwiesen wurde, kann seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei; es kann dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinerseits einen Unzuständigkeitbeschluss fasst (5 Nc 9/10h, 4 Nc 21/10s ua). Auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses ist bei der Entscheidung nach § 47 JN auch dann Bedacht zu nehmen, wenn der Unzuständigkeitsbeschluss des Gerichts, an das die Sache überwiesen wurde, noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses erfolgte (5 Nc 9/10h mwN).

Der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. 7. 2011, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach, verletzte daher die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien und war daher aufzuheben (5 Nc 9/10h).

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