Rechtssatz
Ein entschlagungsberechtigter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. Erklärt er aber bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden.
13 Os 50/04 | OGH | 03.05.2004 |
Auch; Beisatz: Wird im Antrag auf Abhörung eines Zeugen, der anlässlich seiner kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, in der Hauptverhandlung nicht mehr aussagen zu wollen, kein Hinweis darauf gegeben, warum er nun doch auf sein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a oder Z 3 StPO verzichten werde, liegt ein bloßer Erkundungsbeweis vor. Da aus der (erneuten) Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes beweiswürdigende Schlüsse in der Schuldfrage nicht gezogen werden dürfen, bleibt nämlich offen, warum aus der Vorladung des Zeugen eine weitere Aufklärung zu erwarten gewesen wäre. (T1) |
11 Os 39/04 | OGH | 24.08.2004 |
nur: Erklärt er bereits davor unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. Geschieht dies nicht, trägt der Antrag bloßen Erkundungscharakter und kann sanktionslos abgewiesen werden (WK-StPO § 281 Rz 331). (T2) |
13 Os 113/04 | OGH | 03.11.2004 |
Auch; nur: Erklärt ein entschlagungsberechtigter Zeuge bereits vor der Hauptverhandlung unmissverständlich, vom Entschlagungsrecht Gebrauch machen zu wollen, hat der Antragsteller darzutun, weshalb erwartet werden könne, dass sich der Zeuge gleichwohl zur Aussage bereit finden werde. (T3) |
13 Os 5/08x | OGH | 24.04.2008 |
Auch; Beisatz: Ein von der Pflicht zur Aussage befreiter Zeuge hat kein korrespondierendes Recht, bei der Hauptverhandlung nicht zu erscheinen. (T5) |
13 Os 68/08m | OGH | 11.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aus welchem Grund der Zeuge von seiner bisherigen - gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesenen - Aussage abweichen sollte, und zielte solcherart auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab. (T6) |
14 Os 6/14k | OGH | 25.02.2014 |
Vgl; Beisatz: Aus der bloßen Anwesenheit des (bereits kontradiktorisch vernommenen) Opfers in der Hauptverhandlung (als Zuhörerin) ist eine Bereitschaft, in der Hauptverhandlung neuerlich aussagen zu wollen, nicht abzuleiten. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20030702_OGH0002_0130OS00071_0300000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)