Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Robert G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. September 2001 in der Sillschlucht bei Innsbruck seinen dreijährigen Sohn Stefan G***** durch Erwürgen mit den Händen getötet hat.
Die Geschworenen bejahten die an sie gerichtete Hauptfrage 1 nach Mord stimmeneinhellig und verneinten mit gleichem Stimmenverhältnis die Zusatzfrage hinsichtlich der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Die Eventualfrage 1 in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB blieb folgerichtig ebenso unbeantwortet wie die hiezu gestellte Zusatzfrage.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 5 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht. Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung des Antrags (S 547/III) auf "Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass auf Grund des Vorliegens von gedrückter Stimmung, Interessensverlust, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, vermindertem Selbstwertgefühl und negativen Zukunftsperspektiven sowie Suizidgedanken, Schlafstörungen und vermindertem Appetit
1.: eine depressive Episode von mittelgradigem Ausmaß vorlag, und zwar über einen längeren Zeitraum, sodass Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorlag, und
2.: eine depressive Reaktion vorlag, die in ihrer Symptomatik derjenigen einer psychotischen Depression qualitativ und quantitativ angeglichen ist, sodass Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorlag", Verteidigungsrechte nicht verletzt; wurden doch bei der Antragstellung, somit zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40, 41), keine Gründe für die Notwendigkeit der Beiziehung eines zweiten Sachverständigen, insbesondere keine Mängel des vorliegenden Befundes oder Gutachtens im Sinne der §§ 125f StPO dargelegt. Im Übrigen zielt das weitwendige Beschwerdevorbringen nicht einmal darauf ab, das Zwischenerkenntnis, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 118 Abs 2 StPO verneint wurde (S 549/III), als willkürlich hinzustellen (Ratz WK-StPO § 281 Rz 351). Die Subsumtionsrüge (Z 12) geht nicht von den wahrspruchsmäßig konstatierten Tatsachen aus, sondern unterstellt ungeachtet dessen, dass die auf Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gerichtete Hauptfrage bejaht und in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB gestellte Eventualfrage unbeantwortet blieb, auf Grund eigener Deutung des Sachverständigengutachtens einen tatkausalen (in der Beschwerdeargumentation außerdem nicht als heftig bezeichneten) Affekt des Angeklagten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§§ 344, 285i StPO). Die Verpflichtung zum Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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