OGH 8ObA41/02s; 8ObA196/02k; 9ObA76/03x; 8ObA75/03t; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA44/05v; 9ObA108/05f; 8ObA92/05w; 9ObA136/08b; 8ObA65/09f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA111/12g; 9ObA94/14k; 9ObA6/15w; 9ObA67/18w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f (RS0116864)

OGH8ObA41/02s; 8ObA196/02k; 9ObA76/03x; 8ObA75/03t; 8ObA17/04i; 9ObA7/04a; 9ObA44/05v; 9ObA108/05f; 8ObA92/05w; 9ObA136/08b; 8ObA65/09f; 8ObA23/11g; 8ObA47/11m; 9ObA111/12g; 9ObA94/14k; 9ObA6/15w; 9ObA67/18w; 8ObA5/24d; 8ObA13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen.

Normen

ABGB §1162c
AngG §32

8 ObA 41/02sOGH29.08.2002
8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch

9 ObA 76/03xOGH25.06.2003
8 ObA 75/03tOGH18.09.2003

Auch

8 ObA 17/04iOGH26.08.2004
9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Vgl auch

9 ObA 44/05vOGH06.06.2005

nur: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. (T1)

9 ObA 108/05fOGH31.08.2005

Vgl; Beisatz: Den Dienstnehmer kann auch ein Verschulden an der unberechtigten Entlassung treffen, wenn er einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Dienstgeber schuldhaft nicht bekannt gibt und der Dienstgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes die Entlassung aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte. Kein Mitverschulden kann hingegen aus jenem Verhalten des Dienstnehmers abgeleitet werden, das Anlass für die Entlassung war, aber die Entlassung nicht mehr rechtfertigt. (T2)

8 ObA 92/05wOGH23.02.2006

nur T1

9 ObA 136/08bOGH24.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4)

8 ObA 65/09fOGH21.12.2009

Vgl

8 ObA 23/11gOGH26.04.2011

Vgl auch

8 ObA 47/11mOGH29.06.2011

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T5)

9 ObA 111/12gOGH17.12.2012

Auch

9 ObA 94/14kOGH29.10.2014

Auch

9 ObA 6/15wOGH28.05.2015

Auch

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Durch das Unterlassen der Einsichtnahme in den Personalakt liegt mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs kein Mitverschulden der Beklagten im Sinne des § 32 AngG oder § 1162c ABGB vor. (T6)

8 ObA 5/24dOGH15.02.2024

vgl; Beisatz nur wie T5

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00041_02S0000_002

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