OGH 8ObA65/09f

OGH8ObA65/09f21.12.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milan V*****c, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.572,24 EUR brutto und 187,50 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2009, GZ 8 Ra 30/09d-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob im Einzelfall ausgehend von den konkreten Feststellungen das Verhalten des Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RIS-Justiz RS0106298 mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, warum ausgehend von der vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellung, dass die Arbeitsaufzeichnung des Klägers korrekt war, die bekämpfte Feststellung, dass er früher wegen mangelhafter Arbeitszeitaufzeichnungen ermahnt worden sei, von Relevanz wäre. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Revision zu einer allfälligen „Urkundenmanipulation" zu überzeugen, da das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Aufzeichnung hinsichtlich der Anzahl der Paletten über einen entsprechenden Vorhalt durch den Kläger geändert und diese Änderung vom Kläger auch nie bestritten wurde.

Die Ausführungen in der Revision zur Beweislast bei Rechtfertigungsgründen unterstellen, dass der Kläger die Absicht hatte, die Paletten zu „verbringen", was gerade nicht festgestellt wurde. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger nicht die Absicht hatte, die Paletten zu stehlen oder zu veruntreuen; auch die weiteren ihm zur Last gelegten Vorfälle (zwei Reifen falsch beladen, ein Paket vergessen) beruhten auf einem bloßen Versehen. Soweit dies in der Revision in Abrede gestellt wird, wird in unzulässiger Weise versucht, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen in Zweifel zu ziehen und die maßgebliche Feststellungsgrundlage übergangen.

Davon ausgehend hat sich das Berufungsgericht auch ausführlich damit auseinandergesetzt, warum keine Vertrauensunwürdigkeit vorliegt, sodass sich auch die von der Revision allgemein relevierten Überlegungen zur Frage, inwieweit § 82 GewO „verfassungskonform" dahin zu interpretieren wäre, dass auch eine allfällige Vertrauensunwürdigkeit einen Entlassungsgrund darstelle, nicht relevant sind.

Ein von den geltend gemachten, aber nicht ausreichenden Gründen für die Entlassung gesondertes kausales Verhalten des Klägers, das ein Mitverschulden des Klägers nachweisen könnte, vermag die Revision ebenfalls nicht darzustellen (RIS-Justiz RS0116864 mwN). Zum Zinsenzuspruch wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach unzutreffende Tatsachenbehauptungen nichts an dem Anspruch auf Zinsen nach § 49a ASGG erster Satz ändern (RIS-Justiz RS0116030 mzwN). Die Bewertung des Berufungsgerichts zur nicht vertretbaren Rechtsansicht des Schuldners stellt keine zu korrigierende Fehlbeurteilung dar.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.

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