OGH 6Ob18/97h; 6Ob120/03w; 1Ob167/05y; 10Ob8/06h; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 2Ob90/09p; 5Ob241/10t; 5Ob159/11k; 7Ob179/11s; 1Ob152/13d; 1Ob131/16w; 1Ob44/17b; 1Ob151/17p; 16Ok3/22k (RS0107666)

OGH6Ob18/97h; 6Ob120/03w; 1Ob167/05y; 10Ob8/06h; 7Ob293/06y; 10Ob67/08p; 10Ob82/08v; 10Ob85/08k; 6Ob243/09t; 2Ob90/09p; 5Ob241/10t; 5Ob159/11k; 7Ob179/11s; 1Ob152/13d; 1Ob131/16w; 1Ob44/17b; 1Ob151/17p; 16Ok3/22k26.6.2024

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung setzt aber voraus, dass dem Gericht alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände bekannt sein müssen, im Fall der Genehmigung eines Unterhaltsvergleichs (oder bei der gleichzuhaltenden Unterhaltsfestsetzung, die den Vergleich als tragende Begründung heranzieht) also auch der Umstand, dass eine für die Bejahung einer anfechtungsfesten Willenseinigung erforderliche Kenntnis der vertragschließenden Parteien über die Vergleichsgrundlage vorlag. Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann daher im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags (auch für die Vergangenheit) gemacht werden.

Normen

AußStrG §18 A
AußStrG 2005 §43
ABGB §140 Ad
ABGB §140 Ag
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §190 Abs3
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ad
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ag
ABGB §936 VIIc
ZPO §411 Cb

6 Ob 18/97hOGH20.03.1997
6 Ob 120/03wOGH11.12.2003

Auch

1 Ob 167/05yOGH31.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums im streitigen Verfahren ist einem solchen Fall nicht erforderlich. (T1)

10 Ob 8/06hOGH25.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. (T2)

7 Ob 293/06yOGH31.01.2007
10 Ob 67/08pOGH14.10.2008

Vgl auch; Beisatz: Im Außerstreitverfahren ergangene Beschlüsse, wie etwa Unterhaltsbemessungs- und Unterhaltsvorschussgewährungsbeschlüsse, sind der materiellen Rechtskraft zugänglich und können nur bei Änderung der Sachlage oder der Rechtslage abgeändert werden. (T3)<br/>Beisatz: Eine tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung wird einer Änderung der Rechtslage gleichgehalten. (T4)

10 Ob 82/08vOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 85/08kOGH14.10.2008

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 243/09tOGH18.12.2009

Vgl auch; Beis wie T3

2 Ob 90/09pOGH18.12.2009

nur: Im außerstreitigen Verfahren ergangene Unterhaltsfestsetzungen unterliegen der materiellen Rechtskraft, sie können nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. (T5)<br/>Auch Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 2009/171

5 Ob 241/10tOGH29.03.2011

Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Auch ein Vergleich über den Unterhalt ist ein materiell‑rechtliches Hindernis. (T6)

5 Ob 159/11kOGH25.08.2011

Vgl auch

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

Beisatz: Der Irrtum einer Partei und der darauf beruhende Willensmangel kann im Sinne der weiten Auslegung der Umstandsklausel gegen die materielle Rechtskraft ins Treffen geführt und zum Gegenstand eines Unterhaltserhöhungsantrags ‑ auch für die Vergangenheit ‑ geltend gemacht werden. (T7)

1 Ob 152/13dOGH17.10.2013

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 131/16wOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich über Sonderbedarf (Schulgeld). Der Vater beruft sich zwar auf die Umstandsklausel, spricht aber keine für die Beurteilung seiner Deckungspflicht wesentliche Änderung der Verhältnisse an. (T8)

1 Ob 44/17bOGH24.05.2017

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung über die künftige Zahlungspflicht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/61

1 Ob 151/17pOGH25.10.2017

Vgl aber; Beisatz: Nur der Unterhaltsverpflichtete nicht jedoch das Kind ist durch eine Vereinbarung nach § 190 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 gebunden. (T10)

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Auch die im Kartellverfahren ergangenen Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft zugänglich. (T11)

2 Ob 93/22yOGH06.09.2022
3 Ob 41/23kOGH19.04.2023

vgl

7 Ob 43/24kOGH17.04.2024

vgl; Beisatz wie T10

8 Ob 38/24gOGH26.06.2024

Beisatz: Hier: Die Annahme der wesentlichen Änderung der Umstände im Rahmen der Hilfsbegründung des Rekursgerichts blieb unbekämpft. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00018_97H0000_001

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