OGH 5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i; 4Ob22/24z; 10Ob6/24s (RS0107262)

OGH5Ob3/97w; 1Ob260/97k; 7Ob302/99h; 1Ob337/99m; 2Ob318/99z; 6Ob97/00h; 1Ob218/00s; 6Ob89/01h; 9Ob80/01g; 8Ob18/02h; 7Ob174/02t; 6Ob102/02x; 6Ob5/04k; 1Ob288/04s; 10Ob96/05y; 7Ob164/06b; 3Ob280/06g; 10Ob8/07k; 9Ob100/06f; 10Ob30/08x; 3Ob160/08p; 6Ob200/08t; 6Ob219/08m; 7Ob223/08g; 10Ob112/08f; 10Ob8/09p; 7Ob99/09y; 10Ob7/09s; 2Ob224/08t; 3Ob105/09a; 6Ob148/09x; 10Ob40/09v; 4Ob133/09a; 2Ob15/09h; 10Ob76/09p; 1Ob22/09f; 8Ob75/10b; 7Ob140/11f; 2Ob115/11t; 7Ob179/11s; 7Ob30/12f; 8Ob121/12w; 1Ob159/13h; 3Ob237/13v; 7Ob16/14z; 1Ob56/14p; 8Ob35/14a; 3Ob96/15m; 3Ob235/15b; 8Ob88/15x; 9Ob27/16k; 3Ob41/17a; 6Ob72/19k; 8Ob16/19i; 9Ob74/19a; 10Ob10/20y; 4Ob67/21p; 9Ob23/21d; 9Ob59/22z; 3Ob192/22i; 8Ob7/23x; 2Ob20/23i; 4Ob22/24z; 10Ob6/24s13.8.2024

Rechtssatz

Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen; es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. Um die Abgeltung bestimmter effektiver Auslagen handelt es sich bei diesen Einnahmen nicht. Vielmehr erhöhen auch solche Zuflüsse seine allgemeine Leistungsfähigkeit, weshalb eine "Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre.

Netto

 

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Aa
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
KBGG §42

5 Ob 3/97wOGH28.01.1997
1 Ob 260/97kOGH14.10.1997

nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1)

7 Ob 302/99hOGH22.12.1999

nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)<br/>Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3)

1 Ob 337/99mOGH14.01.2000

nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/9

2 Ob 318/99zOGH16.03.2000

nur T1

6 Ob 97/00hOGH17.05.2000

Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)<br/>Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6)

1 Ob 218/00sOGH06.10.2000

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7)

6 Ob 89/01hOGH16.05.2001

nur T1

9 Ob 80/01gOGH23.01.2002

Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8)

8 Ob 18/02hOGH19.12.2002

Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9)

7 Ob 174/02tOGH11.12.2002

Auch; nur T1

6 Ob 102/02xOGH19.12.2002

Auch

6 Ob 5/04kOGH04.03.2004

Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10)

1 Ob 288/04sOGH22.02.2005

Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11)

10 Ob 96/05yOGH18.10.2005

Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12)

7 Ob 164/06bOGH30.08.2006

Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13)

3 Ob 280/06gOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14)

10 Ob 8/07kOGH27.02.2007

Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)<br/>Beis ähnlich wie T10<br/>Veröff: SZ 2007/30

9 Ob 100/06fOGH09.05.2007

nur T1; Beis wie T4

10 Ob 30/08xOGH22.04.2008

nur T1

3 Ob 160/08pOGH03.10.2008

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143

6 Ob 200/08tOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16)

6 Ob 219/08mOGH06.11.2008

Vgl; Beis wie T16

7 Ob 223/08gOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17)

10 Ob 112/08fOGH24.02.2009

Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)<br/>Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)<br/>Veröff: SZ 2009/24

10 Ob 8/09pOGH17.03.2009

Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19

7 Ob 99/09yOGH03.06.2009

Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20)

10 Ob 7/09sOGH21.04.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21)

3 Ob 105/09aOGH26.08.2009

Auch; Beis wie T10

6 Ob 148/09xOGH05.08.2009

nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)<br/>Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23)

10 Ob 40/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19

4 Ob 133/09aOGH08.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24)

2 Ob 15/09hOGH28.09.2009

nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25)

10 Ob 76/09pOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)<br/>Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27)

1 Ob 22/09fOGH15.12.2009

Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26

8 Ob 75/10bOGH18.08.2010

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98

7 Ob 140/11fOGH28.09.2011

Auch; Beis ähnlich wie T14

2 Ob 115/11tOGH29.09.2011

nur T21

7 Ob 179/11sOGH27.02.2012

nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28)

7 Ob 30/12fOGH28.03.2012

nur T21

8 Ob 121/12wOGH27.11.2012

Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15

1 Ob 159/13hOGH19.09.2013

Auch

3 Ob 237/13vOGH19.02.2014

Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15

7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)<br/>Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)<br/>Veröff: SZ 2014/19

1 Ob 56/14pOGH24.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)<br/>Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20

8 Ob 35/14aOGH28.04.2014

nur T1; Veröff: SZ 2014/45

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; nur T1

3 Ob 235/15bOGH16.12.2015

Auch; nur T1

8 Ob 88/15xOGH25.11.2015

Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)<br/>

9 Ob 27/16kOGH24.06.2016

Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33)

3 Ob 41/17aOGH10.05.2017

Auch; nur T9

6 Ob 72/19kOGH24.07.2019

Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34)

8 Ob 16/19iOGH29.08.2019

nur T21

9 Ob 74/19aOGH26.02.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35)

10 Ob 10/20yOGH27.03.2020

Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20

4 Ob 67/21pOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20

9 Ob 23/21dOGH25.11.2021

nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20

9 Ob 59/22zOGH24.11.2022

nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36)

3 Ob 192/22iOGH15.12.2022

nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15

8 Ob 7/23xOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)<br/>Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234

2 Ob 20/23iOGH20.04.2023

Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38)

4 Ob 22/24zOGH20.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T41)

10 Ob 6/24sOGH13.08.2024

nur T1<br/>Beisatz: Hier: Zum Ausmaß der in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Aufwandsentschädigung. (T42)

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001

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