5 Ob 3/97w | OGH | 28.01.1997 |
1 Ob 260/97k | OGH | 14.10.1997 |
nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T1) |
7 Ob 302/99h | OGH | 22.12.1999 |
nur T1; Beisatz: Auslandszulagen, Entfernungszulagen, Montagezulagen oder Taggelder werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltspflichtige nicht nachweist, dass er mehr als die Hälfte zur Abdeckung seines berufsbedingten Mehraufwandes bedarf. (T2)<br/>Beisatz: Soweit ein Unterhaltsverpflichteter durch seine unselbständige Tätigkeit gezwungen ist, einen "zusätzlichen" Wohnsitz im Ausland zu begründen, kann er dessen Kosten auch von den dafür gewährten Taggeldern für die Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage abziehen. (T3) |
1 Ob 337/99m | OGH | 14.01.2000 |
nur T1; Beisatz: Danach sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage selbst Geldunterhaltsleistungen an den Unterhaltsschuldner, ferner aber auch unpfändbare Leistungen einzubeziehen. (T4)<br/>Veröff: SZ 73/9 |
2 Ob 318/99z | OGH | 16.03.2000 |
nur T1 |
6 Ob 97/00h | OGH | 17.05.2000 |
Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: In die Bemessungsgrundlage kann nur der tatsächlich hereingebrachte eigene Unterhalt herangezogen werden, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Elternteil hätte die Hereinbringung des eigenen Unterhalts schuldhaft unterlassen. In einem solchen Fall wäre im Sinne der herrschenden Anspannungstheorie vorzugehen. (T5)<br/>Beisatz: Die verspätete Zahlung des Ehegattenunterhalts an den selbst Unterhaltspflichtigen soll sich nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen und zu Gunsten des Kindes auswirken. Wenn dem Kind aber in der Zeit, in der der Unterhaltspflichtige keinen eigenen Unterhalt erhielt, kein Geldunterhaltsanspruch zustand, wäre es nicht sachgerecht, für die Zeit danach die Bezahlung des Unterhaltsrückstandes an den Unterhaltspflichtigen nicht als dessen Einkommen zu behandeln und nur von dem tatsächlich geleisteten Unterhalt in Titelhöhe auszugehen. Anders läge der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige in der Zeit vor dem Erhalt der Unterhaltszahlungen seinen Lebensaufwand nur durch Aufnahme von Schulden bestritten hätte, sodass den einlangenden Rückstandsleistungen Verbindlichkeiten gegenüberstünden, die als Abzugspost von der Bemessungsgrundlage gewertet werden müssten. (T6) |
1 Ob 218/00s | OGH | 06.10.2000 |
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Wo genau die Teilungslinie genau verläuft, kann nur nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. (T7) |
6 Ob 89/01h | OGH | 16.05.2001 |
nur T1 |
9 Ob 80/01g | OGH | 23.01.2002 |
Auch; nur: Es besteht kein zwingender Grund, Unterhaltsempfänge eines Ehegatten aus seinem Einkommen auszuscheiden, wenn es um die gegen ihn gerichteten Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht. (T8) |
8 Ob 18/02h | OGH | 19.12.2002 |
Auch; nur: Ausgenommen von der Unterhaltsbemessungsgrundlage sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. (T9) |
7 Ob 174/02t | OGH | 11.12.2002 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 102/02x | OGH | 19.12.2002 |
Auch |
6 Ob 5/04k | OGH | 04.03.2004 |
Auch; Beisatz: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. Diese Erwägungen gelten ferner auch für einen ausschließlich aus familiären Gründen für Privatfahrten zur Verfügung gestellten PKW. (T10) |
1 Ob 288/04s | OGH | 22.02.2005 |
Auch; nur T1; nur T8; Beisatz: Dies gilt uneingeschränkt für den Geldunterhalt, den der Unterhaltsschuldner etwa vom geschiedenen beziehungsweise nicht mehr in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten erhält. Solche Zuflüsse erhöhen die allgemeine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, weshalb eine „Immunisierung" dieser Einnahmen gegen Unterhaltsansprüche seiner Kinder nicht sachgerecht wäre. Die unterhaltsrechtliche Beziehung zwischen den Ehegatten ist somit von derjenigen zwischen einem der Ehegatten und seinen Kindern zu unterscheiden. (T11) |
10 Ob 96/05y | OGH | 18.10.2005 |
Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. Die in der kostenlosen Wohnmöglichkeit liegende Ersparnis ist kein regelmäßiges Einkommen. (T12) |
7 Ob 164/06b | OGH | 30.08.2006 |
Auch; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T13) |
3 Ob 280/06g | OGH | 31.01.2007 |
Auch; Beis wie T10 nur: Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen erbracht werden, fallen nicht darunter. (T14) |
10 Ob 8/07k | OGH | 27.02.2007 |
Auch; Beisatz: Grundsätzlich erhöhen nur solche Zuwendungen an den Unterhaltspflichtigen die Bemessungsgrundlage, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Ohne Rechtsanspruch erbrachte (dh freiwillige) Leistungen kommen ihm allein zugute. (T15)<br/>Beis ähnlich wie T10<br/>Veröff: SZ 2007/30 |
9 Ob 100/06f | OGH | 09.05.2007 |
nur T1; Beis wie T4 |
10 Ob 30/08x | OGH | 22.04.2008 |
nur T1 |
3 Ob 160/08p | OGH | 03.10.2008 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/143 |
6 Ob 200/08t | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will. (T16) |
6 Ob 219/08m | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beis wie T16 |
7 Ob 223/08g | OGH | 17.12.2008 |
Vgl; Beis wie T16; Beisatz: Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409). (T17) |
10 Ob 112/08f | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beis teilweise abweichend von T16: Beisatz: Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht. (T18)<br/>Beis abweichend von T17: Beisatz: Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern. (T19)<br/>Veröff: SZ 2009/24 |
10 Ob 8/09p | OGH | 17.03.2009 |
Vgl; Beis wie T18; Beis wie T19 |
7 Ob 99/09y | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es sind nur solche Zuwendungen als die Bemessungsgrundlage erhöhend anzusehen, auf die der Unterhaltsschuldner einen Rechtsanspruch hat. Davon zu unterscheiden sind bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familiären Gründen oder von Lebensgefährten erbracht werden und die nicht dazu gedacht sind, andere Unterhaltsberechtigte mitzuversorgen. (T20) |
10 Ob 7/09s | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 |
2 Ob 224/08t | OGH | 16.07.2009 |
nur: Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T21) |
3 Ob 105/09a | OGH | 26.08.2009 |
Auch; Beis wie T10 |
6 Ob 148/09x | OGH | 05.08.2009 |
nur T8; Beisatz: Dies gilt auch für Sachleistungen (1 Ob 337/99m; 4 Ob 42/01g; 9 Ob 100/06f). (T22)<br/>Beisatz: Hier: Wert der Wohnmöglichkeit, die die Ehegattin dem Antragsteller zur Verfügung stellt. (T23) |
10 Ob 40/09v | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beis ähnlich wie T18; Beis ähnlich wie T19 |
4 Ob 133/09a | OGH | 08.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln. (T24) |
2 Ob 15/09h | OGH | 28.09.2009 |
nur T1; Beisatz: Bei unselbständig Erwerbstätigen fällt darunter das Arbeitsentgelt, also das, was der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft leistet, soweit damit nicht tatsächliche Aufwendungen abgegolten werden. Hiebei wird an den arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff angeknüpft. (T25) |
10 Ob 76/09p | OGH | 24.11.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T26)<br/>Beisatz: Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist. (T27) |
1 Ob 22/09f | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beis teilweise abweichend von T16; Beis wie T18; Beis wie T24; Beis wie T26 |
8 Ob 75/10b | OGH | 18.08.2010 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/98 |
7 Ob 140/11f | OGH | 28.09.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T14 |
2 Ob 115/11t | OGH | 29.09.2011 |
nur T21 |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
nur T1 ; Beisatz: Hier: Prämien für eine Lebensversicherung des Unterhaltspflichtigen, die der Dienstgeber für ihn einzahlt. (T28) |
7 Ob 30/12f | OGH | 28.03.2012 |
nur T21 |
8 Ob 121/12w | OGH | 27.11.2012 |
Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15 |
1 Ob 159/13h | OGH | 19.09.2013 |
Auch |
3 Ob 237/13v | OGH | 19.02.2014 |
Auch; nur T21; Beis wie T14; Beis wie T15 |
7 Ob 16/14z | OGH | 26.02.2014 |
Auch; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. (T29)<br/>Beisatz: Auch Einkommen eines Unterhaltspflichtigen aus der Prostitution einer Frau ist bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, sofern ihn diesbezüglich nicht eine tatsächliche Rückersatzpflicht trifft. (T30)<br/>Veröff: SZ 2014/19 |
1 Ob 56/14p | OGH | 24.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Regelmäßige Ausschüttungen aus der vom Patenonkel des Unterhaltspflichtigen gegründeten Privatstiftung. (T31)<br/>Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 |
8 Ob 35/14a | OGH | 28.04.2014 |
nur T1; Veröff: SZ 2014/45 |
3 Ob 96/15m | OGH | 15.07.2015 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 235/15b | OGH | 16.12.2015 |
Auch; nur T1 |
8 Ob 88/15x | OGH | 25.11.2015 |
Auch; nur T21; Beis wie T29; Beisatz: Die (erhöhte) bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz ist als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T32)<br/> |
9 Ob 27/16k | OGH | 24.06.2016 |
Auch; Beis wie T21; Beis wie T29; Beis wie T32; Beisatz: Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. (T33) |
3 Ob 41/17a | OGH | 10.05.2017 |
Auch; nur T9 |
6 Ob 72/19k | OGH | 24.07.2019 |
Auch; nur T9; nur T21; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber des Unterhaltsschuldner bezahltes Schulgeld und Fahrtkosten für seine Tochter stehen dem Unterhaltsschuldner nicht zur Verfügung und sind somit nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T34) |
8 Ob 16/19i | OGH | 29.08.2019 |
nur T21 |
9 Ob 74/19a | OGH | 26.02.2020 |
nur T1; Beisatz: Hier: Schichtzulage ist zur Gänze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T35) |
10 Ob 10/20y | OGH | 27.03.2020 |
Vgl; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 |
4 Ob 67/21p | OGH | 22.09.2021 |
Vgl; Beis wie T5; nur T8; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T20 |
9 Ob 23/21d | OGH | 25.11.2021 |
nur T21; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T20 |
9 Ob 59/22z | OGH | 24.11.2022 |
nur T1; Beisatz: Die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T36) |
3 Ob 192/22i | OGH | 15.12.2022 |
nur T1; Beis wie T14; Beis wie T15 |
8 Ob 7/23x | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Zur Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gemäß § 109 ÄrzteG 1998. (T37)<br/>Anm: Vgl auch 7 Ob 197/07g; 2 Ob 22/08m; RS0126234 |
2 Ob 20/23i | OGH | 20.04.2023 |
Beisatz wie T5; nur T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T20<br/>Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T38) |
4 Ob 22/24z | OGH | 20.02.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Nachzahlung des Dienstgebers des Unterhaltsschuldners. (T41) |
10 Ob 6/24s | OGH | 13.08.2024 |
nur T1<br/>Beisatz: Hier: Zum Ausmaß der in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehenden Aufwandsentschädigung. (T42) |
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0050OB00003_97W0000_001
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